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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 20 U 128/05 (1)
Rechtsgebiete: EStG, BGB, EStDV, AO


Vorschriften:

EStG § 38
EStG § 50a
EStG § 50a Abs. 4
BGB § 247
BGB § 1281
EStDV § 73e
EStDV § 73d
EStDV § 73g
AO § 237
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 291/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, aus der Gesamtforderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € an die Sparkasse LC, I-Straße #, ### L., und den Kläger gemeinsam einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 262.250,50 € (Forderung in Höhe von 262.227,55 € zuzüglich Zustellkosten in Höhe von 22,95 €) nebst Tageszinsen aus 262.227,55 € in Höhe von 46,79 € ab dem 3. September 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, aus der Gesamtforderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt L.-X, Postfach XXX, ###L., einen weiteren Teilbetrag von 131.712,96 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nach Zahlung der Anträge zu 1) und 2) verbleibenden Restbetrag aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 841.890,37 € seit dem 15. Juli 2004, aus einem Betrag von 81.368,13 € seit dem 27. Juni 2006, aus einem Betrag von 9.698,26 € seit dem 13. Dezember 2006, aus einem Betrag von 74.063,25 € seit dem 26. September 2008 und aus einem Betrag von 6.129,49 € seit dem 13. Februar 2009 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden einschließlich eines eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1995 als - Steuerinländer - behandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens) haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands, ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Generalmusikdirektor und Chefdirigent des H.--Orchesters der beklagten Stadt tätig.

Bei Abschluss der insoweit maßgeblichen Verträge vom 10. September 1986, betreffend seine Tätigkeit als Chefdirigent der Oper für die Spielzeiten 1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine Tätigkeit als Generalmusikdirektor für die Zeit vom 16. März 1991 bis (zunächst) zum 15. September 1996, war der Kläger nur beschränkt steuerpflichtig, weil er in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In beiden Verträgen war die Verpflichtung des Klägers zur Anwesenheit in L. ausdrücklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt. Der Kläger unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15% auf seine inländischen Bruttoeinkünfte (§ 1 Abs. 4; §§ 49, 50a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung). Mit dem Jahressteuergesetz 1996 änderte sich die Rechtslage für die beschränkt steuerpflichtigen Künstler. Der pauschale Steuerabzug wurde von 15% auf 25% erhöht, ferner galt der pauschale Steuerabzug nur noch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Nach einem Erlass des BMF vom 15.1.1996 (BStBl. I S. 55) gab es eine Ausnahme für gastspielverpflichtete Dirigenten. Diese waren danach zwar als nichtselbständig anzusehen, so dass der pauschale Abzug von 25 % nach § 50a Abs. 4 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung nicht zum Zuge kam. Für diese Künstler sah Ziff. 4 des Erlasses aber eine pauschale Lohnsteuer von 30% ohne die Möglichkeit eines Abzugs für Werbungskosten vor. Auf dieser Basis behandelte die Beklagte den Kläger ab 1996 steuerlich. Am 11. April 1996 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte dem Kläger die Nettodifferenz zwischen dem bisherigen pauschalen Abzug von 15% und dem von ihr aufgrund des Jahressteuergesetzes 1996 vorgenommenen erhöhten Abzug von 30% erstattet. Die entsprechenden Beträge zahlte die Beklagte an den Kläger.

Ab November 1989 mietete der Kläger in L. eine Wohnung, die er bis April 1998 innehatte. Dies hatte die Konsequenz, dass er nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner (Zweit-)Wohnsitznahme in Deutschland unbeschränkt, also mit allen steuerbaren Einkünften, in Höhe der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig war. Die Beklagte führte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch weiterhin lediglich einen pauschalen Steuerabzug an das Finanzamt ab.

Nach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kläger vom Finanzamt auf Nachzahlung der rückständigen Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 nebst Zinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stundungszinsen - in Anspruch genommen.

Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt wegen Steuernachteilen in den Jahren 1991 bis 1998, die sich daraus ergeben haben, dass er von November 1989 bis April 1998 eine Wohnung in L. gemietet hatte und damit nicht mehr als Steuerausländer der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Ferner hat er in erster Instanz Ersatz der Steuernachteile verlangt, die sich daraus ergeben haben, dass seine Tätigkeit nach der Vertragsgestaltung in steuerlicher Hinsicht als nichtselbständige Tätigkeit anzusehen war mit der Folge, dass er nach der dargestellten Gesetzesänderung ab 1. Januar 1996 nicht einem pauschalen Steuerabzug von 25% bzw. 30% nach § 50a EStG unterlag, sondern der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, ihn nicht über die steuerlichen Folgen der Wohnungsanmietung sowie des Jahressteuergesetzes 1996 aufgeklärt zu haben, so dass er nicht rechtzeitig eine günstigere steuerliche Gestaltung seiner Tätigkeit habe wählen können. Der damalige Kulturdezernent der Beklagten, der Zeuge O., habe ihn sogar gedrängt, eine Wohnung in L. anzumieten, um so seine Verbundenheit mit der Stadt zu dokumentieren. Dabei habe er ihm ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungsanmietung keine Folgen für seinen Status als Steuerausländer habe, solange er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in L. aufhalte.

