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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 185/00
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 2
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 398
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 65
HOAI § 64 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 185/00 8 O 233/00 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 20.03.2001

Verkündet am 20.03.2001

Meusel, J.O.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, den Richter am Oberlandesgericht Blank und den Richter am Landgericht Juffern

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 233/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 44.808,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsantrages Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von 44.808,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1998 verlangen. Lediglich in Höhe des überschießenden Zinsantrages ist die Klage unbegründet. Insoweit verbleibt es bei dem klageabweisenden landgerichtlichen Urteil.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 44.808,01 DM gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 4, 65 HOAI, 398 BGB. Zwischen dem Statiker B. und dem Beklagten ist unter dem 23.11.1994 (vgl. Bl. 8 ff. GA) ein Ingenieurvertrag zustande gekommen. Die Honoraransprüche hieraus hat der Statiker B. dem Kläger am 05.10.1999 (vgl. Bl. 7 GA) abgetreten. Der Statiker B. erbrachte für den Beklagten auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages Statikerleistungen. Er führte für den Beklagten die Tragwerksplanung für das Industriedenkmal "A.S.R." durch. Einwände gegen die erbrachten Statikerleistungen werden seitens des Beklagten nicht erhoben. In Ziffer 14 des genannten Statikervertrages wurde als besondere Vereinbarung festgelegt:

"Als anrechenbare Honorarbezugskosten gelten die vom Architekten genannten Rohbaukosten für die Leistungsphase 1 - 4 nach Kostenschätzung und für die Leistungsphasen 5 - 9 nach Kostenberechnung und Kostenfeststellung".

Entsprechend diesen Vorgaben erstellte der Statiker B. unter dem 08.10.1998 Honorarschlußrechnung, auf deren Inhalt wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 26, 26 R GA).

Die Rechnung hatte der Statiker B. erstellt, nachdem er im Jahre 1997 vor dem Landgericht Aachen zu Az: 8 O 663/97 gegen den Beklagten auf Honorar geklagt hatte. Wegen damals fehlender Schlussrechnung wurde die Klage mit dem auf (Abschlags-)Zahlung gerichteten Hauptantrag abgewiesen. Der Beklagte wurde aber auf den Hilfsantrag hin verurteilt, dem Statiker B. Auskunft über die tatsächlichen Rohbaukosten bezüglich seines Bauvorhabens zu erteilen. Diese Auskunft wurde mit Übersendungsschreiben vom 09.06.1998 nebst beigefügten Anlagen erteilt (vgl. hierzu im einzelnen Bl. 16 - 25 GA).

Gegen die nunmehr erstellte Honorarschlussrechnung vom 08.10.1998 über einen Resthonoraranspruch von 44.808,01 DM wendet der Beklagte mangelnde Fälligkeit ein, weil diese nicht prüffähig sei. Dieser Einwand geht fehl.

Die Honorarschlussrechnung des Statikers B. ist prüffähig. Der Statiker B. hat auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft die Honorarrechnung erstellt. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, der Statiker B. schulde im Zusammenhang mit der Erstellung der Schlussrechnung die gesonderte Aufstellung der anrechenbaren Rohbaukosten, die er seiner Schlussrechnung zugrunde legt. Der Beklagte hat selbst eine Kostenfeststellung für die Gesamtbaukosten vorgelegt; hierbei die Zuordnung zur DIN 276 in der Fassung von April 1981 handschriftlich markiert. Damit kann sich der Beklagte aber nicht darauf berufen, diese von ihm erstellte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar. Er verkennt insoweit, daß er die Vorarbeiten für die Kostenfeststellung selbst zu erbringen hatte. Es liegen, wie er selbst dargelegt hat, eine Kostenschätzung und eine Kostenfeststellung vor. Der Beklagte kann anhand dieser von ihm übermittelten Zahlen selbst überprüfen, ob die vom Statiker B. der Honorarschlussrechnung zugrundegelegten anrechenbaren Rohbaukosten zutreffend sind.

Zumindest im Schriftsatz vom 04.08.2000 (Bl. 119 - 125 GA) hat der Kläger näher dargelegt, welche Positionen er aus der Kostenfeststellung des Beklagten als Rohbaukosten in Ansatz gebracht hat. Hierauf hat der Beklagte nicht substantiiert diese Angaben bestritten. Die in dem vorgenannten Schriftsatz genannten Positionen entsprechen in weiten Teilen den vom Beklagten selbst in seiner dem Statiker B. übersandten Kostenfeststellung rot markierten Positionen (vgl. Anschreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten vom 09.06.1998 nebst Anlagen, Bl. 16 - 25 GA).

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Statiker B. bzw. der Kläger nochmals eine gesonderte Zusammenstellung als Auszug aus der Kostenfeststellung des Beklagten zu erstellen hat. Ob eine Rechnung prüffähig ist oder nicht, ist am jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Je mehr der Empfänger mit den Einzelheiten der abzurechnenden Leistungen vertraut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die förmlichen Voraussetzungen zur Prüffähigkeit zu stellen.

