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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 25 WF 56/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 20
FGG § 50
FGG § 50 Abs. 1
FGG § 50 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 WF 56/01

In der Familiensache

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Winn sowie die Richterin am Oberlandesgericht Scholz

am 7. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. April 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. März 2001 - 317 F 209/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die minderjährigen Kinder P. A. S., geboren am ... 1990, T. S., geboren am ... 1992, und M. S., geboren am ... 1995, unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsgericht - Familiengericht -, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Gründe:

Der mit Schreiben vom 12. April 2001 von der Antragsgegnerin, die das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder A., T. und M. innehat, eingelegte "Einspruch" gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. März 2001 beinhaltend die Bestellung von Frau Rechtsanwältin T. zur Verfahrenspflegerin für die betreffenden Kinder ist als Beschwerde zu behandeln.

Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Verfahrenspflegerbestellung durch den sorgeberechtigten Elternteil mit der einfachen Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (so OLG München, OLGR 1998, 388; OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 160; OLG Dresden, OLGR 2000, 267 ff.; KG Berlin, KGR 2000,102; Maurer in FamRefK, § 50 FGG Rdnr. 35; a.A. OLG Celle, OLGR 1999, 254 f.; Brandenburgisches OLG, OLGR 2000, 269 f.; Pfälz. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 514 f.; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Auflage, § 50 Rdnr.26). Mit den Befürwortern der Anfechtbarkeit sieht der Senat in der Bestellung eines Verfahrenspflegers einen so schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Elternrecht (Art.6 Abs.2 GG), dass es den betroffenen Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen möglich sein muss, die Rechtmäßigkeit der den Voraussetzungen des § 50 Abs.1 und 2 FGG unterliegenden Pflegerbestellung unmittelbar - und nicht erst im Rahmen einer Anfechtung der Endentscheidung - zu beanstanden und eine Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu veranlassen.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Verfahrenspflegerbestellung (§ 539 ZPO analog).

Es ist verfahrensfehlerhaft, dass die Bestellung der Verfahrenspflegerin durch das Familiengericht nicht begründet worden ist. Es genügt insoweit nicht, die Norm des "§ 50 FGG" zu nennen, ohne eine Subsumtion des konkreten Lebenssachverhalts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung nach § 50 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr. 1 und Nr.2 FGG vorzunehmen. Für eine entsprechende Begründung bestand hier um so mehr Anlass, als das Familiengericht noch mit Beschluss vom 29. Juni 2000 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder zurückgewiesen hatte.

Ferner lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. März 2001, in dem er unter neuem Sachvortrag erneut anregte, für die Kinder einen Verfahrenspfleger zu bestellen, rechtliches Gehör erhalten hatte. Außerdem stellt sich die ohne jeden Hinweis und nochmalige Stellungnahmefrist gegenüber der Antragstellerin am 22. März 2001 erfolgte Beschlussfassung des Familiengerichts, zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder - nun doch - einen Verfahrenspfleger zu bestellen, als unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs.1 GG) dar.

Beschwerdewert: 1.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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