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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 22 U 210/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 307 ff. n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 210/03

Anlage zum Protokoll vom 25. Mai 2004

Verkündet am 25. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller sowie die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Dr. Törl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 376/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Der Kläger schloss am 21.5.2002 einen Leasing Vertrag mit der W Leasing GmbH über ein im August 2001 erstmals zugelassenes Fahrzeug W. Dieses Fahrzeug hatte er sich zuvor bei der Beklagten, einer W-Vertragshändlerin, ausgesucht; die W-Leasing GmbH hatte das Fahrzeug sodann erworben.

Mit zwei Schreiben vom 3.6.2003 erklärte Kläger sowohl gegenüber der Leasinggeberin als auch gegenüber der Beklagten die "Rückgängigmachung des Kaufvertrages" mit der Begründung, an dem Fahrzeug, seien ständig Probleme mit der Zündung, dem Katalysator und der Lambdasonde aufgetreten, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche der Beklagten nicht behoben worden seien.

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt Zahlung in Höhe von 14.463,73 € nebst Zinsen an die W Leasing GmbH Zug um Zug gegen Übergabe des PKW verlangt und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

Das Landgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwischen den Parteien keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen bestünden. Als Leasingnehmer könne der Kläger nur insoweit Rechte gegenüber der Beklagten als Lieferanten geltend machen, als die Leasinggeberin ihm ihre Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten gemäß § 398 BGB abgetreten oder ihn zur Geltendmachung solcher Rechte ermächtigt habe. Dies sei aber nach dem eindeutigen Wortlaut der "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasingfahrzeuge" der Leasinggeberin nur hinsichtlich evtl. Nachbesserungsansprüche geschehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, nun die Auffassung vertritt, das erworbene Fahrzeug stelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Neufahrzeug dar, und den Zahlungsanspruch geringfügig (von 14.463,73 € auf 14.451,75 €) verringert.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages (§§437 Nr. 2, 440, 346 Abs. 1, 323 BGB n.F.), da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und ihm jedenfalls das Recht zur "Wandlung" bzw. zum Rücktritt vom Vertrag weder abgetreten noch er zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs von der Leasinggeberin ermächtigt worden ist.

1.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine eigenen vertraglichen Rechte zu. Denn (kauf-)vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Parteien nicht. Insbesondere begründet die Vereinbarung vom 15.5.2003 solche unmittelbaren Beziehungen nicht. Sie ist zwar als "verbindliche Bestellung" bezeichnet, womit üblicherweise Kaufanträge umschrieben werden. Es bestand jedoch zwischen allen Beteiligten Einigkeit, dass der Kläger das Fahrzeug im Leasing nutzen sollte, also nicht er den Kaufpreis an die Beklagte zahlen sollte, sondern die W Leasing GmbH, und nicht er das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben sollte, sondern diese. Damit reduziert sich die Bedeutung dieser "verbindlichen Bestellung" auf die Auswahl des von der Leasinggeberin sodann zu erwerbenden Fahrzeugs. Eigene Rechte des Klägers gegen die Beklagte lassen sich daraus nicht herleiten.

Der vom Kläger selbst mit der Beklagten abgeschlossene "CG Car Garantie" - Vertrag ändert an dieser Rechtslage nichts. Dabei handelt es sich um eine Reparaturkosten-Übernahmegarantie, die eigene Rückabwicklungsansprüche des Klägers nicht begründet. Diese sind - im Gegenteil - durch § 1 Nr.2 Satz 3 der Garantiebedingungen ("Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandlung [Rückgängigmachung des Kaufvertrages] oder Minderung [Herabsetzung des Kaufpreises]") ausdrücklich ausgenommen.

2.

Der Kläger kann aber auch nicht aus - von der Leasinggeberin - abgetretenem Recht den Rücktritt von dem zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag erklären. Denn eine Abtretung liegt nicht vor.

Zwar wird im Kfz-Leasinggeschäft die Gewährleistung häufig in der Weise geregelt, dass sich der Leasinggeber von der mietrechtlichen Haftung, die ihn wegen des Charakters des Leasingvertrages als atypischer Mietvertrag trifft, gegenüber dem Leasingnehmer frei zeichnet und diesem die ihm gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag über das Kfz zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche abtritt (vgl. BGH NJW 1982, 105; BGH NJW 1998, 1637, 1638; Engel/Paul, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 1.Aufl., Seite 162, Rdn. 15 ).

