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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: 27 UF 59/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8
ZPO § 303
ZPO § 304
ZPO § 301
ZPO § 254
ZPO § 91
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 99 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 59/01

In der Familiensache

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine

am 7. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 07. März 2001 wird die Kostenentscheidung in dem am 16. Februar 2001 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen - 11 F 236/00 - aufgehoben und die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO zulässig.

Die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist im Streitfall entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO isoliert anfechtbar. Zwar ist grundsätzlich die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Über den in § 99 Abs. 2 ZPO ausdrücklich geregelten Ausnahmefall hinaus ist jedoch die Kostenentscheidung auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie in dem Urteil gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht Zwischenurteile nach § 303 ZPO, insbesondere Grundurteile nach § 304 ZPO, oder Teilurteile nach § 301 ZPO mit einer Kostenentscheidung versieht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 99 Rn.3, 9; Schneider, MDR 1987, 723, 724, allerdings abweichend für den Fall eines mit einer Kostenentscheidung versehenen Teilurteils). Das gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO eine Kostenentscheidung bereits im Rahmen des nur die Auskunftsstufe betreffenden, dem Auskunftverlangen stattgebenden Teilurteils getroffen wird. Anders ist das in Bezug auf eine in der Auskunftsstufe getroffene Kostenentscheidung nur dann, wenn bereits in dieser Stufe die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen wird, etwa weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254, Rn,. 9). Eine danach verfahrensrechtlich unzulässige Kostenentscheidung ist in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO als isoliert rechtsmittelfähig anzusehen (vgl. Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 99 Rn. 13 m.w.N.; OLG Stuttgart, NJW 1963, 1015).

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Berufungswert nicht erreicht ist und damit die Hauptsacheentscheidung einer Anfechtung durch Berufung nicht unterliegt. Der Senat folgt zwar im Grundsatz der Ansicht, dass eine Beschwerde in den Fällen der isolierten Anfechtung im Kostenpunkt regelmäßig nur zulässig ist, wenn auch die Berufungssumme erreicht ist, weil sonst die Rechtsmittelinstanz über die Kosten zu entscheiden hätte, obwohl sie mit der Hauptsache nicht befasst werden könnte (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 99 Rn. 6; Belz a.a.O., § 95, Rn. 6, § 99 Rn. 20 m.w.N.). Im Streitfall ist gleichwohl die Beschwerde eröffnet. Denn Gegenstand des Verfahrens ist allein, ob überhaupt eine Kostenentscheidung ergehen darf, nicht jedoch die Frage, ob das Amtsgericht die Kosten zwischen den Parteien richtig verteilt hat. Das Beschwerdegericht hat damit nicht - über die Frage der Kostentragung - in eine Sachprüfung in Bezug auf die Hauptsache einzutreten, sondern ausschließlich zu klären, ob eine Kostenentscheidung überhaupt getroffen werden konnte.

Die Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung der Entscheidung in Bezug auf den Kostenpunkt. Bei einem Teilurteil - und das gilt auch für ein Urteil betreffend die Auskunftsstufe einer Stufenklage - ist keine Kostenentscheidung zu treffen; diese ist vielmehr dem Schlussurteil vorzubehalten, in dem einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 5). Das ergibt sich aus der verfahrensrechtlichen Einheit der Stufenklage, bei der auch der Leistungsantrag bereits mit der Erhebung der Stufenklage rechtshängig wird und für die auch der Streitwert einheitlich, nämlich nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, festzusetzen ist (§ 18 GKG).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Gerichtskosten auf § 8 GKG.

Beschwerdewert: in der Auskunftsstufe entstandene Kosten auf der Grundlage des vom Amtsgerichts noch festzusetzenden Streitwerts



Ende der Entscheidung

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