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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 24 U 92/06
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO, InsO, EGBGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 a. F.
BGB § 278 a. F.
BGB § 284 a. F.
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 285 a. F.
BGB § 286 a. F.
BGB § 286 Abs. 1 a.F.
BGB § 288 a. F.
BGB § 249
HGB § 352
HGB § 355
ZPO § 156
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 296 a
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 1
InsO § 35
InsO § 80 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
StGB § 266 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. März 2006 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 131/05 - abgeändert:

1.

Durch Teilversäumnisurteil wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der diesem aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner mit der durch Teilversäumnisurteil gemäß Ziffer 1 verurteilten Beklagten zu 4) verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der diesem aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 2) bis 4) auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2) und zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage festzustellen, dass die Beklagten ihm aufgrund Zahlungsverzugs mit Werklohnforderungen auf Schadensersatz wegen eines Insolvenzschadens haften.

Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.11.2001 - 98 IN 124/01 - (Bl. 4) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Klageforderung freigegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2001 (Bl. 162) beantragte die B S beim Amtsgericht Bonn, über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil dieser aus der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2000 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30.177,33 DM schulde. Diese Angaben berichtigte die B gegenüber dem Amtsgericht Bonn im Schreiben vom 03.09.2001 (Bl. 231) dahingehend, dass das Antragsschreiben vom 17.07.2001 anstatt der zutreffenden Jahreszahl 2001 infolge eines Schreibfehlers irrtümlich das Jahr 2000 nenne.

Die Beklagte zu 2) wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 05.03.2003 - 27 O 236/01 - ( Bl. 60 ff) verurteilt, 9.004,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2000 an den Insolvenzverwalter P zu zahlen. In einem weiteren Rechtsstreit (27 O 11/05 LG Köln) nahm der Insolvenzverwalter die Beklagte zu 2) auf Zahlung eines restlichen Werklohns von 7.486,47 € in Anspruch (Bl. 12 ff.). Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich vom 08.11.2005 (Bl. 197 ff) beendet, in dem sich die Beklagte zu 2) verpflichtete, an den Insolvenzverwalter 4.250,00 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.12.2003 - 13 O 135/03 - (Bl. 35 ff.) verurteilt, an den Insolvenzverwalter 10.549,60 € zzgl. 5 % Zinsen seit dem 19.4.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 4) wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 08.02.2002 - 17 O 258/01 - (Bl. 6 ff.) verurteilt, an den Insolvenzverwalter 18.088,06 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.05.2001 zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und hinsichtlich der Antragstellung wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 23.03.2006 hat das Landgericht die Klage gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB a.F. seien nicht gegeben. Der Kläger habe die Kausalität der Nichtzahlung der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger habe im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Forderungen das Insolvenzverfahren ausgelöst hätten. Außerdem werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 286 Abs. 1 BGB a.F. erfasst. Unverhältnismäßige Folgen außerhalb des Risikos, das der säumige Schuldner durch seine Säumnis erkennbar und voraussehbar auf sich nehme, seien vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst. Dazu zähle die vom Kläger geltend gemachte Insolvenz. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, müsse sich der Kläger gem. § 254 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten lassen, der zum Wegfall des Schadensersatzanspruches in voller Höhe führe. Wenn schon das Ausbleiben der Zahlung eines Schuldners den Zusammenbruch des Unternehmens verursache, habe sich der Kläger auf Geschäfte eingelassen, die seine Wirtschaftskraft überstiegen habe. Ein im kaufmännischen Leben stehender Unternehmer müsse damit rechnen, dass einzelne Forderungen nicht beglichen werden und müsse hierfür Vorsorge treffen. Wenn der Kläger es an Vorkehrungen habe fehlen lassen und sich zugleich in einer wirtschaftlichen Situation befunden habe, die zur Insolvenz habe führen können, so habe er die Folgen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmens wegen seines riskanten Verhaltens selbst zu tragen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Teilurteil verwiesen.