Seine zunächst erhobene Forderung auf Zahlung von 1.134.088,92 € setzt sich wie folgt zusammen (GA 89):

 Steuernachzahlungen + Zinsen 655.164,30 €
Zinsen an Stadtsparkasse L. 63.790,44 €
Steuerberatungskosten 341.490,13 €
Kosten für Rechtsberatung 73.644,05 €

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.134.088,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins nach § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass er rückwirkend ab 1991 bis 1998 von den Finanzbehörden als "Steuerinländer" und zusätzlich ab 1996 bis 2000 weiterhin als nicht selbständig Tätiger behandelt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, durch welches das Landgericht die Klage abgewiesen hat, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er - wie er mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 (GA 458) klargestellt hat - nur den ihm durch die Anmietung der Wohnung entstandenen Steuerschaden weiterverfolgt. Steuernachzahlungen und die darauf entfallenden Zinsen macht er nur noch für die Jahre 1991 bis 1995 geltend. Die Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten verlangt er demgegenüber weiterhin für die Zeit von 1990 bis 1998 mit der Begründung, dass er ohne Anmietung der Wohnung nicht zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet gewesen wäre, so dass ihm diese Kosten auch nicht entstanden wären.

Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten sieht der Kläger zum einen darin, dass sie ihn unter falscher Darstellung der steuerlichen Folgen zur Anmietung einer Wohnung in L. veranlasst habe, zum anderen darin, dass sie in Kenntnis der in L. angemieteten Wohnung nur den pauschalen Steuerabzug vorgenommen habe.

Der Kläger wiederholt seine Behauptung, der seinerzeitige Kulturdezernent der Beklagten, der Zeuge O., habe ihn mehrfach gedrängt, in L. eine Wohnung zu nehmen, um damit seine Bindung an die Stadt auch äußerlich sichtbar zu machen. Dabei habe der Zeuge O. wiederholt erklärt, er sei sich sicher, durch die Anmietung der Wohnung ändere sich nichts an seinem, des Klägers, Status als "Steuerausländer", solange er nicht mehr als 180 Tage im Jahr in L. anwesend sei.

Die Anmietung der Wohnung sei den zuständigen Mitarbeitern der Personalabteilung bekannt gewesen. Die Beklagte sei schon nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, von seinem Honorar den richtigen Steuerabzug vorzunehmen. Da er in all den Jahren von der Beklagten als Steuerausländer behandelt worden sei und seine Einkünfte nur um den bis 31. Dezember 1995 geltenden pauschalen Abzug von 15 % gekürzt worden seien, habe er keine Veranlassung gehabt, Recherchen über die Richtigkeit seiner steuerlichen Behandlung durch die Beklagte anzustellen. Davon, dass er nach Anmietung der Wohnung nicht mehr als Steuerausländer anzusehen sei, habe er erstmals über die Beklagte am 27. Oktober 1997 Kenntnis erlangt. Daraufhin habe er die Wohnung in L. unverzüglich zum 30. April 1998 gekündigt.

Vertragsgrundlage sei der pauschale Steuerabzug von 15% als Steuerausländer gewesen. Anderenfalls wären die Verträge nicht oder nicht so zustande gekommen. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur richtigen Auskunft und Beratung schuldhaft verletzt, indem sie ihn durch ihren Kulturdezernenten gedrängt habe, eine Wohnung in L. zu nehmen und dabei erklärt habe, dass dies für die Steuer ohne Konsequenzen sei. Auf die Richtigkeit dieser Erklärung habe er vertrauen dürfen. Bereits die falsche Auskunft ihres Kulturdezernenten verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz.

Jedenfalls ergebe sich der Schadensersatzanspruch daraus, dass die Beklagte ihre vertragliche und gesetzliche Pflicht zum richtigen Steuerabzug verletzt und ihn jahrelang steuerlich falsch behandelt habe. Die Beklagte sei schon aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, den Steuerabzug richtig zu berechnen. Hätte sie den Steuerabzug richtig berechnet, wäre ihm bereits mit der ersten Honorarabrechnung bekannt geworden, dass die Wohnungsanmietung steuerschädlich gewesen sei; dann hätte er die Wohnung sofort gekündigt.

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Es entlaste den Verwaltungsdirektor nicht, wenn er hinsichtlich der Steuerfragen keinerlei Problembewusstsein gehabt habe. Ein Verwaltungsdirektor, der überwiegend mit internationalen Künstlern arbeite und mit ihnen Verträge abschließe, müsse Grundkenntnisse in der Besteuerung seiner Künstler haben. Zumindest habe die Beklagte es unterlassen, ihn, den Kläger, auf ihre Unkenntnis hinzuweisen und eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

Er selbst habe keinen Anlass gehabt, sich steuerlich beraten zu lassen. Er habe davon ausgehen können, dass mit dem pauschalen Abzug von 15 % alles erledigt sei, er habe daher auch keine Steuererklärung abgegeben. Umgekehrt sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich über die Folgen einer von ihr empfohlenen Wohnungsanmietung zu informieren.

Hinsichtlich der Schadenshöhe wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur Frage einer etwaigen Vorteilsausgleichung hat der Kläger im ersten Berufungsverfahren behauptet, er habe das Geld, das er zunächst durch den versäumten Steuerabzug nicht an das Finanzamt habe zahlen müssen, nicht zinsbringend angelegt, sondern hierfür eine Immobilie erworben. Vom Kauf der Immobilie hätte er Abstand genommen, wenn ihm die Mittel nicht vorab zur Verfügung gestanden hätte.

