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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 21 WF 14/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GVG


Vorschriften:

BGB § 313
BGB §§ 1363 ff.
BGB §§ 1372 f.
BGB § 1373
BGB § 1378
BGB § 1408
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 281 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
ZPO § 606
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8
GVG § 23 Nr. 1
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln - 306 F 302/06 - wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Gründe:

I.

Bei den Parteien handelt es sich um rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit seiner im Januar 2006 vor dem Landgericht Köln erhobenen, auf § 313 BGB gestützten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, gegenüber der H. Lebensversicherungs-a.G. eine bestimmte, aus Bl. 1/2 d.A. ersichtliche Willenserklärung abzugeben. Er macht - verkürzt wiedergegeben - geltend, die Beklagte habe durch ein bestimmtes Verhalten einer zwischen den Parteien während der Ehe getroffenen Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entzogen. Nach Anhörung der Parteien hat sich das angerufene Landgericht Köln durch Beschluss vom 30.08.2006 für sachlich unzuständig erklärt. Auf den Hilfsantrag des Klägers hat es den Rechtsstreit, dessen Gegenstandswert 5.000,00 € unstreitig übersteigt, an das "zuständige Amtsgericht Köln - Familiengericht - " verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es Folgendes ausgeführt:

"Die Verweisung war nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszusprechen, da eine Familiensache im Sinne § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, §§ 606, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO vorliegt. Es handelt sich um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Ansprüche aus ehelichem Güterrecht sind zunächst solche, die sich aus den Vorschriften der §§ 1363 ff. BGB ergeben, sei es unmittelbar aus den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht und das Güterrechtsregister (§§ 1363 ff. BGB und §§ 1558 ff. BGB) oder mittelbar aus den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408 ff. BGB) i.V.m. einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist. Daneben fallen darunter Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Schließlich werden dem ehelichen Güterrecht auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zugerechnet, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu unterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand. Immer aber ist Voraussetzung einer güterrechtlichen Vereinbarung in diesem Sinne, dass es sich um die Regelung eines güterrechtlichen Verhältnisses handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vereinbarung den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand als solchen - wenn auch nur in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand - verändert, d.h. Rechtsfolgen auslöst, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterstandes ermöglicht werden können (vgl. BGH NJW 1978 ff., 1923; BGH NJW 1980, 878 ff.). Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien hier nach dem insofern maßgeblichen Klägervortrag geschlossen. Die Parteien haben nicht nur die Bezugsberechtigung der im Klageantrag genannten Lebensversicherungen geregelt, diese sollten nach ihrem Willen auch nicht Gegenstand des ehelichen Zugewinnausgleiches sein. Nach der Klägerdarstellung (Bl. 18 GA) sollte die Vereinbarung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe Bestand haben. Die Versicherungsprämien sollten auch bei dieser Fallkonstellation bis zum Vertragsende von beiden Parteien gezahlt werden. Danach sollten die beiden Kapitallebensversicherungen gerade nicht Gegenstand des Zugewinnausgleiches nach §§ 1372 f. BGB sein. Diese Vermögensgegenstände sollten bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung nach §§ 1373, 1378 BGB nicht berücksichtigt werden; der Zugewinn bei den Lebensversicherungen während und nach der Ehe sollte sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen richten."

Mit seinem an die Parteivertreter gerichteten Schreiben vom 28.09.2006 hat das Familiengericht mitgeteilt, es halte seine funktionelle Zuständigkeit nicht für gegeben. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die vom Kläger dargelegte Vereinbarung der Parteien betreffe nicht die Regelung der güterrechtlichen Beziehung, der Kläger verlange von der Beklagten lediglich die Abänderung der die Lebensversicherung betreffenden vertraglichen Vereinbarung. Alsdann hat das Familiengericht die Sache nach Anhörung der Parteien an die Allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Diese hat sich durch Beschluss vom 13.12.2006, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 55 f. d.A.), für funktionell und sachlich unzuständig erklärt. Es hat die Sache dann entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1.

Der Senat ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil negative Kompetenzkonflikte zwischen Abteilungen für Familiensachen und Allgemeinen Zivilprozessabteilungen der Amtsgerichte auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden sind. Das hat seinen Grund darin, dass die gerichtsinterne Zuweisung der Familiensachen an die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gesetzlich vorgeschrieben und damit der Regelungsbefugnis des Präsidiums des Gerichts entzogen ist (vgl. hierzu aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. Beschluss vom 05.10.1999, NJW 2000, 80, 81 m.w.N., und aus dem juristischen Schrifttum Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 36 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).

2.