Eine Abtretung von Gewährleistungsrechten ist hier jedoch weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin vorgesehen, noch hat die W Leasing-GmbH Gewährleistungsrechte in einer Individualvereinbarung abgetreten. Insbesondere enthält das Schreiben der W Leasing GmbH vom 08.07.2003 ( Bl. 25 d. A. ) entgegen der Auffassung des Klägers keine solche Abtretung:

Zwar verweist die W Leasing -GmbH in diesem Schreiben den Kläger unter Bezug auf Ziffer XIII der PrivatLeasing-Bedingungen an die Beklagte und führt aus, dass sie als Leasinggesellschaft ihre Gewährleistungsansprüche im Leasingvertrag an den Kläger abgetreten habe. Das Schreiben enthält sogar Vorgaben für eine eventuelle "Wandlungsklage" ("... ist in dem Klageantrag Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Kaufpreisminderung an unser Haus zu beantragen.") Dieses Schreiben ist jedoch nur als - allerdings unzutreffende - Wiedergabe des vermeintlichen Inhalts der AGB, nicht als eine selbständige Abtretungserklärung zu verstehen. Inhaltlich unzutreffend ist das Schreiben, weil die AGB gerade keine Abtretung von Rechten enthalten, sondern allenfalls eine - hiervon zu unterscheidende - Ermächtigung zur Ausübung von Gewährleistungsrechten.

Die Leasinggeberin hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch in der Folgezeit nicht in der erforderlichen Bestimmtheit an den Kläger abgetreten.

3.

Der Kläger kann eine Rückabwicklung des Vertrages schließlich auch nicht kraft vertraglicher Ermächtigung durch die Leasinggeberin im eigenen Namen geltend machen. Denn die maßgeblichen AGB der Leasinggeberin für gebrauchte Leasingfahrzeuge schließen Gewährleistungsrechte völlig aus. Soweit für Fahrzeuge, die noch von der Herstellergewährleistung erfasst sind, etwas anderes gilt, war diese Gewährleistung im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger abgelaufen.

a)

Ein Rücktrittsrecht des Klägers gegen die Beklagte lässt sich nicht aus den zwischen Kläger und Leasinggeberin vereinbarten "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasing-Fahrzeuge" herleiten. Diese sind maßgeblich, weil es sich bei dem vom Kläger acht Monate nach der Erstzulassung erworbenen W entgegen der Auffassung des Klägers trotz des geringen Kilometerstandes unzweifelhaft um einen Gebrauchtwagen handelte: Die Verkehrsanschauung verbietet die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Neufahrzeug, das bereits für mehrere Monate einen von dem Käufer verschiedenen Halter gehabt hat. Ungeachtet aller sonstigen Umstände der Finanzierung (vgl. dazu S. 7 der Berufungserwiderung, Bl. 149 GA) entspricht auch der Preis des Fahrzeugs nicht dem eines Neuwagens.

Die "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasing-Fahrzeuge" schließen Gewährleistungsansprüche des Klägers sowohl gegen die Leasinggeberin als auch gegen die Beklagte als vermittelnden Betrieb aus. Die einschlägige Regelung lautet:

"4. Abschnitt XIII ( Gewährleistung ) gilt nicht.

Da Leasing-Gegenstand ein gebrauchtes Fahrzeug ist, das der Leasing-Geber bei Abschluß des Leasing-Vertrages beim vermittelnden Betrieb unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung kauft, stehen dem Leasing-Nehmer keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel zu, weder gegenüber dem Leasing-Geber noch gegenüber dem vermittelnden Betrieb.

b)

Zwar enthalten die AGB für "W Fahrzeuge, deren Neuwagenerstauslieferung bei Auslieferung an den Leasing-Nehmer noch kein volles Jahr zurückliegt" die Ermächtigung des Leasingnehmers,

"eventuell noch bestehende Nachbesserungsansprüche des Leasing-Gebers ab Erstzulassung des Fahrzeuges gegenüber dem vermittelnden Betrieb nach den Gewährleistungsbedingungen des Herstellers geltend zu machen".

