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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 23 WLw 6/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 2348
BGB § 2352
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

23 WLw 6/05

In der Landwirtschaftssache

hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Mangen am 27. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 31.03.2004 wird der Vorbescheid des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 03.03.2004 - 77 Lw 27/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Erb- und Hofnachfolge nach dem am 15.06.2002 gestorbenen Erblasser, Herrn G X.

In einem mit seiner Schwester, der Mutter der Beteiligten zu 2., geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 15.03.1962 (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. ###/1962) hatte der Erblasser seine Schwester zur Alleinerbin und Hoferbin bestimmt; die letztwillige Verfügung war ohne vertraglich bindende Wirkung. Die Schwester verpflichtete sich in Ansehung der Erbeinsetzung für den Erblasser zu sorgen, insbesondere ihn lebenslänglich und unentgeltlich zu pflegen und ihm den Haushalt zu führen. Ferner verpflichtete sie sich, für eine standesgemäße Beerdigung und ständige Pflege des Grabes Sorge zu tragen und für ihn alljährlich eine heilige Messe in der Pfarrkirche lesen zu lassen. Durch notariellen Vertrag vom 03.03.1970 (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. ##1/1970) machte der Erblasser seine letztwillige Verfügung aus dem Vertrag von 1962 vertraglich bindend. Am 01.04.1980 schloss er mit seiner Schwester einen weiteren Erbvertrag (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. xxx2/1980), in dem er anstelle der Schwester die Beteiligte zu 2. zu seiner alleinigen Erbin einsetzte. Diese verpflichtete sich, für seine standesgemäße Beerdigung und für die ständige Pflege seines Grabes Sorge zu tragen sowie alljährlich die heilige Messe lesen zu lassen. Die Verpflichtungen der Schwester aus dem Vertrag vom 15.03.1962 (Sorge und Pflegeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Haushaltsführung) sollten bestehen bleiben. Nach dem Tod der Schwester im Jahre 1987 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2. In einer notariellen Urkunde vom 13.12.1988 (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. xxx3/1988) erklärte der Erblasser den Rücktritt von dem am 01.04.1980 geschlossenen Erbvertrag. Zur Begründung ist angeführt, dass die Beteiligte zu 2. die nach dem Tod der Schwester des Erblassers auf sie übergegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Am 06.03.1990 schloss der Erblasser mit dem Beteiligten zu 1. einen notariellen Erbvertrag (Urkunde des Notars Dr. M, Nr. ##4/1990), in dem er den Beteiligten zu 1. mit vertraglich bindender Wirkung zu seinem Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 1. hat ein Hoffolgezeugnis beantragt. Das Amtsgericht hat am 03.03.2004 einen Vorbescheid erlassen, in dem es angekündigt hat, dem Beteiligten zu 1. ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch den Erbvertrag vom 01.04.1980 sei der Erblasser nicht gehindert gewesen, den Beteiligten zu 1. mit Vertrag vom 06.03.1990 als Alleinerben einzusetzen. Zwar sei der 1988 erklärte Rücktritt unwirksam, da sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten habe und ein gesetzlicher Rücktrittsgrund, insbesondere nach § 2295 BGB, nicht vorgelegen habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2. eine Pflicht zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung nicht erfüllt habe. Die Vertragspartnerin des Erblassers, die Mutter der Beteiligten zu 2., habe ihre Verpflichtungen offenbar bis zu ihrem Tode erfüllt. Eine gleichartige Pflicht der Beteiligten zu 2. zu Pflege und Haushaltsführung sei nicht vertraglich vereinbart und im Zweifel auch nicht vererblich. Dennoch sei von einer Hoferbenstellung des Beteiligten zu 1. auszugehen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestünden Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2. Abgesehen davon könne sie sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Rücktritts aus dem Jahr 1988 berufen. In dem Verfahren LG Aachen 10 O 316/91 habe sie seinerzeit einen Betrag von etwa 38.000,00 DM vom Erblasser mit der Begründung zurückverlangt, es habe sich dabei um Tilgungsleistungen auf einen ursprünglich vom Erblasser aufgenommenen Kredit gehandelt, den sie nur in der Erwartung übernommen habe, sie werde aufgrund des Erbvertrages Erbin. Hierdurch habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag, unabhängig davon, ob er wirksam oder unwirksam sei, nunmehr akzeptiere, und aus dem Wegfall ihrer Erberwartung rechtliche Konsequenzen gezogen. Den Wegfall ihrer Erberwartung habe die Beteiligte zu 2. seinerzeit sogar als feststehend bezeichnet. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sie sich daher nicht mehr auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stellen.