Gegen das ihm am 03.04.2006 zugestellte Teilurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im Wesentlichen vor, das Insolvenzverfahren sei ausschließlich auf Betreiben der B eröffnet worden. Er behauptet, die Zahlungsverzögerungen seien jeweils für sich genommen als auch kumulativ kausal für den Insolvenzantrag gewesen. Es sei allein deshalb zu dem Insolvenzantrag gekommen, weil er - der Kläger - wegen der Nichterfüllung bzw. nicht pünktlichen Erfüllung seiner berechtigten Ansprüche gegen die Beklagten nicht in der Lage gewesen sei, die ausstehenden Forderungen der B S in Höhe von 30.177,33 DM zu begleichen. In dem Zeitraum zuvor habe es keine ihm obliegenden Verbindlichkeiten gegeben, die er nicht aus seinen laufenden Einnahmen habe bedienen können. Demzufolge hätte er die Insolvenz abwenden können, wenn er seine Verbindlichkeiten gegenüber der B hätte erfüllen können. Hätten die Beklagten rechtzeitig gezahlt, hätte er als ordentlicher Kaufmann selbstverständlich diese Einnahmen genutzt, um seine Verbindlichkeit gegenüber der B zu erfüllen und so das drohende Insolvenzverfahren abzuwenden. Der Kläger ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob die Einzelforderungen gegen die Beklagten jeweils der Höhe nach den Forderungsbetrag der B erreichten, vielmehr genüge die kumulative Kausalität. Es reiche die Mitursächlichkeit in der Form, dass die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln anderer herbeiführen konnte. Zumindest diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Abgesehen davon hätten auch alle einzelnen Forderungen für sich gesehen der Höhe nach ausgereicht, um einen Großteil der Forderung der B auf einen Schlag zu tilgen. Der Kläger behauptet, wäre er in der Lage gewesen, zumindest einen Großteil der Forderung der B zu bedienen, wäre seine Verhandlungsposition eine ganz andere gewesen, so dass er bei der B sicherlich eine weitere Stundung hätte erreichen können. Der Kläger meint, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere entgegen der Ansicht des Landgerichts auch weder am Schutzzweck des § 286 Abs. 1 BGB a.F., noch an fehlender Adäquanz der Schadensverursachung. Der Schutzzweck der Norm bestehe darin, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde, im vorliegenden Fall wäre das Insolvenzverfahren - so behauptet der Kläger - vermieden worden. Adäquanz der Schadensverursachung sei gegeben, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege. Es komme nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Gläubigers, sondern auf eine objektive nachträgliche Prognose an. Der Kläger behauptet, er betreibe als Einzelkaumann ein kleines Tiefbauunternehmen mit 12 1/2 Angestellten, Außenstände in der hier gegebenen Größenordnung seien geeignet, das Insolvenzrisiko eines solchen Unternehmens signifikant zu erhöhen. Die Möglichkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Folge des Zahlungsverzugs der Beklagten habe daher nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. Auch sei ihm ein Mitverschulden nicht anzulasten.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2006 in Sachen 2 O 131/05 festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 AG Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil. Sie rügt im Hinblick auf das erst in zweiter Instanz vorgelegte Schreiben der B vom 17.07.2001 den Vortrag des Klägers zur Kausalität als verspätet. Sie macht geltend, der Kläger habe seine Werklohnklage erst mit Schriftsatz vom 08.06.2001 eingereicht. Wenn er der Auffassung gewesen sei, dass die Rechnung vom 28.08.2000 sofort hätte ausgeglichen werden müssen, hätte er mit der Klage nicht so lange warten dürfen. Außerdem habe er mit der Klage nur einen Teil der Rechnungsforderung in Höhe von 17.611,70 DM geltend gemacht. Die restliche Forderung in Höhe von 7.486,47 € habe er erst mit Schriftsatz vom 30.12.2004 gerichtlich geltend gemacht. Im Übrigen sei der Rechtsstreit bezüglich dieser restlichen Forderung verglichen worden. Ihr - der Beklagten zu 2) - könne die Rechtsverteidigung gegen die Forderungen des Klägers nicht vorgeworfen werden, ihr Verhalten sei in keiner Weise rechtswidrig gewesen. Hinzu komme, dass Bauunternehmen, die der Kläger und die Beklagten betreiben, insolvenzanfällig seien. Ferner vertritt die Beklagte zu 2) die Auffassung, der Kläger habe im Hinblick auf etwaige berechtigte oder unberechtigte Zahlungsverzögerungen Rückstellungen bilden und sich Sicherheiten geben lassen müssen. Wenn er keinerlei Vorsorge getroffen habe, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Jedenfalls habe keiner der Beklagten damit rechnen müssen, dass der Kläger bei Nichtzahlung des in Rechnung gestellten Betrags insolvent werden würde. Der - bestrittene - Vortrag des Klägers über die Größe seines Betriebes und deren Verhältnis zu den ausstehenden Forderungen sei auch verspätet. Abgesehen davon seien ihr die Betriebsgröße, die Geschäftsbeziehungen des Klägers zu den anderen Beklagten und die Höhe der gegen diese gerichteten Forderungen des Klägers nicht bekannt gewesen. Würde das Insolvenzrisiko des Klägers auf die Beklagten übertragen, so führe dies zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Ausweitung des Haftungsrisikos. Die Rechtsfolge der Insolvenz stehe so weit außerhalb der erfahrungsgemäß mit der Zahlungsverzögerung verbundenen Folgen, dass sie dem Schutzzweck des § 286 BGB nicht mehr zugerechnet werden könne. Es sei inadäquat, das Insolvenzrisiko nicht nur des Klägers, sondern auch der faktisch insolventen Beklagten zu 1) und 4) auf sie, die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) zu verlagern. Auf diese Weise müssten sie gemeinsam einen Schaden ersetzen, der weitaus höher sei als die gegen sie gerichtete Einzelforderung des Klägers. Der Zahlungsverzögerung werde von Gesetzes wegen nur dadurch Rechnung getragen, dass dem Gläubiger neben der Hauptforderung die Verzugszinsen für den Zeitraum der Zahlungsverzögerung zustehen. Die Feststellungsklage sei bereits mangels Feststellungsinteresses abzuweisen, weil der Kläger seinen Schaden schon beziffern könne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.04.2005 sei die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 41.188,37 € festgesetzt worden.

