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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 69/01
Rechtsgebiete: BGB, GBO, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 894
GBO § 53
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
FGG § 20
FGG § 55
FGG § 62
FGG § 63
FGG § 32
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 69/01 2 Wx 63/01

In der Grundbuchsache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und Sternal

am 17. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 1. Oktober 2001 (2 Wx 63/01) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. September 2001 - 11 T 211/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 1. Oktober 2001 (2 Wx 69/01) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. September 2001 - 11 T 211/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

Gründe:

1. Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von Ober-Engelskirchen auf Blatt ... verzeichnet. Als Eigentümerin war die amerikanische Staatsangehörige, B. H., geb. G., eingetragen. Durch notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag des Notars Dr. J. B. in L. vom 3. Oktober 1966 (Urkundenrolle-Nr.: .../1966; Bl. 122 ff. d.GA.) räumte die Eigentümerin den Beteiligten zu 2) und 3) ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundbesitz ein.

Die Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von Ober-Engelskirchen Blatt ... unter lfd. Nr. 1 und 2, Gemarkung Ober-Engelskirchen, Flur ..., Flurstück .../51 und Flurstück .../52. Zugunsten dieser Grundstücke lastet auf den im Rubrum bezeichneten Grundstücken aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts L. vom 12. November 1946 - 1 C 74/46 - ein Notwegerecht zum Gehen und Fahren mit Handwagen.

Im Jahre 1997 beabsichtigten die Beteiligten zu 1) Ver- und Entsorgungsleitungen für ihr Haus über das Nachbargrundstück zu führen und an das öffentliche Netz anzuschließen, sowie den Notweg zum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) richtete das Amtsgericht Gummersbach mit Beschluß vom 1. September 1997 für Frau B. H., geb. G., eine Abwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis "Vertretung hinsichtlich der Einräumung eines Notwege-/Leitungsrechts zu Lasten der Grundstücke Ober-Engelskirchen Blatt ..., Flurstücke .../49 und ..." und bestellte Frau Rechtsanwältin K. H. zur Pflegerin. Diese räumte durch notariellen Vertrag vom 26. Juni 1998 im Namen der Eigentümerin den jeweiligen Eigentümern der benachbarten Flurstücke .../52 und .../51 im Wege einer Grunddienstbarkeit das Recht zum Bau und zur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die Grundstücke gegen Zahlung einer jährlichen, wertgesicherten Geldrente von 120,00 DM ein. Die Erklärung der Pflegerin ist durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Gummersbach vom 2. Juli 1998 genehmigt worden. Die Grunddienstbarkeit wurde am 5. August 1998 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluß vom 20. Mai 1999 richtete das Amtsgericht (15 VIII 8871; Bl. 102 d.GA.) eine weitere Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Veräußerung des Grundbesitzes Ober-Engelskirchen Blatt ..., Flur ..., Flurstück .../49 und ..." ein. Mit notariellem Vertrag der Notarin B.-W. in L. vom 3. August 1999 (Urkundenrolle-Nr.: .../1999; Bl. 94 ff. d.GA.) erwarben die Beteiligten zu 1) den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz für 63.000,00 DM. Das Vormundschaftsgericht genehmigte den Kaufvertrag mit Beschluß vom 16. August 1999 (Bl. 109 d.GA.). Die Beteiligten zu 1) wurden am 19. Januar 2000 in das Grundbuch eingetragen; zugleich wurde der Grundbesitz auf Bl. ... umgeschrieben.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2000 (Bl. 115 f. d.GA.) haben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs "Widerspruch" mit der Begründung eingelegt, sie hätten die beiden Parzellen im Besitz, nutzten sie seit Jahren und zahlten ebenfalls seit vielen Jahren die Grundsteuer. Die in den USA lebende Eigentümerin sei vor Jahren verstorben. Insoweit haben sie eine Kopie eines vom Staat New York ausgestellten "Certificate Of Death" vorgelegt (Bl. 204 d.GA.), wonach eine Frau B. S. H., geboren am 14. Dezember 1910, verheiratet mit Herrn Br. R. H., am 9. April 1986 in H./Columbia verstorben ist. Zudem haben sie sich auf das ihnen notariell eingeräumte Vorkaufsrecht berufen und mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 3. April 2000 (Bl. 127 f. d.GA.) Bedenken gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit erhoben.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 (Bl. 130 d.GA.) hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) und 3) mitgeteilt, es könne seitens des Grundbuchamtes nichts veranlaßt werden, "da die bemängelten Vorgänge auf Grund ordnungsgemäßer Eintragungsvorgänge mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung behandelt wurden und die entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden mußten".

