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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 24 U 52/02
Rechtsgebiete: HOAI, VOB/B, AGBG, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HOAI § 15
VOB/B § 4 Nr. 3
AGBG § 5
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1
BGB § 249 Satz 1
BGB § 278
BGB § 288 Abs. 1
EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 52/02

Anlage zum Protokoll vom 19.11.2002

Verkündet am 19.11.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) im übrigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.02.2002 (1 O 478/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 20.877,07 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.11.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den Klägern im Hinblick auf die Wasserschäden im Kellergeschoss des Hauses E.weg 8, ... K., Schadensersatz auch für den über den in Ziffer 1. tenorierten Betrag hinaus gehenden Schaden schuldet.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagten verfolgen mit den Berufungen ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweiung weiter.

Der Beklagte zu 1) begründet seine Berufung wie folgt: Er habe vertraglich nur die Leistungsphasen 1 - 5 nach § 15 HOAI bis einschließlich der Ausführungsplanung übernommen. In dem Architektenvertrag vom 14.08.1997 seien die Phasen 6 - 9 ausdrücklich ausgenommen worden. Seine Planung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen G. insoweit ordnungsgemäß gewesen, als eine Ringdrainage mit Vertikaldrainage vorgesehen gewesen sei. Darüber hinaus seien auch die Außenwände in der Planung zutreffend behandelt worden. Spülschächte gemäß DIN 4095 und Angaben dazu, wohin und in welcher Form das Drainwasser habe abgeführt werden sollen, seien in dem Kellerwerkplan vom 10.12.1997 eingezeichnet. Allerdings seien Spülschächte nicht in ausreichender Zahl eingeplant worden. Dieser Fehler sei jedoch nicht kausal geworden. Das ausführende Unternehmen, die Firma H., habe weder eine ordnungsgemäße Spachtelung vorgenommen noch überhaupt eine Vertikaldrainage (Drainplatten) ausgeführt oder eine Ringdrainage verlegt. Die fehlende Planung könne nicht kausal geworden sein, wenn das ausführende Unternehmen Drainagearbeiten überhaupt nicht ausführe. Er - der Beklagte zu 1) - hafte auch nicht deshalb, weil er Pflichten bei der Abnahme des Kellers verletzt habe. Zwar habe er bei der Abnahme des Kellers als "Beauftragter des Bauherren" teilgenommen. Dies sei jedoch aus bloßer Gefälligkeit, ohne vertragliche Verpflichtung erfolgt. Die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Honorars von 2.500,00 DM auf 3.014,05 DM, die er mit der Schlussrechnung vom 25.03.1998 geltend gemacht habe, beruhe darauf, dass aufgrund eines Umstellungsvertrages vom 22.03.1997 die Genehmigungsplanung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, unmittelbar mit der Beklagten zu 2), sondern mit den Bauherren habe abgerechnet werden sollen. Der Beklagte zu 1) bestreitet ferner die Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Aufwandes für die Sanierung des Kellers. Außerdem sei ein etwaiger Überwachungsfehler des Beklagten zu 1) nicht schadensursächlich geworden. Gegen die Firma H. sei Ende 1998 das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie im Frühjahr 1998 gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, die erforderlichen umfangreichen Nachbesserungsarbeiten noch auszuführen oder Schadenersatz zu zahlen. Außerdem habe der Erblasser der Kläger gegenüber der Firma H. ausdrücklich auf die Ausführung einer Drainage verzichtet, weil er sie selbst habe verlegen wollen.

