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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 23 U 9/02
Rechtsgebiete: Pachtvertrag, BGB, HöfeO


Vorschriften:

Pachtvertrag § 1 Abs. 1 b
Pachtvertrag § 6
Pachtvertrag § 10
Pachtvertrag § 10 Abs. 1 b
BGB § 197 a.F.
BGB § 198
BGB § 201
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB §§ 284 ff.
BGB § 432 Abs. 1 Satz 1
BGB §§ 812 ff.
BGB § 816
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 1922
BGB § 1924 Abs. 1
BGB § 2039 Satz 1
HöfeO § 2
HöfeO § 2 b
HöfeO § 3
HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 2
HöfeO § 13 Abs. 4 Buchstabe b
HöfeO § 13 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 9/02

Anlage zum Protokoll vom 22.07.2003

Verkündet am 22.07.2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn, die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper sowie die ehrenamtlichen Richter Angstmann und Baumeister

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 24.09.2002 (7 Lw 29/01) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerinnen jeweils 9.978,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerinnen zu jeweils 23,5 % und der Beklagte zu 53 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

1.

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie je 18.896,01 € (36.957,38 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1998 zu zahlen, hilfsweise den Gesamtbetrag von 75.584,03 € ( 147.829,52 DM) an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien und der weiteren Schwester C, zu zahlen. Sie begründen das Rechtsmittel wie folgt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehe ein Anspruch des Nachlasses gegen den Beklagten auf Erstattung von monatlich 800,00 DM, die der Beklagte in der Zeit von April 1989 bis zum Tode des Erblassers im April 1996 fortlaufend von dessen privatem Konto entnommen habe. Diese Zahlungen von insgesamt 68.000,00 DM habe der Erblasser vom Beklagten als seinem Vormund aus seinen eigenen Mitteln erbeten. Sie seien unmittelbar an den Erblasser auf dessen Konto gezahlt worden. Er habe über die Mittel jeweils selbst verfügt und seinen Lebensunterhalt damit bestritten. Der Beklagte habe gemäß § 10 Abs. 1 b des mit dem Erblasser und der vorverstorbenen Mutter der Parteien geschlossenen Pachtvertrages vom 25.06.1984 die Verpflegung des Erblassers geschuldet. Der Pachtpreis sei nur deswegen außergewöhnlich niedrig gewesen, weil gleichzeitig das Altenteilsrecht des Erblassers bestanden habe. Nachdem der Erblasser im Jahre 1989 so krank und pflegebedürftig geworden sei, dass der Beklagte geglaubt habe, Pflege und Verpflegung nicht mehr leisten zu können, sei der Erblasser im Einvernehmen mit dem Beklagten in den Haushalt der Klägerin zu 1) übergesiedelt, wo er bis zu seinem Tode gepflegt und versorgt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei zwischen den Geschwistern vereinbart worden, dass der Beklagte, der mit der einvernehmlichen Übersiedlung des Erblassers in den Haushalt der Klägerin zu 1) von seinen Verpflichtungen entlastet worden sei, als Gegenleistung dafür an die Klägerin zu 1) monatlich 800,00 DM habe zahlen sollen. Diesen Monatsbetrag habe er jeweils gezahlt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt deutlich gemacht worden sei, dass der Beklagte diesen Kostenbeitrag nicht, wie alle einschließlich des Vaters angenommen hätten, aus seinen eigenen Mitteln geleistet habe. Der Beklagte sei durch sein Verhalten gegenüber dem Erblassern und den Miterben ungerechtfertigt bereichert. Die Unterhaltsansprüche seien Monat für Monat durch die von ihm geleisteten Zahlungen erfüllt worden. Er habe sich der Mittel bedient, um aus der Sicht aller sonst Beteiligten eigene übernommene Verbindlichkeiten zu tilgen. Hätte er tatsächlich aus eigenen Mitteln geleistet, wäre das zum hoffreien Nachlass gehörende Guthaben entsprechend höher gewesen mit der Folge, dass den übrigen Beteiligten ein höherer Erbanteil zugefallen wären. Dass er die Entnahme mit dem Vormundschaftsgericht angeblich abgestimmt habe, schaffe keine Rechtsgrundlage dafür, die entsprechenden Zahlungen für sich zu vereinnahmen. Anders als das Amtsgericht meine, zählten auch die Zahlungen, die der Beklagte nach dem Tode des Erblassers von dem Zeugen T vereinnahmt habe, zum hoffreien Vermögen des Erblassers, das unter den Geschwistern anteilig zu teilen sei und nicht ausschließlich dem Beklagten als dem Hoferben zustehe. Bei dem am 18.11.1975 von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau mit dem Zeugen T geschlossenen Auskiesungs- und Wiederverfüllungsvertrag handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung des Besitzes. Die hieraus gezogenen Einkünfte seien solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Land- und Forstwirtschaft. Die Ansprüche aus dem Auskiesungs- und Verfüllungsvertrag seien nach dem Tode des Erblassers nicht allein dem Hoferben zugefallen, sondern Bestandteil des hoffreien Vermögens geworden, so dass sie allen vier Miterben zustünden. Sie - die Klägerinnen - seien berechtigt, ihren Anteil an den Pachtzinsen geltend zu machen. Dass die Schwester C sich am Rechtsstreit nicht beteilige, stehe dem nicht entgegen. Sie erhebe keine Rechte an den streitgegenständlichen Ansprüchen, sondern sei damit einverstanden, dass der Beklagte die Pachtzinsen für sich eingezogen habe. Dies ergebe sich aus einer schriftlichen Vereinbarung, die sie am 7.7./6.9.1999 mit dem Beklagten getroffen habe. Wegen des Inhaltes der Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift Bezug genommen (Bl. 278 - 280 d.A.).