Auf die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 von den Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Pflegschaftsanordnungen des Amtsgerichts Gummersbach eingelegten Beschwerden hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 27. Dezember 2000, 6 T 337-340/00, die Anordnungsbeschlüsse des Amtsgerichts Gummersbach aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluß vom 6. Juni 2001, 16 Wx 8/2001, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Abwesenheitspflegerin den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen, sich hieran aber an einer abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2000, 545) gehindert sieht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen.

Unter dem 15. September 2000 (Bl. 134 d.GA.) haben die Beteiligten zu 2) und 3) erneut die Eintragung eines Widerspruchs beantragt. Der Rechtspfleger hat die Eingaben als Beschwerden behandelt, ihnen nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 19. September 2000 (Bl. 137 d.GA.) dem Landgericht vorgelegt. Mit Beschluß vom 10. September 2001 (Bl. 216 ff. d.GA.) hat das Landgericht die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) gegen die Ablehnung der Eintragung von Amtswidersprüchen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerden seien bereits nicht zulässig. Die Beteiligten zu 2) und 3) seien nicht beschwerdeberechtigt. Hinsichtlich der Eintragung eines Amtswiderspruchs sei nur derjenige beschwerdeberechtigt, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs habe. Dies sei der wahre Inhaber des nicht oder des nicht richtig eingetragenen Rechts, also der durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs unmittelbar Beeinträchtigte. Dies seien die Erben der verstorbenen früheren Eigentümerin. Zudem sei die Beschwerde unbegründet. Das Amtsgericht habe bei den Eintragungen nicht gegen gesetzlichen Vorschriften verstoßen, da die vormundschaftlichen Genehmigungen jeweils vorgelegen hätten. Die spätere Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft lasse die Wirksamkeit der bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 2001, bei Gericht an diesem Tage eingegangen, weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 10. September 2001 das Amtsgericht zu verpflichten, einen Amtswiderspruch hinsichtlich der Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümer und der Eintragung der Grunddienstbarkeiten einzutragen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten die notwendige Beschwerdeberechtigung. In der von dem 16. Senat dem Bundesgerichtshof vorgelegten Entscheidung (16 Wx 8/2001) sei die Beschwerdeberechtigung nicht endgültig verneint worden. insoweit habe der Senat die Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Ihre Beschwerdeberechtigung ergebe sich auch daraus, daß sie Mit- oder Alleineigentümer des streitbefangenen Grundstücks seien. Der Ehemann der früheren Eigentümer sei am 23. Mai 1997 ohne Nachkömmlinge verstorben. Ein Testament könne nicht vorgelegt werden. Derzeit verliere sich die Spur in den USA. Wenn es kein Testament gebe, dann gelte gesetzliches Erbrecht. In diesem Falle würden nach dem deutschen Erbrecht neben dem Ehemann auch die Verwandten der zweiten Ordnung erben. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine Bestellung einer Abwesenheitspflegerin durch das Amtsgericht nicht vorgelegen. Es sei offensichtlich ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Rechtspfleger, der Abwesenheitspflegerin und den Beteiligten zu 1) erfolgt. Des weiteren machen sie geltend, das Landgericht habe den Wert des Beschwerdeverfahrens mit 65.000,00 DM zu hoch festgesetzt. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei mit höchstens 1/5 des Gesamtwertes zu berücksichtigen.

