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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.06.2009
Aktenzeichen: 3 U 122/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 269 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 326 a.F.
BGB §§ 346 ff.
BGB § 346 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.6.2008 - 10 O 156/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Enkelin, die Rückübertragung eines Hausgrundstücks in X/T t, das sie mit notariellem Vertrag vom 4.11.1996 an die Beklagte veräußert hatte. In Teil A § 8 Abs. 2 des Vertrags heißt es unter der Überschrift "Rückforderungsrecht":

"[...] Die Veräußerin behält sich [...] das Recht vor, von der Erwerberin [...] das Grundvermögen zurückfordern zu können, wenn

a) [...]

[...]

e) Die Erwerberin verpflichtet sich, die Veräußerin [...] in alten und kranken Tagen zu versorgen und zu pflegen. Dies muss nicht in eigener Person geschehen. Die Erwerberin kann sich auch einer dritten Person bedienen, die das Vertrauen der Veräußerin [...] besitzt. Sollte die Erwerberin die oben genannte Verpflichtung nicht erfüllen wollen, steht der Veräußerin [...] das Rückforderungsrecht zu.

[...]

Das Rückforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden. Die Frist beginnt jedoch erst ab Kenntnisnahme des Veräußerers von dem Vorliegen des Rückforderungsrechtes."

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der am 14.3.2007 erklärte Rücktritt der Klägerin zu Recht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 7.3.2007 habe die Klägerin ein Pflegebedürfnis angezeigt und den Umfang der erwarteten Leistungen erstmals hinreichend konkret beschrieben. Nach der Beweisaufnahme stehe zudem fest, dass die Klägerin spätestens seit der zweiten Jahreshälfte 2006 pflege- und hilfsbedürftig im Sinne des Vertrags gewesen sei. Dessen Voraussetzungen "in alten und kranken Tagen" seien alternativ zu verstehen, sodass es auf die Kriterien der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ankomme. Die Beklagte habe sich geweigert, der Leistungsaufforderung nachzukommen, denn sie habe lediglich eine Pflege in C angeboten. Geschuldet sei aber die Pflege auf T, wie sich aus dem vereinbarten Wohnrecht und der Möglichkeit, die Pflege auch durch Dritte erbringen zu dürfen, ergebe. Die Rücktrittserklärung sei innerhalb der vertraglichen Dreimonatsfrist erfolgt, denn diese beginne erst mit Eintritt der Voraussetzungen des Rückforderungsfalls. Diese hätten erstmals am 7.3.2007, als die Beklagte ihre Leistung verweigert habe, vorgelegen.

Gegen das am 25.6.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.6.2008 wendet sich die Beklagte mit der am 16.7.2008 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.9.2008 durch einen am 23.9.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung. Das Landgericht habe über den mit Schreiben vom 14.3.2007 erklärten Rücktritt nicht entscheiden dürfen. Der vom Landgericht bejahte Rückforderungsfall sei ein anderer Klagegrund als der Rückforderungsfall, den die Klägerin bei Klageerhebung geltend gemacht habe. Die KIägerin habe jedoch die Klage nicht geändert, und sie, die Beklagte, habe in eine Klageänderung auch nicht eingewilligt.

Im März 2007 habe zudem keine Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit bestanden. Die Klägerin sei nicht einmal bereit gewesen, sich dauerhaft versorgen oder pflegen zu lassen, außer durch von ihr ausgewählte Personen, die sie hierfür entlohnt habe. Anlässlich ihres, der Beklagten, Besuchs bei der Klägerin im November 2006 habe sie festgestellt, dass die Klägerin sich selbst versorgen könne; das sei auch im März 2007 noch so gewesen. Zudem habe die KIägerin bis ins Jahr 2007 Ferienappartements vermietet.

Die Formulierung "in alten und kranken Tagen" sei nicht alternativ zu verstehen, denn dann genügte schon das Alter allein, wie es das Landgericht angenommen habe. Dessen Urteil sei insoweit widersprüchlich, da es eine Pflegebedürftigkeit vor der zweiten Jahreshälfte 2006, als die Klägerin auch schon alt gewesen sei, verneint habe.

