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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 62/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 550
ZPO § 91 a
FGG § 27
FGG § 142
FGG § 20 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 20a Abs. 2
FGG § 144 Abs. 2
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 62/01

In der Handelsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und Sternal

am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13. September 2001 wird der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 28. August 2001 - 11 T 4/01 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. März 2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts R. vom 21. März 2001 - 7 HRB 724 - an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde übertragen.

Gründe:

1.

Gesellschafter der Beteiligten zu 2) waren zu gleichen Teilen von je 25.000,00 DM die Beteiligte zu 1) und der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), Herr L.. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1997 des Notars B. in S. (Urkundenrolle-Nr.: , Bl. 97 ff d. BA.) haben die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an die M.M.C.T. GmbH & Co.KG veräußert und abgetreten.

Mit Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle-Nr.: des Notars B. in S., Bl. 104 ff. d.BA.) haben die damaligen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der KG folgendes protokollieren lassen (Bl. 105 f. d.BA.):

"Aufgrund der in diesem Vertrag vereinbarten Verkaufs und Abtretung von Geschäftsanteilen ist die M.M.C.T. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in R. die alleinige Gesellschafterin der M.M.C.T. Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz ebenfalls in R.. ....

......

Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung halten wir hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der M.M.C.T. GmbH & Co.KG mit dem Sitz in R. ab und beschließen hiermit einstimmig, den bisherigen Gesellschaftsvertrag vom 28. März 1994 insgesamt neu zu fassen.

Der neu gefaßte Gesellschaftsvertrag wird dieser Verhandlung als Anlage beigefügt, sein Inhalt wird hiermit beschlossen."

Dieser Urkunde beigefügt ist der geänderte Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2).

Die Änderung der Satzung ist am 21. Dezember 1998 im Handelsregister der Beteiligten zu 2) eingetragen worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 (Bl. 68 d.GA.) hat die Beteiligte zu 1) die "Berichtigung des Handelsregisters" mit der Begründung beantragt, der Satzungsänderungsbeschluß der Beteiligten zu 2) sei nichtig, da er nicht von der GmbH, sondern der KG gefaßt worden sei. Es hätte kein Gesellschafter der KG an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Soweit es sich um eine Gesellschafterversammlung der GmbH gehandelt habe, ergebe sich die Nichtigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot der Selbstorganschaft.

Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2000 (Bl. 84 f. d.GA.) hat das Amtsgericht die Löschung der Eintragung im Handelsregister für den Fall angekündigt, daß nicht innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werde. Mit Schreiben vom 30. November 2000 hat die Beteiligte zu 2) gegen die angekündigte Löschung Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschluß vom 21. Oktober 1997 sei wirksam zustande gekommen. Die früheren Geschäftsführer B. und L. seien befugt gewesen, eine Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen. Bei der Bezeichnung in der notariellen Urkunde handele es sich um ein Versehen. Tatsächlich sei eine Gesellschafterversammlung der GmbH abgehalten werden.

Nach Einholung einer Auskunft des beurkundenden Notars hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 21. März 2001 (Bl. 109 f. d.GA.) ausgesprochen, daß von der beabsichtigten Löschung der Eintragung abgesehen werde, da es sich bei der Bezeichnung in der notariellen Urkunde offensichtlich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt habe und tatsächlich eine Versammlung der GmbH abgehalten worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26. März 2001 Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über die Gesellschaftsverhältnisse bei der KG und der GmbH außergerichtlich geeinigt und das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28. August 2001 (Bl. 169 ff. d.GA.) in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Gegen diesen am 30. August 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 13. September 2001, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Sie beantragt, der Beteiligten zu 1) nach "billigem Ermessen" die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und beruft sich unter anderem darauf, die 27 Kommanditisten seien erst nach der Beurkundung der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung der KG beigetreten.

2.

a)

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hat eine isolierte Kostenentscheidung zum Inhalt. Hiergegen findet, wenn, wie hier, gegen eine Hauptsacheentscheidung die weitere Beschwerde statthaft gewesen wäre, die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG statt (BGHZ 28, 117 [119]; BayObLGZ 1978, 243 [245]; BayObLGZ 1990, 130; KG, NJW-RR 1987, 77; OLG Köln [16. Senat], OLGR 1999, 130; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 20a Rdnr. 8, 19a). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, da der Beschwerdewert 100,00 DM übersteigt und das Rechtsmittel im übrigen form- und fristgerecht worden eingelegt ist.

b)

