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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 27 WF 230/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1360 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 WF 230/01

In der Familiensache

pp.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Kleine

am 5. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 22.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9.10.2001 - 30a F 263/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss über die Nichtabhilfe nimmt der Senat entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.

Die Eltern des Klägers sind gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung verpflichtet, dem Kläger zumindest in Höhe des durch das Amtsgericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten zu bevorschussen. Soweit der Beschluss des Senats vom 17.9.2001 (27 WF 159/01 = AG Siegburg 33 F 199/01) dahin verstanden werden kann, die Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der hierfür in Anspruch zu nehmende Elternteil selbst - wenn auch gegen Raten - Prozesskostenhilfe erlangen könnte (so etwa Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Peraxis, 5. Aufl., § 6, Rn. 23 ff m.w.N.), hält der Senat in dieser Allgemeinheit hieran nicht fest. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und Sonderbedarf darstellt (vgl. dazu Kalthoner/Büttner/Wrobel-Sachs, Preozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 371 ff). Sofern der dem prozessführenden Kind zu Unterhalt Verpflichtete bei einem von ihm selbst zu führenden Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und sofern er weiterhin - wie hier beide Elternteile - über ein den angemessenen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts auch aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Prozesskostenvorschussanspruch gegen einen oder beide Elternteile verfügt. In derartigen Fällen erscheint es daher angezeigt, dem Kind Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. OLG Köln, OLGR 1994, 281, Kalthoener/Büttenr a.a.O jeweils mit w. N). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hier in Anbetracht der nicht geringen Nettoeinkünfte beider Elternteile - der Senat kommt bei der Mutter des Klägers nach Abzüge der besonderen Belastungen zu einem Nettoeinkommen ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld von über 3.000 DM und zu einem prozesskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommen von über 950 DM und damit zu eigenen Prozesskostenhilferaten von 350 DM, der Vater verdient netto, 4.924,42 DM - Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten von 200 DM bewilligt hat.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 50 DM

Ende der Entscheidung

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