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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 25 WF 45/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 888
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 WF 45/05

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Drzisga sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Potthoff

am 24. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.02.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (05.10.2004) 52.663,06 EUR beträgt; für die Zeit danach beträgt er bis 900 EUR (die bis dahin entstandenen Kosten).

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Der Antragsgegner hatte sich in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein bestimmtes Grundstück lastenfrei an die Antragstellerin zu alleinigem Eigentum zu übertragen. In Vollzug dessen übertrug der Antragsgegner das Grundstück an die Antragstellerin, allerdings nicht lastenfrei; es ruhte darauf noch eine Grundschuld in Höhe von 52.663,06 EUR. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festzusetzen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung nachgekommen und haben die Parteien sodann das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 888 ZPO auf 52.663 EUR (voller Wert der Hauptsache) festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, nach dessen Auffassung nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes und insoweit auch nicht der Nennbetrag der Grundschuld, sondern nur der - geringere - valutierte Teil anzusetzen sei, also allenfalls 10.000 EUR Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

In erstinstanzlichen Verfahren betr. die Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 888 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr von 15 EUR (GKG KV Nr. 2110), so dass es dementsprechend auch an einer speziellen Vorschrift hinsichtlich des Streitwertes fehlt. Gem. § 33 Abs. 1 RVG war daher der Gegenstandswert durch Beschluss selbständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO, der hier noch anwendbar ist, weil der unbedingte Auftrag für das Zwangsgeldverfahren vor dem 01. Juli 2004 erteilt worden ist (§ 61 RVG).

Nach der vom Senat geteilten h.M. (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218; KG JurBüro 1973, 150; AnwKom-BRAGO-Wolf, § 57 BRAGO Rn 80; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2004 § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. § 888 Rn 39; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 3 ZPO Rn 70 Stichwort "Zwangsgeld"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 3 ZPO Rn 144; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 3 ZPO Rn 188; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl. Rn 3510; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. 1998, § 73 A. II; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen" Rn 1) bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, weil für dessen Bemessung neben dem Interesse des Gläubigers auch andere Umstände maßgebend sind, so z.B. die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Vornahme verweigert, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger zu, sondern dem Staat.

Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also nach dem Interesse, das der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat. Streitig ist insoweit allerdings, wie dieses Interesse zu bewerten ist. Während nach der einen Auffassung das Interesse des Gläubigers in der Regel dem der Hauptsache entspricht (so u.a. OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218; KG JurBüro 1973, 150; wohl auch BayObLG NZM 2002, 489, 491; Zöller/Herget a.a.O.; Schuschke/Walker a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann a.a.O.; Thomas/Putzo a.a.O.; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl. § 888 ZPO Rn 17; Hillach/Rohs a.a.O.; Anders/Gehle/Kunze a.a.O.;), ist nach der anderen Meinung nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 3511; Stein/Jonas/Roth a.a.O.). Der Senat folgt der zuerst genannten Auffassung. Zwar trifft es zu, dass die Durchführung des Zwangsverfahrens nicht zwingend identisch ist mit der Erfüllung der vorzunehmenden Handlung, sondern dem Zwangsverfahren nur eine begrenzte Wirkung zukommen kann. Darauf stellt aber die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO gerade nicht ab, sondern ausdrücklich auf den "Wert der zu erwirkenden Handlung", also auf das Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung selbst, weil es dem Gläubiger wirtschaftlich allein darum geht.

Auszugehen ist dabei vom Nominalwert der Grundschuld, deren Löschung der Antragsgegner schuldete. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Darlehen, zu dessen Absicherung die Grundschuld eingetragen wurde, bereits teilweise zurückgezahlt worden war. Da die Grundschuld - anders als die Hypothek - nicht akzessorisch zur abgesicherten Forderung ist, bestand sie nach wie vor in voller Höhe und musste die Antragstellerin ggfs. damit rechnen, zum vollen Betrag in Anspruch genommen zu werden.

Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 52.663,06 EUR. Ab dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (05.10.2004) verringert er sich auf die in diesem Verfahren bis dahin entstandenen Kosten.

Beschwerdegebühr: 50 EUR.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 33 Abs. 9 RVG sowie GKG-KV Nr. 1811.

Ende der Entscheidung

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