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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 25 UF 131/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1601 ff
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
ZPO § 543 Abs. 1 erster Halbsatz
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

- 25 UF 131/00 - - 32 F 472/98 - AG Leverkusen

Anlage zum Protokoll vom 09.01.2001

Verkündet am 09.01.2001

Flesch, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder und die Richterinnen am Oberlandesgericht von Olshausen und Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 7. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen - 32 F 472/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin

1. für das eheliche, am 20. Juli 1983 geborene Kind C. der Parteien rückständigen Unterhalt für den Monat März 1999 in Höhe von 55,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. März 1999,

2. für die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 30. April 2000 im Gesamtbetrage von 7.981,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1999 (mittleres Verfalldatum) und laufenden Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2000 in monatlicher Höhe von 650,00 DM zu zahlen.

Alle bis einschließlich Dezember 2000 rückständigen Beträge sind fällig und sofort zahlbar; die ab Januar 2001 geschuldeten Beträge sind fällig und zahlbar bis zum 3. Werktage eines jeden Monats im voraus.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.

Anspruchsgrundlage sind die §§ 1361, 1601 ff BGB. Danach muss der Beklagte den aus obigem Tenor ersichtlichen, nachfolgend im einzelnen dazulegenden Unterhalt an die Klägerin als seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und an das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene, minderjährige, in der Obhut der Klägerin lebende Kind C. zahlen.

Die Bedürftigkeit der einkommens- und vermögenslosen Tochter der Parteien ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist im zweiten Rechtszuge auch die Bedürftigkeit der Klägerin unstreitig geworden, soweit es darum geht, ob sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann - sie kann es gemäß dem Ergebnis der vom Familiengericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht, und der Beklagte wendet sich nicht mehr gegen die bewiesene Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.

Die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin von den bereits volljährigen Kindern S. und C. der Parteien finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die sie sich auf ihren Bedarf anrechnen lassen muss; den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist in diesem Punkt nichts hinzuzufügen.

Damit hängt das Schicksal der Berufung einzig und allein vom Umfang der Leistungsfähigkeit des Beklagten ab.

Sie bemisst sich seit dem Beginn des Klagezeitraums - September 1998 - bis einschließlich Mai 2000 nach seinen durch Lohnbescheinigungen und Steuerbescheide belegten Einkünften als Mitarbeiter der Fa. S + T & Technik GmbH, wobei zeitweise die vom Sohn C. der Parteien an ihn gezahlten Mieten zuzusetzen sind, während für die Zeit ab Juni 2000 die Abfindung, das Honorar für die entgeltliche Veräußerung der Firmenbeteiligung und das Arbeitslosengeld - dieses ab August 2000 -, und zwar bis zur Deckung der Höhe der vormals im monatlichen Durchschnitt erzielten Erwerbseinkünfte heranzuziehen sind.

Eine darüber hinausgehende, fiktive Berechnung des Beklagten unter dem Blickwinkel anderweitiger erzielbarer Arbeitseinkünfte ist schon deshalb nicht möglich, weil der Beklagte dargetan und belegt hat, dass er sich in ausreichendem Maße, wenngleich erfolglos, um eine anderweitige Erwerbstätigkeit bemüht hat.

Der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit für die vorgenannte Arbeitgeberin Nettospesen und Einkünfte aus einer Firmenbeteiligung in monatlicher Höhe von jeweils 2.000,00 DM, insgesamt also 4.000,00 DM, gehabt, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 erklärt, er habe aus seiner Firmenbeteiligung keinen Pfennig erhalten und Spesen in einer geschätzten Größenordnung von 300,00 DM jährlich. Kein einziger Steuerbescheid, keine einzige Gehaltsbescheinigung weist Gegenteiliges aus. Für das Vorbringen der Klägerin ist nach alledem auf breiter Front nichts ersichtlich.