Die Beklagte zu 2) wendet gegen das angefochtene Urteil ein, das Landgericht habe die Ersatzpflicht zu Unrecht aus dem Rechtsgedanken des § 4 Nr. 3 VOB/B hergeleitet. Danach sei der Umfang der Prüfungspflicht durch die vertragliche Leistungspflicht begrenzt. Die Prüfungspflicht komme nur in Betracht, wenn die Leistungen anderer Unternehmer im ursächlichen, dabei vor allem in einem im Einzelfall gegebenen technischen Zusammenhang mit der eigenen Leistungspflicht des Auftragsnehmers stünden. Es könne sich daher nur um Leistungen Dritter handeln, die als Vorarbeiten für die Leistung des Auftragnehmers gelten, auf denen er also seine eigenen Leistungen aufbaut und die für die Ordnungsgemäßheit des von ihm geschuldeten Leistungserfolges von unmittelbarem Einfluss seien. Die Beklagte zu 2) sei nur verpflichtet gewesen, das zu prüfen, was für ihren Leistungserfolg erforderlich gewesen sei. Sie habe den Keller lediglich in statischer Hinsicht und hinsichtlich der Abmessung zu prüfen gehabt. Mit der Außenisolierung und der Entwässerung des Kellers habe sie nichts zu tun gehabt. Sie sei nicht für das Gesamtwerk, sondern nur für das auf dem Keller zu errichtende Fertighaus verantwortlich. Ihr habe auch keine Pflicht oblegen, den Keller für die Bauherren abzunehmen. Zudem müsse der Auftragnehmer bei einem Verstoß gegen die Überprüfungspflicht nur seine eigene Leistung, nicht die von ihm nicht erkannte fehlerhafte Vorleistung des Dritten nachbessern. Danach sei hier kein Schadensersatz zu leisten, weil sich durch die Errichtung des Fertighauses der durch die fehlerhafte Leistung des Vorunternehmers entstandene Schaden nicht vertieft habe.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G. seien die unstreitigen Mängel des Kellergeschosses bei der Abnahme am 04.03.1998 für beide Beklagten leicht zu erkennen gewesen. Darüber hinaus lägen schwere Planungsfehler vor. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass es beim Vertrieb von Fertighäusern durch die Beklagte zu 2) deren Eigenart sei, die Bauleitung erst ab Oberkante Kellergeschoss zu erbringen und das Kellergeschoss durch einen Drittunternehmer erstellen zu lassen. Die Beklagte zu 2) habe nach Nr. 1.2 der mit dem Bauvertrag vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) ("Zusätzliche Vertragsbedingungen") die "Überprüfung und Abnahme des Kellers" zu erbringen. Damit habe sie diese als selbständige Vertragspflicht übernommen. Sie könne nicht einwenden, es handele sich um eine Überprüfung zur Wahrung eigener Belange im Hinblick auf die von ihr durchzuführenden Maßnahmen. Der Vertragstext gebe dafür nichts her. Auch bestehe ein ganz wesentliches Bedürfnis des Vertragspartners daran, dass am Ende der Errichtung des Kellers eine Überprüfung stattfinde. Gerade weil die Verträge über Ausführung und Architektentätigkeit unzureichend seien, bedürfe der Vertragspartner, der regelmäßig Baulaie sei, der Hilfe der Beklagten zu 2) bei der Überprüfung und Abnahme des Kellers. Durch die Verletzung der Überprüfungspflicht sei ihnen, den Klägern, ein Schaden entstanden. Die Firma H. sei erst im späteren Verlauf des Jahres 1998 in Vermögensverfall geraten. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme des Kellers am 04.03.1998 sei sie noch leistungsfähig gewesen. Sie hätte die Mängel beseitigt, wenn sie aufgefordert worden wäre. Auch der Beklagte zu 1) hafte als selbständiger Vertragspartner der Bauherren. Maßgeblich sei, dass er an der Abnahmeverhandlung teilgenommen und das Protokoll als Beauftragter der Bauherren unterschrieben habe.

Die Kläger haben im Berufungsverfahren die Klage dahin abgeändert, dass sie den geltend gemachten Betrag von 20.877,07 € in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und hilfsweise als Vorschuss fordern. Außerdem haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten den Klägern Schadensersatz auch bezüglich des über die Leistungsklage hinausgehenden Betrages im Hinblick auf die Wasserschäden im Kellergeschoss des Hauses E.weg 8 in ... K. schulden. Die Beklagten haben auch insoweit den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, und der Klageänderung widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Akte 1 OH 36/99 LG Aachen, die Gegenstand der Verhandlung war, Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Beklagten sind zulässig. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet, wogegen das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) lediglich in Bezug auf die Höhe der zuerkannten Verzugszinsen Erfolg hat.

