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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 23 WLw 6/01
Rechtsgebiete: HöfeO, LwVG, FGG, BGB, BeurkG, BewG


Vorschriften:

HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 1
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 1
HöfeO § 13 Abs. 1 S. 2
HöfeO § 13 Abs. 2
HöfeO § 13 Abs. 3 S. 2
HöfeO § 13 Abs. 4 b
HöfeO § 13 Abs. 5 S. 3
HöfeO § 13 Abs. 9 S. 2
HöfeO § 13 Abs. 9
HöfeO § 12
HöfeO § 12 Abs. 1
HöfeO § 12 Abs. 10
LwVG § 22
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1 S. 2
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 12
BGB § 125
BGB § 139
BGB § 313 Abs. 2
BGB § 1371 Abs. 1
BGB § 1922
BGB § 1924
BGB § 1931 Abs. 1
BGB § 2058
BeurkG § 13 a Abs. 1 S. 1
BeurkG § 13 a
BewG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

23 WLw 6/01

In der Landwirtschaftssache

pp.

hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftsachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Hahn, der Richter am Oberlandesgericht Müller und Ring sowie der ehrenamtlichen Richter Rohler und Schröder

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 6. August 2001 - 23 Lw 76/96 - wird zurückgewiesen.

Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner haben der Antragsteller zu 1) 18 %, die Antragstellerin zu 2) 17 % und die Antragstellerin zu 3) 65 % zu tragen. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Geschwister des früheren Antragsgegners, die Antragstellerin zu 3) ist deren Mutter. Der Ehemann der Antragstellerin zu 3) und Vater der Antragsteller zu 1) und 2) sowie des früheren Antragsgegners war Eigentümer eines Hofes in K.. Er übertrug durch Vertrag vom 18.01.1988 den Hof auf den früheren Antragsgegner. Dieser ist während des anhängigen Verfahrens am 27. März 2000 verstorben und von den Beteiligten zu 4) bis 7) beerbt worden. Hoferbe ist der Beteiligte zu 5), Erben des hoffreien Vermögens sind die Beteiligte zu 4) zur Hälfte und die Beteiligten zu 5) bis 7) zu je 1/6.

Der frühere Antragsgegner (im folgenden: Erblasser) räumte in dem Hofübergabevertrag seinen Eltern ein Altenteilsrecht ein, das bestimmte monatliche und jährliche Zahlungen sowie ein Wohnrecht in dem auf dem Hofgelände befindlichen Altenteilerhaus vorsah. Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur Abfindung der Geschwister; nach Ziffer IV Abs. 1 sollten der Antragsteller zu 1) einen Betrag von 100.000,00 DM und die Antragstellerin zu 2) 150.000,00 DM erhalten.

Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eigneten. Bereits vor Vertragsschluss war eine Auflassungsvormerkung bezüglich des Flurstücks 136 für die Sand- und Kieswerk Kl. KG im Grundbuch eingetragen worden. Der Auflassungsvormerkung zugrunde lag ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Kaufangebot des Hofübergebers vom 8. Februar 1984. Mit Rücksicht auf das Kaufangebot sah der Übergabevertrag eine Anpassung der Geschwisterabfindung zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2) für den Fall vor, dass der Veräußerungserlös bestimmte Beträge überschreiten sollte.

Für die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben wurde in Ziffer IV Abs. 2 des Hofübergabevertrags folgende Vereinbarung getroffen:

"Wegen etwaiger Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben gilt § 13 der Höfeordnung mit der Maßgabe, dass Nachabfindungsansprüche für die weichenden Erben nur dann bestehen, wenn ein Verkaufserlös ganz oder teilweise nicht für betriebliche Investitionen jeglicher Art verwendet wird. Zu den betrieblichen Investitionen zählen auch Zahlungen zur Entschuldung des Hofes, ferner auch Rücklagen, die zur Sicherung der den Eltern vertraglich zugesicherten Altenteilsleistungen erforderlich sind, und zwar bis zum Höchstbetrag von 320.000,00 DM".

Der Hofübergabevertrag wurde durch notarielle Vereinbarung vom 2. Mai 1988, an der auch die Antragsteller zu 1) und 2) als weichende Erben beteiligt waren, ergänzt. Nach dieser Vereinbarung sollte sich die Abfindung für den Antragsteller zu 1) auf 50.000,00 DM und für die Antragstellerin zu 2) auf 100.000,00 DM ermäßigen, falls ein Verkauf an die Firma Kl. nicht zustande käme. In Ziffer 3 heißt es weiter:

"Die miterschienenen H. B. und E. B. erklären, dass ihnen der Inhalt des vorgenannten Hofübergabevertrages bekannt ist. Sie stimmen auch der vorstehenden Einschränkung ihres Abfindungsanspruches für den genannten Fall zu.

Sie erklären hiermit ihren Eltern und ihrem Bruder N. B. als Hofübernehmer gegenüber, dass sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge hinausgehen, verzichten. Die Verzichtserklärung gilt soweit gesetzlich zulässig auch für ihre Abkömmlinge. Die Eheleute R. und M. B. nehmen hiermit die Verzichtserklärung ihrer Kinder H. und E. B. an."

In dem vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller zu 1) und 2) zunächst unter Berufung auf § 12 HöfeO in Verbindung mit Abschnitt IV Ziffer 1 Abs. 3 des Hofübergabevertrages eine Erhöhung der Geschwisterabfindung verlangt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 1997 hat das Landwirtschaftsgericht dem Antragsteller zu 1) ca. 25.000,00 DM und der Antragstellerin zu 2) rund 37.000,00 DM zugesprochen.

Der Erblasser hatte nach der Übernahme des Hofes diesen von einem Ackerbaubetrieb in einen "Multifunktionsbetrieb" Ackerbau und Reiterhof umgestaltet. Die Auskiesungsflächen hatte er mit Kaufverträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 an die Firma Kl. veräußert. Die Vertragsurkunden weisen Kaufpreise von 400.016,00 DM sowie 3.420.000,00 DM aus. Einen Teil des Erlöses hatte der Erblasser in den Hof reinvestiert. Mit Vertrag vom 6. April 1995 hatte er gemeinsam mit der Beteiligten zu 4) - seiner Ehefrau - für ca. 1,6 Millionen DM ein Mehrfamilienhaus in Kr. gekauft. Durch zwei weitere Kaufverträge vom 9. Juli 1996 hatte er landwirtschaftlichen Grundbesitz zum Preis von 356.250,00 DM und 148.252,50 DM erworben.

Die Antragsteller machen nunmehr Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.

Sie haben vorgetragen, dem Erblasser seien, wie eine Auswertung der Kontennachweise zu den Bilanzen für seinen Betrieb ergeben habe, aus dem Verkauf der Auskiesungsflächen insgesamt 5.899.863,84 DM zugeflossen. Der daraus errechnete Quadratmeterpreis von rund 23,00 DM entspreche auch dem Verkehrswert der Grundstücke. Falls dagegen die in den Notarverträgen ausgewiesenen Kaufpreise zuträfen, liege in Höhe der Differenz zum tatsächlichen Grundstückswert eine Schenkung an die Firma Kl. vor, um die sich der Veräußerungserlös nach § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO erhöhe. Darüber hinaus seien die Kaufpreise aufzuteilen auf das Ackerland einerseits und das Kiesvorkommen andererseits, wobei der Anteil für den Kiesabbau ohne Abzüge zur Hälfte der Antragstellerin zu 3) und zu jeweils 1/6 den Antragstellern zu 1) und 2) zustehe. Investitionen in den Reiterhof könnten, da kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr bestehe, den Veräußerungserlös ebenso wenig mindern wie die Kaufpreise aus den Verträgen vom 9. Juli 1996; die vom Erblasser erworbenen landwirtschaftlichen Flächen seien keine Ersatzgrundstücke im Sinne des § 13 HöfeO, weil sie verpachtet und auch nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Veräußerung der Auskiesungsflächen im Grundbuch als Hof eingetragen worden seien. Was die vom Erblasser aufgelisteten Aufwendungen für den Reiterhof anbelange, könne auch nur ein Kostenbetrag von 628.361,48 DM dem Reitbetrieb zugeordnet werden.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegnern aufzugeben, an den Antragsteller zu 1) 816.309,97 DM, an die Antragstellerin zu 2) 777.309,97 DM und an die Antragstellerin zu 3) 2.679.976,32 DM (insgesamt 4.273.596,26 DM) jeweils nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Auskunftsstufenlage zu zahlen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

hilfsweise,

ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.

Sie haben entgegnet, der Erblasser habe durch die Veräußerung der Auskiesungsflächen nur die in den Kaufverträgen genannten Erlöse erzielt. Höhere Kaufpreise hätten wegen des bindenden Angebots des früheren Hofeigentümers an die Firma Kl. auch nicht realisiert werden können. Die Verkaufserlöse seien zu einem wesentlichen Teil in den Betrieb in seiner jetzigen Ausgestaltung reinvestiert worden. Der Plan, den Betrieb auf eine Pensionspferdehaltung auszurichten, habe bereits bei Abschluss des Hofübergabevertrags bestanden und diene der Existenzsicherung. Der Investitionsaufwand belaufe sich auf 1.631.262,34 DM zuzüglich 570.539,98 DM Lohnkosten. Durch den Erwerb des Mehrfamilienhauses in Kr. mit einem nach Abzug der Belastungen freien Wert von 700.000,00 DM habe die im Übergabevertrag erwähnte Rücklage von 320.000,00 DM für das Altenteil gebildet werden sollen. Ein Abfindungsanspruch der Antragstellerin zu 3) scheide ohnehin aus, weil diese schon durch das Altenteil abgefunden sei. Im übrigen sei die in dem Schriftsatz der Antragsteller vom 23. Februar 2000 erhobene Mehrforderung verjährt.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 6. August 2001 die Anträge zurückgewiesen, soweit für den Antragsteller zu 1) mehr als 268.858,67 DM, für die Antragstellerin zu 2) mehr als 247.525,34 DM und für die Antragstellerin zu 3) mehr als 659.504,35 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt werden. Wegen weiterer auf den Verkaufserlös etwa anzurechnender Kosten beabsichtigt es eine ergänzende Sachaufklärung.