2.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen hätten ihre Erbenstellung nicht dargetan. Der Erbvertrag vom 10.04.1979 enthalte nur eine Einsetzung des Beklagten zum Hoferben, dagegen keine Erbeinsetzung der Klägerinnen in das hoffreie Vermögen. Einen Anspruch auf Erstattung im Hinblick auf die zugunsten des Erblassers getätigten Überweisungen von monatlich 800,00 DM stehe den Klägerinnen nicht zu. Es gebe keine Vereinbarung zwischen den Klägerinnen einerseits und dem Beklagten andererseits, nach der dieser aus eigenen Mitteln monatlich 800,00 DM zugunsten des Vaters habe zahlen sollen. Zudem handele es sich bei den Überweisungen um Verschiebungen innerhalb des Vermögens des Vaters. Das Geld habe der Beklagte erkennbar nicht dem Vermögen seines Vaters zur eigenen Verfügung entnommen, vielmehr habe er es von einem Konto des Vaters in E auf ein Konto des Vaters in X bzw. auf ein Konto der Klägerin zu 1. mit der Maßgabe überwiesen, dieses Geld dem Vater auszuhändigen oder damit für diesen anstehende Aufwendungen zu tragen. Der Vater habe auch keinen Anspruch aus § 10 des Pachtvertrages gegen den Beklagten gehabt, den dieser aus dem Vermögen des Vaters erfüllt haben könnte. Der Anspruch aus § 10 des Pachtvertrages sei weder vom Vater noch vom Vormundschaftsgericht zu Lebzeiten gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden. Die Eltern hätten sich immer selbst verpflegt. Ein solcher Anspruch habe zudem nicht bestanden. Außerdem sei ein etwaiger Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerinnen hätten auch keinen anteiligen Anspruch auf die von dem Zeugen T in Bezug auf den Auskiesungsvertrag gezahlten 79.829,50 DM. Die entsprechenden Pachtparzellen gehörten zum Grundbesitz, dessen Hofeigenschaft rechtskräftig festgestellt sei. Die Flächen seien mittlerweile, nachdem sie rekultiviert und in urbaren Zustand versetzt worden seien, von dem Beklagten in die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes einbezogen worden. Mit der Vererbung des Hofes auf den Beklagten als Sonderrechtsnachfolger seien auch die Nebenrechte, die sich aus den zum Hof gehörenden Grundstücken ergeben, in die Forderungszuständigkeit des Beklagten als Hoferben gefallen. Dies gelte jedenfalls für die nach dem Erbfall angefallenen Pachtzinsen. Ein Ausgleich könne nur über den die Nachabfindung gem. § 13 HöfeO erfolgen, der gegenüber sich der Beklagte aber auf das Reinvestitionsprivileg berufen könne. Hilfsweise erhebt er den Einwand der Entreicherung. Er habe auf die von dem Pächter erhaltene Vergütung nach dem Schreiben des Steuerberaters U vom 27.12.2001 (Bl. 107 d.A.) Einkommensteuer von 40.398,81 DM gezahlt. Ferner habe er für verschiedenes landwirtschaftliches Inventar (Kreiselmäher, Sämaschine usw.) insgesamt 92.881,96 DM investiert. Dieses hätte er sich nicht anschaffen können, wenn ihm die Mittel aus den Pachtzahlungen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Investitionen hätte er ohne die Pachteinnahmen nicht getätigt.