2.

a)

Die an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. September 2001 sind statthaft (§ 78 Satz 1 GBO) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO) eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind zur Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerden vom 15. September 2000 ohne Erfolg geblieben sind (vgl.: Senat, Beschluß vom 18. Februar 2000, 2 Wx 45/99; BGH, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299 [301]; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 78 Rdnr. 2).

b)

Die weiteren Beschwerden sind indes nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO, 550 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beschwerden mit dem Ziel der Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümer und der Eintragung der Grunddienstbarkeiten zurückgewiesen.

aa)

Das Landgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt, die Erstbeschwerden seien unzulässig, da den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils die erforderliche Beschwerdeberechtigung fehle. Diese Ansicht enthält keine Rechtsfehler. Die Beteiligten zu 2) und 3) waren nicht berechtigt, gegen die Zurückweisung ihrer Anträge jeweils ein Rechtsmittel einzulegen. Zwar kann grundsätzlich Beschwerde mit dem Ziel eingelegt werden, daß gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen (vgl. allgemein z.B.: Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 71 Rdnr. 71; Demharter, a.a.O., § 71 Rdnr. 49, 51). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ist jedoch, daß der Rechtsmittelführer die notwendige Beschwerdeberechtigung besitzt. Dies ist hier nicht der Fall.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Beteiligten, wie sie geltend machen, die gemäß § 20 FGG notwendige Berechtigung für die Einlegung der Beschwerde in den vor dem Landgericht (6 T 337-340/00) gegen die Anordnung der Abwesenheits-pflegschaft und den vormundschaftlichen Genehmigungen geführten Verfahren besitzen oder ob die vom 16. Senat in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 (16 Wx 8/2001) vertretene Auffassung zutrifft. Ebensowenig bedarf es eines Abwartens des Senates im Hinblick auf die Vorlage an den Bundesgerichtshof. § 20 Abs. 1 FGG, nach dem die Beschwerde jedem zusteht, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, gilt nicht für das Grundbuchverfahren, weil die Grundbuchordnung die Beschwerde und mithin die Beschwerdeberechtigung abschließend regelt (BayObLGZ 1957, 102 [105]; vgl. Demharter, a.a.O., § 71 Rdnr. 57). Beschwer-deberechtigt ist in Grundbuchsachen zunächst derjenige, dessen Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, der also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat, wobei die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen nicht genügt (BGHZ 80, 126 [127]; BGH, Rpfleger 1998, 420; BayObLGZ 1957, 102 [105 f.]; BayObLGZ 1979, 81 [84]; OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, 5. Auflage 1999, § 71 Rdnr. 64).

Dieser weit gezogene Grundsatz wird indes dann eingeschränkt, wenn, wie hier mit der Beschwerde, die Anweisung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs erstrebt wird. Es widerspricht dem materiellen Recht, wenn nur mittelbar Beteiligte eine Eintragung beantragen könnten, welche die unmittelbar Beteiligten, denen nach materiellem Recht allein die Herrschaft über ihre Rechtsbeziehungen zusteht, nicht wollen. Daher ist für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nur derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Berichtigung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfahren würde. Dies ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte (einhellige Rechtsprechung: BayObLG, NJW 1983, 1567 [1568]; BayObLG, Rpfleger 1987, 450 [451]; BayObLG, DNotZ 1989, 438 [438 f.]; OLG Celle, NJW 1963, 1160 [1161]; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; KG, Rpfleger 1972, 174: Budde in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 71 Rdnr. 82 mit weiteren Nachweisen; Demharter, a.a.O., § 71 Rdnr. 69; Kuntze in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 71 Rdnr. 71).

Einen Berichtigungsanspruch der Beteiligten zu 2) und 3) nach § 894 BGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dieser stünde den Beschwerdeführern selbst dann nicht zu, wenn das Grundbuch durch die Eintragung der Beteiligten zu 1) als neue Eigentümer bzw. die Eintragung der Grunddienstbarkeit unrichtig geworden sein sollte. Nur der wahre Inhaber des nicht oder nicht richtig eingetragenen Rechts kann sich auf § 894 BGB berufen. Ist das Grundbuch durch die Eintragung eines Eigentümers unrichtig geworden, kann daher der Berichtigungsanspruch nur dem wahren Eigentümer zustehen (BayObLG, Rpfleger 1987, 450 [451]; Demharter, a.a.O., § 53 Rdnr. 33). Ein anderer ist nicht berufen, dem Widerspruchsberechtigten den Schutz seines Rechts aufzudrängen (Demharter, a.a.O. § 71 Rdnr. 70). Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ursprünglich überhaupt nicht für sich in Anspruch genommen, Eigentümer zu sein. Sie haben ihr Begehren zunächst auf eine faktische Nutzung der beiden Parzellen und den Umstand gestützt, sie zahlten seit Jahren für die Grundstücke die anfallende Grundsteuer. Diese tatsächlichen Umstände wirken sich nicht auf die grundbuchmäßige Rechtsstellung hinsichtlich des streitbefangenen Grundbesitzes aus. Gleiches gilt für das im Grundbuch nicht eingetragene Vorkaufsrecht. Hieraus läßt sich selbst dann kein Beschwerderecht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümer herleiten, wenn, was hier nicht der Fall ist, bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wäre (vgl. allgemein: BayObLGZ 1987, 231 [235 f.]; BayObLG, FGPrax 1999, 2 [3]; OLG Frankfurt, FGPrax 1996, 208 [209]). Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht begründet nur die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufspflichtige diesen an einem Dritten verkauft. Dieser gegen die Verkäuferin bestehende Anspruch ist rein schuldrechtlicher Natur und begründet kein dingliches Recht an dem Grundstück.

Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend eine Beschwerdeberechtigung aufgrund der behaupteten Miterbenstellung der Beteiligten zu 2) und 3) am Nachlaß der vormals im Grundbuch eingetragenen und nunmehr verstorbenen Eigentümerin verneint. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts die Beteiligten zu 2) und 3) ihre Stellung als Erben und mithin ihre Beschwerdebefugnis durch Vorlage von Urkunden nachweisen müssen oder ob die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Nachweis der Antrags- und Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren (BGH, NJW 1999, 2369 [2370]; vgl. auch: Budde in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 71 Rdnr. 77; Wilke in: Bauer/v. Oefele, a.a.O., § 13 Rdnr. 33; Demharter, a.a.O., § 13 Rdnr. 55; Herrmann in: Kuntze/Eickmann/Herrmann/Erber-Faller, a.a.O., § 13 Rdnr. 67) ebenfalls im Beschwerdeverfahren nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO anzuwenden sind.

Auf jeden Fall fehlt es schon an dem zumindest notwendigen schlüssigen Vortrag der Beschwerdeführer, sie seien Miterben nach der verstorbenen Eigentümerin. Dies gilt selbst dann, wenn der Senat auch das neue tatsächliche Vorbringen in der weiteren Beschwerde hinsichtlich des Todes des Ehemanns berücksichtigt (vgl. zu der Möglichkeit der Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde: OLG Jena, FGPrax 1999, 87; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Auflage 1997, § 78 Rdnr. 39 mit weiteren Nachweisen).

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben weder im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht noch dem Oberlandesgericht im einzelnen die Voraussetzungen einer Erbenstellung dargelegt. Sie stützen ihre Erbenstellung auf den Vortrag, die verstorbene Eigentümerin habe ihnen bei einer - nicht näher aufgezeigten - Gelegenheit mitgeteilt, sie - die spätere Erblasserin - habe ein Testament errichtet, in dem ihre Halbgeschwister als Erben eingesetzt worden seien. Es wird nicht weiter dargelegt, ob es tatsächlich zu der wirksamen Errichtung eines solchen Testaments gekommen ist und, ob dieses zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch existierte. Ebensowenig haben die Beschwerdeführer hinreichende Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß sie gesetzliche Erben geworden sind. Es fehlen weitere Angaben zu dem angeblichen Nachversterben des in den USA lebenden Ehemannes der eingetragenen Grundstückseigentümerin und zu der von den Beschwerdeführern nunmehr geltend gemachten Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts. Die Erblasserin besaß, wie der Notar Dr. B. in der notariellen Urkunde vom 3. Oktober 1966 festgehalten und auch von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die amerikanische Staatsangehörigkeit und lebte zuletzt in den USA, so daß möglicherweise das Recht dieses Staates für die Erbfolge maßgeblich ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Da die Beschwerdeführer auch ansonsten trotz des Hinweises des Landgerichts vom 18. Juli 2001 ihren Sachvortrag nicht weiter konkretisiert haben und sich auch mit der weiteren Beschwerde letztlich nur darauf berufen, "derzeit verliere sich die Spur in den USA", war das Beschwerdegericht auch nicht im Wege der Amtsermittlungspflicht gehalten, eine mögliche Erbenstellung der Beschwerdeführer von Amts wegen zu ermitteln. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht kann dem Gericht nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben. Insbesondere für Fälle, bei denen, wie hier, Vorgänge aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich aufzuklären sind, besteht eine erhöhte Darlegungslast der Beteiligen (Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 12 Rdnr. 88 mit weiteren Nachweisen in FN. 251 und FN. 252).