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die Vergütung für die Übertragung des Geschäftsanteils belaufen sich nach den Darlegungen des Beklagten auf 10.000,00 DM und 30.000,00 DM = 40.000,00 DM, dokumentiert durch den zur Erledigung des vom Beklagten angestrengten arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Vergleich; Blatt 271 ff. Zusätzlich verfügt der Beklagte ab 03.08.2000 über Arbeitslosengeld in wöchentlicher Höhe von 784,21 DM; Anlage 3 des Schriftsatzes vom 03.11.2000. Auch insoweit besteht keine sachlich gerechtfertigte Veranlassung, mit der Klägerin von höheren Einkünften auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Geschäftsanteil, wie sie sagt, wesentlich mehr wert ist als 30.000,00 DM. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mehr als diese Summe erhalten hat oder alsbald erhalten könnte. Hat der für seine vormalige Arbeitgeberin tätig gewesene Wirtschaftsprüfer gemäß den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Anteil sei maximal 20.000,00 DM wert, wobei an der Richtigkeit dieser Angaben des Beklagten zu Zweifeln kein Anlass besteht, dann liegt auf der Hand, dass das Unternehmen freiwillig keineswegs mehr als 30.000,00 DM zahlen wird.

Nach alledem gilt folgende Einkommensberechnung:

1. September bis 31. Dezember 1998:

Grundlage ist die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember (Blatt 211 d. A.) mit allen Jahreswerten. Zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerkes ist auf die zutreffenden Berechnungen auf Seite 3/4 der Berufungsbegründung = Blatt 265/266 d. A. zu verweisen, aus der sich durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 5.239,88 DM ergeben.

Zu Recht macht der Beklagte geltend, dass davon der Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung mit monatlich 284,00 DM abzuziehen ist, denn dieser Betrag ist ihm nicht ausgezahlt worden und damit für ihn nicht als Einkommen verfügbar gewesen. Hier darf auf die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 verwiesen werden.

Damit verkürzt sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf 4.955,88 DM und erhöht sich infolge der damaligen monatlichen Mietzahlungen des Sohnes C. (200,00 DM) auf 5.155,88 DM.

1. Januar bis 31. Mai 1999:

Es gelten unverändert die vorstehenden Berechnungen. Der Beklagte hat allerdings die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 1999 nicht vorgelegt und die Lohnsteuerbescheinigung für 1999 - Anlage 1 des Schriftsatzes vom 03.11.2000 - ist unleserlich. Indessen liegt der Einkommensteuerbescheid für 1999 - Anlage 2 des vorerwähnten Schriftsatzes - vor und weist praktisch dasselbe Bruttogesamteinkommen wie im Vorjahr aus. Zuzusetzen sind die Mietzahlungen des Sohnes C. bis einschließlich Mai in gleicher Höhe von monatlich 200,00 DM.

Die Folgezeit ab 1. Juni 1999 bis heute:

Hier bewendet es bei durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften in Höhe von 4.955,88 DM, weil ab 01.06.1999 die Mietzahlungen des Sohnes C. ausgeblieben sind.

Für die Zeit ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit - 1. Juni 2000 - ist mit Einkünften in der vorgenannten Größenordnung zu rechnen, wie schon dargelegt wurde.