II.

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Begründet ist sie hinsichtlich der Berechtigung an den vom Beklagten eingezogenen Pachtzinsen. In Bezug auf den von den Klägerinnen erhobenen Anspruch auf Erstattung von Pflegeaufwendungen ist sie unbegründet.

1.

Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf anteilige Erstattung der Pflegeaufwendungen für den Erblasser zu. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus § 10 Abs. 1 b des zwischen dem Beklagten und seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrages vom 25.06.1984 noch aus §§ 812 ff. BGB jeweils in Verbindung mit § 1922 BGB.

a)

§ 10 Abs. 1 b des Pachtvertrages lautet:

"Pachtentgelt in landwirtschaftlichen Erzeugnissen: An landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind jährlich zu liefern: Verpflegung von Eltern." (Bl. 48 d. A.).

Dieser Bestimmung des Pachtvertrages lässt sich allenfalls eine Verpflichtung zur Verpflegung des Erblassers durch Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, keinesfalls eine Pflegeverpflichtung in dem von den Klägerinnen geltend gemachten Sinne eines Altenteilrechtes entnehmen. Wie das Amtsgericht richtig ausführt, hatte der Erblasser mit dem Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt vereinbart, dass sein Verpflegungsanspruch durch Barleistungen abgegolten werden sollte. Möglicherweise hätte er, als er im Jahre 1989 in den Haushalt der Klägerin zu 1) zur Pflege aufgenommen worden war, nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung des Vertrages einen erhöhten Pachtzins verlangen können. Nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien hat das Vormundschaftsgericht seinerzeit einen Rechtsanwalt als Betreuer mit dem Wirkungskreis eingesetzt, den Vater beim Abschluss eines neuen und abgeänderten Pachtvertrages mit dem Beklagten zu vertreten. Diese Vertragsänderung ist aber nicht zustande gekommen. Auch wenn nach dem vorliegend anzuwendenden früheren Recht die Störung der Geschäftsgrundlage vom Amts wegen zu berücksichtigen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdnr. 341), lässt sich der Klageanspruch hieraus nicht herleiten. Denn dafür wäre Voraussetzung, dass sich beurteilen ließe, welchen Wert die in § 10 Abs. 1 b des Pachtvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Verpflegung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien gehabt hatte. An einer solchen Beurteilungsgrundlage fehlt es vollständig. Zudem war selbst nach der Übersiedlung des Erblassers zur Klägerin zu 1) eine Verpflegung durch Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse weiterhin möglich, so dass es auch insoweit an der Notwendigkeit einer Anpassung des Vertrages gefehlt haben könnte.

b)

