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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.01.2003
Aktenzeichen: 26 WF 224/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 769
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 2.12.2002 - 23 F 308/02 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage eine Herabsetzung des von Ihm bisher gezahlten nachehelichen Unterhalts auf Null.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem den Unterhaltszahlungen zu Grunde liegenden Vergleich vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts eingestellt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, eine Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung sei greifbar gesetzwidrig; sie müsse zwingend ohne Sicherheitsleistung erfolgen, weil der Beklagten der titulierte Betreuungsunterhalt wegen des Alters der Kinder nicht mehr zustehe.

Die Voraussetzungen, unter denen nach teilweise vertretener Ansicht eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO für ausnahmsweise zulässig angesehen wird (sog. greifbare Gesetzwidrigkeit), liegen nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Beklagten ein Betreuungsunterhalt nicht mehr zusteht, das ist jedoch nicht allein entscheidend, weil es sich bei dem nachehelichen Unterhalt um einen einheitlichen Anspruch handelt, unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage er sich stützt (Wendl-Staudigl, 5. Aufl., § 4 Rn 46 m.w.N.). Nach dem derzeitigen Sachstand spricht aber - wie auch der Kläger nicht verkennt - alles dafür, dass der Beklagten angesichts des von ihr erzielten oder erzielbaren Einkommens, das erheblich unter dem von dem Kläger erzielten liegt, unter Anwendung der Differenzmethode ein nicht unerheblicher Aufstockungsunterhalt zusteht, dessen Höhe angesichts der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen derzeitigen Einkünften als Zahnarzt jetzt noch nicht beziffert werden kann. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Amtsgerichts, eine vorläufige Einstellung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, jedenfalls nicht greifbar gesetzwidrig und die Beschwerde damit unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500,- EUR

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