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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 27 UF 72/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 22. Februar 2007 (11 F 177/06 und 11 F 437/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge insgesamt einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden betroffenen Kinder N T (geboren: 18. Februar 1999) und O T (geboren: 10. Juli 2001), wird auf das Jugendamt der Stadt L als Vormund übertragen.

Begleitete Umgangskontakte der Beschwerdeführerin mit den beiden betroffenen Kindern N T und O T 14-tägig jeweils für vier Stunden, die unter Einschaltung des Kinderschutzbundes L durchzuführen sind, werden gerichtlich angeordnet.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig. In der Sache führte sie zu den aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder N T (geboren: 18. Februar 1999) und O T (geboren: 10. Juli 2001) und des Umgangs der Beschwerdeführerin mit ihnen. Die getroffenen Regelungen sind im Interesse des Wohles der beiden betroffenen Kinder geboten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 darauf hingewiesen, dass er diese Regelungen aufgrund der Erkenntnisse aus dem Akteninhalt sowie aufgrund der zusätzlichen Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung der beiden betroffenen Kinder und aus der mündlichen Verhandlung mit den Parteien, der Verfahrenspflegerin, den Vertretern der beiden beteiligten Jugendämter sowie der Sachverständigen im Interesse der beiden betroffenen Kinder für geboten hält und voraussichtlich treffen wird. Auf diesen Hinweis hin haben die Parteien erklärt, dass sie gegen entsprechende Regelungen durch den Senat keine Einwendungen erheben werden.

I. Elterliche Sorge:

1.

Die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder N T und O T auf einen Vormund ist im Interesse des Wohles der beiden Kinder geboten:

Die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile schied als Regelungsmöglichkeit ersichtlich aus, weil die insoweit erforderliche Bereitschaft und Fähigkeit der Elternteile, sich über die Belange der beiden Kinder in angemessener Form zu verständigen, nicht einmal ansatzweise vorhanden ist.

Auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein kam nicht in Betracht. Denn beide Elternteile sind - was ihnen beiden offenbar nicht bewusst ist - so sehr in ihren eigenen Problemen sowie in ihrer Abneigung, ihren Vorwürfen und ihrem Misstrauen gegen den jeweils anderen Elternteil sowie den mit außergewöhnlicher Intensität ausgetragenen Paarkonflikt gefangen, dass sie beide nicht in der Lage sind, sich in angemessener Weise um die Belange der beiden betroffenen Kinder zu kümmern. Hiervon ist der Senat insbesondere auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen, Frau Diplom-Psychologin J M, in ihren Gutachten vom 8. August 2006, ihrem Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2007 sowie ihrer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 27. September 2007, der Berichte der Verfahrenspflegerin vom 31. Januar, 21. März, 7. Mai, 10. August und 24. September 2007, der Berichte der beteiligten Jugendämter vom 3. Juli und 27. September 2007 (Jugendamt B) bzw. vom 2. und 6. August 2007 (Jugendamt L) und auch auf Grund des persönlichen Eindrucks von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 überzeugt, wobei dies hier nicht näher ausgeführt werden muss, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats auf die beabsichtigten Regelungen erklärt haben, dass sie Einwendungen gegen diese beabsichtigten Regelungen nicht erheben werden.

In der gegebenen Situation war die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund unvermeidlich. Denn die beiden betroffenen Kinder sind auf Grund ihrer gravierenden Probleme dringend darauf angewiesen, dass einer Person bzw. Institution die rechtliche Kompetenz zur Regelung ihrer Belange anvertraut wird, die mit der gebotenen Kompetenz und Konsequenz sowie ausschließlich auf das Wohl der beiden betroffenen Kinder bedacht die Maßnahmen trifft, die für diese erforderlich sind.

2.