Alle vorstehend aufgeführten Einkünfte sind freilich nur Zwischenergebnisse der Urteilsfindung: Die Parteien sind Miteigentümer in schlichter Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Anteil des bebauten Anwesens D.straße 6 in L.. Dort leben seit der Trennung die Klägerin und C.. Dort lebte zeitweise der Sohn C.. Sämtliche mit diesem Objekt verbundenen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Aufwendungen trägt ausschließlich der Beklagte. Diese Lasten und die weiteren ehebedingten Zahlungsverpflichtungen erfordern einen derart hohen finanziellen Aufwand, dass für die übrigen angemessenen Lebensbedürfnisse beider Parteien kein Geld übrig bleibt. Das ist das eigentliche, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgiebig angesprochene Dilemma des Rechtsstreits, für das es keine befriedigende Lösung geben kann, solange nicht beide Parteien die nur gemeinsam mögliche freihändige Veräußerung dieses Anwesens betreiben oder einer von ihnen die Teilungsversteigerung beantragt. Solange aber die Ehe nicht geschieden ist, besteht keine unterhaltsrechtlich relevante Verpflichtung des gesetzlichen Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit durch Mitwirkung an der Veräußerung des Familienheims zu erhöhen (OLG Koblenz FamRZ 1991, 1187; Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz 767; Gerhardt FamRZ 1993, 1139). Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die angebliche, pauschal behauptete Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an einer Veräußerung des Anwesens alles andere als überzeugend klingt: Nirgendwo gibt es Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass es ihr, die die gesamten Zahlungen des Beklagten Monat für Monat, jahrein, jahraus widerspruchslos Revue passieren lässt, damit ernst gemeint ist. Deshalb muss wie folgt verfahren werden: Die gesamten verbrauchsunabhängigen Lasten und die zur Rückführung der ehebedingten Kredite erforderlichen Geldbeträge sind vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. Von dem, was übrig bleibt, ist nach Abzug des Kindesunterhalts die 3/7-Quote zugunsten der Klägerin zu bilden. Davon abzuziehen sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die der Beklagte für die Klägerin bezahlt, denn dadurch erfüllt der gesetzliche Unterhaltsschuldner einen Teil des Unterhaltsanspruchs des gesetzlichen Unterhaltsgläubigers (vgl. zu dieser Berechnungsweise: Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., Rz 972 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Fußnote 1109 ebenda). Schließlich ist der Wohnvorteil, der Vorteil also zu berücksichtigen, der durch mietfreies Wohnen der Klägerin entsteht. Dieser Vorteil besteht nur auf ihrer Seite. Der Beklagte ist ausgezogen. Er wohnt nicht mietfrei. Durch seinen Auszug hat er freilich eine Wohnung zurückgelassen, die für die Klägerin allein viel zu groß ist, zumal dort zeitweise der Sohn C. wohnte und dort ständig die Tochter C. wohnt. Dieser "Gebrauchsvorteil" ist totes Kapital, ist für den in der Wohnung bleibenden Ehegatten ohne Wert und nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 2821). Schon aus diesem Grunde muss ein deutlicher Abstrich gemacht werden: Es kommt nicht auf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, die die eheliche Wohnung angesichts der aufgezeigten Umstände für die Klägerin hat. Andererseits steht es der den Unterhaltsanspruch der Klägerin mindernden Berücksichtigung des Wohnwertes nicht entgegen, dass der Finanzierungsaufwand zuzüglich verbrauchsunabhängiger Kosten möglicherweise höher als der gesamte Nutzungswert ist, denn die Klägerin trägt zu alledem abgesehen von den Auswirkungen auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nichts bei. Der Senat geht im Wege der Schätzung von einem Wohnwert von 250,00 DM aus. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Die nachstehenden Berechnungen werden zeigen, dass der volle Ansatz dieses Wohnwerts angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten zum überwiegenden Teil dazu führen würde, dass der Klägerin monatlich weniger als 650,00 DM zuzusprechen wären, wie es teilweise ohnehin - auch ohne Berücksichtigung des Wohnwertes - der Fall ist, also weniger als der Pauschbetrag, der gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle als Mindestbetrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse erforderlich ist, die neben den Miet- und Mietnebenkosten bestehen. Dieser Betrag von 650,00 DM darf nicht unterschritten werden, entsprechend ist der Wohnvorteil dann zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.

Daran anknüpfend ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:

1. September bis 31. Dezember 1998:

Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten inklusive Mietzahlungen C.

5.155,88 DM ./. Hausdarlehen und verbrauchsunabhängige Kosten 1.045,66 DM ./. Arbeitgeberdarlehen 1.000,00 DM ./. gezahlter Kindesunterhalt 428,00 DM verbleiben 2.682,22 DM 3/7-Quote 1.149,52 DM ./. verbrauchsabhängige Kosten 384,08 DM verbleiben 765,44 DM ./. Wohnwert bis zur Grenze verbleiben 650,00 DM

Zur Erläuterung:

1998 hat der Beklagte folgende Hauslasten getragen:

Süddeutsche Bodenkreditbank 9.240,00 DM Wohnungsbauförderungsanstalt 1.315,00 DM Öffentliche Abgaben 1.500,65 DM Hausratversicherung 162,00 DM Wohngebäudeversicherung 246,30 DM Glasversicherung 84,00 DM Total 12.547,95 DM : 12 1.045,66 DM

Diese Posten sind zum überwiegenden Teil belegt, teilweise sind sie unstreitig.