Das somit zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der auch im Beschwerdeverfahren nach § 20a Abs. 2 FGG allein möglichen rechtlichen Nachprüfung gemäß §§ 27 FGG, 550 ZPO (BayObLGZ 1990, 130 [131]) hält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht stand.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten habe die Beteiligte zu 2) in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei streitigem Fortgang des Beschwerdeverfahrens wäre der zulässigen Beschwerde stattgeben worden. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der eingetragenen Satzungsänderung gemäß § 142 FGG seien gegeben gewesen, da keine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung stattgefunden habe. Der satzungsändernde Beschluß sei nicht wirksam zustandegekommen. Die Satzungsänderung habe nur in der Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossen werden können. Beschlußbefugtes Organ der GmbH sei die Versammlung der Gesellschafterin, hier die Kommanditistenversammlung der KG. Diese sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da 27 Kommanditisten der KG an ihr nicht teilgenommen hätten.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, hat das Gericht nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (BGHZ 28, 117 [119]; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 13 a Rdnr. 44).

Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht unabhängig von einer entsprechenden Erklärung der Verfahrensbeteiligten die Erledigung der Hauptsache als Wegfall einer Verfahrensvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1972, 273 [276]; BayObLGZ 1974, 260 [262]; BayObLGZ 1978, 243 [246]). Erklären die Beteiligten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist das Gericht hieran nur in einem echten Streitverfahren (vgl. hierzu: Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12 Rdnr. 196 ff.) gebunden. Nur insoweit hat es nicht nachzuprüfen, ob eine Erledigung materiell eingetreten ist und darf auch keine Sachentscheidung mehr treffen (BayObLGZ 1978, 243 [246]; BayObLGZ 1989, 75 [77]; OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 74; OLG Stuttgart, OLGZ 1985, 395 [396]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdnr. 91 mit weiteren Nachweisen in FN. 376; Jansen, 2. Auflage 1969, § 19 FGG Rdnr. 36).

Bei dem vorliegend mit dem Ziel der Amtslöschung eingelegtem Gesuch handelt es sich nicht um ein echtes Streitverfahren im Sinne der vorstehenden Erörterungen. Das Registergericht kann zwar zur Vornahme einer Löschung von Dritten, die sich durch eine Eintragung in ihrem Recht beeinträchtigt glauben, veranlaßt werden. Die Anregungen sind indes keine Anmeldungen, sondern die Löschung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin jeweils von Amts wegen. Es wird eine Entscheidung des Gerichts zur Durchsetzung im öffentlichen Interesse erlassener Vorschriften erstrebt (BayObLGZ 1956, 303 [309]; BayObLGZ 1970, 269 [271]; BayObLGZ 1971, 329 [331]; Jansen, FGG, 2. Auflage 1970, § 142 Rdnr. 9; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 20). Daher durfte das Beschwerdegericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung sich nicht auf die Prüfung des Vorliegens einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beschränken. Vielmehr hätte es im einzelnen prüfen müssen, ob im Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Handelssachen tatsächlich eine materielle Erledigung der Hauptsache eingetreten und damit eine Sachentscheidung überflüssig geworden ist.

Insoweit hätte die Kammer zunächst feststellen müssen, inwieweit das von der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21. März 2001 eingelegte Rechtsmittel überhaupt zulässig war. Verneinendenfalls hätte es die Erstbeschwerdebeschwerde mit der sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden müssen. Die nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ändert hieran nichts (BayObLGZ 1978, 205 [206]; BayObLGZ 1978, 243 [247]; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13a Rdnr. 46, 48; § 20a Rdnr. 7).

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bestehen deshalb, weil die Beteiligte zu 1) möglicherweise die für die Durchführung des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdebefugnis nicht besaß. Diese folgt nicht bereits aus der Zurückweisung der Anregung der Beteiligten zu 1) durch die Entscheidung des Amtsgerichts R.. Das Löschungsverfahren nach § 144 Abs. 2 FGG bzw. § 142 FGG ist ein reines Amtsverfahren, in dessen Rahmen die Anregung nicht bereits zur Rechtsstellung eines Antragstellers nach § 20 Abs. 2 FGG führt. Das gilt selbst dann, wenn die Anregung zu einer Ermittlungstätigkeit des Registergerichts geführt hat (BayObLGZ 1968, 276 [278]; KG, OLGZ 1967, 97 [100 f.]; OLG Zweibrücken, ZIP 1989, 241; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 20).