Als Vormund hat der Senat das Jugendamt L eingesetzt, weil er davon überzeugt ist, dass dieses Jugendamt sich in angemessener Weise um die Belange der beiden betroffenen Kinder kümmern wird:

a)

Das Jugendamt L war bereits als Pfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit den Belangen der beiden betroffenen Kinder befasst.

b)

Aus den Stellungnahmen des Jugendamtes L vom 2. und 6. August 2007 sowie aus den ergänzenden mündlichen Anmerkungen der Vertreter des Jugendamtes L in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 ist der Senat auch davon überzeugt, dass das Jugendamt L die Lebenssituation der beiden betroffenen Kinder zutreffend erfasst und bewertet, und dass es die Maßnahmen befürwortet und - soweit möglich - bereits getroffen bzw. ins Auge gefasst hat, die für die beiden Kinder in ihrer gegenwärtigen Situation geboten sind. Insbesondere befürwortet das Jugendamt L die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund möglichst mit Einverständnis der Eltern, einen Verbleib der beiden betroffenen Kinder im Haushalt des Beschwerdegegners, die Fortsetzung der sozialpädagogischen Familienhilfe, die Durchführung der teilstationären Behandlung des Kindes N T in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit dem Schwerpunkt einer psychiatrischen Diagnostik und Behandlung, die Teilnahme des Kindes O T an einer heilpädagogischen Gruppe sowie die Durchführung begleiteter Umgangskontakte der Beschwerdeführerin mit den beiden betroffenen Kindern. Der Senat ist auf Grund der Erkenntnisse aus den Ausführungen der Sachverständigen, der Verfahrenspflegerin, der Vertreter der beiden beteiligten Jugendämter sowie auf Grund der Erkenntnisse aus dem persönlichen Eindruck von den beiden betroffenen Kindern und den beiden Elternteilen in der Anhörung bzw. mündlichen Verhandlung vom 7. November 2997 davon überzeugt, dass diese Maßnahmen den derzeitigen Bedürfnissen der beiden Kinder am ehesten gerecht werden:

aa)

Dass die beiden Kinder der Behandlung bedürfen - N T der Durchführung einer teilstationären Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit dem Schwerpunkt einer psychiatrischen Diagnostik und Behandlung sowie O T der Teilnahme an einer heilpädagogischen Gruppe - steht bei allen Beteiligten außer Streit. Auch die Notwendigkeit der Fortsetzung der bereits eingerichteten sozialpädagogischen Familienhilfe wird von allen Beteiligten gesehen, wobei der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 zudem anschaulich berichtet hat, dass diese sozialpädagogische Familienhilfe in der Vergangenheit bereits eine große Hilfe für ihn gewesen sei.

bb)

Der Senat hält auch den vom Jugendamt L befürworteten Verbleib der beiden betroffenen Kinder im Haushalt des Beschwerdegegners für richtig. Denn zu der Beibehaltung des Lebensmittelpunktes der beiden betroffenen Kinder im Haushalt des Beschwerdegegners sieht der Senat - jedenfalls derzeit - keine Alternative:

Ein Wechsel der beiden betroffenen Kinder in den Haushalt der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Dies könnte im Interesse des Wohles der beiden betroffenen Kinder schon deshalb nicht befürwortet werden, weil sie seit nunmehr knapp zwei Jahren im Haushalt des Beschwerdegegners leben, und weil ihnen damit in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation erneut ein grundlegender Wechsel ihres persönlichen und sozialen Umfeldes zugemutet würde. Insbesondere das Kind N T wäre damit überfordert, weil es ohnehin durch die Inangriffnahme der teilstationären Behandlung in einer Tagesklinik mit Beschulung im schulischen Bereich einen Wechsel verkraften muss. Dies gilt aber auch für das Kind O T, weil auch sie durch die Teilnahme an einer heilpädagogischen Gruppe Veränderungen ihres Alltages zu bewältigen haben wird. In dieser Situation kommt für die beiden betroffenen Kinder dem Gesichtspunkt der Kontinuität ihrer derzeitigen Lebensverhältnisse - soweit angesichts der therapeutischen Maßnahmen möglich - große Bedeutung zu. Dem Senat steht vor Augen, dass diese Bewertung für die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht nur schwer zu bewältigende Härte bedeutet. Denn der Wechsel der beiden betroffenen Kinder aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin in den Haushalt des Beschwerdegegners Weihnachten 2005 ist - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 ausdrücklich hingewiesen hat - vom Verfahren her unbeschadet der Frage, ob dieser Wechsel in der Sache zum Wohle der beiden betroffenen Kinder berechtigt war oder nicht, in rechtlich fragwürdiger Weise erfolgt. Dieser Umstand rechtfertigt aber eine andere Bewertung und abweichende Regelungen nicht. Denn zum einen sind für die hier zu treffenden Regelungen nicht die Empfindungen der Elternteile - so sehr sie auch menschlich verständlich sein mögen - maßgeblich; maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Wohl der beiden betroffenen Kinder. Zum anderen darf nicht verkannt werden, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Überzeugung des Senats, die insbesondere auf den Ausführungen der Sachverständigen sowie auf dem aktenkundig gewordenen Verhalten der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren gründet, gravierende Defizite hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit vorhanden sind, die einer Rückverlagerung des Lebensmittelpunktes der beiden betroffenen Kinder in den Haushalt der Beschwerdeführerin entgegenstehen und auf die hier nur deshalb nicht näher einzugehen ist, weil die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 nach Hinweis des Senats auf die beabsichtigten Regelungen erklärt hat, dass sie gegen diese keine Einwendungen erheben wird.