Der Kläger hat im ersten Berufungsverfahren nur noch die Steuernachzahlungen der Jahre 1991 bis 1995 geltend gemacht, die er nunmehr mit 504.231,01 € beziffert. Die Zinsen für das bei der Stadtsparkasse L. aufgenommene Darlehen, das nach seiner Darstellung zur Tilgung eines Teils der Steuerschuld aufgenommen worden sei, hat er bis 31. Dezember 2005 fortgeschrieben. Die Steuerberatungskosten hat er um 35.818,28 € reduziert, da er die im Jahre 1998 gezahlten Steuerberatungskosten von 135.676,90 DM mit diesem Betrag steuermindernd habe geltend machen können. Die nach 1998 angefallenen Steuerberaterkosten habe er nicht mehr steuermindernd geltend machen können, da er seit 1999 wieder beschränkt steuerpflichtig und nur dem pauschalen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 EStG unterworfen gewesen sei, bei dem ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich sei. Auf dieser Basis hat der Kläger im ersten Berufungsverfahren seine Schadensersatzforderung zuletzt wie folgt berechnet:

 Steuernachzahlungen 1991 - 1995 504.231,01 €
Zinsen an das Finanzamt 216.228,58 €
Zinsen an die Stadtsparkasse L. 89.873,77 €
Steuerberatungskosten 305.671,85 €
Kosten für Rechtsberatung 73.644,05 €
Klageforderung 1.189.649,26 €

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2005 - 5 O 291/04 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.189.649,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1998 als "Steuerinländer" behandelt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt. Der Kläger könne sich von seiner Eigenverantwortlichkeit für seine steuerlichen Angelegenheiten nicht lossagen. Als international tätiger Künstler und Spitzenverdiener könne von ihm erwartet werden, seine Dispositionen selbst auf ihre steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen.

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Der Kläger trage alleine die Verantwortung für seine steuerlichen Belange. Dass er zunächst nur beschränkt steuerpflichtig gewesen sei, ändere hieran nichts. Denn es sei seine Sache, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorlägen, wie sich auch aus § 73e EStDV ergebe, wonach der Schuldner der Entgeltforderung - sie, die Beklagte - in Zweifelsfällen den Einbehalt nur unterlassen dürfe, wenn der Gläubiger - der Kläger - durch Bescheinigung des Finanzamtes seine unbeschränkte Steuerpflicht nachweise. Daraus folge, dass die Überprüfung seines Steuerstatus Sache des Klägers sei.

Aus den mit ihm abgeschlossenen Verträgen ergebe sich keine Verpflichtung, den anfänglichen Steuerstatus des Klägers aufrecht zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass der Status des Klägers als Steuerausländer während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrecht erhalten bleibe. Hierin läge eine Nettolohnabrede, die die Parteien nicht getroffen hätten.

Es liege auch keine Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht vor. Da die Tätigkeit des Klägers weitgehend selbständig gewesen und er nicht Arbeitnehmer gewesen sei, habe ihr allenfalls eine sehr eingeschränkte Fürsorgepflicht oblegen, die sich in keinem Fall auf die Gestaltung der steuerlichen Belange des Klägers erstreckt habe. Der Kläger habe von ihr keine steuerliche Beratung erwarten dürfen, umgekehrt habe sie erwarten können, dass der Kläger seine steuerlichen Belange selbst im Griff habe.

Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsanmietung liege keine Pflichtverletzung vor. Die Beklagte bestreitet, den Kläger zur Anmietung der Wohnung überredet oder gedrängt zu haben. Auf die bestrittenen Äußerungen des Zeugen O. komme es, wie die Beklagte meint, nicht an. Der Kläger habe auf die Äußerungen nicht vertrauen dürfen und tatsächlich auch nicht vertraut. Seinem Vortrag, ihm habe das Problembewusstsein gefehlt, lasse sich entnehmen, dass die Frage des steuerlichen Status bei der Wohnungsanmietung keine Rolle gespielt habe, und dass er daher die Wohnung auch nicht im Vertrauen auf die Erklärungen des Zeugen O. angemietet habe. Er hätte auf die Äußerung auch nicht vertrauen dürfen, da ihm bekannt gewesen sei, dass der Zeuge O. "vom Steuerrecht schlicht keine Ahnung hatte". Auch Hinweis- oder Aufklärungspflichten hätten ihr im Zusammenhang mit der Wohnungsanmietung nicht oblegen. Zudem hätten ihre Mitarbeiter auch keine Kenntnis von den steuerlichen Zusammenhängen gehabt.

Die fehlerhafte Abführung der Lohnsteuer rechtfertige ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Der Schutzzweck des § 50a Abs. 4 EStG und der sich hieraus ergebenden Pflichten des Vergütungsschuldners liege nicht darin, den Vergütungsgläubiger zu Steuersparmaßnahmen zu animieren. Eine unterschiedliche Betrachtung des Lohnsteuerabzugs nach § 38 EStG und des Abzugs der Pauschalsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG sei aus schadensrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Die sich aus §§ 73d, e und g EStDV ergebenden Pflichten seien nicht drittbezogen, so dass eine eventuelle Verletzung auch keine Schadensersatzansprüche begründen könne. Es fehle jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Es sei allein Sache des Klägers gewesen, für seine zutreffende steuerliche Behandlung Sorge zu tragen; er wäre verpflichtet gewesen, die Beklagte auf seine unbeschränkte Steuerpflicht hinzuweisen. Im Übrigen hätten ihre Mitarbeiter nicht wissen müssen, dass die Wohnsitznahme zur unbeschränkten Steuerpflicht führe. Die Kenntnis der für die Lohnabrechnung zuständigen Mitarbeiter des Personalamtes von der Anmietung der Wohnung in L. lasse sich nicht mehr definitiv klären. Den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden bei der Schadensentstehung. Als international tätiger Künstler, der von einer renommierten Künstleragentur professionell beraten sei, könne von ihm ein entsprechendes Problembewusstsein für die Komplexität des Steuerrechts in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen erwartet werden.

