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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 23 WLw 9/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

23 WLw 9/05

In der Landwirtschaftssache

pp.

hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper am 27.09.2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 18.08.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 24.07.2005 - 23 Lw 58/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Richter zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Die Besorgnis der Befangenheit begründen die Kläger ausschließlich damit, dass die ehrenamtlichen Richter die Landwirtschaft im konventionellen und nicht im ökologischen Anbau betreiben. Das ist kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO. Die Ablehnung setzt einen in der Person des zur Entscheidung berufenen Richters liegenden individuellen Ablehnungsgrund voraus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdn 30). Ablehnungsgründe sind daher grundsätzlich nicht den gesellschaftlichen Standort des Richters betreffende Umstände, wie etwa die Mitgliedschaft in einer Partei, einer Gewerkschaft oder sonstigen gesellschaftlichen Organisation. Das gleiche gilt für die allgemeine Einstellung des Richters zu bestimmten gesellschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Fragen (vgl. zum ganzen Zöller/Vollkommer § 42 Rdn 30 ff. m.w.N.). Demgemäß vermag auch die allgemeine Einstellung des Richters zu den landwirtschaftlichen Produktionsmethoden eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgrund kann sich erst dann ergeben, wenn der Richter durch sein konkretes Verhalten die Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit begründet. Das machen die Kläger hier aber nicht geltend. Vielmehr heben sie - was in der Beschwerdebegründung besonders klar herausgestellt wird - auf den generellen Gesichtspunkt ab, dass unabhängig von den Einzelheiten des Verfahrens durch die spezielle Besetzung der Landwirtschaftsgerichte mit ehrenamtlichen Richtern, die selbst Landwirtschaft betreiben, eine besondere Fachkunde und Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten sichergestellt seien. Daraus folgt indessen nicht, dass bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter danach zu unterscheiden wäre, ob sie konventionelle oder ökologische Landwirtschaft betreiben. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sind gesetzlich in § 4 LwVG und in den Ausführungsbestimmungen der Länder (für NRW im AGLwVG vom 20.12.1960, geändert durch Gesetz vom 18.05.2004, vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 4 Rdn 47) geregelt. Eine Unterscheidung hinsichtlich der vom ehrenamtlichen Richter ausgeübten landwirtschaftlichen Produktionsmethode sieht das Gesetz nicht vor. Bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist nach § 6 Abs. 1 LwVG lediglich in Pachtsachen oder Angelegenheiten nach dem Bundesvertriebenengesetz auf eine paritätische Besetzung zu achten. Bei Pachtsachen betrifft das allerdings nur die Eigenschaft des ehrenamtlichen Richters als Pächter oder Verpächter. Sonstige gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Der Antrag der Kläger läuft auf eine Korrektur dieser gesetzlichen Vorgaben hinaus. Diese ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Verweis der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2005 darauf, dass sie sich in ihren Bedenken gegenüber der Besetzung mit Beisitzern, die konventionellen Landbau betreiben, durch das vorangegangene Verfahren bestärkt sehen, ändert hieran nichts. Das Gesetz geht davon aus, dass sich das Gericht eine für die Entscheidung etwa erforderliche Sachkenntnis durch einen Sachverständigen verschaffen kann. Dabei ist es auch Sache der Partei, auf Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, hinzuweisen. Ein Grund, die gesetzlich vorgesehene Besetzung des Gerichts abzuändern, ergibt sich aus den von den Klägern angeführten Gesichtspunkten nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; die Kosten der Beschwerde sind Teil der Kosten der Hauptsache (vgl. Zöller/Vollkommer § 46 Rdn 20 m.w.N.)

Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

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