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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 27 UF 38/00
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 10 a
VAHRG § 10 a Abs. 2 S. 2
BGB § 1587 h Nr. 1
BGB § 1587 g Abs. 1 S. 1
BGB § 1587 g Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587
BGB § 1587 f Nr. 4
BGB § 1587 g Abs. 2 S. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 38/00 31 F 62/99 Amtsgericht Familiengericht Siegburg

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14. Februar 2000 gegen den am 6. Januar 2000 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg Aktenzeichen 31 F 62/99 durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Winn und Kleine am 25. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Januar 2000 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Siegburg Aktenzeichen 31 F 62/99 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.H.v. monatlich 2.817,49 DM ab 1. März 1999 zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die laufenden Zahlungen jeweils monatlich in Voraus bis spätestens zum 3. Werktage eines jeden Monats.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Ansprüche auf Zahlung der Betriebsrente seitens seines früheren Arbeitgebers, der D. Mineralöl AG, Werk W., L. Straße, W. in Höhe des monatlichen Ausgleichsbetrages von 2.817,49 DM abzugeben.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 19. Dezember 1991 Aktenzeichen 30 F 214/89 rechtskräftig geschieden worden. Dabei wurde der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. insgesamt monatlich 856,45 DM bezogen auf den 31. Mai 1989 übertragen; ein Teilbetrag hiervon in Höhe von monatlich 63,00 DM wurde im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der D. Mineralöl AG gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen. Hinsichtlich des Restbetrages der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 777,23 DM monatlich wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nunmehr ist schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, nachdem die Antragstellerin seit dem 1. März 1999 und der Antragsgegner seit dem 1. Juli 1991 Altersrente beziehen.

Zusätzlich erhält der Antragsgegner seit dem 1. Januar 1999 eine Betriebsrente von monatlich 6.483,00 DM. Diese ist Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Der von dem Gericht bestellte Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 29. September 1999 den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin mit monatlich 2.934,02 DM ermittelt. Dabei ist er für die Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung von einer Ehezeit von 214 Monaten und einer Betriebszugehörigkeitszeit von insgesamt 227 Monaten ausgegangen. Soweit dem Antragsgegner im Hinblick auf sein vorzeitiges Ausscheiden bei der D. Mineralöl AG durch Betriebsvereinbarung zum Ausgleich verlustiger hohe gehaltsfähiger Zeiten eine Zeitgutschrift von 9 Monaten gutgeschrieben wurde, hat der Sachverständige diese auf die Gesamtbetriebszugehörigkeitszeit mit der Begründung nicht angerechnet, hierbei handele es sich um eine Zurechnungszeit, die bei der Berechnung des Zeit/Zeit-Verhältnisses nicht zu berücksichtigen sei, dass sie zeitlich nicht zuzuordnen sei.

Die Antragstellerin hat beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wie erkannt durchzuführen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die ihm durch die Betriebsvereinbarung gutgeschriebene Zurechnungszeit entgegen der Auffassung des Gutachters im Rahmen der Gesamtbetriebszeit zu berücksichtigen sei, da diese für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblich geworden sei und zur Abgeltung für eine außerhalb der Ehezeit liegende Betriebszeit gewährt worden sei.

Außerdem beanstandet er, dass der gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Betrag i.H.v. monatlich 63,00 DM nicht mit dem aktualisierten Wert von 150,58 DM berücksichtigt worden sei.

Darüber hinaus ist er der Ansicht gewesen, im Hinblick auf anderweitig nach Ehescheidung seitens der Antragstellerin erworbene Versorgungsanwartschaften bei der Schweizerischen Versicherungs- und Rentenanstalt sei ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg hat durch den am 6. Januar 2000 verkündeten Beschluss-Aktenzeichen 31 F 62/99 antragsgemäß den Antragsgegner zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.H.v. 2.934,02 DM ab 1. März 1999 verpflichtet und diesem aufgegeben eine entsprechende Abtretungserklärung seine anteiligen Ansprüche seitens seines Arbeitgebers, der D. Mineralöl AG, abzugeben. Gegen diesen ihm am 12. Januar 2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am Montag den 14. Februar 2000 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Beschwerde.

