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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 20 W 54/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.10.2006 - 90 O 68/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich in folgenden Punkten ausdrücklich anschließt:

Für den Beginn der Dreimonatsfrist nach § 24.2 Abs. 3 des Arbeitsgemeinschaftsvertrags ist eine förmliche Zustellung der Auseinandersetzungsbilanz nicht erforderlich; es reicht aus, daß sie zuverlässig in den Machtbereich des Empfängers gelangt (vgl. Claus Schmitz, Die Bauinsolvenz, 3. Aufl., Köln 2004, Rn. 825; Wölfing-Hamm, Insolvenz des ARGE-Partners, BauR 1a/2005, S. 228 <232>). Höhere Anforderungen an den Nachweis des Zugangs ergeben sich aus der Klausel nicht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Wortlaut der Regelung die förmliche Zustellung etwa durch einen Gerichtsvollzieher fordert, womit alleine der sichere urkundliche Nachweis des Zugangs geführt werden könnte. Der damit verbundene Aufwand wäre unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Was die Zusendung mit Einschreiben angeht, ist ebenfalls nicht zu ersehen, aus welchem Grunde der Vertrag sie für den Beginn der Ausschlussfrist verbindlich voraussetzen sollte. Einen sicheren Beweis des Zugangs der in dem Kuvert enthaltenen Dokumente liefert sie nicht. Besondere Warnfunktion kommt einer anderen als der einfachen Zuleitung ebenfalls nicht zu, da alleine der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz und ggf. des noch näher zu erörternden Begleitschreibens dem Empfänger die Folgen des drohenden Fristablaufs vor Augen führen können. Für die Anwendung des § 24.2 des Vertrags reicht es mithin aus, daß die Auseinandersetzungsbilanz dem Antragsteller unstreitig zugegangen ist.

Auf die Frage, ob die Übersendung vom 24.5.2002 die Frist in Gang setzten konnte, kommt es nicht an. Jedenfalls genügte das Schreiben vom 17.6.2002 der in der Literatur (vgl. Wölfing-Hamm, S. 232) teilweise geforderten Pflicht des Versenders zum Hinweis auf die Wirkungen von § 24.2 Abs. 3 des Vertrags. In dem Schreiben wird auf die Einspruchsfrist und die Ausschlusswirkung ausdrücklich hingewiesen. Mehr war von der Antragsgegnerin zur Wahrung berechtigter Interessen des Antragstellers nicht zu verlangen. Insbesondere brauchte sie ihm die Bilanz mit dem Schreiben nicht ein weiteres Mal zuzuleiten; hierin hätte nur eine unnötige Förmelei gelegen, die dem Antragsteller keine weitere Klarheit verschaffte.

Damit lief die Dreimonatsfrist, will man nicht auf die Zuleitung der Bilanz selbst abstellen, spätestens mit Montag, dem 30.9.2002 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller dem Erfordernis von § 24.2 Abs. 3, der Auseinandersetzungsbilanz "mit Begründung" zu widersprechen, nicht Genüge getan. Vom Wortsinn her wird zumindest eine irgendwie substantiierte Auseinandersetzung mit der Bilanz erwartet. Der in dem Schreiben alleine vorfindliche Hinweis, es sei offen, inwieweit sich Ansprüche gegen den Bauherren noch durchsetzen ließen, stellt indes keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Kritik an den einzelnen Bilanzpositionen dar, insbesondere nicht an den nunmehr in erster Linie streitigen Rückstellungen. Es ist bereits nicht erkennbar, daß das Schreiben sich auch nur andeutungsweise auf eine der beiden beanstandeten Positionen von 138.500 € (Rückstellungen für Eingangsrechnungen) und 138.700 € (Rückstellungen für Gewährleistungen) bezieht. Ausdrücklich benannt wird lediglich der von der Antragsgegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch. Daneben wird der Bilanz in dem Schreiben nur "rein vorsorglich" widersprochen, womit letztlich offen bleibt, welche Kritikpunkte der Antragsteller überhaupt vorbringen wollte. Der Vorschlag, die Angelegenheit noch einmal zu erörtern, unterstreicht den vorläufigen Charakter des Einwandes, damit zugleich aber auch dessen unzureichende, weil nicht dezidierte Begründung. Daneben fehlt eine klare Äußerung zu der vom Antragsteller erwarteten Korrektur. Die Frage, ob an die Begründung des Einspruchs hohe Anforderungen zu stellen sind, (großzügig Schmitz, Rn. 829; in dem Sinne wohl auch OLGR München 2000, S. 269 = BauR 2002, S. 1409; streng Wölfing-Hamm, S. 232) braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Denn die im Schreiben vom 17.6.2002 geäußerte Kritik war gänzlich unsubstantiiert.

Das Vorstehende gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte Stufenklage, da nicht ersichtlich ist, daß die hiermit verfolgten Ansprüche von der Ausschlusswirkung des § 24.2 Abs. 3 nicht erfasst wären.

Die übrigen Erwägungen des Landgerichts können angesichts dessen dahinstehen.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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