Der Beklagte zu 3) verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil. Er meint, seiner Haftung wegen Verzuges stehe entgegen, dass er ohne Verschulden davon ausgegangen sei, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Hinzu komme, dass er von der Inanspruchnahme durch den Kläger im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn 2 O 206/99 freigestellt worden sei. Außerdem bestreite er mit Nichtwissen, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre, wenn er - der Beklagte zu 3) - zuvor Zahlung geleistet hätte. Angesichts des Schreibens der B vom 17.07.2001, wonach die Mobiliarpfändung fruchtlos ausgefallen sei, erscheine dies mehr als unwahrscheinlich. Die drohende Insolvenz sei für ihn mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere der genauen Betriebsgröße und der bestehenden Liquiditätsengpässe, nicht vorhersehbar gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers ergebe sich daraus, dass er den wirtschaftlichen Wert der titulierten Forderung gegen ihn, den Beklagten zu 3), nicht in Verhandlungen mit Banken bzw. der B eingesetzt habe. Ergänzend macht sich der Beklagte zu 3) den Vortrag der Beklagten zu 2) zu eigen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind als Gesamtschuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn zu ersetzen.

Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, bejaht. Die Feststellungsklage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger seinen Schaden, wie die Beklagte zu 2) meint, inzwischen beziffern kann. Das Amtsgericht Bonn hat durch den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Beschluss vom 27.04.2005 (Bl. 201 ff.), der im Übrigen nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde angefochten ist (Bl. 229), lediglich das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Zeit vom 25.10.2001 bis zum 19.11.2001 festgesetzt. Dass auch die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Kosten bereits - teilweise - festgesetzt seien, ist nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger als Schaden nicht nur die Insolvenzverwaltervergütung, sondern auch einen Schaden durch Veräußerung des Firmenvermögens angesprochen hat (Bl. 3), der vor Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht exakt beziffert werden könne. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, hier also der Schaden, noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (Greger in : Zöller ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdn. 7 a, 7 c, m. w. N.).

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Der erstinstanzliche Einwand des Beklagten zu 3) (Bl. 53), der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil das Insolvenzverfahren noch nicht beendet sei, betrifft nicht die Aktivlegitimation des Klägers, sondern dessen Prozessführungsbefugnis. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch für die Prozessführungsbefugnis (Vollkommer in: Zöller a. a. O. Vor § 50 Rdn. 21; Eickmann in : HK InsO, 4. Aufl., § 85 Rdn. 1). Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die er daraus herleitet, dass die Beklagten zu dem Zeitpunkt, als die B den Insolvenzantrag stellte, mit der Erfüllung ihm, dem Kläger, gegenüber bestehender Zahlungsansprüche in Verzug gewesen ist. Soweit ein hieraus resultierender Schadenersatzanspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestand, etwa ein Anspruch auf Ersatz eines Zinsschadens, gehört er zweifelsfrei zur Masse. Hat sich der Schaden später - hier: um die Kosten des Insolvenzverfahrens - vergrößert, kann nichts anderes gelten. Auch insoweit, als der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben sollte, gehören diese Ansprüche nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zur Insolvenzmasse. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der Konkursordnung erfasst die InsO auch die Vermögensgegenstände, die der Schuldner während des Verfahrens erlangt (Eickmann a. a. O., § 35 Rdn. 33; Hess, InsO, §§ 35, 36 Rdn. 24 ff.). Ausnahmsweise gehören Ansprüche, die an sich die Voraussetzung des § 35 InsO erfüllen, nicht zur Masse, insbesondere wenn sie unpfändbar oder höchstpersönlicher Natur oder vom Insolvenzverwalter freigegeben sind (Eickmann a. a. O., § 35 Rdn. 29 ff.). Hier hat der Insolvenzverwalter den Anspruch nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Klägers freigegeben (Bl. 104; S. 3 LGU).