Die Klägerinnen begründen ihren Anspruch denn auch in erster Linie mit dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Der Beklagte habe sich fremder Mittel bedient, um aus der Sicht aller sonst Beteiligten eigene übernommene Verbindlichkeiten zu tilgen. Dies greift ebenfalls nicht durch. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Gestalt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB) könnte nur dann bestehen, wenn der Beklagte die Mittel aus dem Vermögen des Erblassers in der Weise entnommen hätte, dass er über sie in eigenem Namen verfügt und hierdurch eigene Verbindlichkeiten beglichen hätte. Es fehlt bereits an der ersteren Voraussetzung. Unstreitig hat er die Geldbeträge einem Konto des Vaters entnommen und auf ein anderes, diesem gehörendes Konto bzw. auf ein Konto der Klägerin zu 1) mit der Maßgabe überwiesen, das Geld dem Vater auszuhändigen. Es hat somit lediglich eine Verschiebung innerhalb des Vermögens des Erblassers stattgefunden. Diese Mittel hat er überdies nicht zur Begleichung einer eigenen Verbindlichkeit eingesetzt. Eine Zahlung zur Tilgung seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 b des Pachtvertrages scheidet aus den oben genannten Gründen aus; diese Verpflichtung war allenfalls auf die Lieferung von Naturalerzeugnissen, nicht auf eine Barentgeltung gerichtet. In Betracht käme deshalb allenfalls, dass sich der Beklagte später gegenüber dem Erblasser oder gegenüber der Klägerin zu 1) zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 800,00 DM verpflichtet hätte. Die entsprechende Behauptung der Klägerinnen, zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Erblassers hätten die Geschwister vereinbart, dass der Beklagte als Gegenleistung an die Schwester 800,00 DM habe zahlen sollen, ist indes unschlüssig. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob der Beklagte diese Leistung als eigene Verpflichtung aus seinem Vermögen oder aber als Ausgleich für seine Aufwendungen der Klägerin zu 1) aus dem Vermögen des Vaters erbringen sollte. Gegen ersteres spricht, dass er nach dem Pachtvertrag zwar zur Verpflegung, nicht jedoch zur Pflege des Vaters verpflichtet gewesen ist. Es war demgemäß zwar angemessen, dass die Klägerin zu 1) durch monatliche Zahlungen entlastet wurde. Da die Pflege des Vaters Sache aller Geschwister war, lässt sich aus der Interessenlage der Beteiligten nicht ableiten, dass der Beklagte diese Zahlungen in Höhe von monatlich 800,00 DM aus seinem eigenen Vermögen hätte tragen müssen. Das hätte eindeutig vereinbart werden müssen. Daran fehlt es nach dem Vortrag der Klägerinnen.

c)

Die Ansprüche wären - wie das Amtsgericht richtig gesehen hat - im übrigen verjährt. Nach § 197 BGB a.F. verjährten Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen in vier Jahren. Die regelmäßig zu erbringende Verpflegung gemäß § 1 Abs. 1 b des Pachtvertrages fiel unter diese Vorschrift. Gleiches galt für etwaige Erstattungsansprüche aus §§ 812 ff. BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rdnr. 9 m. w. N.). Die Verjährung begann nach §§ 201, 198 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden waren. Mögliche Ansprüche der Klägerin waren mithin im Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2001 längst verjährt. Durch die Auskunftsklage in dem Verfahren AG Mettmann - 7 Lw 28/99 - ist die Verjährung, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, nicht gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden. Es handelte sich um eine isolierte Auskunftsklage. Anders als eine Stufenklage bewirkt diese für den Leistungsanspruch keine Unterbrechung der Verjährung (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 209 Rdnr. 2 u. 13, sowie 62. Aufl., § 204 Rdnr. 2 u. 13, m. w. N.).

Die Erhebung des Verjährungseinwandes ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Der Beklagte hatte - wie die Klägerinnen nicht konkret bestritten haben - die Zahlungen mit dem Vormundschaftsgericht abgestimmt. Außerdem hatte dieses einen weiteren Betreuer mit dem Wirkungskreis eingesetzt, einen abgeänderten Pachtvertrag abzuschließen. Somit hat sich der Beklagte seiner Verpflichtung nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenen Weise entzogen und die Verjährung nicht arglistig herbeigeführt oder ihre Unterbrechung vereitelt.

2.