Zu Unrecht habe das Landgericht wegen des Nießbrauchs angenommen, die Pflegeverpflichtung müsse auf T erfüllt werden. Dagegen spreche schon, dass die Klägerin am 30.10.1994 bezüglich eines Grundstücks in C-M einen beinahe gleich lautenden Vertrag einschließlich eines Nießbrauchs mit dem Vetter der Beklagten, dem Zeugen N A, geschlossen habe. Die Vorstellung der Parteien im Jahr 1996 sei dahin gegangen, dass entweder dieser oder die Beklagte sich um die Klägerin kümmern sollte, wobei die Pflegesituation den Lebensumständen der Enkel angepasst werden sollte. Man habe im Laufe der Jahre verschiedene Szenarien entwickelt, darunter auch die Unterbringung in einem Altenheim im räumlichen Umfeld der Beklagten. Die Klausel, dass die Pflege nicht persönlich erbracht werden müsse, habe den nicht absehbaren Lebensverhältnissen der Beklagten bzw. ihres Vetters im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalls Rechnung tragen sollen. Nach § 269 Abs. 1 BGB sei daher anzunehmen, dass der Wohnsitz der Schuldnerin, also der Beklagten, der Erfüllungsort sein solle. Ohnehin habe die Klägerin nie vorgehabt, dauerhaft auf T zu bleiben; das Haus sei zu Vermietungszwecken angeschafft worden. Dass die Klägerin zu einer Rückkehr ins S, das - insoweit unstreitig - ihre Heimat sei, bereit war, folge nicht zuletzt aus ihrer Anfrage bei einem Cer Altenheim im April 2007 hinsichtlich der Aufnahmemöglichkeiten.

Sie, die Beklagte, habe sich stets darum bemüht, der Klägerin die bestmögliche Pflege zukommen zu lassen. So habe der Zeuge A im Jahr 2003 "in Abstimmung mit der Beklagten" einen privaten Pflegedienst organisiert. Von Dezember 2003 bis Oktober 2004 sei die Klägerin erneut auf ihre Veranlassung durch eine Privatperson, die Zeugin F, betreut worden; mit dieser habe sie eine telefonische Rufbereitschaft vereinbart. Es habe eine Vereinbarung mit der Zeugin G, einer im Haus der Klägerin lebenden Arzthelferin, gegeben, die die Klägerin betreuen und versorgen sollte. Die Zeugin U, eine Altenpflegerin, habe sich auf telefonische Veranlassung der Beklagten durch regelmäßige Telefonate vom Wohlergehen der Klägerin überzeugt.

Die Klägerin habe noch im November 2006 erklärt, sie hätte mehrere Personen, die für sie sorgen würden. Hilfe durch die Beklagte persönlich habe sie nach dem im Jahr 2003 ausgesprochenen Besuchsverbot abgelehnt. Diese Ablehnung habe sie unter anderem in einem Telefonat am 10.3.2007 wiederholt, also kurz nach der Aufforderung an die Beklagte, ihr Hilfe zu leisten.

Im Übrigen sei das Rückforderungsrecht auch verjährt. Die Dreimonatsfrist beginne mit Kenntnis des Veräußerers vom Eintritt des Rückforderungsfalls, wobei auf dessen subjektive Sicht abzustellen sei. Da die Klägerin bereits im September 2004 angenommen habe, dass ihr ein Rückforderungsrecht zustehe, sie dieses jedoch erst am 23.12.2004 geltend gemacht habe, sei es verjährt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil. Sämtliche Rücktritte seien berechtigt gewesen. Die vertragliche Formulierung "in alten und kranken Tagen" sei alternativ zu verstehen; andernfalls hätte eine Pflegeverpflichtung bei Krankheit nicht bestanden, wenn sie, die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt noch nicht alt (genug) gewesen wäre. Zudem litten alte Menschen vorwiegend unter altersbedingten Krankheiten.

Sie sei seit 2004 pflegebedürftig gewesen. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 7.3.2007 sei missverständlich formuliert, soweit es dort heiße, dass sie vor der deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Dezember 2006 womöglich noch nicht pflegebedürftig gewesen sei.

