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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 111/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AktG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 297
ZPO § 533
BGB § 123
BGB § 142
BGB § 812
AktG § 117
AktG § 309
AktG § 317
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 111/03

Anlage zum Protokoll vom 03.02.2004

Verkündet am 03.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Landgericht Caesar und den Richter am Landgericht Ahlmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.06.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 742/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 9.000,00 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Überweisung von 10.000 Stück Aktien der O Aktiengesellschaft, F, auf das von dem Beklagten gemeinsam mit Herrn S C bei der Bank D, BLZ ####, Depot-Nr. xxxx1 unter der Kontonummer xxxx2 geführte Aktiendepot.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 1/5 und dem Beklagten 4/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie hat jedoch, nachdem die Klägerin der vom Beklagten erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Umstellung ihres Antrags auf eine Zug um Zug-Verurteilung und Teilrücknahme der Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs Rechnung getragen hat, keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend einen Restkaufpreisanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 9.000,00 Euro bejaht.

Der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 21.12.2001 ist nicht gem. §§ 123, 142 BGB nichtig. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn beim Vertragsabschluss arglistig getäuscht hätte. Die vom Beklagten behaupteten Handlungen, durch die die Klägerin die O AG geschädigt und in die Insolvenz getrieben haben soll, liegen sämtlich nach dem Vertragsschluss. Die monatlichen Mieten für den Internetzugang hat die Klägerin erst ab Oktober 2002 nicht mehr bezahlt. Das Geschäft betreffend die Rückabwicklung des Geldeinzugs von 25.000,00 Euro durch den Vater des Beklagten erfolgte im Juni 2002. Das Vorbringen des Beklagten zu den Shoplizenzen ist nicht nachvollziehbar. Offenbar soll die Auftragserteilung durch einen Gesellschafter der Klägerin und nicht durch diese selbst erfolgt sein. Soweit der Beklagte diesbezüglich Vorwürfe gegen die Klägerin erhebt, geht es um den Zeitraum Sommer 2002 / Frühjahr 2003. Die Vorwürfe des Beklagten sind weiterhin so pauschal gehalten, dass eine Beweisaufnahme hierzu unzulässige Ausforschung wäre. Der Beklagte behauptet auch nicht substantiiert, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre eigene künftige wirtschaftliche Entwicklung mit den Auswirkungen auf die O AG bereits bekannt gewesen wäre. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der O AG hätte in der Lage sein müssen, das Risiko der Wertentwicklung der Aktien zu beurteilen.

Das Vorbringen des Beklagten reicht auch nicht aus, gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin den Arglisteinwand durchgreifen zu lassen. Im übrigen ist es dem Beklagten unbenommen, etwaige Schadensersatzansprüche gem. §§ 117, 309, 317 AktG geltend zu machen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend dem nunmehr von der Klägerin gestellten Antrag dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 9.000,00 Euro an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Überweisung von 10.000 Stück Aktien der O AG auf das näher bezeichnete Aktiendepot des Beklagten verurteilt wird (§ 322 Abs. 1 BGB).

Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht hätte die vom Beklagten beabsichtigte Antragstellung zur Widerklage nicht ablehnen dürfen. Nach herrschender Meinung kann eine Widerklage noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, und zwar in der erleichterten Form nach § 261 Abs. 2 ZPO durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit einer der Möglichkeiten des § 297 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rdnr. 9 und Zöller-Greger, § 261 Rdnr. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 261 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 261 Rdnr. 31; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdnr. 19 und 47; BGH NJW-RR 92, 1085 - siehe auch BGH NJW 2000, 2512 f. und OLG Hamburg MDR 95, 526 zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage). Der Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 99, 882 f.), wonach die Widerklage in der mündlichen Verhandlung nur in zulässiger Weise erhoben werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers den überreichten Widerklageschriftsatz ausdrücklich als zugestellt annimmt, kann daher nicht gefolgt werden. Da das Landgericht die Widerklage verfahrensfehlerhaft nicht zugelassen hat, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 533 ZPO für die Erhebung einer Widerklage erst im Berufungsverfahren vorliegen. Im Übrigen erscheint die Zulassung der Widerklage aber auch sachdienlich, zumal die zugrundeliegenden Tatsachen schon in erster Instanz vorgetragen waren.

Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückerstattung der von ihm auf den Aktienkaufpreis geleisteten 2.000,00 Euro zu, da der Kaufvertrag wirksam ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.000,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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