1.

Die Beklagte zu 2) haftet, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, den Klägern wegen Verletzung einer ihr obliegenden Überprüfungspflicht auf Schadensersatz.

a)

Diese Überprüfungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen dem Erblasser einerseits sowie der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 2) als Bauherren andererseits am 22.03.1997 abgeschlossenen Fertighausvertrag (Bl. 82 f. d. A.). Inhalt dieses Vertrages sind auch die von der Beklagten zu 2) formularmäßig gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Zusätzliche Vertragsbedingungen", Bl. 41 d. A. 1 OH 36/99 LG Aachen - im folgenden Beiakte - und Bl. 66 d. A.). Zwar hat die Beklagte zu 2) nach Nr. 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung für das Haus nur ab Oberkante Kellerdecke übernommen. Deren Nr. 1. 2 enthält aber folgende Bestimmung: "Aufgrund der besonderen Bauweise werden folgende Leistungen vor Aufbau des Hauses von S. erbracht: ... - Überprüfung und Abnahme des Kellers". Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist diese Klausel ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (ständige Rechtsprechung, Nachw. bei Palandt/Heinrichs, § 5 AGBG Rn. 7). Dabei gehen etwaige Zweifel nach § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders, also hier der Beklagten zu 2). Eine nach diesen Kriterien vorzunehmende Auslegung ergibt, dass die Beklagte zu 2) nicht nur verpflichtet war, den Keller in statischer Hinsicht und hinsichtlich der Abmessungen zu prüfen. Vielmehr oblag ihr bei der Abnahme eine umfassende Überprüfung des Kellers: sie hatte den Keller in jeder Hinsicht auf seine Tauglichkeit als Grundlage für den Aufbau des Fertighauses zu untersuchen und festgestellte Mängel den Bauherren anzuzeigen. Ein durchnässter Keller ist keine geeignete Grundlage für den Aufbau eines Fertighauses. Dieser Mangel strahlt selbstverständlich auf die Nutzung des Hauses im übrigen aus. Die Erwerber sind regelmäßig Baulaien, die bei der Abnahme auf eine entsprechende sachkundige Hilfe angewiesen sind und deshalb in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fertighauses das Kellergeschoss umfassend und in jeder Hinsicht auf seine Geeignetheit überprüft. Hinzu kommt, dass der Architekt, hier der Beklagte zu 1), von der Beklagten zu 2) vorgeschlagen worden ist. Dadurch entsteht aus der Sicht der Bauherren eine Konzeption "aus einem Guss", bei der die verschiedenen Beteiligten in ähnlicher Weise zusammenwirken, als hätte die Beklagte zu 2) das gesamte Bauwerk zu erstellen. Dementsprechend hat sie in einem an die jeweiligen Bauherren gerichteten Infoblatt "Erstellung der Bauantragsunterlagen 11/96" (Bl. 84 d. A.) darauf verwiesen, dass "eine effiziente Planung nur bei einer engen und kooperativen Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich ist". Das gilt jedenfalls wenn - wie hier - zusätzlich ein Planungsvertrag zwischen dem Bauherrn und der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden ist (vgl. Schreiben der Beklagten zu 2) an die Bauherren vom 10.04.1997, Bl. 39 f. der Beiakten).

Ihre Überprüfungs- und Anzeigepflicht hat die Beklagte zu 2) verletzt. Der Sachverständige ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausführungsfehler - bis auf das Fehlen der Ringdrainage - bei der Abnahme des Kellers vor Ort eindeutig hätten erkannt werden können. Demgemäß hat das Landgericht festgestellt, der Baumangel sei derart offensichtlich gewesen, dass er jedem Bauunternehmer auch ohne Spezialisierung auf diesen Fachbereich hätte auffallen müssen. Dies wird im Berufungsverfahren nicht mehr angezweifelt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgebracht, so dass sie nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegen sind. Unerheblich ist, ob der Beklagte zu 1) - wie die Kläger geltend machen - bei der Abnahme als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) mitgewirkt hat, dessen Verschulden sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Denn zum einen hat an der Abnahme ausweislich der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als Vertreter teilgenommen. Zum anderen würde es ihr auch zur Last fallen, wenn sie entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung an der Abnahme gar nicht mitgewirkt hätte.