Die Klage ist begründet.

Auf die Schuldverhältnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und zu 3) ist nach Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden, weil diese Schuldverhältnisse ausweislich der von dem Insolvenzverwalter gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) erwirkten Urteile vor dem 01.01.2002 begründet worden sind (vgl. Bl. 61, 40). Dies gilt auch für die im Prozessvergleich vom 08.11.2005 titulierte Forderung im Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu 2), wie sich aus der dortigen Klageschrift (Bl. 12 ff.) ergibt.

Als Anspruchsgrundlage kommt, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, allein § 286 Abs. 1 BGB a. F. in Betracht. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Insolvenzverwalter hat folgende rechtskräftige Titel erstritten:

gegen die Beklagte zu 2) das Urteil des LG Köln vom 05.03.2002 über 9.004,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.09.2000 (Bl. 60 ff.);

gegen den Beklagten zu 3) das Urteil des LG Bonn vom 01.12.2003 über 10.549,60 € nebst 5 % Zinsen seit dem 19.04.1999 (Bl. 35 ff.);

gegen die Beklagte zu 4) das Urteil des LG Köln vom 08.02.2002 über 18.088,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 21.05.2001 (Bl. 6 ff.)

Die Addition der titulierten Hauptbeträge ergibt 37.642,07 €

Hinzu kommt ein vom Insolvenzverwalter mit der Beklagten zu 2) am 08.11.2005 abgeschlossener Prozessvergleich über 4.250,00 € durch den sich der titulierte Gesamtbetrag in der Hauptsache auf 41.892,07 € erhöht.

Die Rechtskraft der vom Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter erwirkten Titel kommt dem Kläger zugute. Ob das Urteil, das für oder gegen den Prozessführungsbefugten erging, für den Rechtsträger selbst Rechtskraftwirkung hat, wird nicht einheitlich beurteilt. Umstritten ist, ob die Rechtskrafterstreckung der Grundsatz ist oder die Ausnahme bildet (Vollkommer in : Zöller, ZPO 25. Aufl., Vor § 50 Rdn. 33, m. w. N.). Praktisch stellt sich diese Frage aber nur bei zu Ungunsten des Prozessstandschafters ergangenen Entscheidungen. Hat der Prozessstandschafter obsiegt, kann der materielle Rechtsträger die Prozessführung noch nachträglich genehmigen und sich so die Urteilsrechtskraft zunutze machen (Vollkommer a. a. O., Rdn. 38, 54 m. w. N.). Einen dahingehenden Willen hat der Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, in dem er sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die genannten Titel berufen hat. Im Übrigen stellen die Beklagten zu 2) und zu 3) die Berechtigung der titulierten Zahlungspflichten nicht mehr in Abrede.

Es ist festzustellen, dass die Beklagte zu 2) spätestens Ende September 2000 mit der Zahlung des mit dem Urteil vom 05.03.2002 zugesprochenen Betrages in Verzug war. Zwar sind die Verzugsvoraussetzungen vom Kläger nicht schriftsätzlich dargetan. Jedoch kann auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der gegen die Beklagten ergangenen Urteile zurückgegriffen werden. In dem Urteil gegen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, dass die von dieser durchgeführten Arbeiten im Jahre 2000 beendet und unter dem 28.08.2000 in Rechnung gestellt wurden (vgl. auch Bl. 190 f.) und dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben des Klägers vom 28.09.2000 zur Zahlung gemahnt worden ist (Bl. 61, 63 f.).