Die Berufung ist insoweit erfolgreich, als den Klägerinnen ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Pachtzinsen in der unstreitigen Höhe von jeweils 9.978,69 € zusteht, die der Beklagte nach dem Tod des Vaters ab Mai 1996 von dem Zeugen T eingezogen hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 816 Abs. 2 BGB. Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist nach dieser Vorschrift der Nichtberechtigte zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Der Beklagte hat den Pachtzins als Nichtberechtigter eingezogen. Die Pacht war nämlich Teil des hoffreien Nachlasses, der den Parteien gemeinsam mit der Schwester C als Miterben zugefallen war.

aa) Die Parteien und ihre Schwester sind als gesetzliche Erben nach § 1924 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen Miterben hinsichtlich des hoffreien Nachlasses geworden. Der in der Berufungserwiderung erhobene Einwand des Beklagten, es bestehe lediglich ein Erbvertrag des Vaters mit der Mutter vom 10.04.1979, der keinerlei Erbeinsetzungen zugunsten der Klägerinnen enthalte, ist unbegründet. Der Erbvertrag vom 10.4.1979 (Bl. 4 f. d.A. 7 Lw 39/96 AG Mettmann) regelt in Bezug auf die Kinder die Hoferbfolge. Dass diese Verfügung das hoffreie Vermögen erfassen und insoweit die gesetzliche Erbfolge abändern sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten nicht dargetan. Dies geht zu seinen Lasten. Wer das gesetzliche Erbrecht leugnet, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen hat (Schmitz in: Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 2, 2. Aufl., vor §§ 1924 ff. Rdnr 6 m.w.N.). Im übrigen hat der Beklagte erstinstanzlich die gesetzliche Erbenstellung der Klägerinnen ausdrücklich eingeräumt, in dem er einen mit der Klage ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf anteilige Erstattung eines Betrages von 2.216,-- DM anerkannt hat, den er für die Bezahlung von Flüssiggas vom Konto des Erblassers abgehoben hatte (Bl. 11 b/12 d. A.). Auch in ihrer Vereinbarung vom 7.7./6.9.1999 haben der Beklagte und die Schwester C übereinstimmend erklärt, dass alle vier Geschwister zu gleichen Teilen Erben des Vaters geworden seien (Nr. 3 der Vereinbarung).

bb) Die eingezogenen Pachtzinsen gehörten zum hoffreien Nachlass. Das Amtsgericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, die Erträgnisse des Auskiesungsrechtes seien Bestandteil des Hofes im Sinne von § 2 HöfeO, mit der Folge, dass die eingezogenen Mietzinsen dem Beklagten zugestanden hätten. Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass sich aus § 6 des Pachtvertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten insoweit nichts herleiten lässt. Auch wenn nach dieser Bestimmung die Rechte aus der Auskiesung dem Erblasser als Verpächter vorbehalten waren, besagt dies nichts darüber, ob sie Bestandteil des Hofes waren oder nicht. Ebenfalls trifft es zu, dass die zur Auskiesung angepachteten Parzellen zumindest deshalb weiterhin Hofbestandteil geblieben sind, weil sie nach der pachtvertraglichen Vereinbarung wieder rekultiviert werden sollten (vgl. Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 19; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 2 Rdnr. 1 und 3; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 7 und 27). Daraus folgt indes nicht, dass der Pachtzins selbst hofzugehörig ist. In der HöfeO gilt nicht das Surrogationsprinzip. Weder der Erlös aus dem Verkauf von Hofgrundstücken noch sonstige Surrogate fallen deshalb in das Hofvermögen , weil die entsprechenden Grundstücke zu diesem Vermögen gehört haben (BGHZ 59, 220, 224; 86, 41, 44; 115, 157, 161). Der Zins ist kein Bestandteil im Sinne des § 2 HöfeO. Insbesondere kann er nicht als ein den in § 2 b HöfeO genannten Rechten ähnliches Recht angesehen werden. Die obligatorischen Rechte auf den Zins sind von Gesetzes wegen nicht an den Hofeigentümer gebunden, sondern stehen allen Erben als Teil des hoffreien Nachlasses zu. Dies hat der BGH zur Frage der Hofzugehörigkeit der Forderung auf Erdölförderzins entschieden (BGH WM 1969, 566, 567 = MDR 1969, 381 = RdL 1969, 66 = LM Nr. 5 zu § 2 HöfeO). Er hat dabei die Parallele zum Pachtzins gezogen und klargestellt, dass insoweit nichts anderes gelten kann (vgl. ferner Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 2 Rdnr. 10 und 48, v. Jeinsen, ebendort, § 3 Rdnr. 20, 27 und 29; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 3 Rdnr. 12 und 20; Wöhrmann/Stöcker, § 2 Rdn. 61, 62; Bergmann RdL 1964, 324, 326; in die gleiche Richtung OLG Celle RdL 1988, 190 = AgrarR 1989, 15 = NdsRpfl 1988, 192 zur Salzbaugerechtigkeit). Der Zins ist auch nicht Zubehör nach § 3 HöfeO. Er ist vor allem nicht ohne weiteres Betriebsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Das sind die Mittel, die zur Fortführung des Betriebes erforderlich sind (BGH a.a.O.; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 3 Rdnr. 11; Wöhrmann/Stöcker, § 3 Rdnr. 22). Danach ist der Pachtzins nur dann Hofbestandteil, wenn er vom Hofeigentümer zu diesem Zweck benötigt wird (BGH a.a.O.; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 3 Rdnr. 12). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Pachtzins wurde nicht zum Zwecke der Wiederverfüllung an den Hofeigentümer geleistet. Die Wiederverfüllung wurde vielmehr von dem Pächter vorgenommen. Der Pachtzins war Gegenleistung dafür, dass der Pächter die Pachtflächen auch während des Zeitraums der Verfüllung im Besitz hatte.

Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies auch für die Pachtzinsen, die - wie hier - nach dem Erbfall angefallen sind. Der Beklagte meint, diese Pachtzinsen fielen ins Hofvermögen. Da der Hoferbe mit dem Erbfall Eigentum am Hof erlange, trete er in die Stellung des Verpächters ein und erwerbe die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Pachtzinsen. Die übrigen Miterben könnten insofern nur im Wege eines Nachabfindungsanspruchs beteiligt werden, dem gegenüber der Hoferbe aber das Reinvestitionsprivileg nach § 13 Abs. 2 HöfeO und den Abzug der auf die Pachtzinsen geleisteten Einkommensteuer gem. § 13 Abs. 5 HöfeO geltend machen könne. Das ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Rechtsstellung des Verpächters ist nicht notwendig an die dingliche Berechtigung am Pachtgegenstand gebunden. Sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 HöfeO vorliegen, zählen sowohl der Pachtvertrag als auch die aus ihm fließenden Zinsen zum hoffreien Vermögen mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft diesbezüglich in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Für einen Nachabfindungsanspruch entsprechend § 13 HöfeO (dazu BGHZ 115, 157 = NJW 1991, 2836 = AgrarR 1992, 79 = RdL 1992, 245; Wöhrmann/Stöcker, § 3 Rdn. 23) ist insoweit kein Raum; diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn die auszugleichenden Gegenstände nicht in den hoffreien Nachlass fallen.

Dies ist vorrangig zu beantworten. Deshalb trifft auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.06.2003 nochmals ausgeführte Ansicht nicht zu, die angeführte Rechtsprechung des BGH sei überholt, weil § 13 Abs. 4 Buchstabe b HöfeO in der heute geltenden Fassung den rechtlichen Rahmen biete, die weichenden Hoferben an den Erlösen aus Pachtverträgen zu Hofgrundstücken zu beteiligen, wenn die Pachtverträge mit dem landwirtschaftlichen Zweck nichts zu tun hätten. § 13 Abs. 4 Buchstabe b HöfeO verfolgt die konsequente Durchsetzung des höferechtlichen Zwecks, dem Hoferben die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen, und erfasst die Fälle, in denen der Hoferbe den Hof nach Erbfall ganz oder zum Teil einer anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zuführt, so dass der höferechtliche Zweck entfällt (vgl. Hötzel in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo § 13 Rdn. 17; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rdn. 59). Fehlt es am Zusammehang mit der landwirtschaftlichen Nutzung von vornherein, so besteht keine innere Rechtfertigung dafür, die Nutzungsvorteile - hier also die Pachtzinsen - nicht dem allgemeinen Erbrecht, sondern der höferechtlichen Regelung des § 13 HöfeO zu unterwerfen. Ob - wovon der Beklagte ohne weiteres ausgeht - im Falle der Fremdnutzung das Reinvestitionsprivileg überhaupt gelten würde (ablehnend Hötzel in: Faßbender/Hötzel/ v. Jeinsen/Pikalo § 13 Rdn. 34; Wöhrmann/Stöcker; § 13 Rdn. 66 jew. m.w.N.), bedarf mithin keiner Entscheidung.

