Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.03.1998
Aktenzeichen: 20 U 100/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 834
Zu den Voraussetzungen der Haftung des Tierhüters

BGB § 834

1. Nicht jeder, zu dessen vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren und deren Betreuung gehört, ist Tierhüter im Sinne des § 834 BGB.

2. Auch die vertraglich übernommene Führung der Aufsicht über das Tier im Sinne des § 834 BGB setzt voraus, dass dem Aufsichtsführenden die tatsächliche Gewalt und Aufsicht und damit auch die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist.

- 20 U 100/97 - Urteil vom 13.03.1998 - rechtskräftig.


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 100/97 4 O 220/97 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 13. März 1998

verkündet am 13. März 1998

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 20 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende am Oberlandesgericht Kleinertz, den Richter am Amtsgericht Aulich und den Richter am Oberlandesgericht Dallmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -4 O 220/97- abgeändert und wie folgt wie folgt neu gefaßt :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 3/4 und die Klägerin zu 2) zu 1/4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils allein. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 4/5 und die Klägerin zu 2) zu 1/5. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte für den von den Klägern geltend gemachten Schaden weder aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 834 BGB), noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) einzustehen hat.

1. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte das Pferd, während es von Kindern beritten wurde, aufgrund einer dem Halter erwiesenen tatsächlichen Gefälligkeit führte oder ob dies entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen eines Geschäftsführungsvertrages (§ 662 BGB) oder etwa eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) geschah.

Jedenfalls war sie bereits nach dem Vorbringen der Kläger nicht Tieraufseherin oder Tierhüterin im Sinne des Gesetzes.

Nicht jeder, zu dessen vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Umgang mit Tieren und deren Betreuung gehört, ist Tierhüter im Sinne des § 834 BGB. Die der Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 2 BGB ähnliche Haftung des Tierhüters aus vermutetem Verschulden erfordert vielmehr eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Tierhüters in dem Sinne, daß er eine der Stellung des Tierhalters angenäherte Stellung einnehmen muß. Zum Wesen der vertraglich übernommenen "Führung der Aufsicht über das Tier" im Sinne des § 834 BGB gehört demgemäß , daß der Übernehmende auch bei einem zwischen ihm und dem Tierhalter bestehenden Abhängigkeitsverhältnis ein gewisses Maß selbständiger Gewalt über das Tier erlangt, d.h. daß ihm eine gewisse Selbständigkeit bei dem Ergreifen von Maßnahmen zukommt, die dem Schutze Dritter gegen die von dem Tier ausgehenden Gefahren dienen (Staudinger/Schäfer, 12. Aufl., § 834 RN. 8 mwN).

Aufsichtsführender im Sinne des § 834 BGB ist danach u.a. der Hirte, dem die Aufsicht über die Herde für einen bestimmten Zeitraum überlassen worden ist, der Viehtreiber (RGZ 168, 333), der Viehkommissionär, dem das Tier zum Verkauf übergeben ist (München VersR 57, 31; 58, 461), der Mieter eines Pferdes, dem dieses für eine gewisse Dauer zum selbständigen Ausritt übergeben wurde (BGH NJW 87, 949). Entsprechendes gilt auch für Personen, denen ein Tier in Pension (Hamm VersR 755, 865) zum Training, zur Verwahrung und zur Abrichtung übergeben worden ist (OLG Hamburg, VersR 65 1009; Köln VersR 76, 197).

Tierhüter und Aufsichtsführender im Sinne des Gesetzes sind dagegen nicht diejenigen, die, wie etwa der Stallbursche oder der angestellte Reitlehrer auf Anweisung handeln (Düsseldorf VersR 81, 82, Köln VersR 76, 197).

Danach hat nur derjenige nach § 834 BGB einzustehen, dem die tatsächliche Gewalt und Aufsicht und damit auch die Beherrschung der Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung überlassen worden ist. Dabei ist die Selbständigkeit des Tierhüters regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß dem Tierhalter aufgrund der tatsächlichen örtlichen und zeitlichen Umstände die unmittelbare Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Aufsicht durch konkrete Anweisungen entzogen ist.

Nur die mit der selbständigen Ausübung der Gewalt und Aufsicht und der damit verbundene Einfluß auf die Gefährdungshaftung des Tierhalters (§ 833 Abs. 1 BGB) rechtfertigen eine gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB) neben der Tierhalterhaftung stehende, über die allgemeine Haftung nach § 823 BGB hinausgehende Haftung des Tierhüters aus vermutetem Verschulden.

Schlüssige Tatsachen dafür, daß die Beklagte die tatsächliche Gewalt und Aufsicht über das Pferd A. in dem zuvor dargestellten Sinne selbständig hätte ausüben können und sollen, sind weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen, noch ergibt sich dies aus dem im übrigen vorgetragenen Sachverhalt.

Vielmehr ist bereits nach dem Vorbringen der Klageschrift (S. 3 = GA 3) davon auszugehen, daß sich auch der Halter des Pferdes auf dem Wiesengrundstück, auf dem das "Barbarenfest" stattfand, aufgehalten hat. Während er sich um die von ihm zum Kindervergnügen bereitgehaltenen Ponys kümmerte, führte die Beklagte das Pferd A., das ebenfalls interessierten Kindern zum Reiten zur Verfügung stand. Dies wird auch durch das Vorbringem der Beklagten bestätigt, daß ihr das Führen und Reiten des Pferdes von dem Tierhalter ausdrücklich gestattet worden sei (Klageerwiderung S. 2 = GA 29).

Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hierzu hat ebenfalls ergeben, daß die Beklagte das Tier im unmittelbaren Aufsichtsbereich des Tierhalters geführt hat.

2. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Insbesondere haben sie keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, daß das Pferd etwa als Folge des Festtreibens und der damit verbundenen Geräusche in einem erkennbaren Maße irritiert und unruhig war und die Beklagte deshalb bei Wahrung der im Umgang mit Reitpferden gebotenen Sorgfalt davon hätte absehen müssen, es zu besteigen. Dies läßt sich auch nicht, was die Kläger sich zu eigen gemacht haben, dem Vorbringen der Beklagten entnehmen, dem Pferd sei ersichtlich langweilig geworden und habe nicht die ganze Zeit still stehen bleiben wollen. Insbesondere läßt sich daraus nicht, wie das Landgericht angenommen hat (Urteil S. 12, GA 73), schlußfolgern, daß die Beklagte eine Unruhe des Pferdes bemerkt hätte, angesichts der sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vom Besteigen des Tieres hätte absehen müssen, weil mit dessen Ausbrechen zu rechnen gewesen sei.

Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreiwert:

für für die gegen den Kläger zu 1) gerichtete Berufung bis 6000.- DM und für die gegen die Klägerin zu 2) gerichtete Berufung bis 1.2oo.- DM.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000.- DM nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück