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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 27 WF 126/05
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 ff.
RVG § 33 Abs. 9
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 23
BRAGO § 121
BRAGO § 122 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 126/05

In der Familiensache

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und Dr. ...

am 19. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Juli 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. Juli 2005 (32 F 340/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 22. April 2005 (32 F 340/04) wird aufgehoben, soweit dem Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. November 2004 nicht entsprochen worden ist. Insoweit ist über den Antrag nach Maßgabe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.

Das Verfahren in beiden Instanzen ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 33 Abs. 9 RVG.

Gründe:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:

I.

1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988, 494 = MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkungen einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen hat (a. a. O.). Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten eines Landes erhalte, wenn unter seiner Mitwirkung ein außergerichtlicher Vergleich über einen Anspruch geschlossen wird, zu dessen Geltendmachung oder zur Rechtsverteidigung gegen diesen er beigeordnet worden ist; zu der gesetzlichen Vergütung gehöre nach § 23 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichs; dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt etwas anderes gelten sollte, sei im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet; mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen (BGH, a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an.

2. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich zwar von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall dadurch, dass hier der Anspruch, über den sich die Parteien unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin außergerichtlich verglichen haben, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, für das die Beschwerdeführer der Antragstellerin beigeordnet worden sind; denn die Beiordnung bezog sich lediglich auf die Ehesache, während der Vergleich den Nachscheidungsunterhalt betraf. Zu dieser Fallkonstellation ist aber in § 122 Abs. 3 BRAGO (inhaltlich im Kern unverändert ü-bernommen in § 48 Abs. 3 RVG) festgelegt, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache (unter anderem) auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten zueinander und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten untereinander betrifft.

II.

Da die entscheidende Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist, besteht keine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Beschwerdewert: 342,78 Euro (1.169,86 Euro - 827,08 Euro)

Ende der Entscheidung

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