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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 24 W 2/05
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 13
ArbGG § 2
ArbGG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

24 W 2/05 OLG Köln

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn, den Richter am Oberlandesgericht Müller und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dylla-Krebs

am 2. März 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Beschlusses der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2004 - 90 O 245/03 - wird der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung und Vermarktung von Profi-Fußballern, unter ihnen Herr K O, der ein entfernter Neffe des Geschäftsführers der Klägerin ist. Die Beklagte hat alle Spieler der Bundesliga-Mannschaft CM als Angestellte unter Vertrag. Herr O ist bei ihr gemäß Vertrag vom 11.12.1997 seit dem 01.10.1997 angestellt.

Der Vertrag vom 11.12.1997, der am 30.06.2002 enden sollte, wurde durch Vereinbarung vom 19.04.1999 um 3 Jahre bis zum 30.06.2005 verlängert; zugleich wurden die Bezüge von Herrn O erhöht. Sowohl für den Abschluss des Vertrags 1997 als auch für die erste Verlängerung 1999 erhielt der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H C, persönlich (1997) bzw. die Klägerin (1999) von der Beklagten erfolgsabhängige Honorare ("Beratungshonorar") in Höhe von 3 Mio. DM (1997) bzw. 4 Mio. DM (1999), jeweils zzgl. MwSt. Auf Anfrage hatte das Finanzamt M unter dem 17.12.1997 mitgeteilt, dass in der Honorarzahlung an den Berater von Herrn O im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung keine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Herrn O zu sehen sei; lohnsteuerliche Konsequenzen ergäben sich aufgrund der Honorarzahlung daher nicht. Auch 1999 wurde Lohnsteuer insoweit nicht erhoben.

Im Oktober 2001 nahm die Beklagte mit der Klägerin mündliche Verhandlungen bezüglich einer weiteren vorzeitigen Vertragsverlängerung auf. Die Verhandlungen wurden Anfang 2002 fortgesetzt. Zu jener Zeit zeigten mehrere in- und ausländische Fußballclubs Interesse an einer Abwerbung von Herrn O. Am 28.01.2002 trafen die Klägerin und die Beklagte bezüglich Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit Herrn O eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Klägerin "für den Erfolgsfall (...) eine Provision in Höhe von DM 20 Mio. (...) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer" erhalten sollte, zahlbar in Jahresraten bis zum 31.12.2006. Die Klägerin versicherte, dass Herr O an diesen Zahlungen weder direkt noch indirekt partizipiere. Herr O fügte "zum Zeichen seines Einverständnisses" der Vereinbarung unter den Unterschriften der Vertreter der hiesigen Partein seine Unterschrift hinzu (Bl. 1 Anlagenheft). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte über Vertragsausfertigungen mit der Unterschrift von Herrn O verfügt. Zwei Tage später, am 30.01.2002, wurde der Spielervertrag um weitere 3 Jahre bis zum 30.6.2008 verlängert; zugleich wurden die Bezüge von Herrn O ab sofort von bislang insgesamt 5,2 Mio. DM pro Jahr auf 6,2 Mio. DM erhöht. Die Beklagte überwies der Klägerin am 01.02.2002 die vereinbarte erste Rate der versprochenen Zahlungen in Höhe von 5 Mio. DM zzgl. 800.000,00 DM MwSt.

Herr O und der Geschäftsführer der Klägerin, Herr H C, persönlich schlossen am 15.08.2002 eine Vereinbarung, wonach Herr C für seine "jahrelange Tätigkeit" für Herrn O im Normalfall "künftig die Vorauszahlungen der Vereine für K O" erhalten sollte. In der Vereinbarung hieß es ferner, "durch die Vergütung mit den Vorauszahlungen (sollte) H C sämtliche Betreuungstätigkeit für K O abgegolten (werden)" (Bl. 14 ff. Anlagenheft).