Gegen diesen Vorbescheid wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde.

II.

1. Die nach §§ 9 LwVG, 19 FGG, 18 Abs. 2 HöfeO i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum LwVG NW vom 20.12.1960 zulässige einfache Beschwerde hat in der Sache insofern Erfolg, als der Vorbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

2. Der Beteiligte zu 1. ist nur dann Hoferbe geworden, wenn die vorrangige Einsetzung der Beteiligten zu 2. durch den Erbvertrag vom 01.04.1980 allgemein oder zumindest in Bezug auf den Hof keine Bindung (mehr) entfaltet. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

a) Zu Recht nimmt das Amtsgericht an, dass der im Jahre 1988 erklärte Rücktritt von diesem Erbvertrag nicht wirksam geworden ist. Das Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes, insbesondere aus § 2295 BGB, kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Der Erblasser hat den Rücktritt damit begründet, dass die Beteiligte zu 2. ihre Verpflichtung zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung nicht erfüllt habe. Es ist schon zweifelhaft, ob § 2295 BGB im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung ein Rücktrittsrecht gewährt (vgl. dazu Münchener Kommentar/Musielak, BGB, 4. Aufl., § 2295 Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2295 Rdn. 5 m.w.N.). Jedenfalls ergibt sich aus der Vereinbarung in dem Erbvertrag vom 01.04.1980 nicht, dass die Beteiligte zu 2. sich zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung verpflichtet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die der Schwester des Erblassers obliegende Verpflichtung zur Sorge, Pflege und Haushaltsführung nach deren Tod auf die Beteiligte zu 2. übergegangen ist; die erbvertragliche Regelung legt vielmehr nahe, dass es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung der Schwester gehandelt hat, die nicht vererblich gewesen ist.

Da nach dem Tod der Schwester als Vertragspartnerin auch eine vertragliche Aufhebung des Erbvertrages nach § 2290 Abs. 1 BGB nicht mehr in Betracht kam, stand dem Erblasser eine rechtliche Möglichkeit, ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 2. die erbvertragliche Verfügung rückgängig zu machen, nicht mehr offen. Hierzu wäre vielmehr ein vertraglicher Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB der Beteiligten zu 2. erforderlich gewesen, wobei dieser Vertrag neben der Erfüllung der persönlichen Anforderungen nach § 2347 BGB gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Ein derartiger Verzichtsvertrag ist aber nicht geschlossen worden. Eine wirksame Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 2. scheidet schon deshalb aus, weil diese nach § 1946 BGB erst erfolgen kann, sobald der Erbfall eingetreten ist (vgl. Palandt/Edenhofer § 1946 Rdn. 1; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 11 Rdn 3) und die Beteiligte zu 2. nach Eintritt des Erbfalls eine entsprechende Erklärung gemäß § 1945 BGB nicht abgegeben hat.

