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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 22 W 22/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

22 W 22/00 5 0 529/99 LG Köln

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Törl und des Richters am Landgericht Potthoff

am 28. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. April 2000 wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. März 2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage (Entwurf vom 23. Dezember 1999) ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt F., K., beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin ist ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen bedürftig im Sinne des Gesetzes.

Die von ihr beabsichtigte Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Unstreitig ist die Antragstellerin am 25. Mai 1999 im Innenbereich des von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrums H. an einer Stelle zu Fall gekommen, wo die fest verlegten und verfugten Platten einen Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm aufgewiesen haben (Fotos 1 und 2 zum Klageentwurf).

Diesen Zustand des Arkadenweges im Einkaufszentrum hätte die Beklagte vor dem Unfall beseitigt haben müssen. Da sie das nicht getan hat, ist ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten, die auch schuldhaft geschehen ist.

Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Senat der Meinung, daß im Innenbereich eines Einkaufszentrums an die Pflicht zur Verkehrssicherung strengere Anforderungen gestellt werden müssen, als dies bei öffentlichen Gehwegen der Fall ist. Gehwegplatten sind im allgemeinen in einem Sandbett verlegt. Durch die Art der Verlegung kann es im Laufe der Zeit zu Niveauunterschieden in einem solchen Plattenbelag kommen, die in gewissen Grenzen hinzunehmen sind. Anders ist das bei einem Belag, wie er hier vorhanden gewesen ist. Ausweislich der vorgelegten Fotos sind die Platten im Innenbereich des Einkaufszentrums fest - wahrscheinlich in Estrich - verlegt und verfugt gewesen. Bei einem solchen Belag rechnet der Besucher des Einkaufszentrums nicht mit Unebenheiten; mit ihnen muß er auch nicht rechnen. Denn fest verlegte und verfugte Platten, die niveaugleich verlegt sind, verändern im allgemeinen ihr Höhenniveau zueinander nicht. Hinzu kommt - wie auch sonst in Fußgängerbereichen - die Ablenkung des Besuchers durch die Auslagen der anliegenden Geschäfte und den dort herrschenden Publikumsverkehr. Unter diesen Umständen ist auch ein Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm nicht mehr hinzunehmen.

Der Senat geht davon aus, daß der vorerwähnte Zustand des Plattenbelages für die Verletzung der Antragstellerin ursächlich gewesen ist. Für die Mutmaßung der Antragsgegnerin, Ursache des Unfalls sei nicht der Plattenbelag, sondern eine Kreislaufschwäche der Antragstellerin gewesen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine angebliche Äußerung des Ehemanns der Antragstellerin bildet eine solche Grundlage nicht, da der Ehemann der Antragstellerin unstreitig den Unfall selbst nicht miterlebt hat. Nachvollziehbar erläutert die Antragstellerin, zu der Kreislaufschwäche sei es erst gekommen, nachdem sie im Anschluß an den Unfall in einem Geschäft des Einkaufszentrums gewesen sei.

Ein höheres als das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Mitverschulden von 25 % kommt nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht in Betracht.

Der Höhe nach bedarf der geltend gemachte Anspruch weiterer Aufklärung; hinreichende Erfolgsaussicht kann auch insoweit derzeit nicht verneint werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Wert der Beschwerde: Kosteninteresse



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