Sie habe sich auch nie gegen Pflege gewehrt, sondern nur gegen Pflege im Haus der Beklagten oder in einem Pflegeheim. Dies gelte auch für ihren Anruf bei der Beklagten vom 10.3.2007, in dem sie nur geäußert habe, die Beklagte solle nicht nochmals unangemeldet erscheinen, um sie nach C zu holen.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Hilfeleistung in eigener Person oder durch Dritte auf T anbieten müssen. Aus dem Nießbrauchsrecht folge, dass T der Erfüllungsort sein sollte. Der neue Vortrag der Beklagten, es sei vereinbart gewesen, dass entweder sie oder der Vetter N A die Pflegeleistungen zu erbringen hätten und zwar an ihrem Wohnort, sei verspätet und deshalb zurückzuweisen. Es sei noch nicht einmal klar, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll; sie sei auch nicht getroffen worden.

Die Beklagte habe sich nicht um sie gekümmert, insbesondere nicht im behaupteten Zeitraum von Dezember 2003 bis Oktober 2004. Sie habe kein Pflegepersonal beauftragt. Die Zeugin F sei nicht auf Veranlassung der Beklagten tätig geworden, sondern sei eine Nachbarin und gute Freundin der Klägerin. Dass zwischen der Beklagten und der Zeugin F eine Rufbereitschaft eingerichtet worden sei, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, ebenso dass es Vereinbarungen der Beklagten mit den Zeuginnen G oder U gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts aus dem Urteil vom 23.6.2008 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen Grundstücks aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Teil A § 8 Abs. 2 lit. e) des notariellen Vertrags der Parteien vom 4.11.1996 zuerkannt.

1.

Das Vertragsverhältnis ist spätestens mit Zugang des anwaltlichen Rücktrittsschreibens vom 14.3.2007 (Anlage K 8, Bl. 344 GA) in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgestaltet worden, weshalb die Beklagte nach § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr des ihr übereigneten Hausgrundstücks verpflichtet ist.

a)

Entgegen der Ansicht der Beklagten war das Landgericht nicht gehindert, auf die Rücktrittserklärung vom 14.3.2007 abzustellen, die erst nachträglich in den seit 2005 beim Landgericht anhängig gewesenen Prozess eingeführt worden ist. Insbesondere liegt darin keine Klageänderung, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Beklagte nicht zugestimmt hat.

Alle Rücktrittserklärungen und Schenkungswiderrufe der Klägerin bilden einen einheitlichen Klagegrund. Da der auf Rückübereignung des Grundstücks gerichtete Klageantrag seit Anhängigkeit des Rechtsstreits unverändert geblieben ist, liegt auch nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Die sukzessive Einführung weiterer Rücktrittserklärungen in den Prozess stellt daher keine Klageänderung dar.

Die gegenteilige Meinung der Beklagten, wonach jede Rücktrittserklärung einen eigenen Klagegrund bildet, entspricht dem sogenannten "punktuellen Streitgegenstandsbegriff", wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage vertritt, bei der sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung aufgelöst worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Einleitung, Rn. 79). Im allgemeinen Zivilrecht gilt diese punktuelle Betrachtung indes nur dann, wenn auf Feststellung eines Gestaltungsrechts, insbesondere eines Rücktrittsrechts nach §§ 346 ff. BGB, geklagt wird. In diesem Fall zählt auch der Entstehungsgrund des Rücktrittsrechts zum Streitgegenstand - so dass verschiedene Entstehungsgründe verschiedene Streitgegenstände bilden -, denn erst durch den Entstehungsgrund wird das Gestaltungsrecht individualisiert (Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Einleitung, Rn. 77).