Zur Entscheidung in der Sache berufen ist das Familiengericht Köln. Bei seiner Entscheidung lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Auffassung des Landgerichts in dem gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich und auch hier Bindungswirkung entfaltenden Beschluss, es handele sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, unrichtig ist oder auf Verfahrensfehlern beruht. Denn der noch ganz herrschend vertretenen Auffassung, wonach ein Verweisungsbeschluss des Landgerichts, der auf der Rechtsauffassung beruht, es handele sich um eine Familiensache, Bindungswirkung nur für das Amtsgericht entfaltet, an das verwiesen wird, sich die Bindungswirkung aber nicht auf das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts erstreckt (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 05.03.1980, veröffentlicht u.a. in NJW 1980, 1282 ff. und FamRZ 1980, 557 ff.; aus dem juristischen Schrifttum siehe zum Beispiel Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621 Rdn. 73 m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen. In Fällen der vorliegenden Art sieht er vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 05.06.1982, FamRZ 1982, 944 f.) und insbesondere auch Jauernig (vgl. Jauernig, Zivilprozessrecht, 27. Aufl. 2002, § 91 I. und VIII.) die Notwendigkeit, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wenn nicht direkt, dann zumindest analog anzuwenden. Das hat zur Folge, dass die im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits für das Familiengericht und nicht nur für das Amtsgericht bindend ist.

Mit der Regelung des § 281 Abs. 2 ZPO und der dort angeordneten Bindungswirkung hat der Gesetzgeber nämlich namentlich im Interesse der beteiligten Parteien bezweckt, zeitintensive und auch kostenträchtige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter mehreren Gerichten zu vermeiden und ggf. abzukürzen. Aus diesem Grunde geht die Bindungswirkung grundsätzlich den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregeln vor. Als zuständig ist daher stets dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei geht die Bindungswirkung sehr weit. In aller Regel ist die Verweisung des Rechtsstreits für das verweisende Gericht unwiderruflich, und zwar selbst dann, wenn es später erkennt, dass seine Verweisungsentscheidung auf Rechtsirrtum beruht. Umgekehrt ist dasjenige Gericht, an das verwiesen worden ist, in aller Regel an eine nicht auf (objektiver) Willkür beruhende und/oder unter Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu Stande gekommene, aber unrichtige Verweisungsentscheidung gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf weitere Zuständigkeitsfragen, wenn das verweisende Gericht sie ebenfalls geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat (siehe statt vieler nur Zöller/Greger, a.a.O., Rdn. 16 a unter Hinweis auf BGHZ 63, 214, 216 f.). In der Entscheidung des 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 26.11.1997 (NJW-RR 1998, 1219 f. = FamRZ 1999, 501 f.) heißt es insoweit ausdrücklich, ein Verweisungsbeschluss sei nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfragen bindend, deretwegen verwiesen worden sei, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht habe, das gelte auch, soweit ein Amtsgericht ein Verfahren rechtsirrig als nicht familienrechtliche Streitigkeit beurteilt und die Sache mit Rücksicht auf den Streitwert an ein Landgericht verwiesen habe. Dies beruhe nicht zuletzt auf der prozesswirtschaftlichen Erwägung, dass eine weitere Zuständigkeitsprüfung mit der möglichen Folge einer erneuten Verweisung dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die betreffende Zuständigkeitsfrage bereits von einem anderen Gericht entschieden und die Sache schon einmal von einem Gericht an ein anderes verwiesen worden sei. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt hatte das Amtsgericht Viersen seine Zuständigkeit mit Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen, hatte dabei aber außer Acht gelassen, dass für den dort zu entscheidenden Rechtsstreit gemäß § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG das Familiengericht ausschließlich zuständig war. Damit entspricht es der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die fehlerhafte Verweisung der Sache durch das Amtsgericht (Prozessabteilung) das Landgericht bindet, und zwar auch dann, wenn es sich bei der verwiesenen Sache um eine Familiensache handelt, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt. Dann aber ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Bindungswirkung anders beurteilt werden sollte, wenn - wie hier - die Zivilkammer eines Landgerichts seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung verneint, es sei unabhängig von dem Wert des Streitgegenstandes zur Entscheidung der Sache nicht berufen, weil es sich um eine Familiensache handele, und die Sache dann an das seiner Meinung nach zuständige Familiengericht verweist. Auch in einem solchen Fall gebietet der mit der grundsätzlichen Bindungswirkung verfolgte Zweck die - zumindest analoge - Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil die gewünschte Beschleunigungswirkung nur so erreicht und die Gefahr in sich widersprüchlicher und für den rechtssuchenden Bürger nur schwer verständlicher Entscheidungen vermieden werden kann. Der vorliegende Fall zeigt Letzteres deutlich: Würde man nämlich annehmen, die Verweisungsentscheidung des Landgerichts Köln binde nur das Amtsgericht, nicht aber seine Abteilung "Familiengericht", und erwiese sich der vorliegende Rechtsstreit bei zutreffender rechtlicher Einordnung als Zivil- und nicht als Familiensache, wäre das analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Klärung des Kompetenzkonfliktes berufene Gericht gezwungen, die Prozessabteilung des Amtsgerichts und damit ein Gericht als zuständig zu bestimmen, dessen mangelnde Zuständigkeit im Falle seiner originären Anrufung wegen der in § 23 Nr. 1 GVG normierten, 5.000,-- € betragenden Streitwertgrenze evident wäre.

Ende der Entscheidung

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