b) Der Ansicht des Amtsgerichts, die Beteiligte zu 2. sei zumindest im Hinblick auf ihre Klage in dem Verfahren LG Aachen 10 O 316/91 und die dort abgegebenen Erklärungen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des vom Erblasser im Jahre 1988 erklärten Rücktritts vom Erbvertrag zu berufen, kann nicht gefolgt werden. Es begegnet schon Bedenken, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit gegenüber der Erbenstellung überhaupt und insbesondere im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden kann. Die Erbenstellung kann grundsätzlich nur durch Gesetz, wirksames Testament und wirksamen Erbvertrag begründet werden. Ebenso sind die Voraussetzungen, unter denen ein Erbe wegfällt, im Gesetz erschöpfend geregelt. Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitet der Schluss gezogen, die Erbenstellung könne nicht aus Gesichtspunkten des § 242 BGB angezweifelt werden; zumindest im Erbscheinsverfahren sei lediglich zu prüfen, wer Erbe geworden ist, und nicht, ob besondere Umstände der Geltendmachung eines Erbrechts entgegenstehen (so BayObLGZ 1965, 86, 90; Palandt/Edenhofer § 2359 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, Bearbeitung 2003, § 2359 Rdn. 6; vgl. demgegenüber aber auch BGHZ 20, 71, 75; OLG Stuttgart ZEV 1998, 185, 187 m. Anm. Otte; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erbrecht generell Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung, § 242 Rdn. 1553 ff.; Münchener Kommentar/Roth § 242 Rdn. 84; Palandt/Heinrichs § 242 Rdn. 70). Ob dem zu folgen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anwendung des § 242 BGB in Betracht kommen könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Wie ausgeführt, hätte die Beteiligte zu 2. nach § 2352 BGB auf ihre Erbeinsetzung nur im Wege eines Vertrages verzichten können, der dem gesetzlichen Gebot der notariellen Beurkundung unterliegt. Es ist anerkannt, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen; eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (etwa BGHZ 92, 164, 172 = NJW 1985, 1788, 1770; Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 53 ff.; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rdn. 37 ff. jew. m.w.N.). Wegen der besonderen Formstrenge des Erbrechts wird sogar die Auffassung vertreten, erbrechtliche Formmängel könnten überhaupt nicht durch die Anwendung des § 242 BGB korrigiert werden (OLG Stuttgart NJW 1989, 2700, 2701 für einen Erb- oder Erbverzichtsvertrag; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17; abw. Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 62 m.w.N.). Da und soweit es im Erbrecht um die mit dem Erbfall eintretende Gesamtsrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) und das durch die damit verbundene absolute, auch gegenüber Dritten wirkende Rechts- und Vermögenszuordnung betroffene Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit geht, sind an die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls strengste Anforderungen zu stellen. Danach scheidet deren Anwendung hier aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es schon an einer eindeutigen Erklärung der Beteiligten zu 2., die als "Verzicht" auf ihr Erbrecht gedeutet werden könnte. Diese lässt sich insbesondere ihrem Vorbringen im Verfahren LG Aachen 10 O 316/91 nicht entnehmen; der Umstand, dass sie im Hinblick auf den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag bereicherungsrechtliche Ansprüche erhoben und hierbei den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag hingenommen hat, genügt nicht, zumal sie zur Erbringung der zurückgeforderten Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet gewesen war. Vor allem aber fehlt es sowohl in der Person des Erblassers als auch in der des Beteiligten zu 1. an besonderen, durch das Verhalten der Beteiligten zu 2. veranlassten Vertrauensumständen, die im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Erbverzichts die Geltendmachung des Erbrechts der Beteiligten zu 2. als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar erscheinen ließen.

Zu Gunsten des Beteiligten zu 1. greifen auch nicht die von der Rechtsprechung zum Höferecht entwickelten Grundsätze ein, nach denen die erbrechtlichen Formvorschriften unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in besonderen Härtefällen durchbrochen werden können. Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Beteiligten zu 1. ersichtlich nicht gegeben. Die Hofstelle ist an einen Dritten vermietet, so dass dem Beteiligten zu 1. durch den Ausschluss von der Hoferbfolge nicht die Existenzgrundlage genommen würde.

c) Trägt damit die Begründung aus § 242 BGB die Entscheidung des Amtsgerichts nicht, so kommt es entscheidend auf die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2. an. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrages, soweit darin der Hoferbe bestimmt worden ist, einer anderweitigen letztwilligen Verfügung nicht entgegensteht, wenn der im Erbvertrag bestimmte Hoferbe nicht wirtschaftsfähig ist (vgl. BGH MDR 1963, 996 = RdL 1963, 270 = LM Nr. 26 zu § 7 HöfeO; Wöhrmann, a.a.O., § 7 Rdn. 21, § 17 Rdn 31). Das ergibt sich aus § 6 Abs. 6 HöfeO, wonach als Hoferbe ausscheidet, wer nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist. Das Amtsgericht hat die danach erforderlichen Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2. indes nicht getroffen, sondern auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme lediglich Bedenken geäußert. Dies reicht nicht aus. Dem Senat erscheint es angemessen, von der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 185 f.), damit es die entsprechenden Feststellungen nachholen kann (zu den Anforderungen Wöhrmann, a.a.O., § 6 Rdn 138 f.).

III.

Die Entscheidung ergeht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer (§ 3 des Ausführungsgesetzes zum LwVG NW vom 20.12.1960).

Ende der Entscheidung

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