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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 26 WF 135/99
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO, RpflG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1618
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2
ZPO § 621 Nr. 1
ZPO § 621 e
RpflG § 14
RpflG § 3 Nr. 2 a
RpflG § 11 Abs. 1
FGG § 50 a Abs. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
26 WF 135/99 21 FH 7/99 AG Düren

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen

am 25.10.1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 25.08.1999 - 21 FH 7/99 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel richtet sich gegen die Entscheidung des Rechtspflegers betreffend die Ersetzung der Zustimmung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung nach § 1618 BGB. Dabei handelt es sich um eine Sorgerechtssache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG, 621 Nr. 1 ZPO, für die die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist, die aber nach § 14 RpflG nicht dem Richter vorbehalten ist und deshalb nach § 3 Nr. 2 a RpflG in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt (vgl. Zöller/Philippi, 21. Aufl., § 621 Rdnr. 27). Nachdem infolge der Neufassung des § 11 Abs. 1 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nicht mehr die sogenannte Durchgriffserinnerung, sondern das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaft ist, handelt es sich bei dem von der Antragstellerin eingelegten, als Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel um eine befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO. Als solche ist sie auch im übrigen zulässig; insbesondere gilt sie als fristgerecht (§ 621 e Abs. 3 i.V.m. § 516 ZPO) eingelegt, da Zustellungsnachweise für die angefochtene Entscheidung nicht vorliegen.

Im gleichen Sinne wie der Senat beurteilen folgende Oberlandesgerichte die Rechtsmittelfrage in Einbenennungsfällen: OLG Celle, FamRZ 99, 1374 und 1377, OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1376 und 1379 sowie OLG Dresden, FamRZ 99, 1378.

II.

In der Sache ist die zulässige Beschwerde aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Beschwerdegegners zu Recht als nicht gegeben erachtet. Deshalb entfiel auch die Erforderlichkeit der in den Ersetzungsverfahren grundsätzlich gemäß § 50 a Abs. 2 FGG gebotenen persönlichen Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Zweck des Zustimmungserfordernisses des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist der Schutz seines Interesses am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinen Kindern (Palandt/Diederichsen, 58. Aufl., § 1618 BGB Rdnr. 16). Deshalb reicht es für die Ersetzung seiner Zustimmung durch das Familiengericht nicht aus, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dienlich ist. Sie muss vielmehr für das Kindeswohl erforderlich sein, um das grundsätzlich gleichrangige Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zu verdrängen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 99, 1375, OLG Celle, FamRZ 99, 1374, OLG Nürnberg, FamRZ 99, 1379, OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1379, OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1376 f., OLG Stuttgart).

Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihrer Antragsschrift noch mit dem Beschwerdevortrag hinreichende Gründe für die Genehmigung einer Namensänderung des betroffenen Kindes gegen den Willen seines leiblichen Vaters dargelegt. Auch aus der ergänzenden Stellungnahmen vom 21.09.1999 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass es nicht bereits zu einer seelischen oder psychischen Gefährdung des Kindes gekommen sein muss, bevor eine Namensänderung als erforderlich anerkannt wird. Umgekehrt muss aber auch von Seiten der Sorgeberechtigten alles getan werden, um durch Erklärungen oder Stärkung des Selbstbewusstseins dem Kind zu vermitteln, dass seine Abstammung aus einer geschiedenen Ehe und die darauf zurückzuführende Namensungleichheit mit der Mutter und deren zweiten Ehemann eine grundsätzlich normale und vom Gesetzgeber akzeptierte Folge der Entwicklung nach einer Scheidung ist. Dies dürfte um so einfacher zu vermitteln sein, als in der heutigen Gesellschaft verschiedene Namen innerhalb einer Familie nicht mehr ungewöhnlich sind.

Gerade wenn wie hier die Besuchskontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil seltener geworden sind, besteht keine Veranlassung, die Entfremdung zwischen Vater und Kind auch noch durch die Ablegung des gleichen Namen zu fördern. Der sorgeberechtigte Elternteil darf die Anbahnung der Besuchskontakte übrigens nicht dem noch nicht einmal 10 Jahre alten Kind überlassen. Er ist vielmehr gehalten, in Wahrnehmung der Interessen des ihm anvertrauten Kindes den Kontakt zu dem anderen Elternteil zu fördern und bei Schwierigkeiten ausgleichend und erklärend zu wirken. Insbesondere sind dem anderen Elternteil Adressenveränderungen schnellstmöglich mitzuteilen.

Auf dem Wege über Erklärungen und Erziehungsmaßnahmen ist dem Kind auch der Rücken gegenüber hänselnden Mitschülern zu stärken, die in dem Alter von noch nicht 10 Jahren aus mangelnder Verstandesreife auch bei Namensgleichheit eine Vielzahl von Anlässen zu Hänseleien finden werden, wenn sie in dem betreffenden Kind nur ein geeignetes Opfer sehen. Es dürfte also weniger die Namensungleichheit als die soziale Einbindung des Kindes in den Klassenverband die Ursache für die Hänseleien sein.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits bei einem weiteren Kind in die Namensänderung und anschließende Adoption eingewilligt hat, begründet in dem vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf gleichartiges Verhalten durch ihn. Dass er zur Verteidigung gegen die Aufforderung zur Zustimmung in die Namensänderung im vorliegenden Fall eine Adoption vorgeschlagen hat, weil die Beschwerdeführerin damit dasselbe Ziel erreichen könne, bedeutet ebenfalls nicht, dass deshalb seine Namensinteressen nicht mehr schutzwürdig seien. Im übrigen ist es nicht der Beschwerdegegner, der seine mangelnde Einwilligung in eine Namensänderung rechtfertigen muss, sondern die Beschwerdeführerin, die ihren Antrag zu begründet hat.

Der Senat stimmt daher in der Würdigung des gesamten Streitstandes der Stellungnahme des Jugendamtes des Kreises Düren zu, der auch der Rechtspfleger beim Amtsgericht gefolgt ist, wonach die Situation für Daniel zwar situativ belastend, jedoch durch Erziehungs- und Aufklärungsmaßnahmen beherrschbar ist und deshalb eine Namensänderung im beantragten Sinne für das Kindeswohl derzeit nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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