b) Die Leistung des Pachtzinses an den Beklagten ist gegenüber der Erbengemeinschaft wirksam. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nach § 2039 Satz 1 BGB nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten. Das bedeutet entsprechend der allgemeinen Norm des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, die bei gemeinschaftlicher Gläubigerschaft, wie sie eine Erbengemeinschaft darstellt, auch für an sich teilbare Leistungen gilt, dass der Nachlassschuldner von seiner Verpflichtung nur durch Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich frei wird (Dütz in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 2039 Rdnr. 10; Soergel-Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2039 Rdn. 1; ferner Palandt-Heinrichs, § 432 Rdnr. 8). Die danach ursprünglich unwirksame Leistung der Pachtzinsen an den Beklagten ist durch die Genehmigung der anderen Miterben wirksam geworden. Eine derartige Genehmigung ist in der Klage gegen den nicht empfangsberechtigten Miterben auf Herausgabe des Erlangten zu sehen (vgl. BGHZ 85, 267, 272 f.; NJW 1986, 2430; WM 1990, 1280, 1281 = ZIP 1990, 1126, Palandt-Sprau § 816 Rdnr. 21 i.V.m. Rdnr. 9). Danach haben die beiden Klägerinnen die Leistung an den Beklagten genehmigt. Die weitere Schwester der Parteien hat sich an der Klage zwar nicht beteiligt. Sie hat ihre Zustimmung jedoch bereits in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 7.7./6.9.1999 erteilt. Dort unter Nr. 2 sind sich der Beklagte und die Schwester darin einig geworden, dass alle den Grundbesitz betreffenden Nutzungsverträge, soweit sie vor oder nach dem Tod des Vaters abgeschlossen worden seien, allein und ausschließlich den Beklagten als Hoferben beträfen. Sollten die weiteren Geschwister, also die beiden Klägerinnen, "mit Erfolg feststellen, daß einzelne Parzellen oder einzelne Erträge/Lasten des Grundbesitzes `hoffreies VermögenŽ darstellen", so hat sich die Schwester in dieser Vereinbarung ferner verpflichtet, ihren so entstandenen Erbteil auf den Beklagten zu übertragen. Darin ist eine Zustimmung der Schwester dazu zu sehen, dass der Beklagte die Pachtzinsen vereinnahmt hat.

c) An diesem in den hoffreien Nachlass fallenden Anspruch aus § 816 BGB können die Klägerinnen jeweils einen ihrem Erbteil entsprechenden Anteil geltend machen. § 2039 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann ein Miterbe ausnahmsweise Leistung an sich verlangen, wenn mit der Klage nur der Anteil verlangt wird, der bei der endgültigen Auseinandersetzung auf den Kläger zufallen würde, die eingeklagte Forderung der einzige zur Verteilung reife Nachlassgegenstand ist, Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht werden und wenn andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind (BGH LM Nr. 4 zu § 2024 BGB; Palandt-Edenhofer 2039 Rdnr. 11; RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdnr. 13; Soergel-Wolf § 2039 Rn. 19; Staudinger-Werner, BGB, Neubearbeitung 2002, § 2039 Rdnr. 18). So liegt es hier. Da die Schwester C, die sich am Rechtstreit nicht beteiligt, Ansprüche am Nachlass nicht erhebt, stehen nur die Anteile der Parteien an den eingezogenen Pachtzinsen als dem einzigen Nachlassgegenstand im Streit.

