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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 173/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463 S. 2
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 463
BGB § 284 Abs.1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 293
BGB § 295
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 756
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 173/00 1 O 328/99 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 13.03.2001

Verkündet am 13.03.2001 Meusel, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, den Richter am Oberlandesgericht Blank und den Richter am Landgericht Juffern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.08.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 328/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.883,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1999 Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw, Marke O. M., Fahrgestellnr. ..., Erstzulassung 22.12.1992, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten gehen im Ergebnis fehl.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 463 S. 2, 459 Abs. 1 BGB.

Der von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Pkw war bei Abschluß des Kaufvertrages und Übergabe mangelhaft. Es steht fest, daß das Kraftfahrzeug bei Übergabe jedenfalls Mängel an Lackierung und Blech aufwies. Diese Blech- und Lackschäden sind im wesentlichen die Mängel, auf die sich der Kläger im Berufungsverfahren noch beruft. Hierunter fallen nicht die geringfügigen Verkratzungen im Lack, die bei Abschluß des Kaufvertrages schon festgestellt worden waren. Vielmehr geht es um Blech-Lackschäden an der linken Fahrertür sowie der linken Hecktür und am linken Vorderkotflügel in Verbindung mit den nicht fachgerechter Beseitigung. Es handelt sich bei diesen nicht letztlich um Bagatellschäden. Auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens verfügt der Senat aufgrund einer Vielzahl anderer von ihm bereits entschiedener Sachverhalte, die die Beurteilung von Kfz-Schäden beinhalteten, über ausreichende Sachkunde, um feststellen zu können, daß die Schadensbeseitigung der genannten Mängel einen Kostenaufwand von deutlich über 1.000,00 DM erfordert. Von daher können die Mängel nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Gerade auch im Hinblick darauf, daß die Ursache dieser nicht ganz unerheblichen Lack- und Blechschäden nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, mindern sie zusätzlich den Wert der gekauften Sache.

Damit stellt sich aber der Fehler der Kaufsache als so gravierend dar, daß er zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß §§ 463, 459 Abs. 1 BGB dahin berechtigt, daß Rückgängigmachung des Kaufvertrages unter Austausch der wechselseitig empfangenen Leistungen verlangt werden kann. Hierbei spielt insbesondere auch eine Rolle, daß die Blechschäden nicht optimal beseitigt worden sind und auch die Nachlackierung nicht in Ordnung ist, wie sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ergibt.

Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann sich die Beklagte nicht berufen. Sei handelte nämlich bei Abschluß des Kaufvertrages im Rechtssinn arglistig.

Zwar kann nach dem Ergebnis der erstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, daß die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages positive Kenntnis von den Blech- und Lackschäden hatten. Die Beklagte hat aber bewußt gegen die ihr obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchwagenhändlerin verstoßen, die sie beim Verkauf eines Gebrauchwagens trifft und sich damit bewußt unwissend über das evt. Vorhandensein von Mängeln gelassen, was dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen ist, weil sie den Kläger als Käufer nicht darüber auf geklärt hat, daß sie den verkauften Pkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen hatte, die nicht gewährleistete, daß eventuelle Mängel hätten erkannt werden können.

Daß den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten treffen können, ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig. Streit herrscht lediglich über den Umfang einer solchen Untersuchungspflicht, wobei teilweise zwischen "echter Untersuchungspflicht" (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf, 7 Aufl. 2000, Rd. 1112) und "genereller Untersuchungspflicht (vgl. Reinking/Eggert a. a. O. Rd. 1923) unterschieden wird.

Eine echte Untersuchungspflicht trifft den Autohändler jedenfalls dann, wenn er konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel hat. Liegen solche konkreten Verdachtsmomente vor, besteht für ihn die Verpflichtung, sich dem Kunden gegenüber diesbezüglich zu offenbaren. Tut er dies nicht, so handelt er arglistig. Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Kfz-Händler positive Kenntnis von den Verdachtsmomenten hat. Das heißt, er muß sowohl das Schadensbild kennen, wie auch die notwendigen Rückschlüsse hieraus ziehen.

