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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 27 UF 99/00
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 3
BGB § 1579 Nr. 2
BGB § 1353
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 23 b Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 3 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 709
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

27 UF 99/00 33 F 10/00 AG -Familiengericht- Siegburg

Anlage zum Protokoll vom 08.11.2000

Verkündet am 08.11.2000

Spürk, JAI'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Winn und Kleine

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 F 10/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Abweisung der Stufenklage als unbegründet hält den Angriffen der Berufung stand.

Der Kläger macht mit der Stufenklage gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB geltend. Dieser Anspruch ist jedoch gem. §§ 1579 Nr. 2, 1361 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach verwirkt, so dass die Stufenklage von dem Familiengericht zu Recht insgesamt abgewiesen worden ist.

Der Kläger ist unstreitig durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2000 AZ: 101 - 41/99 wegen Vergewaltigung der Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf das vorgelegte Urteil Bezug genommen. Hiernach zwang der Kläger die Beklagte am Vormittag des 15. Juli 1999 gegen deren Willen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr. Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB, ohne dass es eines ergänzenden Vortrages der Beklagten bedarf.

Demgegenüber ist das Vorbringen des Klägers nicht erheblich, da er nicht ausreichend substantiiert vorträgt, dass die auf seinem Geständnis beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Strafkammer des Landgerichts Köln nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, vielmehr beschränkt sich der Kläger in seiner Einlassung darauf, sein Geständnis sei erpresst worden. Einerseits steht damit noch nicht fest, dass es zu einer Vergewaltigung tatsächlich nicht gekommen ist, denn der Vorwurf der Erpressung bezieht sich lediglich auf die prozessuale Erklärung des Geständnisses. Andererseits entbehrt auch der Vorwurf der Erpressung jeglicher näherer Substantiierung.

Das Familiengericht war auch entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht gehindert, die Stufenklage insgesamt abzuweisen, obwohl in der mündlichen Verhandlung nur der Auskunftsantrag nach der ersten Stufe gestellt worden war. Die Beklagte ist zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse nur dann verpflichtet, wenn ein Unterhaltsanspruch nach der dritten Stufe in Betracht kommt. Scheidet ein solcher aber bereits dem Grunde nach aus, so ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen und zwar auch soweit über die weiteren Stufen noch nicht verhandelt worden ist (vgl. BGH NJW RR 1990, 390).

Die Berufung des Klägers vermag in der Hauptsache auch keinen Erfolg zu haben, soweit der Kläger seinen Auskunftsanspruch im Berufungsverfahren erstmalig hilfsweise mit weiteren familienrechtlichen und nicht familienrechtlichen Ansprüchen begründet.

Es mag dahinstehen, ob die Beklagte sich trotz ihrer Betreuung an dem ansonsten von dem Kläger geschuldeten Barunterhalt für den gemeinsamen Sohn zu beteiligen gehabt hätte (vgl. OLG Köln FamRZ 1972, 469 ff), jedenfalls bedarf der Kläger zur Klärung dieser Frage derzeit nicht mehr der Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Beklagten, da er am 27. September 2000 seine Berufung im Verfahren 27 UF 92/00 OLG Köln, in dem der Kindesunterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes gegen ihn tituliert worden ist, zurückgenommen hat.

Der Kläger vermag seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf § 1353 BGB zu stützen. Der in diesem Rahmen von der Rechtsprechung begründete Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung von Haushaltsgeld- und Taschengeldansprüchen zwischen den nicht getrenntlebenden und gemeinsam wirtschaftenden Ehepartnern (vgl. BGH FamRZ 1976, 516 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161). Solcher Ansprüche berühmt sich der Kläger vorliegend jedoch nicht.

Im Übrigen beruft sich der Kläger in seiner Hilfsbegründung auf nicht familienrechtliche Ansprüche, die ihren Grund im Auftragsverhältnis bzw. Gesellschafterverhältnis der Parteien haben. Grundlage derselben ist die Verwaltertätigkeit der Beklagten während des Zeitraums der vorübergehenden Inhaftierung des Klägers. Dabei handelt es sich weder um unterhaltsrechtliche noch das eheliche Güterrecht betreffende Ansprüche, so dass eine Entscheidungszuständigkeit des Senats gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG nicht gegeben ist.

Der Senat ist durch § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO an der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht gehindert. § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO beruht, wie sich aus dem Sinnzusammenhang mit S. 2 dieser Vorschrift ergibt, auf dem Bestreben, Sachentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts nicht dem Angriff mit Zuständigkeitsrügen auszusetzen, die erstmals in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden, aber bereits in erster Instanz hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1993, 3326 ff., 3328). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Beklagte hat sich auf die im Rahmen der Klageerweiterung vorgebrachte Hilfsbegründung erstmalig im Rechtsmittelverfahren berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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