Steuerberatungskosten kann der Beklagte allerdings nicht absetzen, weil er nicht dargelegt hat, dass er seine Steuererklärungen nicht selbst fertigen konnte. Deshalb bedarf die Streitfrage, ob solche Kosten generell nicht akzeptiert werden können (so OLG Hamm FamRZ 1992, 1177) oder ob sie grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (so Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz 108), keiner Entscheidung.

Die Zurückführung des Arbeitgeberdarlehens mit monatlichen Raten von 1.000,00 DM war in der ersten Instanz unstreitig. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, davon abzugehen.

Der gezahlte Kindesunterhalt ergibt sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Die verbrauchsabhängigen Kosten sehen wie folgt aus:

Strom, Gas und Wasser 3.408,94 DM Telefonanteil der Klägerin 1.200,00 DM 4.608,94 DM : 12 384,08 DM

Januar 1999:

Der Beklagte ist 1999 mit Steuernachzahlungen im Gesamtbetrage von 4.879,31 DM belastet worden, was einen zusätzlichen monatlichen Abzug von 406,61 DM bei ansonsten unverändertem Zahlenwerk bedeutet.

Es verbleiben 2.275,61 DM Die 3/7-Quote beträgt 975,26 DM ./. verbrauchsabhängiger Kosten 384,08 DM 591,18 DM aufgerundet 600,00 DM

Ein Wohnwert kann in diesem Monat nicht angesetzt werden. Dem Beklagten verbleiben: 2.275,61 DM - 384,08 DM - 600,00 DM = 1.291,53 DM. Dadurch wird sein notwendiger Selbstbehalt nicht angetastet. Der Baranteil beträgt, solange der Beklagte noch auf Arbeitssuche ist, 850,00 DM. Seine effektiven Miet- und Mietnebenkosten belaufen sich auf 375,00 DM. Das ergibt 1.225,00 DM.

Februar 1999:

Die letzte Rate des Arbeitgeberdarlehens betrug 736,90 DM, so dass sich das bereinigte Einkommen des Beklagten gegenüber dem Vormonat um 1.000,00 DM - 736,90 DM = 263,10 DM auf 2.538,71 DM erhöht. Die 3/7-Quote ergibt 1.088,02 DM. Nach Abzug der verbrauchsabhängigen Kosten verbleiben 703,94 DM, die wegen des Wohnwerts bis auf 650,00 DM zu kürzen sind.

März 1999:

Hier sind nur die gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten des Hauses mit 1.045,66 DM und die anteilige Steuernachzahlungspflicht mit 406,61 DM abzusetzen, so dass 3.703,61 DM verbleiben. Davon ist der Kindesunterhalt mit dem Tabellensatz von 608,00 DM abzuziehen. Um die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu berechnen, verbleiben 3.095,61 DM. Die 3/7-Quote ergibt 1.326,69 DM. Nach Abzug der verbrauchsabhängigen Kosten und des Wohnwertes in Höhe von 250,00 DM sind aufgerundet 700,00 DM zu zahlen.

April und Mai 1999:

Ab April fängt eine weitere ehebedingte Verbindlichkeit mit monatlicher Ratenzahlungspflicht in Höhe von 1.000,00 DM zu laufen an, hat doch der Beklagte ein Darlehen aufgenommen, um damit das ihm von der Schwester der Klägerin gewährte Darlehen zu tilgen, wie es unstreitig geschehen ist. Die gesamten verbrauchsunabhängigen Lasten verringern sich auf monatlich 806,66 DM, weil seit April 1999 das Darlehen der S. Bodenkreditbank nur noch mit jährlich 6.372,00 DM = 531,00 DM monatlich zu tilgen ist, was eine monatliche Ersparnis von 239,00 DM bedeutet und die Gesamtlast von 1.045,66 DM auf 806,66 DM reduziert. Der Kindesunterhalt ist jetzt wieder mit 428,00 DM abzuziehen. Bei ansonsten unveränderten Zahlen gegenüber dem Vormonat verbleiben 2.514,61 DM. Die 3/7-Quote beträgt 1.077,69 DM. Hiervon sind die verbrauchsabhängigen Kosten mit 384,08 DM abzuziehen, so dass 693,61 DM verbleiben. Der Wohnwert darf nur bis zu einem verbleibenden Unterhaltsanspruch von 650,00 DM abgezogen werden.