Vorliegend war dem Beklagten alles bekannt. Er hatte die seinerzeit anrechenbaren Positionen in seiner Kostenfeststellung markiert. Ihm war es ein leichtes, die vom Statiker B. ermittelte Gesamtsumme der an rechenbaren Kosten nachzuvollziehen. Konnte aber der Beklagte ohne weiteres die Gesamtsumme überprüfen, war die Forderung an den Kläger bzw. den Statiker B., die Kostenfeststellung des Beklagten nochmals zusammenfassend aufzulisten, reiner Formalismus. Der Förderung des Formalismusses soll aber das Erfordernis zur Aufstellung einer prüffähigen Schlussrechnung nicht dienen. Vielmehr dient das Erfordernis der Prüffähigkeit dem Schutz des Bestellers. Für ihn muss die Rechnung durchschaubar sein. Dies ist vorliegend gegeben. Weiteren Schutzes des Beklagten bedarf es nicht.

Die Honorarforderung, die der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht, ist auch in der beanspruchten Höhe berechtigt.

Zutreffend ist der Kläger von anrechnungsfähigen Rohbaukosten in Höhe von insgesamt 1.205.034,80 DM ausgegangen.

Dieser Betrag errechnet sich aus

a) vom Beklagten mitgeteilten Baukonstruktionskosten (vgl. vom Beklagten in Erfüllung seiner Auskunftspflicht mit Schreiben vom 09.06.1998 überreichte Kostenfeststellung, Bl. 16-25, hier Bl. 17 GA) in Höhe von 1.264.298,80 DM

b) abzüglich nicht anrechenbarer Abbruchkosten 53.500,-- DM c) abzüglich Reinigungskosten 3.200,-- DM d) abzüglich Entwässerung 2.564,-- DM

e)anrechenbare Rohbaukosten 1.205.034,80 DM ===============

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die anrechenbaren Rohbaukosten niedriger liegen. Er war vertraglich verpflichtet, dem Kläger diese Rohbaukosten mitzuteilen.

Dieser Verpflichtung ist er durch Übermittlung der Kostenfeststellung nachgekommen.

An diese Kostenfeststellung hat sich der Kläger gehalten. Herausgerechnet hat er die Positionen der Kostenfeststellung, die nicht den Rohbaukosten zuzurechnen waren. Damit lag für den Beklagten eine prüffähige, auf der Grundlage seiner eigenen Kostenfeststellung erstellte Schlussrechnung vor. Konkrete Einwände hat der Beklagte hiergegen nicht erhoben. Wie weiter oben bereits angeführt, konnte der Beklagte bei dieser Sachlage nicht einfach pauschal die Berechtigung der angesetzten Kosten bestreiten.

Vielmehr musste er konkret darlegen, dass von den mitgeteilten Rohbaukosten über die zugestandenen Abzüge hinaus weitere Positionen abzuziehen waren. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, unter Rohbaukosten sei etwas anderes gemeint gewesen als die Kosten der Baukonstruktionen. Der Beklagte ist verurteilt worden, die tatsächlichen Rohbaukosten mitzuteilen. Wenn er zur Auskunftserteilung die Kostenfeststellung bekannt gibt, nach der DIN 276 alt noch Kostengruppen kennzeichnet, hierbei bei den Baukonstruktionen die Kostengruppen 3.1.00 - ohne Unterteilung - zuweist, kann dies nur dahin verstanden werden, dass diese Positionen der Baukonstruktionen nach dem Verständnis des Vertrages die Rohbaukosten waren.

Damit erweist sich die Schlussrechnung des Klägers vom 08.10.1998, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 26, 26 R GA), mit einem Resthonoraranspruch von 44.808,01 DM als sachlich und rechnerisch zutreffend.

Weitere Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung sind nicht gegeben. Das Leistungsbild gemäß § 64 Abs. 1 HOAI ist zu 100 % erbracht. Gemäß Ingenieurvertrag ist unter § 5 Ziffer 5 4.1 die Honorarzone 2 vereinbart. Auf dieser Grundlage ist das Honorar errechnet worden. Es sind lediglich die Mindestsätze geltend gemacht worden. Der Statiker B. brauchte nicht zu differenzieren zwischen Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Wie sich aus der Auskunft des Beklagten ergibt, lag der Kostenanschlag betragsmäßig deutlich höher als die Kostenfeststellung. Wenn der Statiker B. nunmehr sein Honorar auf die Kostenfeststellung stützt, kann dies nicht beanstandet werden. Jedenfalls ist hierdurch der Beklagte nicht beschwert.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB a. F. Da die Honorarforderung vor der gesetzlichen Neuregelung in § 288 BGB fällig wurde, kann lediglich der vor der gesetzlichen Neuregelung geltende gesetzliche Zinssatz von 4 % verlangt werden. Für einen höheren Zinsschaden hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Er hat insbesondere die behaupteten erhöhten Zinslasten des Statikers B. bzw. seine erhöhten Zinslasten nicht hinreichend durch Bankauskunft belegt. Die Behauptungen zum Zinsschaden sind somit nicht ausreichend konkret.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger mit einem Teil seines Zinsschadens unterlegen ist, erscheint die Zuvielforderung noch so geringfügig, dass eine Kostenquotelung nicht veranlasst erscheint. Zusätzliche Kosten sind durch die geringfügige Mehrforderung nicht entstanden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten 44.808,01 DM



Ende der Entscheidung

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