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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 27 UF 182/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 1360 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 UF 182/01

Anlage zum Protokoll vom 06.03.2002

Verkündet am 06.03.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Dr. Küpper

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 29. Juni 2001 (32 F 83/01) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren nicht zu. Nach § 1360 a Abs. 4 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt zum einen die Bedürftigkeit des berechtigten, zum anderen die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten voraus. Für beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Auflage, § 1360 a Rdn. 11 f. und 15; Staudinger-Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearbeitung, § 1360 a Rdn. 74 und 75). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur, wenn der Anspruchsteller nicht selbst in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht, mag auch der Verpflichtete über ein höheres Einkommen verfügen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1286; AG Warendorf FamRZ 1999, 165; Staudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74). Aus Gründen der Billigkeit ist die Bedürftigkeit allerdings auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu beurteilen: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, um so geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des anderen zu stellen (vgl. Palandt-Brudermüller § 1360 a Rdn. 11; Staudinger-Hübner/Voppel § 1360 a Rdn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Anspruchsteller. Dieser hat seine Bedürftigkeit sowie die tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Billigkeit der Vorschusszahlung ergibt (Pruskowski in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Band 2, 2. Auflage, § 1360 a Rdn. 3).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss nicht gegeben. Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit nicht dargetan. Sie erhält von dem Beklagten einen monatlichen Trennungsunterhalt einschließlich der Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 3.050,00 DM. Mit der Klage verlangt sie Prozesskostenvorschuss für das Scheidungs-Verbundverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Kosten nicht aus ihrem laufenden Unterhalt bestreiten könnte. Das Scheidungs-Verbundverfahren ist im September 1999 von der Klägerin an- und rechtshängig gemacht worden. Die Klägerin, die den Scheidungsantrag gestellt hat, wird den Entschluss, die Scheidung zu betreiben, mithin schon vor mehr als zweieinhalb Jahren gefasst haben. Sie hatte in diesem Zeitraum sowohl die Veranlassung als auch die ihr zumutbare Möglichkeit, einen bestimmten Betrag aus dem laufenden Unterhalt zur Abdeckung der Kosten zurückzulegen. Teilt man den geltend gemachten Vorschussbetrag von 5.608,60 DM auf 30 Monate auf, so hätte die Klägerin monatlich nur 190,00 DM zurücklegen müssen, um die Prozesskosten aufbringen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit im März 2001 Gerichtskosten in Höhe von 525,00 DM gezahlt hat. Damit fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Bedürftigkeit der Klägerin.

Die Bedürftigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erheblich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten zu bejahen. Dass dieser in Anbetracht seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und den beiden Kindern aus seinem laufenden Einkommen keinen Prozesskostenvorschuss zahlen muss, hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Beim Ehegattenunterhalt scheidet ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der Regel aus, wenn der Unterhalt - wie hier - nach Quoten bemessen wird und zusätzliches nicht prägendes Einkommen nicht vorhanden ist (Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 6 Rdn. 27 i. V. m. 11 f.). Davon geht auch die Klägerin in dem Berufungsverfahren aus.

Sie meint freilich, der Beklagte sei mit Rücksicht auf ein erhebliches Geldvermögen in der Lage, den Prozesskostenvorschuss zu finanzieren. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die Verwertung des Vermögensstammes kann von dem Unterhaltsschuldner zur Deckung eines Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verlangt werden, so etwa, wenn der Einsatz eines verhältnismäßig geringen Teils des Vermögens die mit dem Vermögen verbundene wirtschaftliche Sicherung nicht nennenswert beeinträchtigt (OLG Köln FamRZ 1995, 941= MDR 1995, 751; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1149). Nach den Auskünften des Beklagten, die dieser zum Stichtag 27.09.1999 in dem Scheidungsfolgenverbundverfahren wegen Zugewinnausgleichs erteilt hat (Blatt 7, 17, 39 d. A. AG Siegburg 32 F 478/99 FS - Gü) verfügte der Beklagte über ein liquides Guthaben in einer Gesamthöhe von 24.243,15 DM (Guthaben Girokonto 871,00 DM, Guthaben VISA-Konto 23.077,00 DM, Guthaben Postsparbuch 295,15 DM). Den BMW, den er vor dem Stichtag erworben hatte, sowie die Lebensversicherung in Höhe von 18.495,00 DM musste der Beklagte nicht verwerten; der Unterhaltsschuldner braucht sich nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränken zu lassen und muss auch nicht auf Güter des gehobenen Lebensbedarfs verzichten (vgl. Paland Brudermüller § 1360 a Rdn. 12; Staudinger Hübner Voppel § 1360 a Rdn. 76). Die Klägerin behauptet allerdings, der Beklagte habe ein weiteres Guthaben von 43.000,00 DM. Diesen Betrag habe er Ende September 1998 von seinem Girokonto abgehoben und in Form eines Wertpapierdepots angelegt. Ihrem Antrag, den Beklagten hierzu als Partei zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinaus liefe (dazu Zöller/Greger ZPO, 22. Auflage, § 445 Rdn. 3 a). In dem Güterrechtsverfahren hat der Beklagte nämlich entgegnet, dass es sich hierbei um Geld aus dem Erbe nach seiner Mutter gehandelt habe, das er auf das VISA-Konto gezahlt und mit dem er teilweise den BMW finanziert habe. Dazu hat die Klägerin nicht konkret Stellung genommen. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Selbst wenn der Beklagte weiteres Vermögen in Höhe von 43.000,00 DM hätte und dieses liquide angelegt wäre, entspräche eine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses in Anbetracht der dargelegten finanziellen Lage der Klägerin nicht der Billigkeit. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese unstreitig Eigentümerin einer Eigentumswohnung in O. ist. Diese unvermietete Wohnung hatte sie für 170.000,00 DM erworben. Zwar behauptet die Klägerin, sie habe die Wohnung für 140.000,00 DM und später für 130.000,00 DM zum Verkauf angeboten, ohne das sich ein Käufer gefunden habe. Dies mag zutreffen. Der Klägerin wäre aber jedenfalls ein Verkauf selbst zu einem noch geringeren Preis mindestens genauso zumutbar wie dem Beklagten die Verwertung seines Vermögens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 5.608,60 DM

Ende der Entscheidung

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