Bezüglich des Beklagten zu 3) hat der Kläger vorgetragen, mit Schreiben des Klägers vom 19.04.1999 sei der Beklagte zu 3) in Verzug gesetzt worden. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Kläger den Beklagten zu 3) mit diesem Schreiben zur Zahlung gemahnt hat. Der Beklagte zu 3) hat lediglich eingewandt, der Verzug setze Verschulden voraus. Daran fehle es. Er sei aus den im Rechtsstreit vorgetragenen Gründen davon ausgegangen, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein (Bl. 207). Damit bestreitet der Beklagte zu 3) nicht, vom Kläger mit dem Schreiben vom 19.04.1999 zur Zahlung aufgefordert zu sein. In dem Urteil gegen den Beklagten zu 3) wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, die mit Rechnung vom 16.09.1998 abgerechneten Erdarbeiten in Höhe von 20.633,23 DM ( = 10.549,60 €) zu bezahlen (Bl. 40). Weiter heißt es, die Verzinsung ergebe sich aus § 288 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 352, 355 HGB (Bl. 44). Danach kann festgestellt werden, dass bei dem Beklagten zu 3) jedenfalls seit dem 21.04.1999 die verzugsbegründenden Voraussetzungen gemäß § 284 BGB a. F. vorlagen.

Der Schuldner kommt allerdings gemäß § 285 BGB a. F. nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hierauf beruft sich der Beklagte zu 3). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Schuldner, weil es sich um eine rechtshindernde Ausnahmenorm handelt. Der Beklagte zu 3) trägt vor, er möge sich über die Erfolgsaussichten seiner Rechtsauffassung geirrt haben, sei aber aus den in jenem Verfahren dargelegten Gründen davon ausgegangen, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein (Bl. 207). An den Entlastungsbeweis sind indessen strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen. Muss er mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht ernsthaft rechnen, handelt er grundsätzlich auch dann auf eigenes Risiko und damit schuldhaft, wenn er seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat. Ein entsprechendes Verschulden seines Anwalts muss sich der Schuldner gemäß § 278 BGB a. F. zurechnen lassen (Heinrichs in: Palandt BGB, 60. Aufl., § 285 Rdn. 5, 65. Aufl., § 276, Rdn. 22, jeweils m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Verschulden des Beklagten zu 3) nicht verneint werden. Eine in besonderem Maße unklare Rechtslage, die ein Verschulden ausschließt (vgl. Heinrichs a. a. O., 60. Aufl., § 285 Rdn. 6, 65. Aufl., § 276 Rdn. 23, jeweils m. w. N.), oder gar ein unvermeidbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor.

Erfolglos beruft sich der Beklagte zu 3) darauf, dass er von einer Inanspruchnahme durch den Kläger freigestellt war (Bl. 208). Der Beklagte zu 3) nimmt Bezug auf den vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleich (2 O 206/99), in dem sich seine Auftraggeber verpflichteten, ihn von Ansprüchen des hiesigen Klägers freizustellen (Urteil LG Bonn vom 01.12.2003, Bl. 38). Die Freistellungspflichten betrafen indes ausschließlich das Rechtsverhältnis des Beklagten zu 3) zu seinen Auftraggebern, sie lassen die Zahlungspflichten des Beklagten zu 3) im Verhältnis zum Kläger unberührt. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 3) sich in jenem Rechtsstreit für den Fall von Ansprüchen freistellen ließ, dass er vom Kläger wegen der Rechnung vom 16.09.1998 in Anspruch genommen würde, zeigt im Übrigen, dass er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch mit einer Inanspruchnahme durch den Kläger rechnete.

Hinsichtlich des Betrages, zu dessen Zahlung sich die Beklagte zu 2) durch Prozessvergleich vor dem Landgericht Köln vom 08.11.2005 verpflichtet hat, fehlt eine Darlegung der Verzugsvoraussetzungen, sie sind auch der Klageschrift (Bl. 12 ff.) in jenem Rechtsstreit nicht zu entnehmen. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil die Beklagte zu 2) - wie noch ausgeführt wird - ohnehin in vollem Umfang haftet.

Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass sich die Beklagte zu 4 im Zeitpunkt des Insolvenzantrags der B vom 17.7.2001 mit der Zahlung der vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Werklohnforderung von 18.088,06 € (= 35.377,17 DM) gem. § 284 Abs. 1 BGB in Verzug befand.

Die zuerkannte Werklohnforderung setzt sich zusammen:

- aus einer Restforderung von 276,68 DM aus der gemeinsamen Forderungsaufstellung vom 6.3.2001 über einen Gesamtbetrag von 14.276, 68 DM, die in Höhe von 14.000,00 DM von der Beklagten zu 4) bezahlt wurde.

- aus einer Werklohnforderung aus der sogenannten berichtigten Teilrechnung vom 23.3.2001 (Bl. 6 Beiakte 17 O 258/01) über 35.100,49 DM.