b)

Hätte die Beklagte zu 2) den Keller pflichtgemäß überprüft, so hätte sie dessen Mangelhaftigkeit festgestellt und den Bauherren mitgeteilt. Die Kläger können von der Beklagten zu 2) deshalb gem. § 249 Satz 1 BGB den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 2) die Mangelhaftigkeit des Kellergeschosses bei der Abnahme im März 1998 nicht angezeigt hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1528). Dieser Schaden ist in Höhe der Kosten für die Sanierung des Kellers dadurch eingetreten, dass die Firma H., die die Klägerin zu 1) und der Erblasser mit der Erstellung des Kellers beauftragt hatten, am 04.06.1999 durch konkursabweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bergheim aufgelöst worden ist (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 89 der Beiakte). Hätte die Beklagte zu 2) die Bauherren bei der Abnahme im März 1998 auf die Mängel des Kellers hingewiesen, so hätten diese die Firma H. noch auf Nachbesserung in Anspruch nehmen können. Soweit der Beklagte zu 1) bestritten hat, dass die Firma H. zu diesem Zeitpunkt noch leistungsfähig und zur Durchführung der umfangreichen Nachbesserungsarbeiten in der Lage gewesen sei, hat sich die Beklagte zu 2) dies nicht zu eigen gemacht. Behauptungen und Bestreiten eines Streitgenossen wirken grundsätzlich nur singulär und nicht zugunsten des anderen Streitgenossen (BGHZ 131, 376, 380 = NJW 1996, 1060, 1061; BGHZ 146, 341, 349 = NJW 2001, 1056, 1058; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 24). Im übrigen wäre dieser Einwand unsubstantiiert, da die Firma H. erst am 04.06.1999, also weit über ein Jahr nach der Abnahme, aufgelöst worden ist.

c)

Die Höhe der Kosten für die Sanierung des Kellers hat der Sachverständige auf den mit den Leistungsantrag geltend gemachten Betrag von 40.832,00 DM (35.200,00 DM zuzüglich 16% Mehrwertsteuer = 20.877,07 €) geschätzt. Auch diese - im übrigen überzeugende - Schätzung ist von der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren nicht bestritten worden. Auf diesen Schaden müssen sich die Kläger keine Sowiesokosten anrechnen lassen. Diese wären dann entstanden, wenn die Firma H. als Vorunternehmerin für die ordnungsgemäße Verlegung der Drainage einen erhöhten Werklohn hätte beanspruchen können. Unstreitig ist der Vertrag mit der Firma H. vom 11.12.1997 am 22.01.1998 handschriftlich um den Zusatz ergänzt worden: "Drainage und Isolierung einschließlich Drainplatte ist Bestandteil" (Bl. 17 Beiakte und Bl. 303 d. A.). Nach dieser Vereinbarung wären bei der Errichtung des Kellergeschosses mit einer ordnungsgemäßen Drainage zusätzlichen Kosten nicht angefallen. Die Kläger haben auch nachgewiesen, dass sie an die Firma H. 21.720,00 DM gezahlt haben (Bl. 272, 276, 277 d. A.). Damit haben sie den mit der Firma H. für die Erstellung des Kellergeschosses in Höhe von 20.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbarten Werklohn ausgeglichen.

Erstinstanzlich haben die Kläger einen Vorschuss geltend gemacht. Im Berufungsverfahren haben sie die Klage dahin geändert, dass sie in erster Linie Schadensersatz begehren. Diese Klageänderung ist sachdienlich, da sie der Rechtslage entspricht und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht verzögert so dass der Senat sie zulässt (§§ 525, 263 ZPO). Ebenfalls sachdienlich ist die Erweiterung der Klage um den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) einen über den Betrag von 20.877,07 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Die Kläger haben vorgetragen, dass die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Schadensersatzsumme zur Beseitigung der Mängel naheliegend nicht ausreichen werde. Dem ist die Beklagte zu 2) nicht konkret entgegengetreten, so dass dem Feststellungsantrag auch unter Berücksichtigung des richterlichen Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) stattzugeben ist.

