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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 3 U 24/03
Rechtsgebiete: DÜG, HGB, BGB, AGBG


Vorschriften:

DÜG § 1
HGB § 352
HGB § 353
HGB § 439 Abs. 1 S. 2
HGB § 475
HGB § 475 Satz 1
HGB § 475a
HGB §§ 467 ff.
BGB § 389
BGB § 278
BGB § 284 Abs. 3
BGB § 288 Abs. 1 S. 2
BGB § 247
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 24/03

Anlage zum Protokoll vom 27.05.2003

Verkündet am 27.05.2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Dr. Bern

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O 40/02 - unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.410,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 20.05.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Leitungswasserversicherer der Fa. D. in R.. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht der Fa. D. auf Ersatz desjenigen Schadens in Anspruch, der der Fa. D. entstanden ist, weil von ihr in den Lagerräumen der Beklagten befindliches Gut am 30.01.2001 durch einen Wasserschaden beschädigt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 139 - 142 d. A.).

Das Landgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat hierbei offen gelassen, ob zwischen der Fa. D. und der Beklagten ein Lager- oder Speditionsvertrag zustande gekommen ist. Ebenso hat das Landgericht über die Einbeziehung der ADSp in das Vertragsverhältnis zwischen der Firma D. und der Beklagten nicht entschieden. Denn die Beklagte könne sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen und habe wegen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens der Klägerin unbeschränkt Schadensersatz zu leisten. Bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten sei ihre betriebliche Organisation aus mehreren Gründen mangelhaft. Sie habe keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um einen versehentlichen Wasseraustritt zu vermeiden und im Falle eines solchen Wasseraustritts ein sofortiges Abstellen der Anlage sicherstellen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 142 - 146 d.A.).

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Sie tritt der Annahme eines groben Organisationsverschuldens entgegen und wiederholt und vertieft hierzu ihre erstinstanzliche Rechtsansicht. Im Wesentlichen vertritt sie hierzu die Auffassung, dass der für die Beklagte tätige Staplerfahrer, Herr A., infolge eines Augenblicksversagens nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Im übrigen habe die betriebliche Anweisung bestanden, die oberste Regalebene nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,80 m zu beladen, so dass ein noch ausreichender Raum von ca. 65 cm zwischen dem Ladegut und den Sprinklerköpfen bestanden habe. Der Schaden sei überdies nur deshalb entstanden, weil die Wasserzufuhr nicht rechtzeitig habe unterbrochen werden können. Hieran treffe sie aber kein Verschulden, weil sie von dem Umstand, dass sich die Wasserpumpe für die Sprinkleranlage in der Sprinklerhauptzentrale befunden habe, keine Kenntnis gehabt habe. Denn die Hauptzentrale sei in einem anderen, von ihr nicht angemieteten und für sie auch nicht zugänglichen Gebäudekomplex untergebracht. Die Wartung für die in ihren Räumlichkeiten befindliche Sprinkleranlage habe die für die Vermieterin tätige Verwaltungsfirma durch eine Fachfirma, die G., am 16.08.2000 - was unstreitig ist - durchführen lassen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihre in erster Instanz vorgetragenen Rechtsansichten. Sie vertritt überdies die Ansicht, dass ein Verschulden der Beklagten auch deshalb vorliege, weil sie ein Betriebsbuch für Wasserlöschanlagen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nicht geführt und die darin periodisch vorgesehenen Kontrollen nicht durchgeführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begründet. Im übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Leistung von Schadensersatz für den an den Waren der Firma D. infolge des Wassereintritts in den Lagerräumen der Beklagten entstandenen Schaden in Höhe von 70.410,12 € (137.710,22 DM) verurteilt.

1.