Der Senat verkennt nicht, dass auch beim Beschwerdegegner gravierende Einschränkungen seiner Erziehungsfähigkeit bestehen, von denen der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners in den letzten Jahren und auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 überzeugt ist und auf die ebenfalls hier nicht näher einzugehen ist, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 erklärt haben, dass sie gegen die hier getroffenen Regelungen keine Einwendungen erheben. Gleichwohl ist es im Interesse des Wohles der beiden betroffenen Kinder zu befürworten, dass deren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Beschwerdegegners verbleibt. Denn als Alternative verbliebe lediglich eine Fremdunterbringung der Kinder. Eine Fremdunterbringung wäre aber nur gerechtfertigt, wenn ein Verbleib im Haushalt des Beschwerdegegners im Interesse des Wohles der beiden Kinder nicht zu verantworten wäre. Dies kann indes nicht festgestellt werden. Denn zum einen hat der Beschwerdegegner - anders als die Beschwerdeführerin - in der Vergangenheit gezeigt, dass er bereit und in der Lage ist, mit den "neutralen Instanzen", das heißt den beteiligten Jugendämtern, den Verantwortlichen in der Schule [bzw. bis zur Einschulung von O T: im Kindergarten] und den Therapeuten der betroffenen Kinder konstruktiv zusammenzuarbeiten, das Bedürfnis für Hilfe zu erkennen sowie Hilfe von den genannten "neutralen Instanzen" entgegenzunehmen und im Alltag umzusetzen. Zum anderen ist der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, der beteiligten Jugendämter und der Verfahrenspflegerin sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks von den beiden betroffenen Kindern anlässlich der Anhörung vom 7. November 2007 davon überzeugt, dass die Kinder sich im Haushalt des Beschwerdegegners stabilisiert haben, dank der Unterstützung insbesondere der sozialpädagogischen Familienhilfe angemessen betreut und versorgt werden und sich wohl fühlen.

Der Beibehaltung des Lebensmittelpunktes der beiden Kinder im Haushalt des Beschwerdegegners stehen auch die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem ergänzenden Gutachten vom 15. Juni 2997, das eine Fremdunterbringung der beiden Kinder befürwortet, nicht entgegen. Denn die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 erläutert, dass sie in ihrem Ergänzungsgutachten eine Fremdunterbringung der beiden betroffenen Kinder nur deshalb vorgeschlagen habe, weil sie in dem Fall am ehesten die Möglichkeit gesehen habe, dass der Umgang der betroffenen Kinder mit beiden Elternteilen sichergestellt wird, und dass sie unter der Prämisse, dass Umgangskontakte zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin tatsächlich stattfinden, gegen die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes der Kinder im Haushalt des Beschwerdegegners keine Einwendungen habe.

c)