Nach dem Vorbringen des Klägers im hiesigen Verfahren, das auch der Klagebegründung im Rechtsstreit 17 O 258/01 entspricht, wurde der Geschäftsführer der Beklagten zu 4) anlässlich einer Besprechung am 21.5.2001 ausdrücklich zur Zahlung gemahnt.

Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrages am 17.07.2001 die Beklagte zu 2) mit 9.004,41 €, der Beklagte zu 3) mit 10.549,60 € und die Beklagte zu 4) mit 18.088,06 € in Verzug waren. Die Beträge ergeben eine Summe von 37.642,07 € = 73.621,49 DM und übersteigen somit den Beitragsrückstand des Klägers, der die B dazu veranlasst hat, Insolvenzantrag zu stellen. Hätten die Beklagten zu 2) bis 4) rechtzeitig gezahlt, hätten dem Kläger 73.621,49 DM mehr zur Verfügung gestanden. Der Betrag hätte ausgereicht, die Beitragsrückstände auszugleichen. Dies erlaubt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluss, dass der Verzug der Beklagten zu 2) bis 4) jeweils zumindest mitursächlich war für den eigenen Zahlungsrückstand des Klägers. Da die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 266 a StGB strafbar ist und die Sozialversicherungsträger zudem erfahrungsgemäß die Einhaltung der Abführungspflicht streng kontrollieren, kann davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber bei Liquiditätsengpässen vorrangig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen wird. Dies ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch hier anzunehmen. Für seine Zahlungsbereitschaft spricht im Übrigen der Inhalt des Schreibens der B vom 03.09.2001 (Bl. 231), danach hat der Kläger im Zeitraum vom 25.07.2001 bis zum 23.08.2001 insgesamt in Teilbeträgen 23.359,16 DM gezahlt. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die fraglichen Beitragsrückstände des Klägers entgegen seinem ursprünglichen Vortrag nicht bereits aus dem Jahr 2000, sondern wie sich aus dem genannten Schreiben der B ergibt, aus dem Jahr 2001 stammten, was den Kausalzusammenhang noch plausibler erscheinen lässt. Die Frage, wann der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten fällig geworden ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) (Bl. 185) nicht von Bedeutung. Vielmehr kommt es für die Haftung der Beklagten aus § 286 a. F. darauf an, ob sie zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages der B mit der Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger bestehenden Leistungspflicht in Verzug waren. Dafür spricht - wie aufgeführt - der Beweis des ersten Anscheins, dem die Beklagten nichts entgegengesetzt haben. Die Frage, welche sonstigen Verbindlichkeiten der Kläger hatte (vgl. dazu Klägervortrag Bl. 225 ff.), kann offen bleiben.

Die somit anzunehmende Mitursächlichkeit des Verzuges der Beklagten zu 2) bis 4) begründet deren Haftung. Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich. Sofern mehrere Ursachen zusammen den Schaden herbeigeführt haben, kann bereits eine Mitursächlichkeit der Verletzung der Vertragspflicht des Beklagten zu seiner vollen Haftung dem Grunde nach führen. Die Verursachungsbeiträge der Schädiger für den eingetretenen Schaden haben erst in einem möglichen Regressprozess Bedeutung (BGH NJW 2002, 2708; ferner BGH NJW 2002, 504; BGH NJW 2000, 3423). Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (BGH NJW 1990, 2882, 2884 f.). Besonderheiten, die Anlass geben, von den aufgezeigten Grundsätzen abzuweichen, bestehen nicht. Die Beklagten zu 2) bis 4) haften daher als Gesamtschuldner.

Im Zivilrecht haftet der Schädiger allerdings nicht für alle nachteiligen Folgen, die in einem logischen Ursachenzusammenhang mit seinem Verhalten stehen. Er kann nur für "adäquate" Folgen verantwortlich gemacht werden. Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH NJW 1986, 1329; NJW 1998, 138; NJW 2005, 1420). Allgemein ausgedrückt schließt das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung aus, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (BGH NJW-RR 2001, 887; NJW 1990, 2882). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der Verzug des Schuldners dazu führen kann, dass der Gläubiger seine eigenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann und dass infolge dessen über das Vermögen des Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Derart gravierende Vollzugsfolgen sind keinesfalls ungewöhnlich oder unwahrscheinlich, auch nicht bei Verbindlichkeiten der hier vorliegenden Art und Größenordnung.

