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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 22 U 133/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

22 U 133/02

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl und die Richterin am Landgericht Dr. Potthoff

am 19.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 30.04.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 17.01.2003 - 22 U 133/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hatte im Verhandlungstermin vom 22.10.2002 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dies war in der Verhandlung vom Senat näher erläutert worden.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger - während der Spruchfrist - mit Schriftsatz vom 07.01.2003 Gegenvorstellung, die der Senat durch Beschluss vom 17.01.2003 zurückwies. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus, dass weiterhin nicht dargetan und glaubhaft gemacht sei, dass der Kläger nach seiner Ausbildung, seinem Alter und seiner früheren beruflichen Praxis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und zur Bestreitung der Prozesskosten aus den damit erzielten Einkünften in der Lage sei.

Durch das am 21.01.2003 verkündete Urteil änderte der Senat das angefochtene Urteil dahin ab, dass er die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte und die Sache - ohne Kostenentscheidung - zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwies.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2003 hat der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 17.01.2003 Gegenvorstellung eingelegt, auf deren Begründung (Bl. 420 ff. d.A.) im Einzelnen Bezug genommen wird. Ziel der Gegenvorstellung ist die Bewilligung der für die zweite Instanz beantragten Prozesskostenhilfe.

II.

Die - erneute - Gegenvorstellung ist unzulässig.

Die Gegenvorstellung ist als unbefristeter Rechtsbehelf gegenüber solchen Beschlüssen statthaft, gegen die kein spezieller Rechtsbehelf gegeben ist und die vom Gericht noch abgeändert werden können (Musielak-Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rn. 27; Braun, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Vorbem. 6 f. vor § 567). Das ist nicht der Fall bei Beschlüssen, die keiner Abänderung unterliegen. Der Beschluss, durch den eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wird, ist indes seinerseits unanfechtbar (Musielak-Ball, a.a.O. Rn. 28; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 567 Rn. 22).

Zudem fehlt der - neuerlichen - Gegenvorstellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die von dem Kläger hiermit erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr rückwirkend für die Instanz gewährt werden kann (OLG Köln, Beschl. Vom 9.2.1989 - 13 W 9/89 - in: VersR 1989, 408; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 2b), da vor der erstrebten Bewilligung alle Gebühren- und Kostentatbestände entstanden sind.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Gericht die erstrebte Prozesskostenhilfe vor der Beendigung der Instanz hätte bewilligen können und müssen (Zöller/Philippi, a.a.O. m.w.N.). Bei Erlass der Senatsentscheidung vom 17.01.2003 über die Gegenvorstellung des Klägers gegen den die beantragte Prozesskostenhilfegewährung versagenden Beschluss vom 22.10.2002, auf dessen fortgeltende Begründung im Einzelnen verwiesen wird, waren aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausreichend vorgetragen.

Ob die mit der - erneuten - Gegenvorstellung vorgelegten Bewerbungsschreiben des Klägers an zahlreiche Wirtschaftsunternehmen als ausreichende Bemühungen um einen Arbeitsplatz angesehen werden können, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn diese Schreiben könnten hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden und zu einer Abänderung der Senatsentscheidung vom 17.01.2003 führen, weil sie aus dem Zeitraum März/April 2003 stammen und mithin erst nach Abschluss der Berufungsinstanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, gefertigt sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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