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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 26 WF 61/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 127 II
ZPO § 121
BRAGO § 128
BRAGO § 125
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

26 WF 61/01 11 F 229/01 AG Eschweiler

In der Familiensache

pp.

hat der 26 Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 25.4.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 9.1.2001 dahin abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B. ohne die Einschränkung erfolgt, dass angefallene Gebühren nur einmal aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Gründe

Das Amtsgericht hat den der Antragsgegnerin ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalt auf dessen Antrag hin von seinen Pflichten entbunden und die Beiordnung eines neuen Anwaltes mit der Maßgabe verbunden, dass angefallenen Gebühren nur einmal von der Staatskasse zu erstatten seien.

Die gegen diese Einschränkung der Beiordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 127 II ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin gegeben. Denn obgleich die gebührenrechtliche Einschränkung für die Wirksamkeit und den Umfang der angeordneten Beiordnung, um die es im Rahmen der hier erhobenen PKH-Beschwerde alleine geht, keine Bedeutung hat und die angefochtene Einschränkung auch für das spätere Festsetzungsverfahren gemäß § 128 BRAGO nach einhelliger Auffassung keine Bindungswirkung entfaltet ( Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl., § 125 Rn 4 ; Wax in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. Rn 20, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), hat die Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung des streitigen Zusatzes im Anordnungsbeschluss , weil die begehrte Beseitigung einerseits der Klarstellung der Rechtslage dient und andererseits zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Verhältnis zu ihrem jetzt beigeordneten Anwalt beiträgt, da sich die Unbeachtlichkeit der gebührenrechtlichen Einschränkung erst im späteren Festsetzungsverfahren herausstellt.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kennt grundsätzlich keine Beschränkung von dessen Gebührenerstattungsansprüchen. Eine "gebührenrechtlich beschränkte" Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wie sie hier erfolgt ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 80, 1998, 632;OLG Hamm FamRZ 1995, 748; Büttner, Prozesskosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn 538; Wax a.a.O.). Die Frage, welche Gebühren einem beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind, ist erst im späteren Festsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO zu prüfen. Beide Verfahren sind weder nach ihrem Regelungstatbestand noch nach den Beteiligten identisch ( OLG Hamm a.a.O.).

Die Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts entstehen aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den durch diese Tätigkeit erfüllten Gebührentatbeständen und können nicht um die Gebühren, die dem zuerst beigeordneten Anwalt zustehen, gekürzt werden. Denn ihn treffen auch dann, wenn zuvor ein anderer Anwalt beigeordnet war, ohne Einschränkung die Pflichten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats. Daher steht ihm auch ohne Einschränkung die gesetzliche Vergütung zu.

Wird daher einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, anstelle eines bisher beigeordneten Anwalts ein anderer Anwalt nach § 121 ZPO beigeordnet, ist eine gebührenrechtliche Einschränkung im Beiordnungsbeschluss unzulässig.

Eine derartige Einschränkung der Beiordnung, die in der Praxis nicht selten vorkommt, rechtfertigt sich auch nicht etwa daraus, dass bei einem Fehlen triftiger Gründe für einen Anwaltswechsel die Beiordnung eines anderen Anwalts unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit insgesamt abgelehnt werden kann (vgl. Büttner, a.a.O. und OLG Hamm FamRZ 1995, 749). Denn der Gedanke, dass dann, wenn eine gänzliche Ablehnung zulässig ist, als minder belastende Maßnahme auch eine eingeschränkte Beiordnung möglich sein müsse, lässt außer Acht, dass von der Entscheidung, ob überhaupt eine weitere Beiordnung vorgenommen werden kann, nur der Antragsteller und der Justizfiskus betroffen sind, während es bei der Frage, welche Gebühren der beigeordnete Rechtsanwalt von der Staatskasse erstattet erhält , auch auf dessen Rechte ankommt. Die Entscheidung über die PKH-Bewilligung und die dazu gehörende Anwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO sind daher von den gebührenrechtlichen Fragen, die in den Verfahren nach §§ 128 und 125 BRAGO geprüft werden, strikt zu trennen. Wollte man das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit der Prüfung der Frage belasten, welche Gebühren bei einem Anwaltswechsel welchem der beteiligten Anwälte aus der Staatskasse erstattet werden können, müsste an diesem Verfahren auch die Staatskasse beteiligt werden (so zu Recht OLG Hamm, a.a.O.). Dadurch würde das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur langwierig und schwerfällig, sondern auch mit sachfremden Gesichtspunkten belastet.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Prozessgericht nach der gesetzlichen Regelung bei einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Anwalts nur die Wahl zwischen der Ablehnung und der Beiordnung hat, aber keine gebührenrechtlichen Beschränkungen anordnen kann. Angesichts dieser Rechtslage kommt eine Beiordnung unter der Beschränkung auf die noch nicht angefallenen Gebühren nur mit ausdrücklichem Einverständnis des beizuordnenden Anwalts in Betracht (so OLG Karlsruhe, Büttner, jeweils a.a.O. und Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O. Rn 28 vor § 128 BRAGO). Ein solches Einverständnis ist im gegebenen Fall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich .



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