Gegen den ihnen am 14. August 2001 zugestellten zurückweisenden Beschluss haben die Antragsteller mit einem am 28. August 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie machen geltend, die Teilentscheidung sei unzulässig, da kein selbstständiger Streitgegenstand vorliege. Jedenfalls sei die Abweisung ihrer Mehrforderungen in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landwirtschaftsgericht hätte ihrer Behauptung, der Erblasser habe durch die Veräußerung der Auskiesungsflächen tatsächlich Verkaufserlöse von insgesamt 5.899.863,84 DM erzielt, nachgehen und die dafür angebotenen Beweise erheben müssen. Ein Mehrerlös dieses Umfangs ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Jahresabschlüsse 1991, 1994, 1995 und 1996 für den Betrieb des Erblassers und sei zudem aus dem Umstand zu schließen, dass der Erblasser von der gleichzeitigen Vereinbarung eines Kaufpreises von 23,00 DM je qm zwischen der Firma Kl. und Dr. G. für den Erwerb benachbarter Flächen gewusst habe. Wegen der Kenntnis des Erblassers von diesem - wirklichen - Verkehrswert der Grundstücke und der Bereitschaft der Firma Kl. zur Zahlung eines Quadratmeterpreises von 23,00 DM müssten sich die Antragsgegner zumindest einen fiktiven Mehrerlös von 2.079.863,84 DM als Schenkung an die Käuferin anrechnen lassen. An das Kaufangebot seines Vaters vom 8. Februar 1984 sei der Erblasser nicht mehr gebunden gewesen.

Der Verkaufserlös sei in einen Betrag von 1.430.454,31 DM für die Ackerkrume und weitere 4.469.409,53 DM für das Kiesvorkommen aufzuteilen, da Bodenschätze und Förderzinsen zum hofesfreien Vermögen gehörten, zumal sich eine entsprechende Aufteilung in den Kaufverträgen selbst finde.

Ein Schuldenabzug von 280.000,00 DM sei schon bei der Bemessung der Abfindungen anlässlich der Hofübergabe berücksichtigt worden und dürfe deshalb nicht erneut vorgenommen werden. Ebenso verbiete sich eine Berücksichtigung der Kaufpreise aus den beiden Verträgen vom 9. Juli 1996. Die vom Erblasser erworbenen Grundstücke seien kein Ersatzland im Sinne der Höfeordnung, weil sie - nicht nur vorübergehend - an den Verkäufer verpachtet und überdies nicht innerhalb von zwei Jahren in das Hofes-Grundbuch eingetragen worden seien. Auch die Investitionen in den Betrieb des Erblassers müssten als solche in einen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Reiterhof außer Ansatz bleiben. Außerdem erscheine die vom Amtsgericht angerechnete Quote von einem Drittel der erhaltenen Abfindungen ihnen im Hinblick darauf, dass der Hofeswert höher sei, als übersetzt.

Das Altenteil dürfe als Gegenleistung für die Hofübergabe nicht angerechnet werden. Die vom Landwirtschaftsgericht angenommene Höhe der Altenteilsleistungen, insbesondere die Bewertung des Wohnrechts werde bestritten. Ein Abzug für das Wohnrecht scheide auch schon deshalb aus, weil das Altenteilerhaus aus eigenen Mitteln der Antragstellerin zu 3) und ihres Ehemannes errichtet worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch aufzugeben,

a) an den Antragsteller zu 1) über noch nicht beschiedene 268.858,67 DM hinaus weitere 547.451,30 DM (insgesamt 816.309,97 DM)

b) an die Antragstellerin zu 2) über noch nicht beschiedene 247.525,34 DM hinaus weitere 529.784,63 DM (insgesamt 777.309,97 DM)

c) an die Antragstellerin zu 3) über noch nicht beschiedene 659.504,35 DM hinaus weitere 2.020.471,97 DM (insgesamt 2.679.976,32 DM), jeweils nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den Erlass eines Teilbeschlusses für zulässig und nehmen den Standpunkt ein, die von den Antragstellern erhobenen Ansprüche seien, soweit sie über deren Anträge in dem Schriftsatz vom 17. Juni 1999 hinausgingen, verjährt.

Die Behauptung, der Erblasser habe Veräußerungserlöse von 5.899.863,84 DM erzielt, sei ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Die von den Antragstellern anhand der Jahresabschlüsse hierzu angestellten Berechnungen könne man nicht nachvollziehen. Der Erblasser habe sich um einen höheren Kaufpreis bemüht, den zu zahlen die Firma Kl. jedoch unter Hinweis auf das bindende Angebot von 1984 abgelehnt habe. Davon abgesehen müsse bezweifelt werden, ob der auf dem Angebot des Hofübergebers beruhende Verkauf von Grundstücken überhaupt Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO auslösen könne. Die Kaufpreise seien auch nicht aufzuschlüsseln in Anteile für Ackerkrume und Kiesvorkommen; die Aufteilung in den Kaufverträgen stelle lediglich die Preisermittlung klar.

Sämtliche von ihnen dargelegte Abzugspositionen wie Schulden und Investitionen seien zu berücksichtigten. Im Hofübergabevertrag habe man bewusst eine den Rahmen des § 13 HöfeO erweiternde Reinvestitionsvereinbarung getroffen. Aus dem Vertag ergebe sich auch die Anrechenbarkeit aller Altenteilsleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen den Erlass eines Teilbeschlusses bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ebenso wie im Zivilprozess (§ 301 ZPO) können auch in landwirtschaftlichen Verfahren Teilentscheidungen grundsätzlich ergehen. Sie sind statthaft, wenn über mehrere Anträge oder Ansprüche oder über einen teilbaren Anspruch zu befinden ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 21 Rn. 25). Bei einem abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs ist gegen die Teilabweisung eines Zahlungsanspruchs nichts einzuwenden (vgl. BGH AgrarR 1995, 28). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht über einen abtrennbaren Teil der geltend gemachten Nachabfindungsansprüche zur Höhe entschieden und dabei auch die zugrunde liegenden Aktiv- und Passivposten im Einzelnen benannt, ohne dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen heraufbeschworen würde.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilbeschlusses ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren wegen der geltend gemachten Abfindungsergänzungsansprüche zunächst auch auf die Umwandlung des Hofes von einem Ackerbaubetrieb in einen Reiterhof berufen hatten. Grund ihres Zahlungsbegehrens ist nunmehr ausschließlich noch die Veräußerung an die Firma Kl., die auch allein den Gegenstand des angefochtenen Teilbeschlusses bildet.

2. Den Antragstellern stehen keine höheren als die in dem Ausspruch des angefochtenen Beschlusses bezifferten Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1, 2 HöfeO zu. Diese rechtfertigen sich aus dem Verkauf von Teilflächen an die Firma Kl. mit den Verträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994.

a)

aa)

Nachabfindungsansprüche sind nicht durch einen Verzicht der Antragsteller ausgeschlossen.

Von der Erklärung der Antragsteller zu 1) und 2) in der notariellen Vertragsergänzung von 2. Mai 1988, "dass sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge hinausgehen, verzichten," werden Nachabfindungsansprüche nicht erfasst. Ein Erbverzichtsvertrag würde zwar auch Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO ausschließen, da durch einen Erbverzicht der Erklärende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und auch kein Pflichtteilsrecht mehr hat, der Nachabfindungsanspruch aber an die Erbenstellung und die Pflichtteilsberechtigung anknüpft (BGH FamRZ 1997, 288). In der Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 haben die Antragsteller zu 1) und 2) aber nicht auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Rechtlich zulässig ist allerdings auch ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht der Miterben auf ihre Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 Rn. 133; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl., § 13 Rn. 80; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, 2. Aufl., § 13 Rn. 57). Ein Verzicht auf künftige Ergänzungsansprüche muss jedoch eindeutig sein (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a. a. O.). Wegen der Unsicherheit und Unübersehbarkeit der Wertzuwächse und der im Gesetz vorgesehenen langen Zeitdauer ist ein solcher Verzicht im Zweifel nur gewollt, wenn er ausdrücklich unter Hinweis auf § 13 HöfeO erklärt wird (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a. a. O.). Eine hinreichend deutliche Verzichtserklärung der Antragsteller liegt nicht vor. Der "Teilverzicht" in der Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 betrifft lediglich die Abfindungsansprüche der Antragsteller zu 1) und 2) nach § 12 HöfeO. Das ergibt sich schon aus den "Vorbemerkungen" unter Ziffer 1, in denen auf den Hofübergabevertrag vom 18. Januar 1988 und die darin festgelegten Abfindungsbeträge im Rahmen des § 12 HöfeO Bezug genommen wird. Der in Abschnitt IV des Hofübergabevertrags und in der Vertragsergänzung hergestellte Zusammenhang zwischen den Abfindungsbeträgen und einem künftigen Verkauf von Grundstücken an die Firma Kl. bedeutet nicht, dass die weichenden Erben auch für den Veräußerungsfall mit den vereinbarten Beträgen abgefunden sein sollen. In Abschnitt IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrages sind Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO vielmehr ausdrücklich vorbehalten worden. In der Vertragsergänzung wird dieser Vorbehalt nicht abbedungen. Diese enthält unter Ziffer 2 den ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Hofübergabevertrag "auch im übrigen" nicht verändert. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben ihrerseits nur ihr Einverständnis damit bekundet, dass die im Hofübergabevertrag festgelegten Abfindungen im Sinne des § 12 HöfeO herabgesetzt werden, sofern ein Kaufvertrag mit der Firma Kl. nicht zustande kommen sollte. Bei den erwähnten Ansprüchen der Antragsteller zu 1) und 2), die "über die ihnen zugedachten Abfindungsbeträge hinausgehen", handelt es sich, soweit die Höfeordnung betroffen ist, allein um Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO. Auch der Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche betrifft nur die Hofübergabe an den Erblasser als solche und allenfalls die daraus folgenden Abfindungsansprüche gemäß § 12 HöfeO, nicht aber etwaige Nachabfindungen.

