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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 20 U 161/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, GUB 95, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 531 Abs. 1
VVG § 75 Abs. 2
VVG § 179
GUB 95 § 7 Abs. 1 (1)
GUB 95 § 7 Abs. 1 (2) b
GUB 95 § 11 Abs. 4
GUB 95 § 12
GUB 95 § 12 Abs. 1
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistung aus der mit dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Unfallversicherung verneint.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

Auch der Senat neigt dazu, wie das Landgericht von einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.

Die zwischen dem Ehemann als Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossene Unfallversicherung ist eine Fremdversicherung im Sinne des § 179 VVG, weil als versicherte Person nicht der Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person, nämlich die Klägerin, bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 1 GUB 95, die wirksamer Vertragsbestandteil sind, hat dies zur Folge, dass die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern nur dem Versicherungsnehmer zusteht. Mit der Vereinbarung dieser Versicherungsbedingung ist insbesondere die Vorschrift des § 75 II VVG wirksam abbedungen, (vgl. OLG Düsseldorf und OLG Köln, jeweils VersR 1995, 525), worauf das Landgericht zutreffend verweist.

Die Klägerin als Versicherte wäre nur dann zur Geltendmachung der Versicherungsleistung berechtigt, wenn sie den Anspruch durch wirksame Abtretung von ihrem Ehemann erlangt hätte (vgl. BGH, VersR 2000, 753, 754). Die Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Anspruchsberechtigung darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit hat sie eine wirksame Abtretung indes nicht hinreichend vorgetragen. Nach § 398 BGB erfolgt eine Abtretung durch vertragliche Übernahme der Forderung, mit der Folge, dass mit dem Abschluss des Vertrages der Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht völlig zutreffend den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin dahin bewertet, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft vereinbart worden ist, weil lediglich die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen vorgetragen wurde, der Ehemann folglich Rechteinhaber blieb. Doch selbst wenn man den Vortrag der Klägerin dahin gehend rechtlich bewerten möchte, dass von den Eheleuten eine Abtretung im Sinne des § 398 BGB gewollt war, ist ihr Vortrag - auch in Berufungsinstanz - gänzlich unsubstantiiert. So fehlt jegliche Darlegung zu Ort und Zeit der Vereinbarung, was hier von besonderer Bedeutung ist, weil vor Fälligkeit der Versicherungsansprüche diese ohne Zustimmung des Versicherers nicht hätten übertragen werden dürfen. Angesichts dessen kann es dahin stehen, ob der Vortrag einer Abtretung in der Berufungsbegründung als neues Angriffsvorbringen nach § 531 Abs. 1 zurückzuweisen ist, was auf die nunmehr vorgelegte schriftliche Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 25. Oktober 2007 jedoch ohne Frage anzunehmen ist.

Die angegriffene Entscheidung leidet diesbezüglich auch nicht unter einem Verfahrensmangel, weil die Kammer etwa nicht auf den vorgenannten Umstand gemäß § 139 ZPO hingewiesen hat. Wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2007 nämlich entnommen werden kann, hat das Landgericht auf die Problematik des § 12 GUB 95 und der daraus resultierenden mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin ausdrücklich hingewiesen (Bl. 107 d.A.). Zudem hatte bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. Juni 2007 darauf verwiesen, dass für eine Aktivlegitimation der Klägerin eine Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer notwendig ist und die Vereinbarung einer solchen Abtretung bestritten (Bl. 105 d.A.).

Das Berufen der Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ist schließlich auch nicht treuwidrig. Dies wäre gegeben, wenn sie sich (ausdrücklich oder konkludent) mit der Geltendmachung durch die Klägerin als Versicherten einverstanden erklärt hätte. Ein konkludentes Einverständnis kann dabei aus vorprozessualen Verhandlungen mit dem Versicherten ohne Hinweis auf die ausschließlichen Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherten folgen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Auflage, § 12 AUB 94, Rn. 3). Eine solche konkludente Einverständniserklärung der Beklagten im vorgenannten Sinne ist hier indes nicht gegeben. Die Beklagte hat im Gegenteil bereits kurz nach der Schadensmeldung durch Klägerin und ihren Ehemann gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin deutlich gemacht, dass eine Schadensabwicklung nur mit dem Ehemann der Klägerin erfolgen solle, indem sie mit Schreiben vom 18. November 2005 von den Prozessbevollmächtigten ausdrücklich einen Nachweis ihrer Bevollmächtigung durch den Ehemann als - Versicherungsnehmer und Vertragspartner - gefordert hatte. Daraus konnte die Klägerin nur schließen, dass - lediglich - ihr Ehemann von der Beklagten als berechtigt angesehen wurde, Ansprüche geltend zu machen. Dementsprechend hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten im Folgenden auch eine entsprechende, von dem Ehemann der Klägerin unterzeichnete Vollmacht übersandt. Dies führt aber dazu, dass die Beklagte davon ausgehen konnte und musste, die weitere Korrespondenz in der Sache mit dem Ehemann der Klägerin zu führen.