Er wiederholt seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen bezüglich der Betriebszugehörigkeitszeit sowie der rechnerischen Berücksichtigung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits im Verbundurteil durchgeführten Supersplittings.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass anlässlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt eine Neubewertung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften vorgenommen werden müsse und indessen Rahmen dann zu berücksichtigen sei, dass ausweislich der vorliegend eingeholten Rentenversicherungsauskunft betreffend die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin nunmehr von einer erhöhten, auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft der Antragstellerin auszugehen sei.

Er beantragt, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich neu zu berechnen.

Vorsorglich beantragt er, eine Anpassung nach § 10 a VAHRG vorzunehmen.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde für nicht begründet und ist hinsichtlich des Antrages nach § 10 a VAHRG der Auffassung, diesem könne nicht stattgegeben werden, da die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten werde.

Die gem. § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Auf Antrag der Antragstellerin ist gem. §§ 1587 f Nr. 4, 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen.

Gem. § 1587 g Abs. 1 S. 1 BGB hat der Antragsgegner der Antragstellerin zum Ausgleich seine betrieblichen Altersversorgung, soweit diese nicht bereits durch Verbundurteil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung eines Teilbetrages von 63,00 DM monatlich ausgeglichen worden ist, einen monatlichen Betrag ab 1. März 1999 von 2.817,49 DM zu entrichten. Für die Ermittlung der noch auszugleichenden Versorgung ist nach § 1587 g Abs. 2 BGB von der tatsächlich dem Antragsgegner bewährten Betriebsrente auszugehen und auf Basis dieser eine Neubewertung der Versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vorzunehmen. Eine darüber hinausgehende Korrektur des Versorgungsausgleichs kann nur unter den Voraussetzungen des §§ 10 a VAHRG erfolgen. Dieser Antrag ist von dem Antragsgegner zwar vorsorglich gestellt worden, die Voraussetzungen für eine Anpassung im Hinblick auch auf den bereits durch das Verbundurteil vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs liegen jedoch nicht vor. Selbst wenn im Falle eines nunmehr durchzuführenden auf die Ehezeit bezogenen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf § 256 d, 307 d SGB VI entsprechend der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Juli 1999 von einer monatlichen Anwartschaft der Antragstellerin der gesetzlichen Rentenversicherung von 111,76 DM auszugehen wäre so würde dies in Anbetracht der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter dem 16. Juli 1999 mitgeteilten Anwartschaft des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1.667,41 DM zu einem Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 1 BGB von 777,83 DM

DM 1.667,41 - DM 111,76

2

führen, der mit 15,62 DM nur geringfügig unter dem Ausgleichsbetrag des Verbundurteils von 793,45 DM läge und damit die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nach § 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG unterschreiten würde.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, da diese gem. § 1587 BGB nicht in den Versorgungsausgleich fallen. Die Ehezeit im Sinne des §§ 1587 Abs. 2 BGB endete am 31. Mai 1989. Ausweislich des Schreibens der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 1. Dezember 1995 an die Antragstellerin, welches mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. September 1999 vorgelegt worden ist, wurden die beiden in Betracht kommenden Lebensversicherungen nach diesem Datum und zwar am 1. Juni 1992 bzw. 1. August 1995 abgeschlossen.

Die demnach für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs maßgebliche seit dem 1. Januar 1999 an den Antragsgegner ausgezahlte Betriebsrente von monatlich 6.483,00 DM ist zunächst erneut gem. §§ 1587 a, 1587 g Abs. 2 S. 1 BGB bezogen auf das Ende der Ehezeit zu errechnen. Sie ist dann zu dynamisieren. Von diesem aktualisierten, dynamischen Gesamtbetrag ist der bereits öffentlich-rechtlich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichene Teilbetrag von monatlich 63,00 DM abzuziehen, da nur der Restbetrag in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fällt. Er ist anschließend wieder in einen staatlichen Betrag zurückzurechnen. Das Gericht ist nicht daran gebunden, das im Scheidungsverbundurteil ausdrücklich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich des Restbetrages von monatlich 777,23 DM vorbehalten wurde. Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorliegen nach § 1587 f Nr. 4 BGB durchzuführen ist bedarf es nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB im Rahmen dieses Verfahrens einer Neuberechnung der auszugleichenden betrieblichen Anwartschaft, die ihm der dargelegten Weise durchzuführen ist.

Um den auf die Ehezeit entfallenden Teilen der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners in Höhe von 6.483,00 DM zu ermitteln ist diese durch die für den Bezug der Rente maßgebliche Gesamtbetriebszeit zu teilen und anschließend mit der in die Ehezeit fallenden Betriebszeit zu multiplizieren.

Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, soweit der Sachverständige B. und mit ihm das Familiengericht davon ausgegangen sind, für die Bestimmung der Gesamtbetriebszeit sei lediglich auf die tatsächliche Beschäftigungszeit von insgesamt 225 Monaten und nicht auch auf die im Rahmen der Betriebsvereinbarung dem Antragsgegner fiktiv gutgeschriebenen weiteren 9 Monate abzustellen. Wie sich aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a und b BGB ergibt, sind in die Berechnung auch der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen. Dies gilt zwischen den Parteien unstreitig hinsichtlich der Höhe der tatsächlich gezahlten Versorgung, denn diese ist unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit von 9 Monaten festgesetzt worden. Dann muss dies aber auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung gelten, soweit eine solche vorgenommen werden kann. Die Zeitgutschrift von 9 Monaten erfolgte im Hinblick auf die Verkürzung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit betreffend einen Zeitraum nach Ende der Ehezeit. Wäre die Betriebsvereinbarung über ein vorzeitiges Ausscheiden u.a. auch des Antragsgegners nicht zustande gekommen, so wäre der Antragsgegner im Zweifel über diesen Zeitraum tatsächlich weiter beschäftig gewesen. Wird ein vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer infolge einer Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen im Ergebnis zu gestellt, als habe er zumindest in einem Teil der Zeit weitergearbeitet und die Voraussetzungen für ein weiteres Anwachsen der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, so ist es folgerichtig, ist auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs so anzusehen, als habe er in dieser Zeit durch Arbeit Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung begründet (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall des §§ 1260 RVO: BGH in FamRZ 1986, 337 f.).

Für die Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der betrieblichen Altersversorgung ist daher nicht auf die tatsächliche Betriebszeit von insgesamt 227 Monaten sondern auf die um die Zurechnungszeit von 9 Monaten erhöhte Betriebszeit von 236 Monaten abzustellen. Dem ist eine Betriebszugehörigkeit während der Ehezeit vom 1. August 1960 bis 31. Mai 1989 von 214 Monaten gegenüberzustellen, so dass sich ein Ehezeitanteil von 5.878,65 DM ergibt

DM 6.483,00 x 214

236

Aufgrund dessen errechnet sich ein Barwert von 611.050,39 DM, aufgrund dessen sich zum Zeitpunkt der Ende der Ehezeit ein dynamisierter Rentenwert von monatlich 3.039,84 DM ergibt hinsichtlich der Berechnungsmethode und der anzuwendenden Umrechnungsfaktoren wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Auf dieser Basis ergebe sich ein Hälfteanspruch der Antragstellerin von 1.519,92 DM. Dieser für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs maßgebliche Betrag ist um den Betrag zu kürzen, um den im Rahmen des Scheidungsverbundurteils der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bereits gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt worden ist. Dies geschah i.H.v. monatlich 63,00 DM. Soweit der Antragsgegner hier einen Betrag i.H.v. 150,58 DM berücksichtigt haben will, entspricht dies nicht dem vorweg bereits ausgeglichenen anteiligen Wert zum Übertragungszeitpunkt, dem 31. Mai 1989.

Es verbleibt demnach eine im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch auszugleichender dynamischer Ausgleichsanspruch von 1.456,92 DM (1.519,92 DM abzüglich 63,00 DM). Dieser ist entsprechend den vorausgegangenen Rechenschritten in eine staatliche Rente zurückzurechnen und ergibt sodann den zuerkannten Zahlungsbetrag von 2.817,49 DM (DM 1.456,92 : 37,27 : 0,0001334796 : 8,662 : 13).

Gem. § 1587 i BGB ist der Antragsgegner darüber hinaus verpflichtet, in Höhe der festgesetzten Ausgleichsrente seiner Ansprüche gegenüber dem Träger der betrieblichen Altersversorgung an die Antragsteller abzutreten. Der in Ziffer 5 der Pensionszusage vom 31. Dezember 1981 vorgesehene Ausschluss der Abtretung steht dem gem. § 1587 i Abs. 2 BGB nicht entgegen.

Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht gem. § 1587 h Ziff. 1 BGB ausgeschlossen oder eingeschränkt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts in seiner angefochtenen Entscheidung entsprechend § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren 35.208,34 DM

Ende der Entscheidung

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