Auf Anfrage der Beklagten vom 26.06.2002, der am 07.04.2003 eine Besprechung bei dem Finanzamt M mit Vertretern der Beklagten, der C AG, dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Steuerberaterin von Herrn O gefolgt war, teilte das Finanzamt M der Beklagten unter dem 15.04.2003 mit, dass hinsichtlich der in Aussicht genommenen Zahlung der 20 Mio. DM gemäß Vereinbarung vom 28.01.2002 Lohnsteuerpflicht bestehe. Für den Fall einer einvernehmlichen Regelung erklärte sich das Finanzamt M bereit, die bereits erfolgte Zahlung von 5 Mio. DM, "als echtes branchenübliches Vermittlungshonorar für die Vertragsverlängerung des Spielers" anzuerkennen und insoweit lohnsteuerliche Konsequenzen zu verneinen. Die noch ausstehenden Zahlungen in Höhe von 15 Mio. DM seien jedoch in voller Höhe den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von Herrn O anzusehen mit der Folge, dass bei Auszahlung dieser Beträge der Lohnsteuerabzug durchzuführen sei. Wenige Tage zuvor - nämlich noch am Tag der Besprechung mit dem Finanzamt am 07.04.2003 - hatte ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn O in einer Reha-Klinik aufgesucht und mit ihm nach Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien vom 28.01.2002 vereinbart, dass er den aus dieser Vereinbarung noch offenen Betrag von 15 Mio. DM auf seine Bezüge umgelegt und ausgezahlt erhalten und die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin sie erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen sollte, im Innenverhältnis freistellen sollte. In der Folgezeit verweigerte Herr O allerdings die Annahme von um den Lohnsteueranteil gekürzten Zahlungen.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Auslegung und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28.01.2002. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der am 28.01.2002 vereinbarten "Provision" zuzüglich MwSt. abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen bzw. Feststellung der Zahlungsverpflichtung. Die Beklagte begehrt Klageabweisung sowie im Wege der Widerklage Rückzahlung der Beträge, die sie bereits an die Klägerin erbracht hat.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sie Ende 2001/Anfang 2002 mit Verhandlungen über die Verlängerung des Spielervertrags mit Herrn O bis zum 30.06.2008 beauftragt. Da es - unstreitig - zu einer Vertragsverlängerung gekommen und ihre Tätigkeit - wie sie behauptet - für das Zustandekommen der Vertragsverlängerung ursächlich gewesen sei, stünde ihr ihres Erachtens die Zahlung der vereinbarten 20 Mio. DM zu. Die Höhe der Provision sei branchenüblich. Die Provision habe ausschließlich und unmittelbar ihr zukommen sollen; Herr O habe an dem Geld weder direkt noch indirekt partizipieren sollen. Das Vertragswerk habe auch nicht dazu gedient, Steuern zu sparen. Die Klägerin ist der Ansicht, die in der Vereinbarung vom 28.01.2002 vorgesehene Auskunft des Finanzamts stelle keine Rechtsbedingung dar. Abgesehen davon müsste gegebenenfalls gemeinsam mit der Klägerin eine Vertragsanpassung gefunden werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Vereinbarung vom 07.04.2003 sei hierfür schon wegen Personenverschiedenheit untauglich. Im übrigen sei die Rechtsauffassung des Finanzamts M vom 15.04.2003 unzutreffend und binde die Parteien auch nicht. Sie meint, in der Vereinbarung vom 28.01.2002 könne weder ein Vertrag zwischen der Beklagten und Herrn O zugunsten ihrer als Dritter gesehen werden, noch dürfe die Lage so betrachtet werden, als habe Herr O von der Beklagten eine Einmalzahlung von 20 Mio. DM erhalten und weitergereicht. Die Vereinbarung vom 07.04.2003 könne ihr gegenüber keine Wirkungen entfalten, weil sie ohne ihre Beteiligung zustande gekommen und ein Vertrag zu ihren Lasten unwirksam sei. Außerdem sei Herr O am 07.04.2003 überrumpelt worden.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin oder ihr Geschäftsführer hätten zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten Leistungen mit eigenständigem wirtschaftlichen oder rechtlichen Gehalt erbracht und sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere Beratungsleistungen habe die Klägerin nie für die Beklagte, sondern nur für Herrn O erbracht. Bei der Vereinbarung vom 28.01.2002 handele es sich um einen Scheinvertrag. Er habe ausschließlich dazu gedient, den Anfall von Lohnsteuern in der Person von Herrn O zu vermeiden. In Wirklichkeit habe es sich bei den 20 Mio. DM um ein in Raten zu zahlendes Aufgeld auf die laufende Vergütung von Herrn O gehandelt, das Herrn O zugestanden habe. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vom 28.01.2002 daher nach Ansicht der Beklagten als Scheingeschäft unwirksam sei, ergebe sich die Nichtigkeit auch aus den §§ 134 BGB i. V. m. 297 Nr. 1 SGB III i. d. F. vom 27.03.2002 sowie aus § 138 Abs. 2 BGB (Wucher). Gegen die Annahme, bei den 20 Mio. DM handele es sich um eine Vermittlungsprovision, spreche die Höhe der Vergütung im Verhältnis zu dem Vertragsvolumen sowie der Verzicht auf die Festsetzung eines Prozentsatzes für die Provision, wie es im Allgemeinen üblich sei; in der Regel bewege sich eine Provision im unteren zweistelligen Prozentbereich. Als sog. signing bonus oder signing fee stellten die vereinbarten 20 Mio. DM denn auch in Wirklichkeit einen Teil des Arbeitsentgelts dar.