Die Beklagte bestreitet auch die Schadensberechnung. Der Kläger habe den Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt; jedenfalls sei der Schaden unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu mindern. Die Stundungszinsen seien lediglich in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 21.108,- DM für die Jahre 1993 bis 1995 belegt. Die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung gem. § 237 AO gehörten nicht zum ersatzfähigen Schaden. Sie seien allein dadurch entstanden, dass der Kläger Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide eingelegt habe, nicht aber dadurch, dass die Steuer verspätet festgesetzt worden sei. Soweit es die geltend gemachten Darlehenszinsen angeht, bestreitet die Beklagte insbesondere, dass der Kläger das Darlehen bei der Stadtsparkasse L. zur Tilgung der Steuerschulden aufgenommen habe. Dagegen spreche, dass der Kläger über Jahre keine Tilgungsleistungen erbracht habe. Die Rechtsberatungs- und Steuerberatungskosten seien massiv überhöht. Die Steuerberatungskosten seien überwiegend nicht Folge der verspäteten Festsetzung der Steuer, sondern der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers. Dieser Umstand sei ihr indes nicht anzulasten. Der Kläger habe darüber hinaus durch die Vereinbarung eines Zeithonorars gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, auf einen eventuellen Zinsschaden seien im Wege der Vorteilsausgleichung die Vorteile anzurechnen, die dem Kläger daraus entstanden seien, dass ihm die Beträge bis zur nachträglichen Festsetzung zur Verfügung gestanden hätten. Nach eigenen Angaben habe er mit den Geldmitteln eine Wohnung in P. Z. erworben; deren Nutzungsvorteile müsse er sich anrechnen lassen. Als Mindestvorteil seien jedenfalls die in den US-amerikanischen Steuererklärungen angegebenen Zinseinkünfte von 72.490,00 US-$ für die Jahre 1991 bis 1998 in Anrechnung zu bringen.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 464.974,- DM (237.737,- €) erklärt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den die Beklagte aufgrund Haftungsbescheids des Finanzamts L. vom 24. Juni 1998 im August 1998 auf die Steuerschuld des Klägers an das Finanzamt entrichtet hat.

Der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellte Forderung dem Grunde nach bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien hätten 1996 vereinbart, dass ein Rückgriff auf ihn nicht erfolgen würde. Die Beklagte habe sich am 11. April 1996 bereit erklärt, ihm die Netto-Differenz aus der Änderung des pauschalen Abzugssteuersatzes ab 1. Januar 1996 zu erstatten. Das beinhalte denklogisch, dass sie jedenfalls nicht für einen über dem "alten" Steuersatz von 15% hinausgehenden Nachzahlungsbetrag Rückgriff nehmen würde.

Der Senat hat der Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 176.697,17 € nebst Zinsen verurteilt; ferner hat er die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass die Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 erst verspätet, nämlich im Sommer 1998 festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat der Senat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Der Senat hat eine Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt nur insoweit angenommen, als sie den Kläger nach Anmietung der Wohnung steuerlich falsch behandelt hat, und ihm Schadensersatz zuerkannt für die Nachteile, die sich daraus ergeben haben, dass die geschuldeten Steuern erst verspätet festgesetzt und an den Fiskus abgeführt worden sind. Eine Vorteilsausgleichung hat der Senat nicht für gerechtfertigt gehalten.

Auf die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 829.078,52 € begehrt und ferner den Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt hat, und die Anschlussrevision der Beklagten ist die Entscheidung des Senats durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (III ZR 165/07) aufgehoben worden, soweit eine Verurteilung zur Zahlung von 176.697,17 € erfolgt ist und soweit die Klage in Höhe von 775.214,55 € abgewiesen wurde. Hinsichtlich eines Betrages von 53.864,37 € ist die Revision des Klägers erfolglos geblieben. Den Feststellungsausspruch hat der Bundesgerichtshof nur insoweit aufgehoben, als es um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geht, den Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1995 als "Steuerinländer" behandelt worden ist. Soweit der Feststellungsantrag auch die Jahre 1996 bis 1998 erfasst hat, ist die Revision des Klägers zurückgewiesen worden.

Nach Zurückverweisung der Sache an den Senat hat der Kläger seine Schadensersatzforderung (zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009) wie folgt neu berechnet:

 Steuernachzahlungen 1991 - 1995 504.231,01 €
Zinsen an das Finanzamt 215.916,35 €
Säumniszuschläge 29.062,00 €
Darlehenszinsen an die Stadtsparkasse L. 141.004,51 €
Steuerberatungskosten 375.901,75 €
Kosten für Rechtsberatung 73.644,05 €
Summe 1.339.759,67 €
abzügl. Hilfsaufrechnung (Lohnst. 96/97) - 237.737,00 €
abzügl. Vorteilsausgleichung - 18.643,20 €
Klageforderung 1.083.379,47 €

Zu den (neu geltend gemachten) Säumniszuschlägen trägt der Kläger vor, diese seien auf die noch offene Einkommensteuernachzahlung für die Jahre 1993 bis 1995 seit dem Ende der bis zum 23. November 2006 gewährten Aussetzung der Vollziehung angefallen. Die Zinsen für das bei der Stadtsparkasse L. aufgenommene Darlehen sind nunmehr bis zum 29. Januar 2009 berücksichtigt. Über die bislang schon geltend gemachten Steuerberaterkosten von 305.671,85 € hinaus macht der Kläger weitere Steuerberatungskosten, die seit Januar 2004 angefallen sein sollen, in Höhe von 70.229,30 € zum Gegenstand seiner Forderung. Er behauptet hierzu, die insoweit von den Steuerberatern in Rechnung gestellten Leistungen seien in Zusammenhang mit der Festsetzung und Zahlung der Einkommensteuern in den Jahren 1991 bis 1998 erbracht worden (GA 936 f.). Den von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betrag von 237.737,- € berücksichtigt der Kläger nunmehr im Anschluss an die Ausführungen im Revisionsurteil in vollem Umfang. Eine Vorteilsausgleichung will sich der Kläger in Höhe von 18.643,20 € anrechnen lassen. Er lässt vortragen, die Darstellung, er habe mit der ihm aufgrund des fehlerhaft zu gering bemessenen Steuerabzugs verbliebenen höheren Vergütung in P. Z. eine Immobilie erworben, treffe nicht zu; sie beruhe auf einem Irrtum seines Prozessbevollmächtigten. Er habe auch sonst kein nennenswertes Bankguthaben aufgebaut. Er lasse sich aber die in den Jahren 1991 bis 1995 erzielten Zinseinnahmen in Höhe von 26.373,- US-$ (= 18.643,20 €) anrechnen.

Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung ist mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. September 2008 wegen einer Forderung in Höhe von 262.227,55 € zuzüglich Zinsen und Kosten zugunsten der Sparkasse LC gepfändet worden. Das Finanzamt L.-X hat die Schadensersatzforderung wegen geschuldeter Abgaben in Höhe von 131.712,96 € pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. Dezember 2008). Ferner sind der Beklagten 2 Vorpfändungen zugunsten der Sparkasse LC wegen einer Forderung in Höhe von jeweils 9.070,88 € nebst Zinsen und Kosten unter dem 30. Januar 2009 und unter dem 24. Februar 2009 zugestellt worden.

Nach mit Zustimmung der Parteien erfolgtem Übergang in das schriftliche Verfahren beantragt der Kläger nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2005 - 5 O 291/04 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € an die Sparkasse LC, I-Straße #, ### L., und ihn gemeinsam einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 262.250,50 € (Forderung in Höhe von 262.227,55 € zuzüglich Zustellkosten in Höhe von 22,95 €) nebst Tageszinsen aus 262.227,55 € in Höhe von 46,79 € ab dem 3. September 2008 zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € an die Sparkasse LC, I-Straße #, ### L., einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 262.250,50 € (Forderung in Höhe von 262.227,55 € zuzüglich Zustellkosten in Höhe von 22,95 €) nebst Tageszinsen aus 262.227,55 € in Höhe von 46,79 € ab dem 3. September 2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt L.-X, Postfach XXX, ###L., einen weiteren Teilbetrag von 131.712,96 € zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den nach Zahlung der Anträge zu 1) und 2) verbleibenden Restbetrag aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn den nach Zahlung der Anträge zu 1) und 2) verbleibenden Restbetrag in Höhe von 689.416,01 € aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den nach Zahlung der Anträge zu 1) und 2) verbleibenden Restbetrag aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.083.379,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen weiteren Schaden einschließlich einem eventuellen weiteren Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1995 als "Steuerinländer" behandelt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz weiterhin. Zur Schadenshöhe führt sie aus, die geltend gemachten Steuerberaterkosten seien jedenfalls nicht in vollem Umfang erstattungsfähig; es sei allenfalls für die Jahre 1991 bis 1995 ein Betrag von 227.652,18 € - entsprechend den Ausführungen im ersten Berufungsurteil - anzusetzen. Zu dem nunmehr zusätzlich beanspruchten Betrag von 70.229,90 € sei nicht substantiiert vorgetragen. Den Ersatz des Säumniszuschlags könne der Kläger nicht als Schadensersatz verlangen, weil er für dessen Entstehung alleine verantwortlich sei (§ 254 BGB), da er sich nicht einmal ansatzweise bemüht habe, Rückstände zu begleichen. Ohnehin sei ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen Mitverschuldens um mindestens 50% zu kürzen. Als Vorteilsausgleich sei der Nutzungsvorteil der vom Kläger erworbenen Immobilie in P. Z., der mit 125.000,- € geschätzt werden könne, anzurechnen. Verzugszinsen könne der Kläger, soweit dies zu einer Bereicherung führen würde, nicht verlangen; das betreffe insbesondere die Säumniszuschläge. Nicht ersichtlich sei schließlich ein weiterer ersatzfähiger Schaden, so dass der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben könne.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. und durch Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 1. Dezember 2008 (Bl. 788-798 d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum weitaus überwiegenden Teil Erfolg.

1.