Mithin fehlt den Beteiligten zu 2) und 3) für das mit dem Ziel des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO eingelegte Rechtsmittel die notwendige Beschwerdeberechtigung.

bb)

Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, auch bei einer unterstellten Beschwerdeberechtigung scheide die von den Beteiligten zu 2) und 3) begehrte Eintragung der Amtswidersprüche aus, ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand. Die von der Abwesenheitspflegerin getätigten Geschäfte, die Einräumung einer Grunddienstbarkeit und die Veräußerung des Grundbesitzes, bleiben wirksam, gleichwohl die Bestellungen und vormundschaftlichen Genehmigungen später durch den Beschluß des Landgerichts Köln vom 27. Dezember 2000, 6 T 337-340/00, aufgehoben worden sind. Diese Aufhebungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse haben, unabhängig von dem Ausgang des beim 16. Zivilsenates anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Frage, inwieweit §§ 55, 62, 63 FGG eine Änderung einer Verfügung des Vormundschaftsgerichts verbieten (vgl. Engelhard in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 55 Rdnr. 1 ff; BVerfG, FGPrax 2000, 103), auf die vorher getätigten Rechtshandlungen keine Auswirkungen. Dies folgt aus der hier im Rechtsverkehr mit einem Dritten gebotenen Anwendung des § 32 FGG. Nach dieser Vorschrift hat die Aufhebung einer ungerechtfertigten gerichtlichen Verfügung, durch die jemand unter anderem die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts - hier die Bewilligung der Dienstbarkeiten und der Verkauf des Grundbesitzes - erlangt hat, grundsätzlich keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der bereits mit Außenwirkung vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Diese bleiben unbeschadet ihrer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit aus anderen materiellrechtlichen Gründen weiterhin gültig. Die abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen behalten ihre Wirkung. § 32 FGG dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Das Vertrauen Dritter auf den Rechtsbestand einer wirksam gewordenen gerichtlichen Verfügung soll geschützt werden (vgl.: BayObLG, NJW-RR 1992, 787 für die Bestellung eines Notverwalters; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1318 für die Wirksamkeit der Abschlußprüfung und des Testates; OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 442 [443] für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft; OLG Köln [16. Senat], FamRZ 1995, 1086 für die Entlassung eines Betreuers; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 32 Rdnr. 1). Auch hier hat das Vertrauen des Rechtsverkehrs an die Bestellung der Abwesenheitspflegerin und der von ihr getätigten Rechtsgeschäfte angeknüpft, so daß die Rechtsgeschäfte, die die Pflegerin für die angeblich abwesende, in Wirklichkeit aber bereits verstorbene Grundstückseigentümerin getätigt hat, rechtswirksam bleiben.

Ob ausnahmsweise dann eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Rechtspfleger, der Abwesenheitspflegerin und den Beteiligten zu 1) vorgelegen hätte, kann dahin stehen. Für das von den Beschwerdeführern erstmals mit der weiteren Beschwerde pauschal behauptete Zusammenwirken hat das Landgericht weder hinreichende Feststellungen getroffen noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.

3.

Nach alledem müssen die weiteren Beschwerden jeweils mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgewiesen werden.

Wert für das Verfahren der Erstbeschwerde 11 T 211/00, Landgericht Köln, und für die Verfahren der weiteren Beschwerden 2 Wx 63/01 und 2 Wx 69/01:

jeweils 5.000,00 DM

(§§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO; Der Wert des Beschwerdeverfahrens für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung eines Eigentümers bemißt sich hier nicht nach dem vollen Wert des Grundbesitzes. Es soll zunächst kein bestehendes Recht an dem Grundstück verändert, sondern vor einer nachteiligen Folge aufgrund der vorgetragenen Unrichtigkeit des Inhalts des Grundbuches geschützt werden. Mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Beteiligten zu 2) und 3) an der Eintragung der begehrten Widersprüche ist in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens und für die weiteren Beschwerdeverfahren jeweils auf den Regelbetrag des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO zu schätzen.

Ende der Entscheidung

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