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Landgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck des § 286 BGB a. F. nicht erfasst wird. Richtig ist, dass die Beschränkung einer Ersatzpflicht des Schädigers auf Schäden, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen, einem Grundprinzip des heutigen Schadensersatzrechts entspricht und für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannt ist (BGH NJW 1999, 3203). Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzweckes der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (BGH NJW 2005, 1420). Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde (BGH NJW 1986, 1329). Die Bestimmung des § 286 BGB a. F. soll dazu dienen, den Gläubiger vor Schaden zu bewahren, der dadurch entsteht, dass der Schuldner seine Leistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Das Risiko, dass der Gläubiger infolge der Zahlungsverzögerung des Schuldners selbst in Zahlungsverzug gerät und zahlungsunfähig wird und dass infolge dessen gegen ihn Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gehört zu den typischen Gefahren, die der Schuldnerverzug herbeiführen kann und ist daher vom Schutzzweck des § 286 BGB. a. F. umfasst. Die Auffassung der Beklagten zu 2), diese Norm erfasse nur den Zinsschaden, entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Normzweck (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 286 Rdn. 5 ff., 11; 65 Aufl., § 286 Rdn. 45 ff., 51).

In der Literatur wird die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des Insolvenzschadens gemäß § 286 Abs. 1 BGB a. F. ausdrücklich bejaht von Huber (Handbuch des Schuldrechts, Leistungsstörungen 1999, Band II, § 31 I 2; differenzierend, aber wenig überzeugend (vgl. Huber a. a. O. FN 22) Honsell, Festschrift für Lange 1992, 509, 519). Von der Ersatzfähigkeit eines Insolvenzschadens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 249 BGB sind auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 106, 313, 317 ff.) und das Reichsgericht (RG WarnR 1915, Nr. 278) als selbstverständlich ausgegangen.

Im Ergebnis hat der Senat keine Bedenken, den geltend gemachten Insolvenzschaden als vom Schutzzweck des § 286 Abs. 1 BGB a. F. erfassten Schaden zu bewerten.

Auch der Ansicht des Landgerichts, dem Kläger falle ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB a. F. zur Last, weil er keine Rücklagen gebildet habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es bestand weder eine Rechtspflicht noch eine Obliegenheit des Klägers, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Beklagten oder sonstige Schuldner ihre Verbindlichkeiten nicht pünktlich begleichen. Im Gegenteil darf sich grundsätzlich jeder Gläubiger darauf verlassen, dass seine Vertragspartner sich vertragstreu verhalten. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird der Gläubiger durch die Rechtsordnung geschützt. Dazu gehört auch der grundsätzlich uneingeschränkte Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Einschränkungen kommen lediglich dann in Betracht, wenn der Gläubiger seine wohlverstandenen eigenen Interessen gröblich außer Acht lässt und sich damit in unvernünftiger oder zu missbilligender Weise selbst in Gefahr bringt. Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls inwieweit der Kläger überhaupt wirtschaftlich zur Bildung von Rücklagen im Stande war. Die Auffassung des Beklagten zu 3), der Kläger hätte den wirtschaftlichen Wert der titulierten Forderungen in Verhandlungen mit Banken bzw. der B einsetzen können, vermag die Annahme einer schuldhaften Mitverursachung des Schadens bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil nicht feststeht und nicht unter Beweis gestellt ist, dass ein solches Verhalten des Klägers den Schaden verhindert oder gemindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftungsminderung nach § 254 BGB liegt beim Anspruchsgegner. Schließlich können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe seine Forderungen frühzeitiger einklagen müssen (vgl. Bl. 187). Die Beklagten haben die Erfüllung bewusst unterlassen und den Rechtsstandpunkt angenommen, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. In dieser Situation stand es dem Kläger frei, zunächst zu versuchen, die Beklagten außergerichtlich zur Zahlung zu bewegen. Er war auch nicht gehalten, alsbald den - mit Kosten verbundenen - Rechtsweg zu beschreiten. Der Kläger hat im Übrigen nachvollziehbar vorgetragen (Bl. 222 ff.), dass es zur berechtigten Wahrnehmung seiner Eigeninteressen sinnvoll erschien, seine Forderungen gegen die Beklagte zu 2) sukzessive, d. h. zeitlich gestuft geltend zu machen, und zwar nach voraussichtlich schnell durchsetzbaren bis letztendlich zu solchen Forderungen, die ein langwieriges Beweisverfahren erwarten ließen.

Dem Kläger oblag es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. auch nicht, die Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die Voraussetzungen für eine Warnpflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (dazu Oetker in: MK 4. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.; Soergel/Mertens BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 63; Staudinger/Schiemann, 13. Aufl., § 254 Rdn. 74 ff.; Palandt/Heinrichs BGB, 66. Aufl., § 254 Rdn. 38) liegen im Ergebnis nicht vor.