Durch Beschluss vom 17. Dezember 2004 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Arbeitsgericht Solingen als das zuständige Gericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zwar keine Arbeitnehmerin, jedoch wie eine Rechtsnachfolgerin von Herrn O zu behandeln, so dass in entsprechender Anwendung des § 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet sei.

Der Vertrag vom 28.01.2002 und der Vertrag vom 07.04.2003 müssten als eine Einheit betrachtet werden. Unter Berücksichtigung dessen stelle die in dem streitgegenständlichen Vertrag versprochene Vergütung eine Leistung der Beklagten zugunsten des Spielers K O dar, die dieser an die Klägerin als ihre Betreuerin habe weiterleiten wollen, weil diese für ihn Leistungen erbracht habe, die durch diese Vergütung hätten abgegolten werden sollen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

Diese vertritt im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung, dass zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen sei. Eine Auslegung der Vereinbarung vom 28.01.2002, wie das Landgericht sie vorgenommen habe, scheide schon deswegen aus, weil die Vereinbarung im Wortlaut eindeutig und daher einer Auslegung nicht zugänglich sei. Die Vereinbarung vom 07.04.2003 dürfe zur Auslegung der Vereinbarung vom 28.01.2002 nicht herangezogen werden, weil ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Erklärungen fehle und sie inhaltlich in krassem Widerspruch zu einander stünden. Auch die Vereinbarung mit Herrn O vom 15.08.2002 dürfe nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil sie nicht von der Klägerin, sondern von Herrn C persönlich getroffen worden sei, überdies mehrere Monate später und auch nur künftige Leistungen betreffe. Die 20 Mio. DM seien weder Teil des Arbeitsentgelts von Herrn O, noch gelte dieser hiermit Beratungsleistungen der Klägerin ab. Sämtliche Beratungsleistungen, die die Klägerin ihm gegenüber erbringe, würden gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt. Die Vereinbarung vom 28.01.2002 sei demgegenüber - wie bei Spielervermittlungen üblich - als Maklervertrag oder als Vertrag sui generis einzustufen. Die Höhe der Vermittlungsprovision sei branchenüblich. In der Folge der Vorgänge von 1997 und 1999 stelle sie die dritte gleichartige Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter dar. Die vereinbarte Leistung sei daher auch nunmehr zzgl. MwSt. und ohne Abzug von Lohnsteuer an die Klägerin zu leisten. Durch seine Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28.01.2002 habe Herr O lediglich den Ausschluss jeglicher Teilhabe an der vereinbarten Zahlung bestätigt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beschwerde sei als unbegründet zurückzuweisen, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vereinbarung vom 28.01.2002 ihren Grund allein in dem zwischen der Beklagten und Herrn O bestehenden Arbeitsverhältnis habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von 20 Mio. DM sei als sog. signing fee Teil des für Herrn O ausgehandelten "Vergütungspakets" gewesen. Eine vom Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn O unabhängige, eigenständige Rechtsgrundlage gebe es für diesen Anspruch nicht. Alleiniger Hintergrund der Vereinbarung vom 28.1.2002 sei das Bestreben gewesen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine eventuelle Lohnsteuerpflicht bezüglich der Vergütung zu verhindern. Im übrigen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Behauptungen und Rechtsansichten.