2.

Begründet ist die Berufung der Beklagten zu 2) hinsichtlich des zugesprochenen Verzugszinssatzes. Das Landgericht hat den Klägern einen gesetzlichen Zinssatz von 5% über dem Basisdiskontsatz nach § 288 Abs. 1 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung zuerkannt. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB findet diese Fassung jedoch nur auf Forderungen Anwendung, die vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Die Schadensersatzforderung der Kläger ist vor diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden, so dass nach § 288 Abs. 1 BGB a. F. den Klägern lediglich Zinsen in gesetzlicher Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit zustehen.

3.

In vollem Umfange begründet ist dagegen die Berufung des Beklagten zu 1). Dieser haftet weder wegen eines Planungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweis- und Überprüfungspflicht.

a)

In dem Architektenvertrag vom 14.08.1997 hat sich der Beklagte zu 1) zur Planung des Kellergeschosses des Hauses verpflichtet. Hierzu gehörte auch die Planung eines funktionstüchtigen Drainagesystems. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Planung des Beklagten insoweit grob fehlerhaft war. Der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige G. hat in seinen ergänzenden Stellungnahmen ausgeführt, aus den Plänen des Beklagten zu 1) sei zu erkennen, dass die Drainage korrekterweise aus einer Vertikal- und einer Ringdrainage bestehe (Bl. 154 ff. der Beiakte). Es sei jedoch ein absoluter Planungsfehler, dass in den Unterlagen keine Angaben enthalten seien, auf welcher Tiefe eine Versickerung des Drainwassers möglich und wie der Versickerungsschacht auszuführen sei (Bl. 157 der Beiakte). Später hat er ergänzend erläutert, über die Ringdrainage gebe es so gut wie überhaupt keine Angaben außer im Schnitt die Einzeichnung eines Rohres. Es seien keine Angaben zum Gefälle, wohin das Wasser geführt werden solle, über Kontrollschächte und dazu vorhanden, wie die Verbindung zwischen Vertikal- und Ringdrainage habe ausgeführt werden sollen. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen steht fest, dass der Beklagte zu 1) seine Pflicht als Planer nur ganz unzureichend erfüllt hat (Bl. 179 f. der Beiakte).

Dennoch haftet er nicht wegen eines Planungsfehlers. Denn dass dieser Fehler für die mangelhafte Ausführung des Kellers ursächlich war, lässt sich nicht feststellen lässt, da - worauf der Beklagte zu 1) in seiner Berufung zutreffend hinweist - die Firma H. sich noch nicht einmal an seine Planung gehalten hat und etwa eine Vertikaldrainage völlig fehlt. Es steht nicht fest, dass dann, wenn der Beklagte zu 1) das Drainagesystem ordnungsgemäß geplant hätte, sich die Firma H. an diesen Plan ausgeführt und einen mangelfreien Keller hergestellt hätte. Ob für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO eingreift, ist zweifelhaft (dazu Zöller/Greger, ZPO, 23, Aufl., § 287 Rn. 3 m. w. N.), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn die bestehenden Zweifel an der Kausalität sind zu stark, als dass sie durch richterliches Schätzungsermessen ausgeräumt werden könnten. Dies geht zu Lasten der Kläger, weil diese für den Ursachenzusammenhang beweispflichtig sind. Zwar hat die Rechtsprechung, insbesondere zum Arzthaftungsrecht, eine Beweislastumkehr entwickelt, wenn grob schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen wird, die andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit schützen sollen, und wenn eine Schädigung eingetreten ist, die zu den typischen Folgen einer solchen Pflichtverletzung zählt (vgl. BGH NJW 1988, 200, 203 ff. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Eine Ausdehnung der Beweislastumkehr auf sonstige Fälle grober Verletzung von Berufspflichten scheidet aus (vgl. BGHZ 126, 217, 222 f.= NJW 1994, 3295; NJW 1997, 1008, 1011).