Damit kommt der Leasingnehmer in den Genuss der Werksgarantie für Neuwagen, soweit und solange diese besteht, und zwar im Verhältnis zur Beklagten als dem vermittelnden Betrieb.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs auch noch erfüllt. Denn es handelte sich um ein W Fahrzeug; der Wagen war am 29.08.2001 erstmals nach Auslieferung zugelassen worden; die Übergabe an den Kläger erfolgte im Mai 2002, es bestand also noch eine Gewährleistung des Herstellers bis Ende August jenes Jahres.

Die Ermächtigung beschränkt sich ihrem Wortlaut indessen schon auf Nachbesserungsansprüche; sie bezieht sich also nicht auf Wandlungsansprüche nach früherem Recht oder das Recht zum Rücktritt nach neuem Recht. Vor allem aber bestanden eventuelle Ansprüche nicht mehr im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung. Denn als der Kläger im November 2002 erstmals Mängel rügte, war die Gewährleistung des Herstellers seit drei Monaten abgelaufen.

4)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der völlige Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte in den Leasingbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge wirksam ist oder diese Regelung unwirksam ist, weil die Leasinggeberin das Fahrzeug von der Beklagten im Mai 2002 ihrerseits mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist erworben hat und deshalb die Nichtweitergabe von bestehenden Gewährleistungsansprüchen als unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers erscheint, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB n.F. nicht standhält (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 307 Rdn.42 ff):.

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen i.S. des § 9 I AGBGB, der dem neu in das BGB eingefügten § 307 entspricht, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2000, 1110 [1112] m.w. Nachw.).

Der Gewährleistungsausschluss in den Leasingbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge, den die W-Leasing GmbH im Vertrag mit dem Kläger verwendet hat, beruht, wie die Begründung ("Da Leasinggegenstand ein gebrauchtes Fahrzeug ist, das der Leasing-Geber bei Abschluß des Leasing-Vertrages beim vermittelnden Betreib unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung kauft,...") zeigt, auf dem bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 möglichen und üblichen Gewährleistungsausschluss für Gebrauchtfahrzeuge. Gekauft hat die W Leasing GmbH das an den Kläger verleaste Fahrzeug aber nach Inkrafttreten des neuen Gewährleistungsrechts, das einen Gewährleistungsausschluss durch den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr zulässt. Tatsächlich bestanden auch Gewährleistungsansprüche der W Leasing GmbH für ein Jahr ab Übergabe, d.h. bis Mai 2003.

Sind aber dem Leasinggeber - als Käufer - Gewährleistungsrechte eingeräumt, könnte es sich als nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Leasingnehmers darstellen, wenn diese Gewährleistungsrechte nicht an den Leasingnehmer weitergegeben werden, der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer vielmehr sämtliche Gewährleistungsansprüche ausschließt. Hier könnte also der Grundsatz eingreifen, dass der Ausschluss eigener Gewährleistungsansprüche in Leasing-AGB nur wirksam ist, wenn der Leasinggeber alle ihm eingeräumten Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer weitergibt (st. Rsp., vgl. BGH DB 1987,631; vgl. ferner: Zahn, DB 2002, 985 [988] m.w.Nachw.).

Doch selbst wenn dieser Umstand zur Unwirksamkeit des vollständigen Gewährleistungsausschlusses in den - offenbar noch auf das frühere Kaufrecht zugeschnittenen - "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasing-Fahrzeuge" führen sollten, hätte dies nicht zur Folge, dass der Kläger ein Rücktrittsrecht gegen die Beklagte erwürbe:

a)

Würden nämlich an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Gewährleistungsregeln treten, ergäbe sich kein Rückabwicklungsrecht des Klägers gegen die Beklagte, weil das Gesetz keine Gewährleistungsansprüche eines Leasingnehmers gegen den vermittelnden Verkäufer vorsieht, sondern nur Rechte im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Leasingnehmer und Leasinggeber.

b)

Nichts anderes würde gelten, wenn man an die Stelle der unwirksamen Bestimmung der "Sonderbedingungen für gebrauchte Leasing-Fahrzeuge" die Regelungen XIII Nr.1 und 2 der allgemeinen "PrivatLeasung-Bedingungen" der Leasinggeberin setzen würde. Denn diese Bestimmungen sehen als Rechtsfolge fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche die Rückgängigmachung des Leasingvertrages vor - also hätte auch in soweit eine Abwicklung im Verhältnis Leasingnehmer/Leasinggeber zu erfolgen; der Weg zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Kläger wäre ebenfalls versperrt.