Auch die Antragstellerin zu 3) hat auf Nachabfindungsansprüche nicht verzichtet. Als Grundlage eines Verzichts der Antragstellerin zu 3) kommt die Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 ohnehin nicht in Betracht, da der "Teilverzicht" allein von den Antragstellern zu 1) und 2) erklärt worden ist. Der Regelungsinhalt des Hofübergabevertrags und der notariellen Ergänzungsvereinbarung lässt auch nicht den Willen der Vertragsbeteiligten erkennen, die Ansprüche der Antragstellerin zu 3) mit dem Altenteil abzugelten. Die Vereinbarung eines Altenteilrechts schließt als solche einen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO nicht aus. Dem Hofübergabevertrag sind auch keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Antragstellerin zu 3) auf Abfindungsergänzungsansprüche zu entnehmen. Der Vertrag enthält im Gegenteil unter Abschnitt IV Ziffer 2 den ausdrücklichen Vorbehalt etwaiger Nachabfindungsansprüche "der weichenden Erben", zu denen auch die Antragstellerin zu 3) zählt. Im Unterschied zu der in Abschnitt IV Ziffer 1 getroffenen Regelung ist dieser Vorbehalt nicht auf die Abkömmlinge des Hofübergebers beschränkt.

bb)

Die von den Antragstellern erhobenen Nachabfindungsansprüche sind nicht verjährt.

Der Anspruch auf Abfindungsergänzung verjährt gemäß § 13 Abs. 9 S. 2 HöfeO mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt. Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Antragsteller spätestens im Jahr 1996 von den Kaufverträgen des Erblassers mit der Firma Kl. vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 sowie den darin ausgewiesenen Kaufpreisen erfahren. Erst mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000 (Bl. 537 d. A.) haben sie ihre Forderungen gegenüber denjenigen im Schriftsatz vom 17. Juni 1999 (Bl. 448 f d. A.), in welchem für den Antragsteller zu 1) 458.419,34 DM, für die Antragstellerin zu 2) 395.961,00 DM und für die Antragstellerin zu 3) 1.750.000,08 DM verlangt worden waren, erhöht. Gleichwohl greift die gegen die Mehrforderungen gerichtete Verjährungseinrede der Antragsgegner nicht durch.

Durch die mit der Antragsschrift vom 4. Dezember 1996 erhobene Stufenklage (Bl. 1 ff d. A.) ist die Verjährungsfrist für die im Schriftsatz vom 23. Februar 2000 bezifferten Mehrforderungen allerdings nicht unterbrochen worden. Eine Stufenklage unterbricht freilich die Verjährungsfrist zunächst unabhängig von der später vorgenommenen Konkretisierung des Anspruchs in jeder Höhe (BGH NJW 1992, 2563). Nach der Erledigung der sogenannten Auskunftsstufe haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 ihre Ansprüche auf 458.419,34 DM, 395.961,00 DM und 1.750.000,08 DM beziffert. Wenn aber der Zahlungsanspruch nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Höhe nach bezeichnet wird, gilt er auch nur in diesem Umfang als mit der Erhebung der Stufenklage rechtshängig geworden (BGH a. a. O.). Der dann zum Tragen kommende Grundsatz, dass eine Teilklage nur die Verjährung dieses Teilanspruchs unterbricht (BGH NJW 1993, 2751), ist auch anwendbar, sofern der Anspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 209 Rn. 14). Durch ihren im Schriftsatz vom 17. Juni 1999 erteilten Hinweis, mit den dort formulierten Anträgen werde zunächst nur ein Teilbetrag der ihnen zustehenden Nachabfindungsansprüche geltend gemacht, haben es die Antragsteller daher nicht verhindern können, dass durch die Stufenklage die Verjährungsfrist letztendlich nur hinsichtlich der in diesem Schriftsatz bezifferten Ansprüche unterbrochen worden war. Für den Fall, dass die Kenntnis im Sinne des § 13 Abs. 9 S. 2 HöfeO bereits im Jahr 1996 vorgelegen hatte, war eine Unterbrechung der Verjährung durch die Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000 somit unabhängig davon nicht mehr möglich, ob mit der überwiegenden Meinung als Ende der Verjährungsfrist das Jahresende angesehen (OLG Hamm, OLG R 1995, 48; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 124; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 180) oder der Auffassung gefolgt wird, der Fristablauf könne auch im Laufe des Jahres eintreten (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 54).

Von dem Eintritt der Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 23. Februar 2000 bezifferten Mehrforderungen haben die Antragsteller indessen erstmals im Jahre 1999 Kenntnis erlangt. Das Wissen des Anspruchstellers im Rahmen der Verjährungsregelung des § 13 Abs. 9 HöfeO muss sich sowohl auf den Umfang der Veräußerung als auch auf die Höhe des Kaufpreises erstrecken (OLG Celle AgrarR 1986, 79; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 54). Die Antragsteller haben zwar die in beiden Verträgen des Erblassers mit der Firma Kl. bezifferten Kaufpreise bereits 1996 gekannt, stützen die Erhöhung ihrer Forderungen im Verhältnis zu den Anträgen aus ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 1999 jedoch darauf, dass die Veräußerungserlöse tatsächlich höher als in den Vertragsurkunden ausgewiesen seien und dass sie davon erst durch die mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 10. Februar 1999 eingereichten Jahresabschlüsse für den Betrieb des Erblassers erfahren hätten. Bei dieser Sachlage steht etwaigen über die Anträge im Schriftsatz vom 17. Juni 1999 hinausgehenden Nachabfindungsansprüchen die Verjährungseinrede daher nicht entgegen.

cc)

Die Voraussetzungen für einen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1, 2 HöfeO sind durch die Veräußerung der Auskiesungsflächen in den Jahren 1991 und 1994 dem Grunde nach erfüllt. Die in § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO bestimmte Frist von 20 Jahren wird in dem hier vorliegenden Fall, dass der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergibt, mit der Hofübertragung in Lauf gesetzt; die Hofübergabe gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge als "Erbfall" im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Dem Begehren der Antragsteller zugrunde liegt die Übergabe des Hofs mit Vertrag vom 18. Januar 1988 an den früheren Antragsgegner, dessen Zahlungspflichten gegenüber den Antragstellern gemäß §§ 1922, 2058 BGB auf die jetzigen Beteiligten zu 4) bis 7) als dessen Erben übergegangen sind. Die Antragsteller ihrerseits zählen zum Kreis der nach § 12 HöfeO Anspruchsberechtigten, und zwar die Antragsteller zu 1) und 2) als nicht Hoferben gewordene Miterben (§ 12 Abs. 1 HöfeO) und die Antragstellerin zu 3) als zugewinnausgleichsberechtigter "überlebender Ehegatte" im Sinne von § 12 Abs. 10 HöfeO.

Der Erblasser hat - als Voraussetzung der Nachabfindungsansprüche - den Hof durch wirksame Übergabe erworben. Im vorliegenden Verfahren hatten die Antragsteller ursprünglich geltend gemacht, der Hofübergabevertrag vom 18. Januar 1988 und die Ergänzungsvereinbarung vom 2. Mai 1988 seien wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 1 BeurkG gemäß § 125 BGB nichtig (Bl. 302 ff, 325, 348 ff, 390 ff d. A.). Sie hatten behauptet, die Angabe in der Vertragsergänzung, ihnen sei der Inhalt des Hofübergabevertrags bekannt, entspreche nicht den Tatsachen, da weder der beurkundende Notar ihnen diesen Vertrag vorgelesen habe noch sie ihm gegenüber erklärt hätten, auf die Verlesung der Urkunde verzichten zu wollen. Wenn der Hofübergabevertrag deshalb unwirksam wäre, stünden den Antragstellern allerdings keine Nachabfindungsansprüche zu. Im Ergebnis bestehen jedoch keine Wirksamkeitsbedenken.