Der Umstand, dass das Jugendamt L die gegenwärtige Lebenssituation und Bedürfnisse der beiden betroffenen Kinder aus Sicht des Senats zutreffend bewertet und die Maßnahmen für die beiden betroffenen Kinder befürwortet und - soweit möglich - bereits in Angriff genommen bzw. ins Auge gefasst hat, die nach der Überzeugung des Senats in der gegenwärtigen Situation für die Kinder angezeigt sind, rechtfertigt das Vertrauen, dass das Jugendamt L auch in Zukunft die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder zu deren Wohl angemessen ausüben wird. Insbesondere ist das Vertrauen gerechtfertigt, dass das Jugendamt L auch in Zukunft aufgrund seiner durch diesen Beschluss übertragenen rechtlichen Kompetenz situationsangemessen die Maßnahmen treffen wird, die jeweils den Bedürfnissen der beiden betroffenen Kinder am ehesten Rechnung tragen.

II. Umgang der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern:

Der Senat ist davon überzeugt, dass das Jugendamt der Stadt L in angemessener Weise den Umgang der Beschwerdeführerin mit den beiden betroffenen Kindern sicherstellen wird. Die Zeit von sechs Monaten, für die durch die angefochtene Entscheidung der Umgang der Beschwerdeführerin mit den beiden betroffenen Kindern ausgeschlossen war, ist inzwischen abgelaufen. Nach der Überzeugung des Senats ist es nunmehr angezeigt, die Umgangskontakte wieder aufzunehmen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil beide betroffenen Kinder in ihrer Anhörung durch den Senat den Wunsch geäußert haben, ihre Mutter einmal wiederzusehen. Dieser Wunsch und die Art, wie die beiden betroffenen Kinder diesen Wunsch bei der Anhörung geäußert haben, lassen erkennen, dass eine emotionale Bindung der Kinder an die Beschwerdeführerin besteht. Nach der Überzeugung des Senats und aller Beteiligten ist es für die Entwicklung der Kinder förderlich, wenn sie die Gelegenheit erhalten, diese Bindung durch Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin zu pflegen.

Diese Umgangskontakte müssen allerdings - jedenfalls derzeit und voraussichtlich mindestens für die Dauer von ein bis zwei Jahren - begleitet stattfinden. Denn zum einen besteht ein Bedürfnis, nach der relativ langen Zeit ohne Umgangskontakte ein Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern behutsam wieder aufzubauen. Zum anderen muss aber auch der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Beschwerdeführerin die Umgangskontakte dazu missbraucht, die Kinder gegen den Beschwerdegegner einzunehmen und dadurch zu verunsichern. Der Senat ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren davon überzeugt, dass diese Gefahr besteht, wobei dies hier im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007, gegen die vom Senat beabsichtigte Regelung keine Einwendungen zu erheben, nicht näher ausgeführt werden muss.

Die Häufigkeit und Dauer der angeordneten begleiteten Umgangskontakte sollen einerseits eine sinnvolle Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern ermöglichen, andererseits aber auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kinder bereits durch ihre therapeutischen Maßnahmen viele Termine bewältigen müssen und insgesamt nicht überfordert werden dürfen.

Von weitergehenden Regelungen hinsichtlich des Umgangs hat der Senat abgesehen. Denn das Jugendamt der Stadt L hat als Inhaber der elterlichen Sorge die rechtliche Kompetenz, auch die Umgangskontakte der betroffenen Kinder mit der Beschwerdeführerin näher zu regeln. Und der Senat ist davon überzeugt, dass das Jugendamt der Stadt L insoweit die Modalitäten in angemessener Weise gestalten und auch in Zukunft eventuell auftretende Fragen insoweit etwa betreffend Feiertage, Ferien und ähnliches und auch die möglicherweise in ein bis zwei Jahren auftretende Frage sachgerecht regeln wird, ob sowie ggf. unter welchen Rahmenbedingungen und ab wann ein unbegleiteter Umgang der Beschwerdeführerin mit den beiden betroffenen Kindern ins Auge gefasst werden kann.

III. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 III 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,00 €;

Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren: 500,00 €

Ende der Entscheidung

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