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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 27 UF 87/00
Rechtsgebiete: KindUG, ZPO, GKG


Vorschriften:

KindUG § 3 Abs. 2
KindUG § 3
KindUG § 3 Abs. 1 Satz 5
ZPO § 652
ZPO § 655
ZPO § 313 b
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 87/00 31 FH 107/99 AG Siegburg

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Winn und Kleine am 3. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. März 2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 8. Februar 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2000 - 31 FH 107/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Juli 1999 an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

Die nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Unterhalt auf lediglich 78 % des Regelbetrags festgesetzt und nicht um das Kindergeld erhöht. Nach Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 5 KindUG hat zwar eine Hinzurechnung und Festlegung zu unterblieben, wenn sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher Höhe die Leistungen bei der Berechnung des Unterhalts angerechnet worden sind. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Denn Voraussetzung für die Hinzurechnung und Festlegung der anzurechnenden Leistungen in dem umgestellten Titel ist nicht in jedem Fall, dass sich die Anrechnung von Leistungen aus dem Tenor des abzuändernden Urteils selbst ergibt. Nach § 655 ZPO genügt es im Fall der Änderung des Kindergelds und vergleichbarer anrechenbarer Leistungen bei in abgekürzter Fassung abgefassten Urteilen - gemeint sind nach § 313 b ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefasste Versäumnis- und Anerkenntnisurteile (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 655 Rn. Rn. 6) -, wenn außer der Urteilsausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird. Sind hierin die anzurechenden Leistungen aufgeführt, soll dies im Rahmen des vereinfachten Verfahrens als Nachweis dafür ausreichen, dass in dem abzuändernden Titel entsprechende Leistungen bei der Unterhaltsbemessung angerechnet worden sind. Die Vorschrift gilt sowohl für Titel aus der Zeit vor Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes als auch für solche aus dem nachfolgenden Zeitraum (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 1; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 794). Es besteht daher kein Hinderungsgrund, hinsichtlich des anzurechnenden Kindergelds nach § 655 ZPO zu verfahren, wenn die formellen Voraussetzungen des § 655 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, und den Titel nach Art. 5 § 3 KindUG auf einen dynamisierten Titel umzustellen.

Die Entscheidung in Bezug auf die Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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