Im Verhältnis zum Lieferanten des Fahrzeugs wird der Kläger zwar ermächtigt, Nachbesserungsansprüche geltend zu machen. Das hier streitige Wandlungs/Rücktrittsrecht ist jedoch nicht einbezogen. Ist aber die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Abtretung/ Ermächtigung gemacht worden, fehlt dem Kläger als Leasingnehmer die Aktivlegitimation (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Seite 538, Rdn.772; OLG Köln VersR 1996, 720, 721 = OLG Köln NJW-RR 1996,559).

c)

Ein eigenes Recht des Klägers könnte sich nur ergeben, wenn man die AGB der W Leasing-GmbH für die Zeit ab Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und im Hinblick auf die veränderten gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion gesetzeskonform dahin auslegte, dass der Leasingnehmer nicht nur die Neuwagengarantie erhält, sondern auch die der Leasinggeberin vom Gebrauchtwagenverkäufer gewährten Rechte.

Die geltungserhaltende Reduktion von AGB-Bestimmungen wird jedoch allgemein als unzulässig angesehen (grundlegend: BGHZ 84, 109 [115]; bestätigt durch: BGHZ 86,285 [297]; 114, 338 [342]; 120, 108 [122]; BGH NJW 2000, 1110[1113]; vgl. auch Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., vor § 307, Rdn. 8). Eine solche Handhabung findet im Wortlaut des früheren Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Stütze, das stets von der Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen sprach und auch in § 13 Abs.1 von der Unwirksamkeit der in §§ 9 bis 11 angeführten Klauseln ausging. Auch dem Zweck des AGBG konnte eine Aufrechterhaltung beanstandeter Klauseln mit eingeschränktem Inhalt nicht entnommen werden. Aus der Neufassung der Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 307 ff. BGB n.F. ergibt sich nichts anderes. Das Ziel des Gesetzgebers, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken und den Kunden die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihnen aus vorformulierten Verträgen erwachsenden Rechte und Pflichten zu verschaffen, kann nicht erreicht werden, wenn jeder Verwender zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen Gunsten gerade noch vertretbar ist. Denn dann würde nicht schon verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Erst in einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Der Schutz des Verbrauchers gebietet es daher, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 11 Nr.12 a AGBG verstießen bzw. gegen § 308 Nr. 1 bis 8 BGB n.F. verstoßen, in vollem Umfang als unwirksam zu betrachten (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier - auf Rechte im Verhältnis zu Dritten beziehen. Denn in einem Dreiecksverhältnis - Leasingnehmer/ Verkäufer/ Leasinggeber kommt der klarstellenden Funktion von Klauseln in AGB besondere Bedeutung zu.

5)

Auch die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung des Leasingvertrages, wie sie erwogen wird, wenn durch die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln eine Vertragslücke entsteht (vgl. BGHZ84,109 [116 unten f.]; BGHZ 120, 109 [122] und BGH NJW 2000,1110], scheidet als Grundlage eines Anspruchs des Klägers aus:

Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz bzw. den §§ 307 ff. BGB n.F. unterliegenden Klausel entstanden ist, setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf. Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGH NJW 2000, 1110 [1114] m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Es liegt schon keine Regelungslücke vor, weil sich die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers bei Wegfall des Gewährleistungsausschlusses aus den mietrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Überdies kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann nicht in Betracht, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH a.a.O. m.w. Nachw.). Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Käufers an den Kläger wäre zwar naheliegend, aber nicht zwingend gewesen. Denkbar - und unbedenklich zulässig, zumal nach neuem Recht, das auch im Kaufrecht die Nachbesserung vorsieht - wäre eine Regelung dahin, dass dem Kläger Nachbesserungsansprüche überlassen werden, nicht aber die Wandlung des Kaufvertrages bzw. der Rücktritt vom Kaufvertrag, ihm stattdessen vielmehr die Möglichkeit der Rückabwicklung des Leasingvertrages angeboten wird.

6)

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 und die mit ihm überreichten Garantiebedingungen des vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossenen "CG Car Garantie" - Vertrages geben zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung der Gebrauchtwageneigenschaft oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger eine CarGarantie zu Neuwagenbedingungen gewährt hat, ändert nichts daran, daß es sich bei dem PKW gemäß dem Zeitablauf seit der Erstzulassung tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: bis 15.000,- Euro.

Ende der Entscheidung

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