Die Antragsteller erhalten ihren Sachvortrag zum Beurkundungsvorgang am 2. Mai 1988 offenbar nicht aufrecht und machen die Formnichtigkeit der Hofübergabe inzwischen nicht mehr geltend. Deren Wirksamkeit hängt ohne dies nicht davon ab, ob bei der Beurkundung der Vertragsergänzung die Vorschrift des § 13 a BeurkG beachtet worden ist. Nach dieser Bestimmung kann in einer notariellen Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen werden, ohne dass es deren Verlesung bedarf, wenn die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und sie auf das Vorlesen verzichten. Selbst wenn die Vertragsergänzung vom 2. Mai 1988 - was aber nicht anzunehmen ist - formnichtig wäre, würde dadurch die Wirksamkeit der Hofübergabe nicht in Frage gestellt. Die an dem Übergabevertrag vom 18. Januar 1988 Beteiligten hatten auf jeden Fall den Willen, den Hof auf den früheren Antragsgegner zu übertragen. Die Ergänzungsvereinbarung, an der auch die Antragsteller zu 1) und 2) beteiligt waren, haben sie allein wegen der von der Landwirtschaftskammer geäußerten Bedenken wegen der Höhe der Abfindung an die Geschwister des Übernehmers zum Zweck der erforderlichen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz getroffen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Verträge "miteinander stehen und fallen" sollten und eine etwaige Nichtigkeit der Ergänzungsvereinbarung somit nach § 139 BGB auch den Hofübergabevertrag erfassen würde. Zudem ist die notwendige Genehmigung durch den Beschluss des Amtsgerichts K. vom 23. August 1988 (Bl. 33 d. A.) wirksam erteilt und nicht widerrufen worden. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung ist der Widerruf auch ausgeschlossen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 17 Rn. 131). Davon abgesehen wäre ein etwaiger Formmangel der Hofübergabe durch die Auflassung und die spätere Eintragung des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch ohnehin nach § 313 Abs. 2 BGB geheilt worden (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 17 Rn. 24).

dd)

Die Übertragung der Auskiesungsflächen an die Firma Kl. KG stellt eine Veräußerung zum Hof gehörender Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO dar. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - nicht schon an der Existenz des notariellen Kaufangebots vom 8. Februar 1994. Das ihr von dem Ehemann der Antragstellerin zu 3) unterbreitete bis zum 31. Dezember 2000 befristete, unwiderrufliche Angebot über den Kauf des Flurstücks 136 hatte die Firma Kl. dem Anbieter gegenüber nicht angenommen; erst nach der Hofübergabe sind entsprechende Kaufverträge zwischen ihr und dem Erblasser geschlossen worden. Unter der Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO ist aber die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums zu verstehen, die durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch auslöst (BGH NJW 1979, 1456).

Im höferechtlichen Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, ein Veräußerungsfall im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO liege nicht vor, wenn der Hoferbe einen vom Erblasser oder Hofübergeber abgeschlossenen Kaufvertrag durch die Übereignung des Grundstücks erfülle, so dass die Kaufpreisforderung dann in das hoffreie Vermögen falle (Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 37; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 42). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht, da der Ehemann der Beklagten noch keinen Kaufvertrag mit der Firma Kl. geschlossen, sondern dieser nur ein Kaufangebot unterbreitet hatte. Eine weitergehende Ansicht will den Kaufpreis auch in dem Fall zum hoffreien Vermögen zählen, dass der Erblasser nur ein Verkaufsangebot gemacht hat und dieses erst nach seinem Tod angenommen wird (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 8). Ob das auch für die Hofübergabe unter Lebenden gelten soll, ist unklar. Nach dem Verständnis des Senats vom Anwendungsbereich des § 13 HöfeO würde der Begriff der "Veräußerung" jedenfalls aber zu eng gefaßt, wenn schon die Unterbreitung eines Kaufangebots das Entstehen eines Nachabfindungsanspruchs ausschlösse. Das notarielle Angebot vom 8. Februar 1984 steht einem Nachabfindungsanspruch daher nicht entgegen.

ee)

Die durch die Veräußerung der zum Hof gehörenden Grundstücke erzielten Erlöse übersteigen auch insgesamt 1/10 des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO. Als Hofeswert gilt das 1 1/2 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 Bewertungsgesetz (§ 12 Abs. 2 S. 1 HöfeO). Bei der Wertberechnung nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO werden mehrere Veräußerungen zusammen gerechnet (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 41; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 9). Ausweislich der beiden Einheitswertbescheide vom 5. April 1989 (Bl. 245 f d. A.) hatte der an den Erblasser übergebene Hof zum Stichtag - 1. Januar 1989 - einen Einheitswert von (215.000,00 DM zuzüglich 6.000,00 DM) 221.000,00 DM und somit einen Hofeswert von 331.500,00 DM. Der Grenzsatz von 1/10 des Hofeswertes wird durch die Veräußerungserlöse aus den Jahren 1991 und 1994 bei weitem überschritten.

ff)

Die geltend gemachten Abfindungsergänzungsansprüche sind nicht nach § 13 Abs. 1 S. 2, letzter Halbsatz HöfeO durch eine etwaige Notwendigkeit ausgeschlossen, einzelne Grundstücke zur Erhaltung des Hofes zu veräußern. Die Ausnahmeregelung muss grundsätzlich eng ausgelegt werden (Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 38) und greift deshalb nur dann ein, wenn der Fortbestand des Hofes gefährdet und die Veräußerung von Grundstücken geeignet sowie geboten ist, um den Hof zu erhalten (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 43). Bevor er die Ansprüche der weichenden Erben durch eine Substanzminderung verkürzt, muss der Hofeigentümer in aller Regel vorhandene Geldmittel und gegebenenfalls sogar Kredite einsetzen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a. a. O; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 39).

Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz HöfeO hier vorliegen, sind weder von den Antragsgegnern konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Sachvortrag der Antragsgegner ist nicht zu entnehmen, dass die Veräußerung der Grundstücke an die Firma Kl. zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Der Hinweis, der früher ausschließlich betriebene Ackerbau habe die Existenz der Familie nicht mehr sichern können, erlaubt eine solche Schlussfolgerung nicht. Im Zeitpunkt des Verkaufs der Teilflächen an die Firma Kl. hatte der Erblasser die Umstellung auf einen "Multifunktionsbetrieb" des Ackerbaus und der Pferdehaltung bereits eingeleitet. Das die Veräußerung der Auskiesungsflächen zur Erhaltung des in der Umgestaltung befindlichen Betriebs unabdingbar gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Im Grunde löst die Übertragung der Auskiesungsflächen an die Firma Kl. somit Nachabfindungsansprüche der Antragsteller aus.

b) Die Höhe der Abfindungsergänzungsansprüche übersteigt nicht die in dem angefochtenen Beschluss bezifferten Maximalbeträge.

aa)

Grundlage der Anspruchsberechnung ist der durch die Veräußerung erzielte Erlös, also der dem Ausgleichspflichtigen aufgrund der Veräußerung zufließende Gegenwert (Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 88; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 36). Dieser besteht in den vom Erblasser erzielten Kaufpreisen, die in den notariellen Urkunden vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 mit 400.016,00 DM sowie 3.420.000,00 DM, insgesamt 3.820.016,00 DM angegeben sind.

Die in den Notarurkunden dokumentierten Preise sind der Berechnung der Nachabfindungsansprüche zugrunde zu legen. Zwar behaupten die Antragsteller, an den Erblasser seien tatsächlich insgesamt 5.899.863,48 DM geflossen. Ihren Beweisantritten für diese Behauptung, nämlich den Anträgen auf Vernehmung des Zeugen Kl. sowie der Antragsgegnerin zu 1) als Partei, ist das Landgericht mit Recht und verfahrensfehlerfrei nicht nachgegangen.

Die Antragsteller räumen ein, keine konkreten Kenntnisse über tatsächlich höhere Kaufpreise zu besitzen und lediglich aus verschiedenen Umständen Rückschlüsse auf Mehrerlöse gezogen zu haben. Nach den von der Rechtsprechung für den Zivilprozess aufgestellten Grundsätzen können zwar auch bloße Vermutungen einer Partei als Grundlage von Beweiserhebungen genügen, sofern die Partei mangels Kenntnis von Einzeltatsachen nur in der Lage ist, von ihr zunächst lediglich vermutete Tatsachen als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH NJW 1995, 1161, 2112). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder - mit anderen Worten - "ins Blaue hinein" aufstellt, also aus der Luft greift (BGH NJW 1992, 1968; 1995, 2112). Im hier vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt allerdings der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG), der eine erhöhte Pflicht des Gerichts zur Nachforschung nach Beweismöglichkeiten zum Inhalt hat (Barnstedt/Steffen § 14 Rn. 261). Andererseits bestimmt jedoch das Gericht den Umfang der Ermittlungen und der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen, ohne an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein und ohne alle angebotenen Beweise erheben zu müssen (Barnstedt/Steffen § 14 Rn. 261, § 15 Rn. 26). Unabhängig von der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG hat darüber hinaus im Rahmen des § 13 HöfeO derjenige, der sich auf Erlös erhöhende Faktoren beruft, diese darzulegen und zu beweisen (Wöhrmann/Steffen § 13 Rn. 117; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 13 Rn. 36). Von dem Erblasser erzielte, die in den Verträgen dokumentierten Kaufpreise übersteigende Veräußerungserlöse behaupten die Antragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein"; auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist ihren Beweisangeboten daher nicht nachzugehen.

Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vermag der Senat die von den Antragstellern anhand der vorgelegten Jahresabschlüsse vorgenommene Berechnung nicht nachzuvollziehen. Die Auswertung der Kontennachweise zeigt vielmehr, dass die Schlussfolgerungen der Antragsteller durch Fehlinterpretationen geprägt sind. Der Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1994 weist eine Einlage von 1.710.000,00 DM für "Kiesvorkommen" aus sowie in der Rubrik "Entnahmen" die Positionen "Rest/Kl." mit 219.803,00 DM und "Festgeld" mit 2.391.241,94 DM. Die Addition dieser Beträge durch auf einen Geldzufluss von 4.321.044,94 DM die Antragsteller ist nicht schlüssig. Eine Anlage von Festgeld steht keineswegs zwingend in einem sachlichen Zusammenhang mit bestimmten Verkaufserlösen. Die erwähnte Bilanzposition hat die Beteiligte zu 4) in der Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 2. Juli 2001 im übrigen plausibel dahin erläutert, dass es sich um eine reine Umbuchung handele und der Betrag seinerzeit festgelegt worden sei, nachdem darüber hinausgehende Zahlungen aus dem letzten Kaufvertrag für Schuldentilgungen verwendet worden seien. (Bl. 636 f. d. A.). Ebenso unzulässig ist es, die im Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1995 dokumentierte Einlage eines Festgelds von 1.006.818,90 DM der zuvor ermittelten Summe hinzuzurechnen. Überdies wäre selbst bei einer Addition der beiden Festgeldbeträge von 2.391.241,94 DM und 1.006.818,90 DM der in den Kaufvertragsurkunden ausgewiesene Gesamtkaufpreis von 3.820.016,00 DM nicht erreicht. Das gilt auch dann, wenn - was wiederum nicht statthaft ist - die im Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1996 verzeichnete Festgeldeinlage von 172.000,00 DM hinzugezählt wird. Das Rechenwerk der Antragsteller findet in den Jahresabschlüssen für den Betrieb des Erblassers somit insgesamt keine tatsächliche Grundlage.

Der Hinweis der Antragsteller auf den notariellen Kaufvertrag vom 16. März 1994 zwischen Dr. G. und der Firma Kl. KG (Bl. 179 ff. d. A.) erlaubt keine andere Beurteilung der Erlösfrage. Es trifft zwar zu, dass der Verkäufer des Nachbargrundstücks, das gleichfalls zum Zweck des Kiesabbaus an die Firma Kl. veräußert worden ist, für eine Fläche von 37.500 qm einen Kaufpreis von 875.000,00 DM, mithin 23,33 DM/qm erzielt hat und dass dieser Umstand dem Erblasser beim Abschluss des zweiten Kaufvertrags am 18. März 1994 mit der Firma Kl. unstreitig bekannt war. Der in dem Kaufvertrag vom 16. Oktober 1991 ausgewiesene Betrag von 400.016,00 DM für die 25.001 qm große Fläche entspricht einem Quadratmeterpreis von 16,00 DM, derjenige aus dem Vertrag vom 18. März 1994 von 3.420.000,00 DM für 229.883 qm einem Quadratmeterpreis von 14,88 DM. Die Differenz zwischen den verschiedenen Quadratmeterpreisen stellt aber kein Indiz dafür dar, dass der Erblasser ebenso wie Dr. G. tatsächlich 23,00 DM/qm erlöst hat. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet schon das bindende Kaufangebot des Rechtsvorgängers des Erblassers vom 8. Februar 1984 an die Firma Kl.. Nach diesem bis zum 31. Dezember 2000 befristeten, unwiderruflichen notariellen Angebot sollte die Gegenleistung der Firma Kl. darin bestehen, Ersatzland im Wertverhältnis von 1:2 zu beschaffen. Wie das Landwirtschaftsgericht mit Recht betont hat, hätte sich die Firma Kl. im Hinblick darauf, dass nach den eigenen Angaben der Antragsteller der Verkehrswert je qm Ackerland 6,00 DM betragen hat, durch die Beschaffung von Ersatzland im Gegenwert von 12,00 DM/qm "freikaufen" können. Die in den Kaufvertragsurkunden dokumentierten Preise liegen, nach Quadratmetern umgerechnet, aber noch über diesem Wert. Entgegen der Annahme der Antragsteller war das Kaufangebot für den Erblasser weiterhin bindend. Solange jener nicht eine anderweitige vertragliche Vereinbarung mit der Firma Kl. getroffen hatte, war diese zur Annahme des Angebots vom 8. Februar 1984 berechtigt. Das gilt unabhängig davon, dass sich die Vertragspartner beim ersten Kauf im Jahr 1991 darauf verständigt hatten, die von der Firma Kl. als Gegenleistung zu erbringende Ersatzlandbeschaffung gegen eine Geldzahlung auszutauschen. Diese Vereinbarung hat das notarielle Kaufangebot bzgl. der restlichen, im Jahr 1994 veräußerten Fläche nicht abgeändert, so dass insoweit die Bindungswirkung fortbestanden hat. Insgesamt fehlt es somit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Erblasser durch den Verkauf der Auskiesungsflächen mehr erlöst hat als in den notariellen Verträgen ausgewiesen.

bb)

Einen fiktiven Mehrerlös aus dem Verkauf der Auskiesungsflächen brauchen sich die Antragsgegner nicht gemäß § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO anrechnen zu lassen. Dass der Erblasser es wider Treu und Glauben versäumt hätte, höhere Kaufpreise zu erzielen, kann nicht angenommen werden. Nicht jeder unter dem als üblich geschätzten oder als angemessen ermittelten Wert liegende Erlös rechtfertigt einen Zuschlag zu der tatsächlichen Gegenleistung; ein solcher Zuschlag setzt ein grobes, auffälliges Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Erlös und dem geschätzten Wert voraus (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 38; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 24). Ob ein grobes Missverhältnis in diesem Sinne schon deshalb vorliegt, weil der vereinbarte Kaufpreis bei rund 15,00 DM/qm liegt, während der Verkehrswert - nach der Behauptung der Antragsteller - 23,00 DM/qm beträgt, erscheint fraglich. Ein treuwidriges Verhalten des Erblassers entfällt aber jedenfalls deshalb, weil dieser an das der Firma Kl. von seinem Rechtsvorgänger unterbreitete Kaufangebot gebunden war. Auch von einer Schenkung an die Käuferin kann deshalb keine Rede sein. Für die Berechnung der Abfindungsansprüche ist demnach von einem tatsächlichen Verkaufserlös von insgesamt 3.820.016,00 DM auszugehen.

cc)

Eine Aufteilung der Verkaufserlöse auf die Ackerkrume einerseits und das Kiesvorkommen andererseits ist nicht gerechtfertigt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller ist in dem Kaufvertrag vom 16. Oktober 1991 für das Kiesvorkommen ein Quadratmeterpreis von 10,00 DM und für die Ackerkrume ein solcher von 6,00 DM angesetzt, im Vertrag vom 18. März 1994 für das Kiesvorkommen ein Betrag von 9,31 DM/qm und für die Ackerkrume von 5,57 DM/qm. Die Antragsgegner weisen jedoch zutreffend darauf hin, dass diese Angaben in den notariellen Kaufverträgen lediglich der Berechnung der Kaufpreise dienen. Für die Ermittlung der Nachabfindungsansprüche hat die gesonderte Festsetzung der Quadratmeterpreise in den Verträgen keine Bedeutung.

Erträgnisse aus der Nutzung von Bodenschätzen wie Erdöl, Sand und Kies gehören zwar nicht zum Hofesvermögen, sondern zum hoffreien Nachlass (BGH MDR 1969, 381; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 3 Rn. 29; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 3 Rn. 20). Die Ausbeutung von Bodenschätzen durch den Hoferben selbst oder aufgrund seiner obligatorischen Gestattung durch Dritte begründet zudem einen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO (OLG Hamm AgrarR 1988, 22; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 17; Wöhrmann/Stöcker § 13 Rn. 61). Um Erträgnisse aus der Nutzung von Bodenschätzen geht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat der Erblasser Teilflächen des Hofes verkauft und hierdurch Erlöse erzielt. Diese Verkaufserlöse sind uneingeschränkt dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO zuzuordnen, ohne dass die gesonderte Behandlung eines auf das Kiesvorkommen entfallenden Teils in Frage käme. Die im ersten Rechtzug von den Antragstellern in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es gebe "einen oder mehrere weitere Verträge" zwischen dem Erblasser und der Firma Kl., in denen sich der Erblasser zum Rückerwerb der Grundstücke verpflichtet habe, weshalb die Rechtsgeschäfte als Pachtverträge anzusehen seien (Bl. 541 f. d. A.), ist - wie schon der Wortlaut des betreffenden Sachvortrags zeigt - wiederum ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" erfolgt und daher unbeachtlich.

Der Verkaufserlös von 3.820.016,00 DM vermindert sich um den von der Firma Kl. nicht ausgezahlten Teilbetrag von 220.000,00 DM, der den von der Käuferin aufgrund des Angebots vom 8. Februar 1984 an die Antragstellerin zu 3) und deren Ehemann über 11 Jahre hin erbrachten Geldleistungen zu je 20.000,00 DM entspricht, auf 3.600.016,00 DM.

dd)

Von den Verkaufserlösen abzuziehen sind Beträge von 280.000,00 DM für die Tilgung von Schulden und von weiteren 320.000,00 DM als Rücklagen für zugesicherte Altenteilsleistungen.

Die Abzugsfähigkeit dieser Beträge hat ihre Grundlage in Abschnitt IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrags vom 18. Januar 1988. Dass die Antragsteller zu 1) und 2) an diesem Vertrag nicht beteiligt waren, hindert die Berücksichtigung jener Vertragsklausel bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche nicht, da nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, der Hofeigentümer die Abfindungsergänzungsansprüche der weichenden Erben im Übergabevertrag bis zur Grenze des Pflichtteils ausgestalten kann (BGH AgrarR 1986, 319; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 86; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 58 - a. A. Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 132). Für diese Ansicht spricht entscheidend die Erwägung, dass der Hofeigentümer im Rahmen der seiner Testierfreiheit gesetzten Grenzen eine entsprechende Regelung auch durch letztwillige Verfügung treffen könnte. Davon abgesehen haben an dem Ergänzungsvertrag vom 02.05.1988, der auf den Hofübergabevertrag ausdrücklich Bezug nimmt, auch die Antragsteller zu 1) und 2) mitgewirkt.