2.

Unabhängig davon ist die Berufung hier aber aus Sicht des Senates bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Klage unbegründet ist.

Auch insofern ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zu verweisen .

Es ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass die Klägerin hinreichend einen Invaliditätsgrad von zumindest 50 % vorgetragen hat, ab dem nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages erst ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen bestehen würde.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Schulter und des Armes ist nach den von den Parteien vorgelegten Gutachten davon auszugehen, dass keine völlige Funktionsunfähigkeit des Gliedes vorliegt, sondern lediglich eine recht begrenzte Funktionseinschränkung. Denn die Klägerin ist offenbar noch imstande - wenn auch mit Schmerzen und eingeschränkt -noch die Funktionen des Armes zu nutzen. Vor diesem Hintergrund ist ohnehin nicht der Vollwert des Gliedes nach der Gliedertaxe heranzuziehen, sondern lediglich der Anteil der Funktionsbeschränkung gemäß § 7 Abs. 1 (2) b GUB 95. Unter Berücksichtigung der geschilderten Beeinträchtigung hält der Senat den von dem Sachverständigen Prof. Dr. A. im Privatgutachten der Beklagten vom 20. Juni 2006 ermittelte Armwert von 1/10 für durchaus angemessen und ausreichend.

Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades der Klägerin können die Feststellungen des Prof. Dr. A. zugrunde gelegt werden, auch wenn es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Gutachten handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, darf nämlich ein Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (BGH NJW 1993, 2382 m.w.N.; OLG Köln, VersR 2005, 679; VersR 2001, 755). Diese Voraussetzungen hält der Senat im vorliegenden Fall für gegeben. Die Beklagte hat mit der Erstellung des Gutachtens zur Feststellung der Invalidität einen Facharzt für Orthopädie beauftragt, der nach einer umfassenden Untersuchung der Klägerin einen Invaliditätsgrades von 1/10 Armwert ermittelte. Die umfassenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten hierzu sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend.

Diesen überzeugenden Feststellungen weiß die Klägerin kein substantiiertes Vorbringen, das zu der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zwingen würde, entgegenzusetzen. Vielmehr gelangt auch der von ihr selbst beauftragte Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten hinsichtlich des bei der Klägerin vorliegenden Krankheitsbildes letztlich zu einer ähnlichen Einschätzung wie Prof. Dr. A..

Insbesondere hat der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten nachvollziehbar erläutert und wissenschaftlich begründet, dass für den Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin keine Hinweise für unfallbedingte Krankheitsfolgen bestehen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr den Wert dieser Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zieht, nachdem sie sich diese noch in erster Instanz noch ausdrücklich zu eigen gemacht hatte (Bl. 73 d.A.) und darauf verweist, zwei andere Ärzte hätten eine unfallbedingte Vollinvalidität festgestellt, ist dieser Vortrag ohne Substanz und ohnehin als ein verspätet vorgebrachtes neues Angriffsvorbringen gemäß § 531 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auch kann an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Klägerin noch in der Klageschrift u.a. selbst vorgetragen hat, dass die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Nackenpartie unfallunabhängig seien (Bl. 3 d.A.).

Auch soweit die Klägerin nunmehr andere, neue Krankheitsbilder zur Begründung einer höheren Invalidität vorträgt, ist dies unbeachtlich und führt zu keiner anderen Beurteilung. In Bezug auf diese Erkrankungen fehlt es bereits an einer ärztlichen Feststellung innerhalb der gemäß § 7 I (1) GUB 95 vorgesehenen Frist von 15 Monaten ab dem Zeitpunkt des Unfalls. Ebenso ist die sich aus § 11 IV GUB 95 ergebende Frist von drei Jahren ab Eintritt des Unfalls verstrichen, innerhalb derer der Versicherungsnehmer berechtigt bleibt, den Grad der Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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