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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 25 UF 169/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 UF 169/99 32 F 345/98 AG Leverkusen

In der Familiensache

betreffend das Besuchsrecht für die Kinder

O., geb. am und

Ö., geb. am,

an der beteiligt sind:

1. Frau S. K.,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp. -

2. Herr Ö. K.,

Antragsteller und Beschwerdegegner,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp. -

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank

am 19. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 (Bl. 24 ff. GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 30.07.1999 (Bl. 21 a bis 21 c GA) - 32 F 345/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufungsbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung dem Antragsteller ein samstägliches und doppelfeiertägliches Besuchsrecht in dem im angegriffenen Beschluss tenorierten Umfang eingeräumt. Die Ausgestaltung des Besuchsrechtes stellt - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - eine Minimallösung dar. Auch zur Überzeugung des Senates ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die einen völligen Ausschluss des Besuchsrechts des Antragstellers rechtfertigen könnten.

Der Antragsteller und die Antragstellerin leben seit Sommer 1998 getrennt. Die aus der Ehe stammenden gemeinsamen Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist bisher noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Beklagte, dass ihm bis zur Regelung der elterlichen Sorge zumindest ein Besuchsrecht eingeräumt wird. Dieses kann ihm nicht verwehrt werden. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin keine ausreichenden Gründe dargetan, die einen völligen Ausschluss des Kontaktes des Antragstellers mit seinen Kindern rechtfertigen könnte. Insbesondere vermag der Senat eine konkrete Gefahr dahin nicht zu erkennen, dass der Antragsteller seine beiden Kinder in die Türkei verbringen würde.

Selbst wenn der Antragsteller am 05.08.1999 geäußert haben sollte, er werde seine Kinder mit in die Türkei nehmen, so kann dies nur bedeutet haben, dass er für den kurz bevorstehenden einmonatigen Ferienaufenthalt in der Türkei dies möglicherweise in Verärgerung über die starre Haltung der Antragsgegnerin zum Besuchsrecht beabsichtigt hatte. Dies hat er allerdings nicht in die Tat umgesetzt. Vielmehr ist er alleine in die Türkei gefahren, wo er sich zur Zeit noch urlaubsbedingt aufhält.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, dass er einen möglichst engen Kontakt zu seinen Kindern sucht. Dem würde aber widersprechen, wenn er diese in die Türkei verbringen wollte.

Im übrigen folgt aus der Anhörung der Kinder vor dem Amtsgericht sowie dem Jugendamtbericht der Stadt Leverkusen vom 27.07.1999 (Bl. 18, 19 GA; 20 GA), dass der Kontakt zum Vater von den Kindern durchaus gewünscht wird und die Auswirkung solcher Kontakte vom Jugendamt durchaus positiv gesehen wird. Dies wird die Antragsgegnerin als am Kindeswohl orientierte Mutter zu akzeptieren haben. Soweit sie die Trennung zum Antragsteller noch nicht überwunden haben sollte, wird sie im Interesse ihrer Kinder diese (verständlichen) Gefühle hintanzustellen haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die Spannungen zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin um so mehr reduzieren werden, je unkomplizierter das Besuchsrecht und damit der Zugang des Antragstellers zu seinen Kindern praktiziert wird. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des Jugendamtes, welches einen Umgang des Vaters mit seinen Kindern ausdrücklich begrüßt.

Die Antragstellerin muss sich fragen lassen, wie sie reagieren würde, wenn der Antragsteller ihr den Zugang zu ihren Kindern in vollem Umfang entziehen wollte. Dies würde auch sie sicherlich nicht akzeptieren und möglicherweise verbal überreagieren. Von daher sollte sie ein gewisses Verständnis für die Überreaktion des Antragstellers aufbringen. Keinesfalls ergibt sich aus dieser verbalen Überreaktion - wie oben ausgeführt - ein hinreichender Verdacht dahin, dass der Antragsteller seine Kinder in die Türkei verbringen würde, um sich an der Antragsgegnerin zu rächen. Damit würde er sich nämlich selbst bestrafen, weil er dann gerade nicht den ständigen Zugang zu seinen Kindern hätte, den er so sehnlichst wünscht.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Antragsgegnerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die einen völligen Ausschluss von Besuchskontakten des Antragstellers zu seinen Kindern rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwert: 5.000,00 DM

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es um das Besuchsrecht zu zwei Kindern geht. Andererseits handelt es sich bei der getroffenen Regelung insoweit um eine vorläufige Regelung, wie noch nicht über die elterliche Sorge entschieden ist.

Ende der Entscheidung

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