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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 20 U 106/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 288
ZPO § 290
Zu den Wirkungen eines prozessualen Geständnisses

ZPO §§ 288, 290

1. Haben die Beklagten in erster Instanz zugestanden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort 30 km/h beträgt, bedarf es in zweiter Instanz keiner Beweisaufnahme zu der Richtigkeit ihrer Behauptung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 50 km/h.

2. Zum Widerruf des Geständnisses reicht die Vorlage einer Mitteilung des zuständigen Sraßenverkehrsamtes, die Beschilderung sei nach dem Unfall ergänzt worden, nicht aus.

- 20 U 106/98 - Urteil vom 15.01.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 106/98 4 O 419/97 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 15 Januar 1999

Verkündet am 15. Januar 1998

als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kleinertz, die Richterin am Oberslandesgericht Rütten-Weber und den Richter am Oberlandesgericht Dallmann auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 410/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begründet.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, die mit der Berufung ohne Erfolg angegriffen werden.

Das Landgericht hat, wie die Berufung hervorhebt, seine Entscheidung ganz wesentlich darauf gestützt hat, dass der Unfall auf einem schuldhaften Verkehrsverhalten des Beklagten zu 1. beruht, weil er die am Unfallort angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wesentlich überschritten hat. Die dem erstmals in zweiter Instanz entgegengehaltene Behauptung der Beklagten, zum Unfallzeitpunkt sei in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen die Beschränkung der höchst zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h für den Unfallort noch nicht ausgeschildert gewesen, greift, ohne dass es einer Aufklärung dazu bedarf, nicht durch. Sie ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, weil die Beklagten die Richtigkeit der anderweitigen Behauptung des Klägers in erster Instanz mit der Wirkung des § 288 ZPO zugestanden hat.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in der Klageschrift (S. 2 = GA 2) vorgetragen, dass an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gelte. Zu dieser ihnen ungünstigen Tatsache haben sich die Beklagten zunächst, in der Klageerwiderung nicht ausdrücklich geäußert. In ihrer Erwiderung auf die Replik des Klägers haben sie dann aber mit Schriftsatz vom 30.12.1997 (Seite 2 = GA 33) erklärt, der Beklagte zu 1. habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Kind aus einer Hauseinfahrt blindlings auf eine Hauptdurchgangsstraße laufe. "Zwar besteht an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; es handelt sich jedoch nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO." Dieses schriftsätzliche Vorbringen, über das in erster Instanz mündlich verhandelt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen eines Geständnisses im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO (zu den Voraussetzungen vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 1985, § 288 Rdnr. 5 ff., 9) mit der Folge, dass die Beweiserhebung über die Richtigkeit der anderweitigen Behauptung der Beklagten verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist (Stein/Jonas aaO, Rdnr. 19).

Zunächst ändert der mit dem Geständnis verbundene Zusatz, der Unfallort liege nicht in einem verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 StVO, der dessen Inhalt nicht einschränkt, an der verfahrensrechtlichen Bindungswirkung nichts.

Die Bindungswirkung des Geständnisses ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Frage der am Unfallort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit vor der mündlichen Verhandlung wieder in Zweifel gezogen worden wäre und die Beklagten sich dies als einen ihnen günstigen Umstand stillschweigend hätten zu eigen machen können. Dem Protokoll sind keine dahingehenden konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Sachverständige H. ist bei seinem mündlich erstatteten Gutachten unter Hinweis auf seine Kenntnisse vom Unfallort und den dahingehenden Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ebenfalls von einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ausgegangen. Dies ist auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Danach kommt dem Umstand, dass der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine mündliche Verhandlung vorangegangen ist, keine weitergehende Bedeutung zu.

Das Geständnis der Beklagten beruht auch nicht auf einem Irrtum, was, wie die Beklagten meinen, durch das von ihnen vorgelegte Schreiben des Straßenverkehrsamtes des Erftkreises vom 08.04.1998 zugleich auch bewiesen sei. Nach § 290 ZPO verliert das Geständnis seine Wirkung nur, wenn die das Geständnis widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt ist. Diesen Voraussetzungen genügt die Behauptung der Beklagten, zum Unfallzeitpunkt sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch nicht auf 30 km/h beschränkt gewesen, nicht. Selbst wenn man die behauptete Tatsache als zutreffend unterstellte, begründete dies allein noch nicht die Annahme, dass das Geständnis durch einen Irrtum veranlaßt worden ist. Zum schlüssigen Vorbringen eines begründeten Widerrufs gehört vielmehr die Darlegung von Tatsachen, die den Zugestehenden an der Erkenntnis des wahren Sachverhalts hinderten oder die unrichtige Darstellung herbeigeführt haben (Stein/Jonas, § 290 Rdnr. 4 m. w. N.). Dazu ist dem Berufungsvorbringen nichts zu entnehmen. Die Beklagten tragen weder vor, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die streitentscheidende Behauptung des Klägers zugestanden haben, noch, wessen Erklärung und/oder Erkenntnis - etwa des Beklagten zu 1., eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2. oder deren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - zu dem Geständnis geführt hat.

Danach kann offenbleiben, ob die erstmals in zweiter Instanz erhobene Behauptung der Beklagten zutrifft oder die für die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. bereits vorhandene Ausschilderung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wegen der Einmündung der Straße am F. später lediglich "ergänzt" worden ist, wie dem Schreiben der Straßenverkehrsbehörde vom 08.04.1998 zu entnehmen ist.

Soweit die Beklagten geltend machen, der Unfall sei für den Beklagten zu 1. auch dann unabwendbar gewesen, wenn er eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dann der hier geltend gemachte Schaden, insbesondere die Schwere der Verletzungen des Kindes nicht eingetreten wären.

Das mit der vorstehenden Behauptung verbundene Argument der Beklagten, die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mehr als 60 % sei, wofür sie darlegungs- und beweisbelastet sind, nicht schadensursächlich geworden, beruht im übrigen auf der Annahme, dass es auch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h zu einem Kontakt der Karosserie mit dem Kind gekommen wäre. Aber auch dies steht nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit fest. Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten lediglich nicht ausschließen wollen, dass es noch zu einem sehr geringfügigen Anstoß hätte kommen können, wenn das Kind, der Bekundung der Zeugin V. folgend, aus der, in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen, zunächst gelegenen Ausfahrt auf die Fahrbahn gelaufen wäre, um sodann die Straße, in seiner Laufrichtung gesehen, nach links hin in Richtung auf das große Tor (GA 68 Bild 9) zu überqueren; das Kind dem Fahrzeug gewissermaßen entgegengelaufen wäre.

Zur Höhe greift die Berufung das landgerichtliche Urteil nicht an.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:

(Zur Zahlungsklage: 10.169,90 DM, zur Feststellungsklage: 5.000,00 DM) 15.169,90 DM.



Ende der Entscheidung

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