Anders liegt es jedoch, wenn nicht die Feststellung des Rücktrittsrechts, sondern - wie hier - Rückabwicklung, demnach Leistung, verlangt wird. Denn Streitgegenstand der Leistungsklage ist (allein) die Frage, ob das Gericht die im Antrag bezeichnete Rechtsfolge - hier: Rückabwicklung des notariellen Vertrags - aussprechen kann (Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Einleitung, Rn. 71). Das Rücktrittsrecht ist für die beantragte Rechtsfolge nur Vorfrage; für sein Bestehen kann an verschiedene Ereignisse, die möglicherweise einen Rücktrittsgrund liefern, sowie an verschiedene Rücktrittserklärungen angeknüpft werden, ohne dass dies den Streitgegenstand änderte, solange alle Rücktrittserklärungen und -gründe einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen. Zum einheitlichen Lebenssachverhalt zählen nach dem weiten Begriff des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören oder - wenn eine Partei Vortrag unterlässt - gehört hätten (vgl. Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., vor § 322, Rn. 70 m.w.N). Bei natürlicher Betrachtung zählen sämtliche Rücktrittserklärungen sowie sämtliche Schenkungswiderrufe zum selben Tatsachenkomplex, nämlich zur Frage, ob die Beklagte einer etwa bestehenden Pflegeverpflichtung aus dem Vertrag vom 4.11.1996 nicht nachgekommen ist.

Nur diese Betrachtung führt auch zur nötigen Rechtsklarheit und zum Rechtsfrieden, denn sie schützt die Beklagte vor wiederholten Klagen; nähme man verschiedene Streitgegenstände an, so wäre es der Klägerin grundsätzlich unbenommen, eine oder mehrere Rücktrittserklärungen - und die zugehörigen Rücktrittsgründe - nicht in den Prozess einzuführen und nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage eine neue Klage gestützt auf diese Rücktrittserklärungen zu erheben. Dem Rechtsfrieden ist jedoch nur gedient, wenn im Falle einer Klageabweisung feststeht, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags bestand. Entsprechendes ist für den vergleichbaren Fall der mietrechtlichen Räumungsklage anerkannt; nach deren rechtskräftiger Abweisung steht fest, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Räumung nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 10.9.1997, XII ZR 222/95, NJW 1998, 374, Rn. 13).

b)

Die Rücktrittserklärung im anwaltlichen Schreiben vom 7.3.2007 begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Soweit die Klägerin den Rücktritt "nochmals vorsorglich" erklärte, hat sie die Erklärung nicht unter eine Bedingung gestellt - was unzulässig wäre -, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Rechtsansicht, das Vertragsverhältnis befinde sich aufgrund der vorherigen Rücktritte schon im Abwicklungsstadium, festhalte.

2.

Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 7.3.2007 lag auch ein Rücktrittsgrund vor. Insbesondere war die Klägerin versorgungs- und pflegebedürftig im Sinne des Vertrags.

Zu Recht hat das Landgericht die Formulierung "in alten und kranken Tagen zu versorgen und zu pflegen" dahin ausgelegt, dass die Klägerin nicht etwa alt und zugleich krank sein müsse, sondern dass eins von beidem genügt. Dafür spricht schon der vom Landgericht angeführte Umstand, dass zahlreiche Krankheiten durchs Alter ausgelöst oder begünstigt werden, so dass alters- und krankheitsbedingte Beschwerden und Bedürfnisse nicht klar voneinander zu trennen sind. Es kommt hinzu, dass die Formulierung "zu versorgen und zu pflegen" über die reine - medizinisch indizierte - Pflege hinaus geht. Bei verständiger Auslegung des Vertrags, auch unter Berücksichtigung des im vereinbarten Nießbrauch enthaltenen lebenslangen Wohnrechts der Klägerin, ist anzunehmen, dass die Parteien wollten, dass die Beklagte schon dann zu Hilfe verpflichtet war, wenn die Klägerin nicht mehr zur eigenständigen Haushaltsführung in der Lage war.