Aus Abschnitt IV Ziffer 2 des Übergabevertrags folgt das Recht des Hofübernehmers zum Abzug sowohl der Schuldentilgung als auch der Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 320.000,00 DM. Die Vertragsklausel erläutert die vorausgegangene Regelung, nach der "Nachabfindungsansprüche für die weichenden Erben nur dann bestehen, wenn ein Verkaufserlös ganz oder teilweise nicht für betriebliche Investitionen jeglicher Art verwendet wird". Dies bedeutet, dass "betriebliche Investitionen", zu denen auch die Tilgung der auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten gehört, bei der Berechnung der Abfindungsergänzungsansprüche vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen. In Abschnitt I Ziffer 3 des Hofübergabevertrags ist ausdrücklich festgehalten, dass die Belastungen aus Grundpfandrechten für den Hof noch in Höhe von "etwa 280.000,00 DM" valutieren. Der Ansicht der Antragsteller, diese Schulden seien bereits für die Berechnung der Abfindungen anlässlich der Hofübergabe berücksichtigt worden und deshalb nicht mehr in Abzug zu bringen, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Angaben über die Valutierung der bestehenden Belastungen sind im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Erblassers als Teil seiner Gegenleistungen gegenüber dem Hofübergeber zu sehen, die Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Vertrag enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der Klausel in Abschnitt IV Ziffer 2 - die Belastungen bei der Berechnung der Abfindungsergänzungsansprüche nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Antragstellerin zu 3) persönlich, die an dem Hofübergabevertrag selbst beteiligt war, hat vielmehr im Verhandlungstermin vor dem Landwirtschaftsgericht am 6. Mai 1997 ausdrücklich bestätigt, dass mit der Regelung in Abschnitt IV Ziffer 2 S. 2 die auf dem Hof lastenden Schulden von 280.000,00 DM gemeint sind (Bl. 239 d. A.). Die Hofverbindlichkeiten hat der Erblasser auch unstreitig getilgt. Der Antragsteller zu 1) hat zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, die Grundschulden hätten bei der Hofübergabe nicht mehr in Höhe von 280.000,00 DM valutiert. Er war indessen - auch auf Nachfrage - nicht in der Lage, dies näher zu erläutern oder gar betragsmäßig einzugrenzen. Sein Eingeständnis, die wirkliche Höhe der Schulden sei ihm nicht bekannt, zeigt, dass die im Hofübergabevertrag ausgewiesene Zahl ohne greifbare Anhaltspunkte in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus haben die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde vom 18. Januar 1988 die Höhe der abzugsfähigen Belastungen einvernehmlich und bindend festgelegt. Der verwendete Zusatz "etwa" dient erkennbar nur der Rundung und steht dem Abzug von 280.000,00 DM somit nicht entgegen.

Die in I. Instanz von den Antragstellern vorgenommene Auslegung der Vertragsklausel in Abschnitt IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrags dahin, dass Zahlungen zur Entschuldung des Hofes und Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von 320.000,00 DM berücksichtigungsfähig seien, hält der Senat nicht für richtig. Die Antragstellerin zu 3) selbst hat in der Verhandlung am 6. Mai 1997 vor dem Landwirtschaftsgericht erklärt, nach ihrer Erinnerung habe der Steuerberater anhand von Tabellen über die Lebenserwartung ausgerechnet, welcher Betrag zur Sicherung der Altenteilsleistungen in Betracht komme; daraufhin sei die Summe von 320.000,00 DM genannt worden (Bl. 239 d. A.). Daraus ergibt sich, dass der Hofübernehmer Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen bis zu 320.000,00 DM und zusätzlich die Schuldentilgung von den Verkaufserlösen soll abziehen dürfen. Diese Auslegung ist auch naheliegend und ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang des Hofübergabevertrags. Da der Hof mit Verbindlichkeiten von 280.000,00 DM belastet war, würde für die Rücklagen zur Sicherung der Altenteilsleistungen anderenfalls nur noch ein Rest von 40.000,00 DM verbleiben. Angesichts der Höhe der vereinbarten Altenteilsleistungen könnte durch eine Rücklage von 40.000,00 DM das Altenteil nicht einmal für 2 Jahre gesichert werden. Auf ihre erstinstanzliche Behauptung, die von ihnen vorgetragene abweichende Auslegung sei "auch zwischen den Parteien so gewollt" gewesen (Bl. 232, 233 d. A.), sind die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückgekommen. Die hierzu von ihnen - damals - beantragte Vernehmung des beurkundenden Notars scheidet ohnehin aus, da auch insoweit nur eine Behauptung "ins Blaue hinein" vorliegt. Die Antragsteller zu 1) und 2) waren bei der Beurkundung des Hofübergabevertrags nicht selbst anwesend. Beteiligt war dagegen die Antragstellerin zu 3), die in ihrer persönlichen Erklärung vor dem Landwirtschaftsgericht den Vortrag der Antragsgegner zur Bedeutung der Regelung in Abschnitt IV Ziffer 2 des Übergabevertrags, wie sie sich auch aus dem Zusammenhang der Urkunde ergibt, ausdrücklich bestätigt hat.

Die Antragsgegner können daher neben den vom Erblasser getilgten Verbindlichkeiten von 280.000,00 DM die zur Sicherung der Altenteilsleistungen gebildeten Rücklagen bis zu 320.000,00 DM in Abzug bringen. Der Sicherstellung des Altenteils diente - wie jedenfalls jetzt unstreitig ist - der Erwerb des Mehrfamilienhauses mit Kaufvertrag vom 6. April 1995. Unabhängig davon, ob das für 1.595.000,00 DM erworbene Objekt mit 900.000,00 DM oder, wie die Antragsteller unter Hinweis auf einen ihnen vorliegenden Grundbuchauszug vorgetragen haben, mit 934.000,00 DM belastet war (Bl. 293 d. A.), macht der "freie" Wert der Immobilie mindestens 320.000,00 DM aus. Die berücksichtigungsfähigen Verkaufserlöse verringern sich damit um 280.000,00 DM sowie 320.000,00 DM auf 3.000.016,00 DM.

ee)

Von den Veräußerungserlösen in Abzug zu bringen sind auch die von dem Erblasser auf die beiden Kaufverträge vom 9. Juli 1996 gezahlten Preise von 356.250,00 DM und 148.252,50 DM.

Bei den vom Erblasser erworbenen landwirtschaftlichen Flächen handelt es sich um Ersatzgrundstücke i. S. d. § 13 Abs. 2 HöfeO. Der Erwerb dieser Grundstücke hat innerhalb von 2 Jahren nach der Entstehung der Nachabfindungspflicht stattgefunden. Der Abfindungsergänzungsanspruch entsteht mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch (BGH NJW 1979, 1456, Wöhrmann/Stöcker, § 13. Rn. 36; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 7; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 7). Die Zweijahresfrist hat demnach mit der Umschreibung des Eigentums an den Auskiesungsflächen im Grundbuch auf die Firma Kl. begonnen, die nach dem unwidersprochen gebliebenden Vortrag der Antragsteller aufgrund des Kaufvertrags vom 16. Oktober 1991 am 29. März 1994 und nach dem Kaufvertrag vom 18. März 1994 am 26. September 1994 erfolgt ist. Die am 26. September 1996 ablaufende Frist von 2 Jahren hat der Erblasser gewahrt. Dafür genügt es nach § 13 Abs. 3 S. 2 HöfeO, wenn der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen hat und der Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ausweislich der inzwischen vom Senat beigezogenen Grundbuchakten sind die Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs des Erblassers auf Eigentumsübertragung für das Flurstück 564 am 8. August 1996 und für die Flurstücke 143 sowie 526 jeweils am 13. September 1996 und damit vor Fristablauf eingetragen worden.

Auf eine Eintragung der vom Erblasser erworbenen Grundstücke als Hof im Grundbuch innerhalb der 2-Jahres-Frist kommt es dagegen nicht an. Für eine Berücksichtigung des Ersatzerwerbs genügt es vielmehr, wenn die Ersatzgrundstücke dem Hof oder dem Betrieb unmittelbar zugeordnet und somit in den Hofes- oder Betriebsverband einverleibt werden (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 28). Um einen Hof im Sinne der Höfeordnung braucht es sich bei dem Ersatzbetrieb nicht zu handeln (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 24; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 13 Rn. 33). Das gilt naturgemäß für Ersatzgrundstücke entsprechend. Das Gesetz macht die Berücksichtigungsfähigkeit des Ersatzerwerbs nicht davon abhängig, dass das Ersatzgrundstück innerhalb der Frist von 2 Jahren in die Höferolle eingetragen wird.