Der Senat vermag vorliegend einen solchen Pflichtverstoß der Beklagten nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat gerade nicht ergeben, daß die Mitarbeiter der Beklagten einen offenbarungspflichtigen Verdacht aufgrund einer Sichtprüfung gewonnen hatten.

Dagegen hat die Beklagte gegen die ihr obliegende "generelle Untersuchungspflicht" bewußt verstoßen, in dem sie das verkaufte Kfz nicht einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzog. Zwar kann die generelle Untersuchungspflicht der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, daß sie Unfallfreiheit zugesichert hätte. Dies war nicht der Fall, wie sich bereits unzweifelhaft aus dem Vertragstest ergibt. Anderseits ist die Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" nicht ausgefüllt. Die Rubrik "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" ist durch ein Kreuz beim "nein" in dieser Rubrik beantwortet. In Hinblick darauf, daß die Gefahr von versteckten Mängeln bei Gebrauchtwagen, je älter sie sind, wächst und der Kunde in aller Regel die Sachkunde des Gebrauchtwagenhändlers - hier mit Werkstatt - durch einen höheren Kaufpreis als beim Privatkauf üblich mitvergütet, kann der Käufer normalerweise darauf vertrauen, daß der Kfz-Händler, der ja grundsätzlich ebenfalls eine fehlerfreie Ware schuldet, diese Angaben zumindest in einem gewissen Rahmen überprüft. Gegenstand dieser Überprüfung ist eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung. Darüber hinaus hat der Kfz-Händler jedenfalls festzustellen, daß an dem Kaufgegenstand keine Veränderungen dahin durchgeführt worden sind, die die Betriebssicherheit einschränken bzw. aufheben oder gar die Betriebserlaubnis erlöschen lassen. Dagegen wird man keine weitergehende Anforderungen an die generelle Untersuchungspflicht zu stellen haben, wenn sich nicht gerade aufgrund der besonderen Sachkunde des Kfz-Händlers weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängt. Dies kann z.B. bei Rostschäden der Fall sein. Anderseits wird der Autohändler seine Sichtprüfung zu verstärken haben, wenn er mögliche Schwachstellen erkennt.

Unterläßt der Autohändler die Untersuchung oder führt diese so oberflächlich durch, daß er schuldhaft einen Schaden übersieht, so ist dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung nicht aufklärt. Dieses bewußte Fehlverhalten rechtfertigt den Arglisteinwand.

Der Senat ist zur der Überzeugung gelangt, daß sich die Beklagte in dem oben ausgeführten Sinne arglistig verhalten hat. Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes muß nämlich zur Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nur eine ganz oberflächliche Sichtprüfung durchgeführt hat. Andernfalls hätte sie bei genauer Inaugenscheinnahme des verkauften Pkw die Lack- und Blechschäden, deren Herkunft nicht mehr genau zu ermitteln waren, unschwer erkennen können. Auf Grund des Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren vom 20.12.1999 (Bl. 35 ff., 44 bis 44 BA 1 OH 30/99 LG Aachen) steht fest, daß keine sachgerechte Reparatur der ursprünglich vorhandenen Beschädigungen am linken Kotflügel, linker Fahrertür und linker Hecktür stattgefunden hat. Gerade aufgrund dieser unsachgemäßen Reparatur mußte es für die Mitarbeiter der Beklagten bei sorgfältiger Sichtprüfung erkennbar sein, daß hier ein Vorschaden vorlag. Von untergeordneter Bedeutung war dabei, ob es sich um einen Verkehrsunfallschaden im technischen Sinne oder um einen sonstigen Schaden durch Gewalteinwirkung handelte. Entscheidend war, daß sich bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung den Mitarbeitern der Beklagten der Verdacht hätte aufdrängen müssen, daß hier zur Aufklärung des Umfangs des Schadens weitere Untersuchungen notwendig worden.

Gegen eine ordnungsgemäße Sichtprüfung spricht auch, daß die Beklagte eine solche jedenfalls nicht durch einen technischen Mitarbeiter hatte machen lassen. Vielmehr ist eine solche durch Mitarbeiter aus dem Verkaufsbereich - wenn überhaupt - vorgenommen worden. Die Beklagte unterläßt es zu dessen technischer Sachkunde vorzutragen. Gerade im Bereich "versteckter" Mängel ist aber eine besondere Sachkunde, auf die der Kunde gerade vertraut, erforderlich, um die konkreten Schwachstellen des untersuchten Pkw zu erkennen.

