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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 26 UF 18/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

26 UF 18/01

In der Vormundschaftssache

hat der 26.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen

am 28.2.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 20.11.2000 - 22 FH 83/00 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde vorbehalten bleibt.

Gründe:

Die nach § 57 I Nr.3 i.V.m. § 20 II FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene Familiensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 I Nr. 1,2 GVG) zur Entscheidung in der Sache berufen, obgleich es sich bei der mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Bestellung eines Ergänzungspflegers um eine vormundschaftsrechtliche Angelegenheit handelt (Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., vor § 1909 Rn 8), die dementsprechend auch nicht zu dem Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts (§ 23 b GVG) sondern des Vormundschaftsgerichts gehört. Denn die Frage, ob es sich um eine Familiensache oder um eine Nichtfamiliensache handelt, kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden. Da vorliegend eine Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich erhoben worden ist, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 64 Vorb 22 h).

Das Familiengericht hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu Unrecht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Das für die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn das vorzunehmende Rechtsgeschäft - hier die Zweitadoption nach deutschem Recht- nicht völlig aussichtslos erscheint (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1909 Rn. 6 a. E.). Davon kann vorliegend jedoch nach den aktenkundigen Zweifeln der Kommunalaufsicht der Personenstandsbehörde, die im Zusammenhang mit der beantragten Beischreibung des bereits nach vietnamesischem Recht adoptierten Kindes den Beschwerdeführern zunächst selbst eine Wiederholung der Adoption nach deutschem Recht empfohlen hatte, nicht ausgegangen werden. Denn die Beschwerdeführer sind trotz der inzwischen zwar erfolgten Beischreibung des Kindes in ihrem Familienbuch vor erneuten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Wirksamkeit und der rechtlichen Reichweite der Adoption nicht sicher, da ein Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionen nicht eingeführt wurde ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 a Rn 2 und Fn 2 sowie Palandt/Heldrich, a.a.O., Art 22 EGBGB, Rn 12) und der vorgenommenen Beischreibung diese Wirkung auch nicht zukommt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer dargelegt, dass es bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses im Rahmen eines Zweitadoptionsverfahrens nach der einschlägigen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen gilt, dass es im öffentlichen und im privaten Interesse aller privaten Beteiligten ist, dem Grundsatz der Einheitlichkeit und der zweifellosen Wirksamkeit einer Adoption zur Geltung zu verhelfen (LG Köln, NJW 1983,1982 sowie die weiteren Nachw. bei Heldrich a.a.O.). Dazu gehört auch die namensrechtliche Komponente als Identifikationsmerkmal im Rahmen einer intakten Familie, die durch eine Adoption hergestellt werden soll. Vorliegend haben die Beschwerdeführer ein nachvollziehbares Interesse an einer Abänderung des Vornamens und des Nachnamens des Kindes. Wenn auch nach ihren eigenen Darlegungen bei der Beischreibung als Familienname der Nachname des Annehmenden , hier: F., sowohl nach vietnamesischem als auch nach deutschem Recht anstelle des von dem Kinderheim für das Findelkind erdachten Nachnamens P. hätte eingetragen werden müssen und eine Abänderung dieser Beschreibung möglicherweise noch im Beschwerdeweg erreichbar wäre, erscheint es doch unzumutbar, nach den bisher schon aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beischreibung, die Beschwerdeführer auf diesen Weg zu verweisen, zumal sie auch ein berechtigtes Interesse des Kindes an der teilweisen Änderung des Vornamens dargelegt haben und dessen Änderungsmöglichkeit nach vietnamesischem Recht nicht zweifelsfrei feststeht.

Die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abzulehnende Bestellung eines Ergänzungspflegers überlässt der Senat dem Amtsgericht, da diesem wegen der größeren Sachnähe die Auswahl unter den in Betracht kommenden Personen und die mit der Bestellung verbundenen Formalitäten leichter möglich ist.



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