Ebenso ist fraglich, inwieweit die Beteiligte zu 1) ihre Beschwerdebefugnis auf § 20 Abs. 1 FGG stützen kann. Eine Berechtigung im Sinne der genannten Vorschrift besteht nur dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird, wenn er also in einem subjektiven Recht betroffen ist (Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solches Recht ergibt sich nicht aus dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Führung des Handelsregisters. Das FGG kennt gerade keine Popularbeschwerde. Demjenigen, der ein Verfahren nach §§ 144, 142 FGG angeregt hat, steht gegen die ablehnende Verfügung vielmehr ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch die Eintragung im Handelsregister in einem ihm zustehenden Sonder- oder Individualrecht verletzt wird (Senat, OLGR 1992, 304 für die Anregung zur Amtslöschung eines Vereins; OLG Hamm, OLGZ 1971, 226 für die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; OLG Hamm, OLGZ 1976, 392 [396]; OLG Hamm, BB 1981, [259] 260; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 257 für die Anregung der Amtslöschung einer GmbH; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rdnr. 94 mit weiteren Nachweisen).

Ein solches besonderes Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Berichtigung des Registers hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Ausdrücklich hat sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Verletzung eines Individualrechts berufen. So führt sie in dem Schriftsatz vom 31. Juli 2000 lediglich aus, die Eintragung sei falsch sei, weil keine wirksame Beschlußfassung der GmbH & Co.KG vorliege. Leitet die Beteiligte zu 1) hingegen ein Recht lediglich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beteiligten zu 2) her, so fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Dem einzelnen Gesellschafter steht in Registerangelegenheiten seiner Gesellschaft ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. Die Eintragung eines aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Gesellschafterversammlung zustandegekommenen Beschlusses berührt in der Regel nicht ein Individual- oder Sonderrecht eines Gesellschafters, sondern gleichsam die Rechtsstellung aller Gesellschafter. Insoweit muß der einzelne Gesellschafter seine Rechte in Gesellschaftsangelegenheiten durch Antragstellung und Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung (OLG Hamm, OLGZ 1971, 226 [226 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1976, 392 [395]; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rdnr. 21) oder im Wege der Anfechtungsklage ausüben (vgl. hierzu: Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, Anh § 47 Rdnr. 41 ff. mit weiteren Nachweisen).

Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels sei ausnahmsweise dann gegeben, wenn das Registergericht sich weigert, sachlich zu einer Anregung Stellung zu nehmen (so BayObLGZ 1968, 276 [278]; a.A. Jansen, 2. Auflage 1970, § 142 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in FN. 71) bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme des Senates, ob er sich dieser Auffassung anschließt. Das Amtsgericht R. ist der Anregung der Beteiligten zu 1) nachgegangen und hat zudem eigene Ermittlungen getätigt.

Sollte das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejahen, dann bedarf es einer Prüfung, ob die Hauptsache tatsächlich eine Erledigung gefunden hat. Dies ist der Fall, wenn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens in der Hauptsache keinen Sinn mehr hat, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (Senat, Beschluß vom 6. August 1996, 2 Wx 7/96; BGH, NJW 1990, 1418 [1419]; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 442 [443] mit weiteren Nachweisen). Für die von der Beteiligten zu 1) verfolgten Amtslöschung müßten ursprünglich die Voraussetzungen gegeben und diese nachträglich entfallen sein.

Insoweit hält der Senat es für sachdienlich, für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, daß eine Amtslöschung von Eintragungen nach §§ 142, 143 FGG ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Insoweit enthält § 144 FGG eine speziellere Regelung, welche in der Regel die Anwendung des § 142 FGG ausschließt (Senat, Beschluß vom 2. November 2000, 2 Wx 53/00; BayObLGZ 1969, 215 [219]; OLG Hamm, OLGZ 1979, 313 [317]; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rdnr. 5; Jansen, FGG, 2. Auflage 1970, § 142 Rdnr. 1; § 144 Rdnr. 6). Dies gilt selbst dann, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß § 144 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind (vgl. allgemein: BayObLG, BB 1991, 1729 [1730]; OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 155 [159]; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rdnr. 17). Allenfalls Nicht- oder Scheinbeschlüsse einer vermeintlichen Gesellschafterversammlung können ausnahmsweise nach § 142 FGG gelöscht werden (vgl. Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 144 Rdnr. 22). Hierzu hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ebenfalls bisher keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Da das Landgericht lediglich eine Kostenentscheidung getroffen hat und es dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist, im Rahmen der isolierten Anfechtung der Entscheidung weitere erforderliche tatsächliche Feststellungen zu treffen, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung über die Erstbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen werden. Weil aufgrund der Zurückverweisung noch nicht feststeht, welcher Beteiligte im Ergebnis obsiegt, ist es angebracht, dem Landgericht auch die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde zu übertragen.

Ende der Entscheidung

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