II. Die zulässige, insbesondere an sich statthafte (§§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Die Spezialzuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß den §§ 2 ff. ArbGG ist nicht begründet.

1. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Zu den besonderen Gerichten in diesem Sinne zählen u.a. die Arbeitsgerichte. Sie sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Gemäß § 3 ArbGG besteht diese Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG ist nach allgemeiner Ansicht im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. nur BAG NZA 2002, 695; BAG NZA 1997, 1128; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, 2005, § 3 Rn. 2 - 3; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, 2005, § 3 Rn. 5; Grunsky, ArbGG, 6. Auflage, 1989, § 3 Rn. 4 - 6 a; jeweils m.w.N.). Eine Rechtsnachfolge auf Grund eines Rechtsgeschäfts liegt z. B. auch dann vor, wenn der Begünstigte aus einem Arbeitsvertrag zu Gunsten oder mit Schutzwirkung für Dritte gegen den Arbeitgeber Ansprüche geltend macht (vgl. BGHZ 16, 339, 340; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt; OLG Düsseldorf MDR 1959, 1119). Grund für diese weite Auslegung des Begriffs der Rechtsnachfolge ist das Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes, eigentliche Streitigkeiten des Arbeitslebens auch prozessual den Arbeitsgerichten wegen ihrer auf diesem Gebiet bestehenden besonderen Sachkunde zuzuweisen (OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 514; vgl. auch BGHZ 16, 339, 340; BAG AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG NZA 2002, 230, 231). Gerade für Fälle, in denen Dritte in die Parteirolle geraten, will § 3 ArbGG gewährleisten, dass nicht Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten über denselben Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden müssen (BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979 betr. Durchgriffshaftung).

2. Dass vorliegend eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Trotz der weitreichenden Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist sie der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Denn ein Anspruch der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Vermittlungsvertrag gemäß § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet jedenfalls nicht offensichtlich aus. Dies genügt nach Auffassung des Senats, um die Zuständigkeit der angerufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu begründen. Eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit findet nicht statt.

a) Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist grundsätzlich der Sachvortrag des Klägers, da er allein - vermittels des gestellten Antrags und der zur Unterstützung des Antrags vorgetragenen Tatsachen - den Streitgegenstand bestimmt (Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 13 GVG Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, NJW 1997, 470). Maßgeblich für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist also die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (st. Rspr., vgl. nur BGHZ (GS) 66, 229, 232; h.M., vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 13 Rn. 17 m.w.N.).

b) Hiernach ist von einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, die dem Zivilrechtsweg zugewiesen ist. Denn als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht: Nach der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte sie mit Verhandlungen über die Verlängerung des Spielervertrags mit Herrn O beauftragt. Der Spielervertrag ist bis zum 30.06.2008 verlängert worden, wofür die Klägerin ursächliche Vermittlungsleistungen erbracht haben will. Vorbehaltlich des Beweises ihres streitigen Vorbringens und der - in mehrfacher Hinsicht angegriffenen - rechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarung könnte der Klägerin hiernach ein Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten 20 Mio. DM zzgl. MwSt. gemäß § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen.

c) Streitig ist zwischen den Parteien allerdings, ob sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch in Wirklichkeit nicht um einen "verkappten Anspruch auf Arbeitsentgelt" handelt, der an sich Herrn O neben seinen laufenden Bezügen (Grundgehalt, Jahresleistungsprämie, Urlaubsgeld, Sonderzahlung) als "Handgeld", "Abschlussprämie" oder sog. "signing fee" zustehen sollte und den er der Klägerin als Gegenleistung für ihre Beratungsleistungen zugewendet haben könnte (Vertrag zugunsten Dritter oder Anweisung).