Für den Kläger selbst war jedenfalls spätestens aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen der B im Juni 2001 (vgl. Bl. 162) ein Insolvenzantrag der B vorhersehbar. Es bestand kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagten diese Gefahr kannten oder kennen mussten. Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Auftragslage in der Baubranche seinerzeit allgemein schlecht war und infolge dessen zahlreiche Unternehmen insolvenzgefährdet waren. Dass hier im Insolvenzfall ein ungewöhnlich hoher Schaden drohte, kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings ist die Warnung überflüssig, wenn sie von vornherein aussichtslos erscheint. Ein Indiz hierfür ergibt sich daraus, dass der Schädiger seine Verpflichtung noch im Prozess bestreitet (Staudinger/Schiemann, § 254 Rdn. 78; BGH NJW 1989, 290, 292). Das war hier der Fall. Hier musste die Werklohnforderung gegenüber sämtlichen Beklagten erst gerichtlich in streitigen Verfahren durchgesetzt werden. Zu beachten ist zwar, dass die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände, die den Geschädigten von der Warnpflicht entlasten oder die Kausalität der unterlassenen Warnung entfallen lassen, beim Geschädigten - hier also beim Kläger - liegt (Staudinger/Schiemann a. a. O.; Soergel/Mertens a. a. O., Rdn. 65). Eine nähere Darlegung ist hier aber wegen der erwähnten Indizwirkung der Prozesse und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht erforderlich, so dass davon auszugehen ist, dass eine Warnung entbehrlich war.

Unabhängig davon kann auch aus anderen Gründen nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine Warnpflicht oblag. § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss (Palandt/Heinrichs a. a. O., § 254 Rdn. 1 m. w. N.). Dem gegenüber hätte hier die Erfüllung der Warnpflicht gegenüber den Beklagten eine eigenständige, vom Zahlungsverzug der Beklagten unabhängige Insolvenzgefahr schaffen können. Wenn ein Unternehmer einräumt, akut insolvenzgefährdet zu sein und diese Mitteilung sich verbreitet, entsteht die Gefahr, dass der Unternehmer von seinen Gläubigern verstärkt in Anspruch genommen wird, die eine rasche Realisierung ihrer Forderungen durchsetzen wollen. Werden gegen einen ohnehin insolvenzgefährdeten Unternehmer zeitlich konzentriert Forderungen geltend gemacht, wird er dies erfahrungsgemäß bald nicht mehr finanziell verkraften und insolvent werden. Hinzu kommt, dass es für ein bekannt insolvenzgefährdetes Unternehmen schwieriger wird, Aufträge zu bekommen. Außerdem schwächt die drohende Insolvenzgefahr eines Unternehmers in der Baubranche im Übrigen nach der Lebenserfahrung auch die Zahlungsmoral der Schuldner.

Im Ergebnis ist danach eine Warnpflicht des Klägers aus mehrfachen Gründen nicht gegeben.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Vorbringen des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, das den Insolvenzantrag der B durch dessen Vorlage konkretisiert, das den Antrag wegen fehlerhafter Angabe des Beitragsrückstandszeitraums berichtigt und das zu den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen näher Stellung nimmt. Dahingehender Sachvortrag war nach der bereits frühzeitig im erstinstanzlichen Rechtsstreit geäußerten Rechtsansicht des Landgerichts (Bl. 68), die mit der tragenden Begründung des Urteils übereinstimmt, unerheblich. Im Übrigen ist das oben genannte Vorbringen, soweit es der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, auch als unstreitig zu betrachten, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten schon aus diesem Grunde § 531 Abs. 2 ZPO nicht zum Ausschluss führen kann.

Tatsächliches neues Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 01.03.2007 (Bl. 321), 09.03.2007 (Bl. 334), 15.03.2007 (Bl. 340), wie etwa zur verzugsbegründenden Mahnung gegenüber der Beklagten zu 2), bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Der den Beklagten zu 2) und 3) gewährte Schriftsatznachlass sollte den Beklagten Gelegenheit geben, zum Schriftsatz des Klägers vom 08.02.2007 Stellung zu nehmen. Das neue Vorbringen der Parteien gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; über die Kosten des ersten Rechtszuges wird das Landgericht im Rahmen der den ersten Rechtszug abschließenden Entscheidung insgesamt neu zu befinden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für den erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Rechtsstreit wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Insoweit wird die Streitwertfestsetzung im Teilurteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2006 abgeändert.

Ende der Entscheidung

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