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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 20 U 193/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 6 Abs. 4
BGB § 199
BGB § 199 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe:

I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, da die geltend gemachte Forderung verjährt ist.

Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, welches sich eingehend mit den von den Klägern angesprochenen Fragen und der maßgeblichen Literatur auseinandergesetzt hat.

Der Senat folgt ebenfalls der überwiegenden Auffassung in der Literatur, wonach die Verjährungsfrist der der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB unterliegenden Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 und nicht wie die Kläger meinen mit Ablauf des 31.12.2005 endet. Entgegen der Auffassung der Kläger beginnt die in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB genannte Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht erst mit Ablauf des 31.12.2002, sondern bereits mit dem 1.1.2002.

Der Wortlaut steht der Ansicht der Kläger zwar nicht entgegen, wenn man auf den Begriff "berechnet" abstellt und hierunter auch die sog. Jahresendverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB fasst. Der Wortlaut spricht aber eher für die Auslegung des Landgerichts. Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB regelt die ab dem 1.1.2002 noch verbleibende Frist, nicht aber den Beginn der Verjährung. Die Kläger wollen mit ihrer Auslegung dagegen auch den Beginn der Verjährung für Altansprüche gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB ab 1.1.2002 dem neuen Recht unterstellen (und zwar abweichend von der h.M auch für solche Ansprüche, bei denen die Verjährungsfrist nach altem Recht bereits begonnen hat), so dass gem. § 199 BGB der früheste Fristbeginn der 31.12.2003 wäre. Der Beginn der Verjährung ist aber für das Übergangsrecht nicht in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, sondern in Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelt. Umgekehrt liegt es nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 BGB nahe, für den Beginn der danach geltenden neuen Frist auf den in dieser Vorschrift genannten 1.1.2002 abzustellen und die Frist ab diesem Tag zu berechnen.

Die historische Auslegung ist unergiebig. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken darüber gemacht hat, wann Altansprüche, die der Gläubiger kennt, nach der Überleitungsvorschrift verjähren sollen.

Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen die Auffassung der Kläger. Zweck der Übergangsregelung ist es, das alte Recht möglichst schnell abzulösen. Der Altgläubiger, der Kenntnis von der Forderung hat, ist auch nicht schutzbedürftig. Das Gesetz mutet dem Gläubiger, der seinen Anspruch nach dem 1.1.2002 erwirbt, zu, diesen innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen oder die Verjährung auf sonstige Weise zu hemmen. Das ist auch einem Gläubiger, dessen Anspruch vor dem 1.1.2002 bereits besteht und der auch Kenntnis von dem Anspruch hat, zuzumuten. Alt- und Neugläubiger werden hierbei gleich behandelt. Auch der Altgläubiger hat mindestens 3 Jahre ab Kenntnis Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des Landgerichts bestehen nicht. Zwar wird die Verjährungsfrist durch das neue Recht teilweise erheblich verkürzt, und zwar nach der Überleitungsvorschrift auch für bereits bestehende Ansprüche. Insoweit liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Verjährungsfrist auch für Altansprüche nachträglich verkürzt wird. Eine solche unechte Rückwirkung ist aber zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Das ist der Fall.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist entspricht dem billigenswerten Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst baldigen Ablösung der alten Verjährungsregelungen und einheitlichen Geltung des neuen Rechts. Die Verjährung wird auch auf mindestens 3 Jahre ab Kenntnis verkürzt, bzw. auf 10 Jahre ab Entstehen des Anspruchs. Das ist ein hinreichend langer Zeitraum, auf den sich jeder Gläubiger einstellen kann. Warum 3 Jahre unzulässig, 4 Jahre aber zulässig sein sollen, erschließt sich nicht.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da das Urteil des Landgerichts auf der Linie der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur liegt. Die Kläger berufen sich auf eine Mindermeinung, die in der Literatur kaum Zustimmung gefunden hat. Grundsätzliche Bedeutung für neue Rechtsstreitigkeiten kommt der Verjährungsfrage ebenfalls nicht zu, da auch nach der von den Klägern vertretenen Auffassung sämtliche Ansprüche ab 2.1.2005 verjährt wären.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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