d) Der Beklagte macht einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB geltend, weil er zum einen die eingezogenen Pachtzinsen versteuert und zum anderen das Geld für Maschinen und sonstige Investitionen ausgegeben habe. Dieser Einwand ist ihm nicht schon nach § 819 Abs. 1 BGB abgeschnitten. Die dafür erforderliche Kenntnis der Tatsachen und Rechtsfolgen des fehlenden rechtlichen Grundes (vgl. Palandt-Sprau, § 819 Rdnr. 2 m.w.N.) lässt sich nicht feststellen. Der Einwand greift jedoch aus anderen Gründen nicht durch:

aa)

Hinsichtlich der Steuern beruft sich der Beklagte auf das Schreiben des Steuerberaters U vom 27.12.2001 (Bl. 107 d.A.), wonach er für die Pachtzinsen in den Jahren 1996 - 1999 insgesamt 40.398,81 DM an Einkommensteuer gezahlt habe. Dies war allerdings die absolute Steuermehrbelastung auch durch die Erhöhung der Steuerprogression auf die übrigen Einkünfte. Nach dem Schreiben des Steuerberaters vom 23.05.2002 (Bl. 152 d. A) betrug die anteilige Steuermehrbelastung dagegen nur 27.213,29 DM.

Darauf kommt es indes nicht an. Wenn der Beklagte die Pachtzinsen zurückzahlen muss, so kann er die Rückzahlung im Kalenderjahr der Rückzahlung "als negative Einkünfte" steuerlich absetzen, so dass auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt (vgl. BVerwGE 24, 92, 104 ff.; allgemein BFHE 78, 477 = BStBl. 1964 III, 184; BFHE 191, 274 = NJW 2000, 2918; BFH/NV 2000, 204; BFH/NV 2001, 25; Drenseck in: Schmidt, EstG, 21. Aufl., § 8 Rdnr. 34; Heinicke, ebendort § 20 Rdn. 33 ff.; Kirchhof in: Kichhof, EStG, § 8 Rdn. 17). Dass und in welcher Höhe der hierdurch zu erlangende steuerliche Vorteil die steuerlichen Nachteile nicht ausgleicht, hat der für die Entreicherung grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt-Sprau, § 818 Rdnr. 55 m.w.N.) weder dargetan, noch ist es sonst ersichtlich.

bb)

Ferner wendet der Beklagte ein, er habe Maschinen und sonstige Produktionsmittel (vgl. Bl. 253 und 169 d.A.) im Werte von insgesamt 92.881,96 DM erworben. Diese Investitionen hätte er - so sein Vortrag - nicht getätigt, wenn er die Pachtzahlungen des Zeugen T nicht erhalten hätte. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat schon nicht konkret vorgetragen, dass er diese Investitionen nur unter Hinzuziehung der Mittel aus dem Pachtvertrag hat tätigen können. Dafür hätte er die allgemeine Ertragslage des Hofes dartun müssen. Im übrigen besteht die Bereicherung auch dann fort, wenn der erlangte Gegenstand weggegeben oder verbraucht ist, der Empfänger sich damit aber noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat (Palandt-Sprau, § 818 Rdnr. 34 m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass sich die angeschafften Produktionsgegenstände weiter im Vermögen des Beklagten befinden und dass eingetretene Wertminderungen durch Erträge und etwaige steuerliche Vorteile ausgeglichen worden sind. Konkrete Anhaltspunkte für gegenteilige Feststellungen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Dies geht zu seinen Lasten, da er auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.

e) Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 284 ff. BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Berufungsstreitwert: 37.792,02 € (2 x 36.957,38 DM). Der Hilfsantrag wirkt nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend, da er erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag deswegen unbegründet sein sollte, weil die Klägerinnen im Hinblick auf § 2039 Satz 1 BGB Leistung nur an die Erbengemeinschaft fordern dürften.

Ende der Entscheidung

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