Juni bis Dezember 1999:

Seit Juni 1999 sind die Mietzahlungen des Sohnes C. entfallen. Ansonsten ist alles geblieben wie im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum. Das bereinigte Einkommen des Beklagten beträgt monatlich 2.314,61 DM. Die 3/7-Quote ergibt 991,98 DM. Nach Abzug der verbrauchsabhängigen Kosten verbleiben 607,90 DM, aufgerundet 608,00 DM. Ein Wohnwert darf nicht angerechnet werden.

Ab Januar 2000:

Die Steuernachzahlungspflicht entfällt. Statt dessen ist eine anteilige Steuerrückzahlung mit monatlich 112,40 DM zuzusetzen. Alles andere ist unverändert. Die Rechnung lautet: 4.955,88 DM - 1.000,00 DM - 806,66 DM - 428,00 DM + 112,40 DM = 2.833,62 DM. 3/7 davon ergibt 1.214,40 DM und nach Abzug der verbrauchsabhängigen Kosten verbleiben 830,33 DM, die wegen des Wohnwerts auf 650,00 DM zu kürzen sind.

Demnach schuldet der Beklagte:

Für September bis Dezember 1998 4 x 650,00 DM =

2.600,00 DM für Januar 1999 600,00 DM für Februar 1999 650,00 DM für März 1999 700,00 DM für April und Mai 1999 2 x 650,00 DM 1.300,00 DM für Juni bis Dezember 1999 7 x 608,00 DM 4.256,00 DM für Januar bis April 2000 4 x 650,00 DM 2.600,00 DM Total 12.706,00 DM

Gezahlt hat der Beklagte für September bis einschließlich Dezember 1998 insgesamt 693,00 DM und ab Januar 1999 monatlich 252,00 DM. Das alles ergibt 4.725,00 DM. Der Rückstand bis einschließlich April 2000 beträgt 7.981,00 DM. Zinsen sind gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB seit 1. Juli 1999 (mittleres Verfalldatum) zu zahlen.

Ab Mai 2000 beträgt der laufende monatliche Unterhalt, den der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung verschuldet, monatlich 650,00 DM. Dabei ist es selbstverständlich, dass alle seitdem geleisteten Zahlungen abzüglich zu berücksichtigen sind. Sie sind dem Senat nicht bekannt und es hat sich angeboten, die Rückstandsberechnungen nur bis Ende April 2000 aufzumachen, um insoweit in Übereinstimmung mit dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben.

Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz ist gemäß Beschluss des Senats vom 24.08.2000 auf 8.970,40 DM festgesetzt worden. Diese Festsetzung muss geringfügig geändert werden. Der Kindesunterhalt ist einzig und allein in Höhe von 55,00 DM im Streit. Nur diesen Betrag hat das Familiengericht - für März 1999 - zuerkannt. Nur dagegen konnte sich folglich die Berufung des Beklagten richten.

Wegen des Ehegattenunterhalts gilt: Die Klageschrift ist am 02.12.1998 eingereicht worden. Die Monate September bis einschließlich November 1998 sind Rückstandsmonate gemäß § 17 Abs. 4 GKG. Das Familiengericht hat der Klägerin für diese Monate 3 x 810,37 DM = 2.431,11 DM zuerkannt; vgl. Seite 15 am Ende des erstinstanzlichen Urteils. Das ist der Rückstandsbetrag im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG, denn der Beklagte erstrebt mit der Berufung volle Klageabweisung. Zuzusetzen ist gemäß § 17 Abs. 1 GKG der Einjahresbetrag für die ersten zwölf Monate ab Einreichung der Klage, demnach: 705,37 DM + 412,04 DM + 601,85 DM + 913,13 DM + 591,91 DM x 2 + 447,63 DM + 444,09 DM x 5 = 6.448,87 DM.

Gesamtstreitwert: 55,00 DM + 2.431,11 DM + 6.448,87 DM = 8.934,98 DM.

Ende der Entscheidung

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