b)

In Betracht kommt daher nur eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen der Verletzung einer Hinweis- und Überprüfungspflicht. Im Architektenvertrag vom 14.08.1997 hat er jedoch lediglich die Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI, d. h. die Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung des Kellergeschosses, als Vertragspflichten übernommen. Allerdings ergeben sich die im Einzelfall zu erfüllenden Leistungspflichten nicht aus § 15 HOAI, sondern aus dem Architektenvertrag unter Auslegung des in ihm vereinbarten Leistungsumfanges (vgl. BGHZ 133, 399 = NJW 1997, 586; Locher/Koebele/Frick, HOAI, 8. Aufl., § 15 Rn. 6; Werner/Pastor a. a. O. Rn. 776). Maßgebend ist der konkrete werkvertragliche Erfolg und die in dessen Licht vorzunehmende Auslegung der Parteivereinbarung (Locher/Koebele/Frick a. a. O.). Für eine Erweiterung des Auftragumfanges über die Planung hinaus könnte sprechen, dass der Beklagte zu 1) als Beauftragter der Bauherren bei der Abnahme mitgewirkt hat. Diesem Gesichtspunkt kann indes keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bauherren bei der Abnahme auf die sachverständige Hilfe des Beklagten zu 1) angewiesen gewesen wären. Dies ist aber nicht der Fall gewesen, weil schon die Beklagte zu 2) - wie oben ausgeführt - verpflichtet war, den Keller abzunehmen und hierbei umfassend auf seine Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen. Dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) seine Schlussrechnung vom 25. März 1998 (Bl. 274 d. A.) erst "mit Abnahme des Kellergeschosses" erteilt hat, kommt ebenso wenig entscheidendes Gewicht zu wie demjenigen, dass er ein höheres Honorar als das zunächst vereinbarte Pauschalhonorar von 2.500,00 DM in Rechnung gestellt hat. Letzteres hat er in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass hierin auch die Kosten der Genehmigungsplanung für das Haus ab Oberkante der Kellergeschossdecke enthalten seien, die nach den ursprünglichen Vereinbarungen unmittelbar mit der Beklagten zu 2) hätten abgerechnet werden sollen. Dieser Darstellung sind die Kläger nicht entgegengetreten. Damit scheidet eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) wegen der Verletzung einer vertraglich übernommenen Überprüfungs- oder Hinweispflicht aus.

Freilich kann sich der Architekt selbst dann, wenn ihm nur die Planung übertragen worden ist, gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen, falls er faktisch die Objektüberwachung ausübt. Diese hat zur Folge, dass ihn auch Beratungs- und Hinweispflichten treffen, insbesondere wenn er gravierende Ausführungsfehler erkennt (BGH VersR 1959, 904, 905; Locher/Koebele/Frick a. a. O. § 15 Rn. 211; Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1512). Eine Haftung des Architekten kann insoweit aber nur eingeschränkt und lediglich bei schwerwiegenden Verstößen in Betracht gezogen werden. So hat der Architekt zwar aufgrund seiner Beratungspflicht auf die von ihm erkannten Mängel hinzuweisen, indessen regelmäßig nicht für Mängel einzustehen, die er bloß hätte erkennen können (BGH VersR 1959, 904, 905; Werner/Pastor a. a. O.). Dass der Beklagte zu 2) bei der Abnahme des Kellers die Mängel der Werkleistung der Firma H. nicht nur hätte erkennen können, sondern tatsächlich erkannt hat, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich; es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) anderenfalls den Mangel angezeigt hätte. Besondere Umstände, aufgrund deren er auch im Rahmen einer faktischen Objektüberwachung verpflichtet gewesen wäre, auf bloß erkennbare Mängel hinzuweisen, bestehen nicht.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 25.877,07 € (20.877,07 € für den Leistungsantrag und 5.000,00 € für den Feststellungsantrag).

Ende der Entscheidung

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