Legt man den Vertrag in diesem Sinne aus, dann bestand eine Versorgungs- und Pflegebedürftigkeit der Klägerin schon seit 2004, als der Zeuge Dr. D ihr Hausarzt wurde. Denn dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin schon damals wegen Gangunsicherheit und mangelnden Sehvermögens nur eingeschränkt fähig war, sich außer Haus zu bewegen, um einzukaufen oder sonstige Geschäfte zu erledigen. Sie sei, als er ihr Hausarzt wurde, nicht in der Lage gewesen, "sich ohne fremde Hilfe wirklich vernünftig über Wasser zu halten". Weitere Umstände kommen hinzu: Die Klägerin war bereits 2004 von einem Pflegedienst versorgt worden. Zwar endete dies wegen eines Streits mit dem Pflegedienst, doch hat sich die Klägerin auf andere Weise stets fremder Hilfe vergewissert, sei es, dass sie sich vom Pflegedienst ihres (erst 2006 verstorbenen) Ehemanns hat "an der Seite mitversorgen" lassen, sei es, dass sie Taxifahrer mit Erledigungen beauftragte und sie hierfür bezahlte; beides hat der Zeuge Dr. D glaubhaft bekundet.

Bei Lichte betrachtet stellt auch die Beklagte die seit spätestens 2004 bestehende Versorgungs- und Pflegebedürftigkeit nicht in Abrede. Die Aufzählung dessen, was sie seit 2003 unternommen habe, um die Klägerin zu unterstützen, unter Betonung der pflegerischen Fachkunde der von ihr angeblich ausgewählten Personen, zeigt deutlich, dass auch sie davon ausging, dass die Klägerin hilfsbedürftig war. Soweit die Beklagte gegen die Versorgungs- und Pflegebedürftigkeit den Umstand anführen möchte, dass die Klägerin noch im Jahr 2007 den Plan gehabt habe, die Ferienappartements in ihrem Haus in eigener Regie zu vermieten, vermag das die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern. Die (vermeintliche) Fähigkeit, Ferienappartements zu vermieten, lässt nicht darauf schließen, dass auch die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung bestand. Zudem ist fraglich, ob die Klägerin im Jahr 2007 ein realistisches Bild von ihren verbliebenen Fähigkeiten und Kräften hatte. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. D zur Fortbewegung in ihrer Wohnung zumindest zeitweise eines Bürostuhls als Gehstützenersatz bediente, spricht eher dafür, dass sie sich und anderen ihre altersbedingten Defizite nicht eingestehen wollte.

3.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen vor. Da es sich um ein vertragliches Rücktrittsrecht handelt, richten sich diese Voraussetzungen allein nach dem Vertrag; § 326 BGB a.F., der eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraussetzte, ist auf vertragliche Rücktrittsrechte nicht anwendbar (MüKo-Emmerich, 4. Aufl., § 326 a.F., Rn. 8).

Der Vertrag sieht vor, dass ein Rücktrittsrecht der Klägerin besteht, sollte die Beklagte als Erwerberin ihre Pflegeverpflichtung "nicht erfüllen wollen" (Hervorhebung nicht im Original). Der Senat legt diese Formulierung dahin aus, dass nach dem Willen der Parteien zwar keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nötig war, dass aber andererseits bloßer Verzug nicht genügen sollte. Denn es verstand sich von selbst, dass eine Pflegeverpflichtung erst dann bestand, wenn die Klägerin - subjektiv wie objektiv - pflegebedürftig war und die Beklagte auch zu Pflegeleistungen aufforderte; in einer solchen Aufforderung hätte aber in jedem Fall auch eine Mahnung gelegen, die nach § 286 BGB verzugsbegründend gewirkt hätte. Die Worte "nicht ... wollen" machen nach Auffassung des Senats deutlich, dass über den Verzug hinaus ein zusätzliches Element erforderlich war, um ein Rücktrittsrecht zu begründen, nämlich eine ernsthafte Ablehnung seitens der Beklagten oder ein dem gleichkommendes Verhalten. Nur dies entspricht auch dem beiderseitigen Interesse der Parteien: Bei Vertragsschluss ging man davon aus, dass die Beklagte die Pflegeverpflichtung - als Teil ihrer Gegenleistung für den Erwerb des Hausgrundstücks - erfüllen werde. Die Klägerin sollte hierdurch im Alter gegen das Pflegerisiko abgesichert sein. Das vertragliche Rücktrittsrecht diente als Druckmittel, um die Pflegeverpflichtung durchzusetzen; seine Ausübung konnte, da es zum Rückgewährschuldverhältnis und damit zur Beendigung der Pflegeverpflichtung führte, nur ultima ratio sein, da die Klägerin anschließend ihr Pflegerisiko wieder selbst trug. Umgekehrt war das Rücktrittsrecht der Klägerin aus Sicht der Beklagten ein einschneidendes Gestaltungsrecht, weil sie auf diese Weise alles, was sie durch den notariellen Vertrag erhalten hatte, ersatzlos verlieren konnte. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die bloße Nichterbringung von Pflegeleistungen trotz Fälligkeit und Mahnung nach dem Willen der Parteien noch nicht zum Rücktritt berechtigen sollte, sondern dass die Beklagte die Leistungen ablehnen und die Ablehnung von einem ernsthaften Willen getragen sein musste; das ist hier geschehen.