aa) Ein Indiz hierfür könnte sein, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht nur wie eine Vermittlungsprovision kausal mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags verknüpft ist, sondern in einer deutlich engeren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn O gestanden hat. Wie sich nicht zuletzt aus dem Vertrag vom 15.08.2002 ergibt, entspricht es den Gepflogenheiten der Branche, dem Spieler bei Vertragsabschluss eine Abschlussprämie, ein Handgeld oder dergleichen zu gewähren. Dies ist vorliegend - offenbar wegen der Vereinbarung vom 28.01.2002 - nicht, auch nicht etwa zusätzlich, geschehen. Gleichwohl ist die Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass die streitgegenständigen Beträge an sich Herrn O gebühren. Denn obwohl sie die Vereinbarung vom 28.01.2002 in mehrfacher Hinsicht für unwirksam hält (§§ 117, 134, 138 BGB) und zumindest vor der Vereinbarung vom 07.04.2003 keine schriftliche Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn O existierte, hat sie ihm diese Beträge stets zukommen lassen wollen. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge stets als Teil des Arbeitsentgelts angesehen hat. Schließlich lässt auch die Höhe der Beträge daran zweifeln, dass es sich um einen üblichen Provisionsanspruch handelt. Denn der Vermögenszuwachs, der für Herrn O insgesamt aus der Vertragsverlängerung und Anpassung der Bezüge vom 30.01.2002 folgte, entspricht praktisch dem Wert der streitgegenständlichen Provision; d. h. die Gegenleistung der Beklagten ist zu nahezu gleichen Teilen zwischen der Klägerin und Herrn O aufgeteilt worden: Neu hinzugekommen ist die Vertragslaufzeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008, das sind 3 Jahre à 6,2 Mio. DM an laufenden Bezügen, d. h. 18.200.000,00 DM. Für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 30.06.2005 wurden die Bezüge um 1 Mio. DM jährlich angehoben, d. h. insgesamt um rund 3.416.666,66 DM. Insgesamt ergibt dies (Mehr-) Einkünfte von Herrn O aufgrund der Vertragsverlängerung und -anpassung von 2002 von 21.616.666,66 DM, der eine angebliche Provision in Höhe von 20 Mio. DM gegenübersteht.

bb) Für die Richtigkeit des Klägervortrags spricht hingegen die Vereinbarung der Parteien vom 28.01.2002. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Klägerin mit den "Verhandlungen" bezüglich der Vertragsverlängerung von Herrn O "beauftragt" und ihr hierfür eine "Provision" versprochen.

Dass Herr O die Vereinbarung "zum Zeichen des Einverständnisses" unterzeichnet hat, spricht nicht zwingend gegen die Auslegung als Vermittlungsvertrag und veranlasst auch nicht unbedingt zu der Annahme, die Vereinbarung stelle einen echten Vertrag zwischen der Beklagten und Herrn O zu Gunsten der Klägerin dar. Herr O könnte mit seiner Unterschrift durchaus (nur) sein Einverständnis damit gezeigt haben, dass er an der Leistung nicht partizipieren werde. Schließlich könnte auch den Parallelvorgängen in den Jahren 1997 und 1999 eine gewisse Indizwirkung zukommen.

d) Mit dem zwingenden Charakter der gerichtlichen Zuständigkeiten ließe es sich allerdings nicht vereinbaren, die Bestimmung des Rechtswegs zur alleinigen Disposition des Klägers zu stellen und ihm zu ermöglichen, etwa durch offensichtlich unzutreffenden oder lückenhaften Vortrag die Zuständigkeit eines in Wirklichkeit nicht eröffneten Rechtswegs zu erschleichen.

