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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: 26 U 49/99
Rechtsgebiete: BGB, VVG, AKB, BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
VVG § 61
VVG § 67
AKB § 15 Abs. 2
BGB § 284
BGB § 288
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

26 U 49/99 13 O 170/99 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 10.05.2000

Verkündet am 10.05.2000

Rienhoff, J.O.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Laumen, den Richter am Oberlandesgericht Drzisga und die Richterin am Landgericht Schwarz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. September 1999 - 13 O 170/99 - dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.217,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. März 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin nimmt den Beklagten zurecht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 61, 67 VVG, 15 Abs. 2 AKB auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Regulierung des Kaskoschadens in Anspruch, der durch das Fahrverhalten des Beklagten anlässlich des Unfalls vom 3. April 1998 an dem Lkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen EU-HS 567 entstanden ist. Denn der Verkehrsunfall ist auf das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zurückzuführen.

Wie der Senat bereits im einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 ausgeführt hat, hat sich die Bewertung des Verschuldensgrades, der dem Beklagten bei der Herbeiführung des Unfalls vom 3. April 1998 zur Last zu legen ist, an der konkreten Verkehrssituation zu orientieren, in der sich der Beklagte am 3. April 1998 befand, als sich nach seiner Darstellung seine Kaffeekanne hinter dem Bremspedal seines Kraftfahrzeugs verfing und es ihm nicht gelungen sein soll, sie mit dem Fuß bei Seite zu schieben. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, er habe wegen starken Regens abbremsen müssen, so dass seine auf dem Beifahrersitz abgestellte Tasche in den Fußraum des Kraftfahrzeugs gefallen sei und die darin befindliche Kanne sich aus der Tasche gelöst habe. Der Beklagte macht nicht geltend, dass sich zu dieser Zeit ein anderer Verkehrsteilnehmer vor ihm auf seiner Fahrbahn befunden habe. Jedenfalls unter diesen Umständen war es daher nicht geboten, mit der Hand in den Fußraum zu greifen, um die Kanne hinter der Bremse zu entfernen. Denn bei einem solchen Manöver - während der Weiterfahrt des Kraftfahrzeugs ausgeführt - handelt es sich um ein Verhalten, das in hohem Maß die Gefahr in sich birgt, das Lenkrad zu verreißen, so dass - wie hier - der Gegenverkehr gefährdet wird oder aber das Kraftfahrzeug die Fahrbahn nach rechts hin verlässt. In der konkreten Situation nach einem bereits erfolgen Abbremsen und ohne andere Verkehrsteilnehmer vor sich hätte es für den Beklagten vielmehr ausgereicht, das Kraftfahrzeug mit dem Motor und das Einlegen kleinerer Gängen abzubremsen, es ausrollen zu lassen und sodann die Feststellbremse zu betätigen, oder aber die letzte vom Kraftfahrzeug noch eingehaltene Geschwindigkeit mittels der Feststellbremse abzubremsen, um sodann gefahrlos die Kaffeekanne entfernen zu können.

Diese zutreffende Verhaltensweise liegt so offen auf der Hand, dass dem Beklagten vorgeworfen werden muss, außer Acht gelassen zu haben, was einem jeden unmittelbar einleuchtet. Darauf, aus Angst unrichtig gehandelt zu haben, kann der Beklagte sich nicht berufen, denn immerhin hat er dadurch, dass er seine Tasche mit der Kaffeekanne ungesichert auf dem Beifahrersitz abgestellt hat, wenn auch nicht grob fahrlässig, so doch mit einfacher Fahrlässigkeit die Ursache dafür gesetzt, dass die Kaffeekanne in den Fußraum fallen konnte; ein solcher Geschehensablauf ist nach einem heftigen Abbremsen eines Kraftfahrzeugs nicht unvorhersehbar, so dass der Beklagte sich darauf einstellen musste.

Die Höhe des entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 10.217,59 DM

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