a)

Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7.3.2007 (Anlage K 6, Bl. 342 GA) hinreichend konkret zu Hilfeleistungen ab dem 15.3.2007 aufgefordert und sie damit gemahnt und in Verzug gesetzt. Sie hat auf ihre Gangunsicherheit verwiesen, die zu mehrfachen Stürzen geführt habe, und ausgeführt, dass eine Hilfsperson, die sie bislang im Haushalt unterstützt und betreut und Einkäufe erledigt habe, nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Beklagte konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin von ihr gleichartige Hilfeleistungen ab dem 15.3.2007 erwartete.

b)

Die Beklagte hat diese Hilfeleistung ernsthaft abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.3.2007 (Anlage K 7, Bl. 343 GA) erwiderte sie auf die Aufforderung vom gleichen Tag, die Klägerin könne "sofort nach C in das von (der Beklagten) bewohnte Haus kommen [...], um dort die von ihr erbetene Pflege wahrzunehmen". Vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung ist dies als ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu werten.

aa)

Indem die Beklagte Pflege (nur) bei sich zuhause in C anbot, lehnte sie konkludent Pflege im Haushalt der Klägerin auf T ab. Diese war jedoch vertraglich geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Erfüllungsort der Versorgungs- und Pflegeverpflichtung ihr Wohnsitz, also C, war. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des Vertrags, insbesondere wegen des der Klägerin eingeräumten Wohnrechts, der Erfüllungsort der Pflegeverpflichtung an deren Wohnsitz, also auf T lag. Es kann dahin stehen, ob die KIägerin bei ihrem Umzug nach T vorhatte, nach ein paar Jahren ins S zurückzukehren, denn dies ist jedenfalls nicht Vertragsinhalt geworden. Gegen die Auffassung der Beklagten, es sei der Wohnsitz der Schuldnerin, also ihrer, entscheidend, spricht im Übrigen, dass ihr Vetter eine gleichgerichtete Verpflichtung übernommen hatte, und zwar zeitlich schon vor der Beklagten. Der Klägerin hätte es frei gestanden, von jedem von ihnen einen Teil der erforderlichen Hilfestellung zu verlangen. Das wäre aber für den Fall, dass Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners sein sollte, nur möglich gewesen, solange die Beklagte und der Vetter am gleichen Ort wohnten, was angesichts der lebenslänglichen Laufzeit der vertraglichen Pflegeverpflichtung nicht sicher vorauszusehen war.

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, es habe im Jahr 1996 Einigkeit bestanden, dass entweder sie oder ihr Vetter, N A, die Pflegeleistungen zu erbringen habe, wobei die Pflegesituation den Lebensumständen der Enkel angepasst werden sollte, lässt dies nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass der jeweilige Wohnort des Enkels, den die Klägerin zur Pflege aufforderte, auch der Erfüllungsort sein sollte. Denn die Lebensumstände der Enkel konnten, wie auch die Beklagte einräumt, schon dadurch berücksichtigt werden, dass sie die Pflege nicht in Person zu erbringen hatten. Auf die verschiedenen Szenarien, die man nach dem Vortrag der Beklagten "im Laufe der Jahre entwickelt" habe, darunter die Unterbringung in einem Altenheim im räumlichen Umfeld der Beklagten, kann es bei der Auslegung des Vertrags schon deswegen nicht ankommen, weil diese Überlegungen erst nach Vertragsschluss angestellt worden sein können.

bb)

Die Ablehnung der Beklagten war auch ernsthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach dem Vertrag nicht zwingend Hilfeleistung in eigener Person schuldete, sondern auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Hilfe durch Dritte zu erbringen. Denn die insoweit bestehende Ersetzungsbefugnis - eine echte Wahlschuld liegt nicht vor, da die Verpflichtung der Beklagten zur Hilfe in eigener Person vorrangig war - hat die Beklagte nicht ausgeübt. Sie hat der Klägerin nicht angeboten, sie durch Dritte in ihrem Haus auf T pflegen zu lassen.

Die Ernsthaftigkeit der Ablehnung folgt zum einen aus der Formulierung des anwaltlichen Schreibens vom 7.3.2007. In diesem gestand die Beklagte der Klägerin nur die Wahl zu, mit welchem Verkehrsmittel und wann sie von X nach C reisen wolle, und machte damit deutlich, dass sie, die Beklagte, zu nichts anderem als zur Pflege in C bereit sei. Zum anderen verweist das Schreiben vom 7.3.2007 auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 22.12.2006 (Bl. 300 ff. GA). In diesem hatte die Beklagte ihren Besuch bei der Klägerin im November 2006 schildern lassen, bei dem sie ebenfalls das Angebot gemacht hatte, die Klägerin bei sich zuhause in C zu pflegen. Sie hatte ausgeführt, dass sie der Klägerin dieses Angebot zweimal, am 19.11. und am 20.11.2006, erfolglos unterbreitet habe; von alternativen Angeboten ist im Schriftsatz nicht die Rede. Sodann wird unter Ziffer II. des Schriftsatzes ausgeführt, dass und warum die Beklagte Pflege nur in C schulde und keinesfalls verpflichtet sei, auf T Versorgungsleistungen für die Klägerin zu erbringen.

Jedenfalls in Verbindung mit diesem in Bezug genommenen anwaltlichen Schriftsatz konnte die Klägerin das anwaltliche Schreiben vom 7.3.2007 nur als ernsthafte Ablehnung auffassen. Die unterschiedlichen Ansichten der Parteien darüber, wo die Pflege zu erbringen sei, waren im seit 2005 anhängigen Rechtsstreit schon umfassend erörtert worden. Indem die Beklagte im März 2007 auf ihren Rechtsstandpunkt aus November 2006 verwies, der sich nicht verändert hatte, machte sie deutlich, dass sie in dieser Frage zu keinem Entgegenkommen bereit war.

cc)

Der Wirksamkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Überzeugung gewesen sein mag, sie verweigere zu Recht die Hilfeleistung am Wohnort der Klägerin und genüge ihren vertraglichen Verpflichtungen, indem sie Pflege in C anbiete. Dies entlastet die Beklagte nicht, denn dieser Rechtsirrtum ist nicht unverschuldet.

An die Sorgfaltspflicht des Schuldners sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung bildet, sondern es ist nötig, dass er nach dieser Prüfung und Beratung mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht, insbesondere weil er sich auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen kann (BAG, Urt. v. 12.11.1992, 8 AZR 503/91, MDR 1993, 629) oder weil äußerst schwierige und umstrittene Rechtsfragen zu klären sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1989, IVa ZR 156/88, VersR 1990, 153; OLG Hamm, Urt. v. 30.1.2006, 22 U 146/05, MDR 2006, 800).