Die Verpachtung der vom Erblasser erworbenen Grundstücke an den Verkäufer hindert den Abzug der dafür getätigten Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 HöfeO nicht. Der landwirtschaftliche Grundbesitz ist zwar seit dem Erwerb - zumindest - bis zum heutigen Zeitpunkt an den Veräußerer verpachtet. Die Verpachtung schließt die Eigenschaft der Immobilien als Ersatzgrundstücke i. S. d. § 13 Abs. 2 HöfeO jedoch nicht aus. Das Gesetz stellt vielmehr uneingeschränkt auf den Erwerb des Ersatzgrundstücks und damit auf den Eigentumserwerb ab, den die Verpachtung nicht in Frage stellt. Die vollständige oder teilweise Verpachtung des Hofs kann allenfalls Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 b HöfeO auslösen, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Nach überwiegender Ansicht unterfällt im übrigen ohnehin nicht einmal die langfristige Verpachtung der Regelung des § 13 Abs. 4 b HöfeO (BGH AgrarR 1986, 321; OLG Hamm AgrarR 1988, 139; OLG Oldenburg AgrarR 1995, 373; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 64 - a. A. Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 60; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 17).

Die für den Erwerb der Ersatzgrundstücke getätigten Aufwendungen können bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzbetrieb angemessenen Kosten von dem Veräußerungserlös abgesetzt werden; dabei ist als gleichwertig eine Besitzung anzusehen, die als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert des teilweise veräußerten Hofes entspricht (§ 13 Abs. 2 HöfeO). In aller Regel sind daher nur die angemessenen Aufwendungen für den Zuerwerb vom Erlös abziehbar, dessen 1 1/2-facher steuerlicher Einheitswert mit dem 1 1/2-fachen steuerlichen Einheitswert des Resthofes den 1 1/2-fachen steuerlichen Einheitswert des ursprünglichen Hofes ohne Veräußerung erreicht oder unterschreitet (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 48). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Im Verhandlungstermin vor dem Landwirtschaftsgericht am 8. November 1999 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegner einen Einheitswertbescheid des Finanzamtes K. vom 23. März 1998 vorgelegt, nach welchem der Einheitswert des Hofes zum 1. Januar 1997 auf 159.100,00 DM und der Wirtschaftswert auf insgesamt 115.650,00 DM festgesetzt worden sind (Bl. 498 d. A.). Die Kaufpreise aus den beiden Verträgen vom 9. Juli 1996 können somit in voller Höhe abgesetzt werden.

ff)

Berücksichtigungsfähig sind schließlich diejenigen Investitionskosten, die der Erblasser nach der Übernahme des Hofes im Rahmen der Umgestaltung von einem Ackerbaubetrieb zum "Multifunktionsbetrieb" Ackerbau und Reiterhof aufgewendet hat. Der Auffassung der Antragsteller, ein Abzug solcher Kosten scheide aus, weil der Betrieb eines Reiterhofes keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle, vermag der Senat nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob der Kostenabzug die Investition in einen landwirtschaftlichen Betrieb im technischen Sinn überhaupt voraussetzt. Nach Abschnitt IV Ziffer 2 des Hofübergabevertrags genügt die Verwendung der Verkaufserlöse "für betriebliche Investitionen jeglicher Art". Mit dieser Umschreibung wird freilich nicht jedwede gewerbliche Tätigkeit des Erblassers gemeint sein, weil durch eine solche Ausdehnung die Nachabfindungsrechte der weichenden Erben unangemessen beschränkt würden. Indessen waren nach dem Vortrag der Antragsgegner bereits bei der Übergabe des Hofs die Entscheidung zur Umgestaltung des Betriebs mit einer Pferdehaltung bereits getroffen und deren Umsetzung eingeleitet worden. In diesem Fall entspricht es dem erkennbaren Willen der Vertragschließenden, auch Aufwendungen zum Ausbau der Pferdepension zu den "betrieblichen Investitionen jeglicher Art" im Sinne des Hofübergabevertrags zu zählen.

Unabhängig davon hat die Pferdepensionshaltung die Eigenart des Hofs als eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht geändert. Die Haltung von Pferden ist dann Landwirtschaft, wenn sie ganz oder jedenfalls überwiegend aus den Erzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird, nicht dagegen, wenn die vorhandene Weidefläche bei weitem nicht ausreicht, um eine Futtergrundlage für die Pferde zu bilden (BGH NJW-RR 1996, 529; OLG Hamm AgrarR 1986, 139; OLG Karlsruhe RdL 1997, 242). Nach der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle V., vom 19. Januar 2000 (Bl. 529 d.A.) eignen sich die dem früheren Antragsgegner übertragenen landwirtschaftlichen Flächen als Futtergrundlage für 173 Pferde. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - festgehalten hat, werden im Betrieb der Antragsgegner jedoch weniger als 100 Pferde gehalten. Überdies hatten die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. Juli 1999 darauf hingewiesen, dass inzwischen 55 Pferdeboxen existieren (Bl. 464 d.A.). Der "Multifunktionsbetrieb" ist somit nach wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit der Folge, dass die dafür getätigten Investitionen in jedem Fall berücksichtigt werden können.

Der Hofübergabevertrag sieht zwar einen Zeitraum für abzugsfähige betriebliche Investitionen nicht ausdrücklich vor. Mangels deutlich entgegenstehender Anhaltspunkte kann aber nicht angenommen werden, dass der Hofübernehmer unbefristet zum Abzug entsprechender Aufwendungen berechtigt ist. Eine solche Regelung würde dazu führen, dass Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben im Ergebnis gänzlich ausgeschlossen wären. Zumindest aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Frist von 2 Jahren nach § 13 Abs. 2 HöfeO auch für abzugsfähige betriebliche Investitionen gilt. Von dieser Befristung gehen offenbar auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Antragsgegner selbst haben dementsprechend nur solche Kosten berechnet, die bis zum 25. September 1996 angefallen waren. Der Höhe nach akzeptieren die Antragsteller einen Investitionsbetrag von 628.361,48 DM, um die sich die Veräußerungserlöse auf 1.867.152,02 DM vermindern. Die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob der Erblasser darüber hinausgehende berücksichtigungsfähige Aufwendungen getätigt hat, ist in dem noch beim Landwirtschaftsgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zu klären.

gg)

Die weichenden Erben können die Herausgabe des erzielten Veräußerungserlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Den Antragstellern zu 1) und 2) gebührt als Abkömmlingen des Hofübergebers ein Erbteil von jeweils 1/6, der Antragstellerin zu 3) als dessen zugewinnausgleichsberechtigter Ehefrau ein hälftiger Erbteil (§§ 1924, 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB). Nach dem gegenwärtigen Sachstand entfallen daher auf die Antragsteller zu 1) und 2) (höchstens) jeweils 311.192,00 DM und auf die Antragstellerin zu 3) (höchstens) 933.576,00 DM.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO sind bereits empfangene Abfindungen darauf anzurechnen. Bisher erhalten haben der Antragsteller zu 1) Abfindungen von 100.000,00 DM sowie 27.000,00 DM, insgesamt 127.000,00 DM, und die Antragstellerin zu 2) 150.000,00 DM zzgl. 41.000,00 DM, insgesamt 191.000,00 DM. Auch die jeweils letztgenannten, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 27.05.1997 entrichteten Beträge können grundsätzlich berücksichtigt werden, weil die gemäß § 12 HöfeO schon gezahlten Abfindungen miteinzubeziehen sind (Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 115, 116).

Die Vorausempfänge sind allerdings nur anteilig anzurechnen (BGH AgrarR 1986, 319; OLG Hamm AgrarR 1984, 134; Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 116; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 43). Bei der hier vorliegenden Veräußerung von Teilflächen des Hofes sind die Abfindungen zu dem Vomhundertsatz anzurechnen, der dem Verhältnis des Einheitswertes der Teilflächen zum Einheitswert des durch Erbgang oder Übergabe erworbenen Hofes insgesamt entspricht (OLG Hamm a. a. O.; Wöhrmann/Stöcker a. a. O.; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a. a. O.; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 53). Der Einheitswert für den Hof war durch den Bescheid des Finanzamtes K. vom 05. April 1989 auf insgesamt 221.000,00 DM festgesetzt worden. Der auf die veräußerten Teilflächen entfallende Einheitswert ist dagegen nicht bekannt. Die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Schätzung auf 1/3 des Einheitswerts des Hofes ist aber nicht zu beanstanden. Der dem Erblasser übertragene Hof besteht nach den Flächenangaben im Übergabevertrag aus Parzellen in einer Gesamtgröße von 469.693 qm. Davon sind flächenmäßig weit mehr als die Hälfte, nämlich 254.884 qm an die Firma Kl. verkauft worden. Auf den verbleibenden Flächen befindet sich zwar das von den Eltern des Erblassers genutzte Wohnhaus. In den Bescheiden des Finanzamtes K. vom 05. April 1989 ist jedoch für das Einfamilienhaus lediglich ein Einheitswert von 6.000,00 DM festgesetzt worden, während der Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft 215.000,00 DM beträgt. Der Einheitswert der veräußerten Teilflächen macht danach mindestens 1/3 des Einheitswertes des gesamten übergebenen Hofs aus, so dass jedenfalls der vom Amtsgericht zugrundegelegte Anteil von 1/3 der Vorausempfänge anzurechnen ist. Daher muss sich der Antragsteller zu 1) 42.333,33 DM, die Antragstellerin zu 2) 63.666,66 DM anrechnen lassen. Somit verbleiben - vorerst - für den Antragsteller zu 1) 268.858,67 DM und für die Antragstellerin zu 2) 247.525,34 DM.

hh)

Auf Seiten der Antragstellerin zu 3) hat eine Anrechnung von Altenteilsleistungen stattzufinden. Die von den Antragstellern vertretene Ansicht, ein Abzug sei nicht gerechtfertigt, weil das Altenteil die Gegenleistung für die Hofübergabe darstelle, teilt der Senat nicht. Die gesetzlichen Regelungen über Abfindungsansprüche beruhen darauf, dass der Hoferbe im Verhältnis zu den weichenden Miterben ein "Mehr" an Zuwendungen erhalten hat. Wenn er im Gegenzug Leistungen erbringen muss, sind diese bei der Berechnung der Abfindungen folgerichtig zu berücksichtigen. Deshalb ist anerkannt, dass der altenteilsberechtigte Miterbe sich auf seinen Anteil nach § 13 HöfeO die Altenteilsleistungen anteilig anrechnen lassen muss (OLG Celle AgrarR 1975, 23; OLG Hamm AgrarR 1988, 22; Wöhrmann/Stöcker, § 13 Rn. 116; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 43).