Der Beklagten ist als zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung nicht nur vorzuwerfen, dass sie den Kläger steuerlich falsch behandelt hat, indem sie auch nach Anmietung der Wohnung in L. in den Jahren 1990 bis 1995 nur den für beschränkt steuerpflichtige Ausländer geltenden Pauschalabzug von 15% vorgenommen hat (dies steht aufgrund der vom Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren bestätigten Ausführungen des Senats im ersten Berufungsurteil vom 18. Mai 2007 fest), sondern sie haftet auch weitergehend für die Folgen einer unrichtigen Auskunft, die ihr damaliger Kulturdezernent, der Zeuge O., dem Kläger erteilt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Zeuge O. dem Kläger anlässlich eines Gesprächs ausdrücklich auf Nachfrage erklärt hat, dass eine Wohnungsanmietung in L. keine steuerlichen Auswirkungen habe, solange er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in L. aufhalte. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat den Nachweis, dass der Zeuge O. ihm diese Auskunft ausdrücklich gegeben hat, zwar nicht schon durch dessen Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung geführt, denn der Zeuge O. konnte die insoweit aufgestellte Behauptung des Klägers nicht bestätigen. Der Aussage des Zeugen O. ist indes zu entnehmen, dass er (obgleich er sich als in steuerlichen Dingen unwissend dargestellt hat) mit dem Kläger jedenfalls über die 180-Tage-Regelung gesprochen hat. Mindestens hat der Zeuge dies nicht ausschließen wollen, sondern es als plausibel bezeichnet, dass diese Regelung in den Gesprächen erwähnt worden ist. Das ist in der Tat auch naheliegend, denn es versteht sich von selbst, dass steuerliche Fragen bei der Tätigkeit eines Ausländers in Deutschland Gegenstand der Vertragsgespräche sind. Wie bedeutsam dies hier war, belegt der Umstand, dass in den vertraglichen Vereinbarungen eine Verpflichtung des Klägers zur Anwesenheit in L. ausdrücklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt worden ist. Der Zeuge O. hat auch nicht sicher ausschließen können, dass im Rahmen der Anfang 1989 geführten Gespräche davon die Rede war, dass der Kläger eine Wohnung in L. nehmen solle. Er hat bekundet, dies nicht mehr zu wissen. Auch insoweit erscheint es aber plausibel, dass dieser Umstand angesprochen worden ist, denn gerade zu dieser Zeit war das erste Kind des Klägers geboren worden, so dass es naheliegend war, dass dieser sich während seines Engagements nicht mit seiner Familie in einem Hotel in L. aufhalten wollte. All dies belegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass - obgleich der Zeuge O. die Behauptung des Klägers, ihm hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung einer Wohnungsanmietung keine ausdrückliche Auskunft erteilt zu haben, nicht positiv hat bestätigen können - gleichwohl die Sachdarstellung des Klägers zutreffen kann. Der Kläger hat darüber hinaus bei seiner zunächst vom Senat veranlassten Anhörung seine Darstellung bestätigt und hierbei auf den Senat einen positiven Eindruck hinterlassen. Der Senat hatte bei dieser Sachlage hinreichenden Anlass zur Anordnung einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen: Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 448, Rn. 4). Im Rahmen seiner Parteivernehmung hat der Kläger seine zuvor bei seiner Anhörung gemachten Angaben klar und eindeutig bestätigt: Er hat ausgeführt, dass bei einem ersten Gespräch im Februar 1989 vom Zeugen O., der auf seine, des Klägers, verstärkte Anwesenheit in L. Wert gelegt habe, dargelegt worden ist, dass er nicht mehr als 180 Tage in L. verbringen dürfe, wenn er seinen Status als Steuerausländer nicht verlieren wolle. Der Kläger hat eingeräumt, dass bei diesem Gespräch über eine Wohnung in L. noch nicht gesprochen worden sei. Auf eine Wohnung in L. habe ihn der Zeuge O. vielmehr erst in einem weiteren, in L. geführten Gespräch im März 1989 angesprochen. Man wolle für ihn eine Wohnung suchen. Der Kläger hat es als sicher dargestellt, dass er den Zeugen O. danach gefragt habe, ob die Wohnungsanmietung steuerliche Folgen habe, was dieser mit den Worten "K., nein, ausschließlich 180 Tage sind entscheidend" verneint habe. Der Senat hält diese Bekundung für uneingeschränkt glaubhaft. Für sie spricht ein hohes Maß an Plausibilität. Auch der Zeuge O. hat hervorgehoben, dass es für ihn wichtig gewesen sei, dass der Kläger eine möglichst große Präsenz in L. habe. Deswegen hat er auch nicht ausschließen wollen, mit dem Kläger über eine Wohnungsanmietung in L. gesprochen zu haben. Wenn aber davon ausgegangen werden kann, dass das Anmieten einer Wohnung Gesprächsgegenstand war, dann liegt es nahe, dass man sich auch über die möglichen steuerlichen Folgen ausgetauscht hat - nicht anders als über die 180-Tage-Anwesenheitsregel. Da die Höhe der Besteuerung auch ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Honorarvereinbarung war, würde es nicht einleuchten, wenn der Kläger wegen der möglichen steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung nicht konkret nachgefragt hätte. Dass der Zeuge O., der - wie er selbst bekundet hat - regelrecht um den Kläger "gebuhlt" hat, dann trotz eingeräumter steuerlicher Unkenntnis dem Kläger - möglicherweise vor dem Hintergrund, dass auch der Vorgänger des Klägers, Sir Q. R., eine Wohnung in L. hatte und es insoweit offenbar steuerliche Probleme nicht gab - auf Fragen nach den steuerlichen Auswirkungen eine Auskunft gegeben hat, die der Kläger so verstehen konnte, dass es alleine auf eine Anwesenheit von weniger als 180 Tagen im Jahr ankam, ist durchaus nachvollziehbar. Auch wenn der Zeuge O. in Abrede gestellt hat, insoweit mangels steuerrechtlicher Kenntnisse eine Auskunft erteilt zu haben, hat er doch immerhin die steuerrechtlich bedeutsame 180-Tage-Regelung als ihm präsentes Schulwissen dargestellt, was nahelegt, dass ihm das Bewusstsein dafür, dass sich mit dem Umstand einer Wohnungsanmietung steuerlich etwas ändern könnte, verschlossen geblieben ist. Der Senat hält auch vor diesem Hintergrund die Bekundung des Klägers, dass der Zeuge O. ihm erklärt habe, es käme auch bei Anmietung einer Wohnung in L. alleine auf die 180-Tage-Frist an, für glaubhaft. Seine Darstellung der damaligen Vorgänge war durchaus noch präzise und in sich schlüssig. Entgegen der Mutmaßung der Beklagten sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Aussage den "Vorgaben" des Bundesgerichtshofs zu einer möglichen Haftung für eine unrichtige Auskunft angepasst hat; seine Angaben bei seiner Parteivernehmung entsprechen im wesentlichen dem schriftsätzlichen Vortrag. Dass sich im Rahmen seiner Vernehmung nicht bestätigt hat, dass der Zeuge O. ihm sogar mehrfach erklärt habe, die Wohnungsanmietung sei sicher nicht steuerschädlich, spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung. Durchgreifende Zweifel, dem Kläger nicht zu glauben, sieht der Senat jedenfalls auch in Ansehung der Bekundungen des Zeugen O. nicht. Der Kläger hat schließlich auf den Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Ausgehend von dem danach zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt, dass der Zeuge O. dem Kläger jedenfalls in einem Gespräch die Frage nach der Steuerschädlichkeit der Wohnungsanmietung in L. mit Hinweis auf die 180-Tage-Regelung klar verneint hat, ist eine Haftung der Beklagten anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass eine Falschauskunft dann schadensersatzbegründend sein kann, wenn sie geeignet war, bei ihrem Empfänger eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für darauf gestützte Dispositionen zu schaffen. Das war hier der Fall. Der Zeuge O. hat als maßgebender Vertreter der Beklagten bei der Vertragsanbahnung eine herausragende Rolle gespielt und war für den Kläger der wesentliche Ansprechpartner. Mit seiner Äußerung ""K., nein, ausschließlich 180 Tage sind entscheidend" hat er sich auch in steuerlicher Hinsicht Kompetenz angemaßt, mag er sie nach eigenem Bekunden tatsächlich auch nicht gehabt haben. Der Kläger jedenfalls hatte keinen Anlass, dem Zeugen O. insoweit nicht zu glauben; er konnte und durfte sich auf seine Angaben, die er in seiner Eigenschaft als Kulturdezernent und damit als in Vertragsverhandlungen mit ausländischen Künstlern nicht unerfahrene Person gemacht hat, verlassen.