Keiner dieser Fälle ist vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat sich - ohne eine Stütze in einer höchstrichterlichen Entscheidung - auf den Rechtsstandpunkt zurückgezogen, Erfüllungsort sei gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Wohnort des Schuldners, also ihrer. Dabei hat sie außer Acht gelassen, dass es hierauf erst in vierter Linie ankommt. Vorrangig ist auf eine ausdrückliche oder stillschweigende (Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., § 269, Rn. 8) Parteivereinbarung sowie auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Der anwaltlich beratenen Beklagten musste klar sein, dass es zumindest gut vertretbar ist, den Vertrag dahin auszulegen, dass stillschweigend T als Erfüllungsort vereinbart ist. Jedenfalls musste sie damit rechnen, dass, wenn das Gericht eine stillschweigende Parteivereinbarung ablehnen würde, der Erfüllungsort T aus der Natur des Schuldverhältnisses abgeleitet werden würde.

dd)

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie nach der schriftlichen Pflegeaufforderung vom 7.3.2007 im Telefonat vom 10.3.2007 erklärt habe, die Beklagte solle es nicht wagen, bei ihr auf T zu erscheinen, und damit jede Hilfe durch sie abgelehnt habe. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie in diesem Telefonat angeboten hätte, die Klägerin - wie von dieser zuvor verlangt - in ihrem Haus auf T zu pflegen, und dass die Klägerin dies abgelehnt hätte. Angesichts des klaren Wortlauts des anwaltlichen Antwortschreibens der Beklagten vom 7.3.2007, von dessen Inhalt die Klägerin unstreitig Kenntnis hatte, als sie die Beklagte am 10.3.2007 anrief, liegt auf der Hand, dass es auch im Telefonat nur um das Angebot der Beklagten gegangen sein kann, die Klägerin in C zu pflegen; hiermit musste sich die Klägerin indes aus den oben genannten Gründen nicht einverstanden erklären.

ee)

Soweit die Beklagte mutmaßt, der Klägerin sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, Pflegeleistungen der Beklagten tatsächlich in Anspruch zu nehmen, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte keine objektiven Tatsachen vorgetragen, die den hinreichend sicheren Schluss auf eine solche innere Einstellung der Klägerin erlauben.

c)

Die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 14.3.2007 war auch rechtzeitig; insbesondere hat sie die vertraglich vorgesehene Frist von drei Monaten gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten begann diese Frist nicht schon mit dem Eintritt der Versorgungs- und Pflegebedürftigkeit, also nicht schon im Jahr 2004. Vielmehr heißt es im Vertrag, das Rückforderungsrecht könne "bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden". Durch die Formulierung "seiner Voraussetzungen" wird deutlich, dass sämtliche vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, insbesondere auch die Weigerung der Beklagten, die geforderten Pflegeleistungen zu erbringen. Dies geschah mit Schreiben vom 7.3.2007, so dass die Rücktrittserklärung vom 14.3.2007 innerhalb der Dreimonatsfrist liegt.

4.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und daher unverjährbar. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Einrede der Verjährung geltend machen möchte, der Anspruch auf Rückgewähr sei verwirkt, hat dies keinen Erfolg. Angesichts der vertraglichen Dreimonatsfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts bleibt für Verwirkung kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist auf die Höhe des Schadens abzustellen, welcher der Beklagten für den Fall einer ungerechtfertigten Vollstreckung droht (§ 717 Abs. 2 ZPO). Dieser bemisst sich nicht nach dem vollen Verkehrswert des Hausgrundstücks, sondern nach demjenigen Wert, den es unter Berücksichtigung des Nießbrauchs hat, nämlich 265.000 €. Auf diesen Wert hat der Senat einen Aufschlag von 35.000 € wegen der Kosten des Rechtsstreits sowie der nach ungerechtfertigter Vollstreckung nötigen erneuten Auflassung des Hausgrundstücks an die Beklagte gemacht.

Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2.6.2009 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz: 265.000 €

Auch beim Streitwert ist der Verkehrswert des zurück verlangten Hausgrundstücks um den Wert des Nießbrauchs zu mindern. Denn Nießbrauchsberechtigte ist die Klägerin; sie wäre dies auch im Falle des Unterliegens in diesem Rechtsstreit geblieben. Ihr Interesse an der Rückübertragung des Grundstücks erschöpft sich daher in demjenigen Verkehrswertanteil, der über den Wert des Nießbrauchs hinausgeht.

Ende der Entscheidung

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