Die Beklagte entlastet es nicht, wenn bei der Vorführung des Pkw bei der DEKRA bzw. beim TÜV die genannten Mängel nicht festgestellt wurden. Die vorgenannten Institute führen lediglich eine Prüfung auf die technische Sicherheit des Kfz durch. Lack- und Blechschäden, die diese nicht berühren, interessieren weder TÜV noch DEKRA.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß sie grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen brauchte. Allerdings zeigt das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren, daß bereits eine eingehende Sichtprüfung ausreichende Anhaltspunkte für Vorschäden zutage führte, die dann näher zu untersuchen waren. Entscheidend ist, daß die Beklagte, die einen Gebrauchtwarenhandel mit Werkstatt betrieb, über soviel Sachkunde verfügt, daß sie unschwer die im OH-Verfahren festgestellten optischen Mängel selbst hätte erkennen können und dann verpflichtet gewesen wäre weiter nachzuforschen. Das was dem Sachverständigen unschwer möglich war, mußte auch der Beklagten möglich sein.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger selbst habe die nunmehr gerügten Mängel nicht erkannt. Diese Tatsache läßt nicht den Schluß zu, daß die Mängel auch für sie, die Beklagte, bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar waren. Entscheidend ist, daß die Beklagte als Kfz-Händlerin über mehr Sachkunde als ein Privatmann verfügt. Sie ist mit dem An- und Verkauf von Pkw befasst. Sie kann als Fachbetrieb durch ihre geschulten Mitarbeiter viel besser Verdachtmomente erkennen. So hat - wie oben ausgeführt - später der Sachverständige auch lediglich anhand einer Sichtprüfung die vorliegenden Schäden erkannt und sodann bei weiterer Überprüfung festgestellt, daß nicht unerhebliche Blech- und Lackschäden am Kfz verhanden waren.

Dadurch daß die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, daß sie gerade keine ordnungsgemäße Sachprüfung vorgenommen hatte, verhinderte sie eine Entscheidung des Klägers dahin, ob er selbst eine technische Untersuchung durchführen lassen wollte oder vom Kauf Abstand nahm bzw. das Risiko des Haftungsausschlusses in Kauf nehmen wollte.

Dies alles führt dazu, daß sich die Beklagte nunmehr auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berufen kann.

Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches verlangt der Kläger Rückgängigmachung des Kaufvertrages, so daß die wechselseitig empfangenen Leistungen auszutauschen sind.

Der Kläger kann damit Erstattung des Kaufbetrages in Höhe von 24.500,00 DM zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von 165,00 DM verlangen. Die Höhe des Kaufpreises hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt. Hiergegen hat der Kläger Einwendungen nicht mehr erhoben. Auch die Höhe der Zulassungskosten stehen fest. Allerdings muß sich der Kläger anspruchsmindernd die von ihm durch die Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.801,05 DM anrechnen lassen. Zur Berechnung verweist der Senat auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführung in der angegriffenen Entscheidung (vgl. B. 152 GA). Auch der Senat geht von einer Fahrleistung des Klägers mit dem gekauften Pkw von 10.972 km aus. Für eine weitergehende Nutzung bestehen keine Anhaltspunkte, da der Kläger das Fahrzeug bereits abgemeldet hatte, als sachverständigerseits die Fahrleistung festgestellt wurde. Für eine Neuanmeldung und erneute Ingebrauchnahme des Pkw hat der Senat keine Anhaltspunkte.

Andererseits hat der Kläger in Rückabwicklung des Kaufvertrages den noch in seinem Besitz befindlichen Pkw zurückzugeben, so daß die Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen hatte.

Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB. Auch insoweit wird auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen (Bl. 152 GA).

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet gemäß §§ 256, 756 ZPO, 293, 295 BGB. Diesbezüglich verweist der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Begründung ebenfalls auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 22.863,95 DM

Ende der Entscheidung

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