aa) Um der Gefahr der Rechtswegerschleichung wirksam zu begegnen, differenziert das Bundesarbeitsgericht daher zwischen drei Fallkonstellationen (vgl. BAG NZA 1997, 674; Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 20; Ziemann, MDR 1999, 513, 516): Sofern die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, weil nämlich der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann ("sic-non-Fall", z. B. Kündigungsschutzklage), soll bereits der dahin gehende Vortrag des Klägers zur Begründung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausreichen. Kann der geltend gemachte Anspruch sowohl auf einem Arbeitsverhältnis beruhen als auch auf einer anderen bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage und schließen sich die Anspruchsgrundlagen aus ("aut-aut-Fall", z. B. Zahlung eines vereinbarten Entgelts), muss die Klägerin die rechtswegbegründenden Tatsachen zumindest schlüssig vortragen, um Rechtswegerschleichungen zu begegnen. Ob im Bestreitensfalle eine Beweiserhebung geboten ist, hat das BAG zuletzt noch offen gelassen (BAG NZA 1999, 674). Der Gesamtduktus der Entscheidung geht aber dahin, dass eine Beweiserhebung gegebenenfalls notwendig sein dürfte (Kissel/Mayer, a.a.O., § 3 Rn. 22.). In der Literatur wird dieser Schritt vielfach bereits vollzogen (Nachweise bei Kissel/Mayer, ebd.). Dasselbe gilt für die (seltenen) Fälle, in denen der geltend gemachte Anspruch widerspruchslos sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann ("et-et-Fall", u. U. außerordentliche Kündigung) (Kissel/Mayer, ebd.).

bb) Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit hält der Senat indes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH sowie des 7. und des 19. Zivilsenats des OLG Köln weder für sachgerecht noch für erforderlich (BGH, NJW 1996, 3012 und NJW 1993, 1799, 1800; OLG Köln, OLGR 1993, 294 und NJW 1997, 470). Um Rechtswegerschleichungen zu begegnen, reicht es seiner Ansicht nach aus, wenn sich die behauptete Zuständigkeit schlüssig aus dem Klägervorbringen ergibt (BGH NJW 1996, 3012) und die nach dem Klägervortrag in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht offensichtlich ausscheiden (so auch Gummer, a.a.O., § 13 Rn. 11). Auch ohne dass Beweise erhoben zu werden brauchten, kann in diesen Fällen von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden. Sofern gewährleistet ist, dass offensichtlich nicht gegebene Anspruchslagen bei der Bestimmung des Rechtswegzuständigkeit nicht berücksichtigt werden, besteht hinreichender Schutz vor einer Rechtswegerschleichung. Zudem vermeidet diese Lösung auch eine Vorwegnahme der Sachprüfung, insbesondere eine doppelte Beweiserhebung, die dem Ziel der §§ 17 bis 17b ZPO ebenso widerspräche wie dem Grundsatz der Prozessökonomie. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der streitgegenständliche Anspruch doch aufgrund einer arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage zu beurteilen ist, würde das angerufene ordentliche Zivilgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt gemäß § 17 Abs. 1 GVG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben (so auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - NJW 1997, 470). Den Parteien entstünde hierdurch kein Nachteil.

cc) Wie oben dargestellt hat die Klägerin unbeschadet der Indizien, die für eine Qualifizierung des streitgegenständlichen Anspruchs als Arbeitsentgelt sprechen, einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Anführung ebenfalls erheblicher Indizien schlüssig vorgetragen. Dies reicht wie dargestellt aus, um die Zuständigkeit der angerufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu begründen.

III. Der Gegenstandswert der Beschwerde ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festzusetzen (§§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Maßgeblich ist vorliegend das Interesse der Klägerin an dem von ihr eingeschlagenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Im Hinblick darauf, dass im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren - anders als in dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben ist (vgl. § 12a Abs. 1 ArbGG), kann das Interesse der Klägerin an der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs angemessen mit der Höhe ihrer geschätzten erstinstanzlichen Anwaltskosten bewertet werden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - 6 W 36/04; Gummer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, 2005, § 17a GVG, Rn. 20). Diese Kosten würden vorliegend rund 82.000,00 € betragen.

Ende der Entscheidung

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