2.

Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.013.149,50 € verlangen.

a)

Die in Höhe von 504.231,01 € feststehende Steuernachzahlung für die Jahre 1991 bis 1995 kann der Kläger in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese stellen mit Blick auf die haftungsbegründende unrichtige Auskunft des Zeugen O. über die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in L. einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2006 - III ZR 165/07 -, Tz. 37). Für ein Mitverschulden des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Auch wenn er grundsätzlich gehalten war, sich selbst über steuerliche Folgen und steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit im Ausland erzielten Einkünfte zu informieren (BGH, aaO, Tz. 13), ist das Risiko einer Fehleinschätzung aufgrund der unrichtigen Auskunft des Zeugen O., auf die der Kläger sich verlassen durfte, auf die Beklagte verlagert worden (BGH, aaO, Tz. 18/19).

b)

An das Finanzamt abzuführende Zinsen in nachgewiesener Höhe von 215.916,35 € hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls zu erstatten. Dagegen hat die Beklagte bereits mit der Anschlussrevision gegen die Erstentscheidung des Senats nichts weiter aufgeführt. Sie stellen auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine ersatzfähige Schadensposition dar (BGH, aaO, Tz. 33).

c)

Zu erstatten hat die Beklagte dem Kläger auch die nunmehr geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von 29.062,00 €, die der Kläger wegen noch offener Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 1993-1995 zu entrichten hat. Gegen die Richtigkeit der Berechnung hat die Beklagte nichts eingewendet.

d)

Ebenfalls zu erstatten sind die für die Aufnahme des Kredits bei der Stadtsparkasse L. (jetzt Sparkasse LC) angefallenen und noch anfallenden Zinsen. Das Darlehen diente, wie der Senat bereits im ersten Berufungsverfahren ohne Rechtsfehler (BGH, aaO, Tz. 34) festgestellt hat, der Rückführung der Steuernachzahlungen. Gegen die Höhe des nunmehr insgesamt mit 141.004,51 € bezifferten Zinsschadens hat die Beklagte keine substantiierten Einwände erhoben.

e)

Zu erstatten sind ferner Steuerberatungskosten in Höhe von 305.671,85 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 73.644,05 €. Dass diese grundsätzlich erstattungsfähig sind, hat der Senat mit Billigung des Bundesgerichtshofs (aaO, Tz. 33/34) schon im ersten Berufungsverfahren festgestellt. Die Steuerberatungskosten sind nicht nur in Höhe von 35.000,- € (wie vom Senat zunächst angenommen), sondern in voller geltend gemachter Höhe erstattungsfähig. Der Kläger hat insoweit hinreichend substantiiert vorgetragen und durch Vorlage der erläuterten Rechnungen belegt, dass die Kosten wegen der Notwendigkeit, als Folge der Steuerpflichtigkeit Steuererklärungen abzugeben und sich insoweit auch beraten zu lassen, angefallen sind. Der Betrag ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht auf 227.652,18 € zu kürzen. Dieser Betrag diente dem Senat zur Ermittlung der Steuerberaterkosten, die erforderlich geworden sind, weil die Steuern erst verspätet festgesetzt worden sind. Da nunmehr eine weitergehende Haftung der Beklagten feststeht, hat sie auch die Kosten zu erstatten, die dadurch angefallen sind, dass der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist und daher Steuererklärungen über sein gesamtes Einkommen abgeben musste (BGH, aaO, Tz. 37).

Nicht beanspruchen kann der Kläger hingegen Erstattung der im zweiten Berufungsverfahren verfolgten weiteren Steuerberatungskosten in Höhe von 70.229,30 €. Insoweit hatte der Kläger, worauf der Senat hingewiesen hat, im Schriftsatz vom 16. September 2008 mit keinem Wort erläutert, ob und inwieweit diese Kosten im Zusammenhang mit dem hier streitigen Schadensereignis stehen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Februar 2009 reichen - wenn man sie nicht ohnehin als verspätet ansehen will - nicht aus, um zur Überzeugung des Senats hinreichend klar zu belegen, dass die in den Rechnungen ohne nähere Erläuterung angeführten Honorare tatsächlich ausschließlich für Tätigkeiten angesetzt worden sind, die mit den Einkommensteuererklärungen bzw. den daraufhin ergangenen Bescheiden zusammenhängen. Von den Steuerberatern selbst zusammengestellte Erläuterungen sind - anders als bisher - nicht beigefügt worden. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen ist auch nicht unter Beweis gestellt. Bei dieser Sachlage ist die weitergehende Forderung des Klägers nicht begründet.

f)

Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Die insoweit erhobenen Einwände der Beklagten hat bereits der Bundesgerichtshof im Rahmen der Anschlussrevision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (BGH, aaO, Tz. 31). Ob der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich nicht hinreichend selbst um die Rückzahlung der beim Finanzamt und bei der Sparkasse LC aufgelaufenen Schulden bemüht, überhaupt geeignet sein kann, ein Mitverschulden zu begründen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger sich - wie sie behauptet - "nicht einmal ansatzweise" (GA 858) um die Rückführung der Schulden gekümmert habe.

g)

Im Wege des Vorteilsausgleichs lässt sich der Kläger einen Betrag von 18.643,20 € (Zinseinkünfte in den Jahren 1991 bis 1995) anrechnen. Dass dem Kläger höherer Vorteil verblieben ist, steht nicht fest. Der Kläger hat zwar im ersten Berufungsverfahren vortragen lassen, mit der verbliebenen höheren Vergütung sei in P. Z. eine Wohnung erworben worden. Diesen Vortrag hat er indes zurückgezogen und die frühere Darstellung als einen Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bezeichnet. Unabhängig davon, dass der Senat keine durchgreifenden Zweifel hat zu glauben, dass insoweit tatsächlich eine Fehlinformation vorgelegen hat (der Vortrag erfolgte nicht schriftsätzlich, sondern im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung), wäre es jedenfalls Sache der Beklagten gewesen, jetzt näher darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger entgegen seiner neuen Darstellung doch eine Wohnung in P. Z. erworben hat. Dazu fehlt indes jeder Vortrag. Der Kläger ist auch nicht gehalten, sich die Zinseinkünfte für die weiteren Jahre (1996 bis 1998) im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, denn er verlangt von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nur die Steuernachzahlungen zurück, die bis 1995 nachzuentrichten sind. Dann muss er sich auch nur die Vorteile entgegenhalten lassen, die er bis zu diesem Zeitpunkt hat erwirtschaften können. Jedenfalls kann nicht sicher festgestellt werden, dass auch die weiteren Zinseinkünfte alleine darauf beruhen, dass der Kläger im Rahmen der Beschäftigung bei der Beklagten zunächst eine höhere Nettovergütung erzielt hatte und einen Teil dieser Vergütung zinsgünstig hat anlegen können.

h)

Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger auf den zuerkannten Betrag in gesetzlicher Höhe ab dem jeweiligen Rechtshängigkeitszeitpunkt zu. Die Zinsen gebühren dem Kläger als Mindestschaden; ob ihm tatsächlich insoweit ein Schaden entstanden ist, ist gleichgültig (vgl. nur Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., § 288, Rn. 4 m.w.N.).

i)

Zahlung des dem Kläger nach allem zustehenden Schadensersatz in Höhe von 1.013.149,50 € nebst Zinsen kann dieser nur zum Teil an sich allein verlangen. Zu berücksichtigen sind die ausgebrachten Pfändungen des Sparkasse LC und des Finanzamtes L.-X. In Anwendung der insoweit vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGHZ 147, 225) sind bei der Fassung des Klageantrags vorrangige Pfändungen zu berücksichtigen; soweit diese - wie hier - die Forderung nicht voll aufzehren, kann auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger geklagt werden. Diesen Vorgaben ist der Kläger mit den geänderten Anträgen gerecht geworden. Da die Sparkasse LC nur eine Pfändung ausgebracht hat, ist der Antrag entsprechend § 1281 BGB auf Leistung an den Gläubiger und den Schuldner gemeinsam zu richten (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 673). Soweit es das Finanzamt L.-X, dass eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgebracht hat, angeht, ist der Antrag auf Leistung an diese zu richten. Auch hinsichtlich der Rangfolge ist klargestellt, dass die Pfändung der Sparkasse LC vorrangig ist. Im Übrigen kann der Klageantrag darauf gerichtet werden, dass der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag an den Kläger auszukehren ist (vgl. BGH, aaO).

Nicht berücksichtigt werden müssen die Vorpfändungen der Sparkasse LC. Diese entfalten ihre Wirkung erst, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung die Pfändung bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO). Dazu ist nichts vorgetragen. Sollte die Pfändung erfolgen, kann die Beklagte ggf. Vollstreckungsgegenklage erheben oder den Betrag zugunsten des Klägers und der Sparkasse LC hinterlegen (vgl. BGHZ 86, 337, 340).

3.

Auch die Feststellungsklage ist begründet. Es kann - wie schon dadurch belegt ist, dass inzwischen erstattungsfähige Säumniszuschläge angefallen sind und dass das Darlehen bei der Sparkasse LC noch nicht zurückgeführt ist - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger noch ein weiterer ersatzfähiger Schaden entstehen wird.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat in Anwendung des Grundsatzes der Kosteneinheit davon abgesehen, Kostenquoten für die einzelnen Instanzen zu bilden. Maßgebend ist, dass der Kläger jedenfalls mit Teilen seiner erhobenen Forderungen letztlich erfolglos geblieben ist: Er hat selbst seine Forderungen im Laufe des Rechtsstreits weitgehend auf die Jahre 1991 bis 1995 begrenzt, er hat die zunächst geltend gemachten Steuerberaterkosten zwischenzeitlich reduziert (Schriftsatz vom 21. Juni 2006) und er ist schließlich endgültig vor dem Bundesgerichtshof mit einem Teil seines Feststellungsbegehren und einem Teil seiner bezifferten Schadensersatzforderung unterlegen. Auch im jetzigen Berufungsverfahren sind dem Kläger 70.229,30 € aberkannt worden. Insgesamt hält der Senat es für angemessen, dass der Kläger sich mit Rücksicht auf sein Teilunterliegen mit 1/10 an den gesamten Kosten des Rechtsstreits beteiligt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die maßgebenden rechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 geklärt.

Berufungsstreitwert: 1.183.379,47 € (davon 100.000,- € für den Feststellungsantrag)

Ende der Entscheidung

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