Die Antragsgegner haben die bis zum 30. Juni 1996 auf das Altenteilsrecht geleisteten Zahlungen im einzelnen aufgelistet und daraus - rechnerisch richtig - eine Summe von 261.500,00 DM ermittelt (Bl. 193 d.A.). Da das Altenteilsrecht den Eltern des Erblassers als Gesamtberechtigten zusteht, entfällt davon die Hälfte, also ein Betrag von 130.750,00 DM, auf die Antragstellerin zu 3). Die in der Zeit vom 01. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 der Antragstellerin zu 3) zugeflossenen weiteren Beträge sind von den Antragsgegnern auf 37.125,00 DM sowie 3 x 15.000,00 DM beziffert worden (Bl. 468 d.A.). Daraus ergeben sich Gesamtzahlungen bis zum 30. Juni 1999 von 212.875,00 DM.

In der Beschwerdebegründung haben die Antragsteller die von den Antragsgegnern mitgeteilte Höhe der bisherigen Altenteilsleistungen nur pauschal bestritten. Ein solches Bestreiten genügt jedoch nicht, da die Antragstellerin zu 3) die erhaltenen Zahlungen kennt und deshalb den substantiierten Angaben der Antragsgegner konkret entgegentreten müsste. Da dies nicht geschehen ist, ist das Zahlenwerk der Antragsgegner zugrunde zu legen.

Anrechenbar ist auch der Wert des den Eltern des Erblassers vorbehaltenen Wohnrechts als Vorausempfang der Antragstellerin zu 3). Das Wohnungsrecht ist eine berücksichtigungsfähige Altenteilsleistung unabhängig davon, mit wessen Mitteln das Altenteileshaus errichtet worden war. Das Wohngebäude ist als Teil des Hofs auf den Erblasser mitübertragen worden. Dessen - auf seine Erben übergegangene - Ausgleichspflicht erstreckt sich auf den gesamten Hof einschließlich des Wohnhauses, obwohl er dieses wegen des Wohnungsrechts seiner Eltern nicht nutzen kann. Folgerichtig stellt das Wohnungsrecht eine anrechnungspflichtige Altenteilsleistung da.

Das Landwirtschaftsgericht ist bei seinen Berechnungen von einem Wohnwert für das gesamte Einfamilienhaus von monatlich 1.500,00 DM ausgegangen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach den - unbestrittenen - Darlegungen der Antragsgegner handelt es sich um ein freistehendes Haus mit einer Wohnfläche von 110 qm, für das eine übliche Miete von 1.500,00 DM zu veranschlagen ist. Die Antragsteller halten die Bewertung des Wohnrechts nur allgemein für "weit übersetzt", ohne den Angaben der Gegenseite konkret entgegenzutreten. Der Senat legt deshalb ebenso wie das Landwirtschaftsgericht einen Wohnwert von 1.500,00 DM für das gesamte Altenteilerhaus zugrunde mit der Folge, dass sich die Antragstellerin zu 3), auf die dessen Hälfte entfällt, einen monatlichen Betrag von 750,00 DM anrechnen lassen muss. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 sind damit - nach der zutreffenden Berechnung der Antragsgegner - (750,00 DM x 12 Monate x 11 Jahre) 99.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Die bis zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin zu 3) zu gute gekommenen Altenteilsleistungen belaufen sich damit auf insgesamt 311.875,00 DM.

Hinzuzurechnen sind die bis einschließlich November 2001 erbrachten weiteren Altenteilsleistungen. Die Antragstellerin zu 3) und ihr Ehemann wohnen nach wie vor unentgeltlich im Altenteilerhaus, so dass sich die Antragstellerin zu 3) weitere (750,00 DM x 29 Monate) 21.750,00 DM als Wohnwert anrechnen lassen muss. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der im Verhandlungstermin vor dem Senat anwesenden Verfahrensbeteiligten sind auch die vertraglich als Altenteil vereinbarten Zahlungen weiterhin an die Antragstellerin zu 3) und deren Ehemann erbracht worden. Nach dem Hofübergabevertrag hat der Hofübernehmer jährlich 20.000,00 DM und zusätzlich monatlich 2.000,00 DM, mithin weitere 24.000,00 DM pro Jahr zu entrichten. Zu berücksichtigen ist ferner die im Übergabevertrag enthaltene Indexierungsklausel. Nach der vom Erblasser gefertigten Aufstellung, deren inhaltliche Richtigkeit die Antragsteller nicht bestritten haben, waren seit dem Jahr 1996 anstatt 24.000,00 DM - offenbar aufgrund einer entsprechenden Indexierung - 24.750,00 DM jährlich gezahlt worden (Bl. 193, 468 d.A.). Diese Mehrzahlung entspricht einer Erhöhung um 3,1%. Bei einer gleichen Indexierung des Jahresbetrags von 20.000,00 DM erhöht sich dieser auf 20.620,00 DM. Daraus ergeben sich monatliche Zahlungen von 2.062,50 DM zzgl. 1.718,33 DM, von denen der Senat mangels abweichender Angaben der Beteiligten ausgeht. Davon entfällt auf die Antragstellerin zu 3) jeweils die Hälfte, mithin ein Betrag von 1.031,25 DM zzgl. 859,17 DM, insgesamt 1.890,42 DM, gerundet 1.890,00 DM. Für den Zeitraum von 29 Monaten vom 1. Juli 1999 bis 30. November 2001 errechnen sich daraus Zahlungen von 54.810,00 DM.

Danach belaufen sich die bisherigen Gesamtzahlungen an die Antragstellerin zu 3) auf 388.435,00 DM.

Mit Rücksicht darauf, dass die Antragsgegner auch für die Zukunft mit einem Altenteilsrecht belastet sein werden, sind die Altenteilsleistungen für die Folgezeit zu kapitalisieren (vgl. OLG Hamm AgrarR 1988, 22). Die am 05. Februar 1931 geborene Antragstellerin zu 3) hat mittlerweile das 70. Lebensjahr vollendet. Nach der einschlägigen Kapitalisierungstabelle (abgedruckt unter Anhang I bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23 Aufl.) beträgt bei einem Zinssatz von 5% der Kapitalisierungsfaktor für 70jährige Frauen 9,551. Die monatliche Altenteilsleistung setzt sich aus einer Barzahlung von 1.890,00 DM und einem Wohnwert von 750,00 DM zusammen und macht insgesamt 2.640,00 DM aus. Das führt an sich zu einer Kapitalisierung von 2.640,00 DM x 12 x 9,551 = 302.575,68 DM.

Dabei kann es jedoch nicht verbleiben. Die Antragsgegner weisen zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin zu 3), reinstatistisch gesehen, ihren Ehemann überleben und nach dessen Tod höhere Altenteilsleistungen erhalten wird. Nach Abschnitt III Ziffer 2 c des Hofübergabevertrags sind beim Tode eines Elternteils die Zahlungen in unverminderter Höhe an den überlebenden Teil zu leisten. Falls die Antragstellerin zu 3) ihren Ehemann überlebt, wird sie die gesamten Barbeträge somit für sich allein erhalten und in den Genuss des vollen Wohnwerts des Altenteilerhauses gelangen.

Nach dem Statistischen Jahrbuch 2001 für die Bundesrepublik Deutschland beträgt die statistische Lebenserwartung des am 28. November 1923 geborenen, nunmehr 78 Jahre alten Ehemanns der Antragstellerin zu 3) - interpoliert - 7,85 Jahre. Die Antragstellerin zu 3) besitzt dagegen eine statistische Lebenserwartung von 15,09 Jahren und wird, statistisch betrachtet, ihren Ehemann um mindestens 7 Jahre überleben. Diesem Umstand muss bei der Ermittlung der abzugsfähigen Altenteilsleistungen Rechnung getragen werden. Da die Antragstellerin zu 3) - aus statistischer Sicht - etwa die Hälfte der noch zu erwartenden Lebensjahre allein verbringen wird, ist der auf sie entfallende Teil der monatlichen Altenteilsleistungen von 1.890,00 DM zuzüglich 750,00 DM Wohnwert, also 2.640,00 DM, um 50% auf 3.960,00 DM zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Kapitalisierung von 3.960,00 DM x 12 x 9,551 = 453.863,52 DM.

Die gesamten Altenteilsleistungen an die Antragstellerin zu 3) belaufen sich danach zumindest auf die vom Landwirtschaftsgericht in Ansatz gebrachten 822.215,86 DM.

Davon ist - ebenso wie für die Vorausempfänge der Antragsteller zu 1) und 2) - 1/3, also ein Betrag von 274.071,95 DM auf den Nachabfindungsanspruch der Antragstellerin zu 3) anzurechnen, so dass für diese höchstens 659.504,05 DM verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG.

Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, besteht nicht (§ 24 Abs. 1 LwVG), da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschwerdewert: 3.097.707,90 DM

Ende der Entscheidung

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