Die Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als Zessionarin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 475 Satz 1 HGB i. V. m. § 389 BGB. Dass die Klägerin etwaige Schadenersatzansprüche der Firma D. durch den Abtretungsvertrag vom 30.04.2002 (63 GA) erworben hat, ist im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit. Der Firma D. stand gegen die Beklagte ursprünglich ein - jetzt auf die Klägerin übergegangener - Schadenersatzanspruch gemäß § 475 Satz 1 HGB zu. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht. Ob zwischen den Parteien ein Lager - oder ein Speditionsvertrag abgeschlossen worden ist, hat das Landgericht offengelassen. Der Senat geht davon aus, dass sich für den Schadensfall das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. D. und Beklagten nach den §§ 467 ff. HGB beurteilt. Denn nach dem auch in erster Instanz nicht weiter bestrittenen Sachvortrag der Klägerin waren in den Lagerräumen der Beklagten Gegenstände der Unterhaltselektronik eingelagert, wobei die Beklagte als Spediteurin neben der Einlagerung auch die Auslieferung dieser Güter für die Fa. D. besorgen sollte. Ist die Lagerung auf die Disposition des Verwenders zurückzuführen und nicht nur verkehrsbedingt notwendig, so ist in der Regel von einem gemischten Speditions-/Lagervertrag auszugehen (BGH VersR 1971, 619, 620; Koller, TransportR § 454 HGB, Rdnr. 22; § 407 HGB, Rdnr. 17). Der Lagervertrag ist in diesem Fall zwar mit dem Speditionsvertrag verbunden, jedoch als selbständiges Rechtsgeschäft zu behandeln, so dass sich allein nach ihm die Haftungsgrundlagen und -folgen beurteilen.

Es ist ferner unstreitig, dass die Beklagte Obhut über die eingelagerten Gegenstände der Fa. D. hatte und auch, dass die Beschädigung während des Obhutzeitraums der Beklagten eingetreten ist, und zwar deshalb, weil der Fahrer des Gabelstaplers den Palettenturm versehentlich so weit nach oben gefahren hatte, dass der Palettenkopf mit einer Sprinklerdüse kollidierte, diese zerstörte und dadurch die Sprinkleranlage in Gang setzte. Unerheblich für die Frage der Beschädigung während des Obhutszeitraums der Beklagten ist, dass der konkrete Schaden, insbesondere hinsichtlich seines Ausmaßes, nur deshalb entstehen konnte, weil das Wasser zunächst nicht abgestellt werden konnte.

Für diese während der Obhut der Beklagten eingetretene Beschädigung der Waren der Fa. D. haftet die Beklagte nur dann nicht, wenn der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können (§ 475 Satz 1 2. Halbsatz HGB). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat die Verschuldungsvermutung des § 475 HGB nicht widerlegt. Unstreitig ist, dass der für die Beklagte tätige Staplerfahrer, Herr A., die Anlage beschädigt hat. Für dessen Verhalten hat die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. nur Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB; § 475 Rdnr. 8, 19).

Dabei ist unerheblich, ob Herr A. - nach der Behauptung der Beklagten - seit dem Jahr 1996 unbeanstandet für diese als Staplerfahrer gearbeitet hat. Es geht vorliegend nicht um ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten, sondern um das Verschulden des Erfüllungsgehilfen selbst, welches sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass ihr Staplerfahrer "für einen Augenblick" nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Für den Mitarbeiter der Beklagten war überdies, auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in dem Lager der Beklagten, erkennbar, dass sich im Bereich über der oberen Ebene des Hochregallagers Sprinklerköpfe befinden, die durch eine Berührung mit dem zu stapelnden Gut oder der Staplervorrichtung zerstört werden konnten. Soweit die Beklagte in mündlicher Verhandlung darauf verwiesen hat, die Sprinklerdüse sei im Gangbereich zwischen den Regalen beschädigt worden, ändert dies nichts; denn auch hier lag die Düse im Arbeitsbereich des Staplerfahrers, der die seitlich anschließende obere Ebene des Regals beladen wollte.

2.

Zu Unrecht vertritt die Beklagte die Ansicht, dass es an einer Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden fehle, weil nicht die Beschädigung der Sprinkleranlage für den Wasserschaden ursächlich gewesen sei, sondern die Tatsache, dass es der Beklagten aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht rechtzeitig gelungen sei, die Wasserzufuhr zur Sprinkleranlage abzustellen. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Allein durch die der Beklagten zurechenbare Beschädigung der Sprinkleranlage konnte es überhaupt erst zu einem Wasseraustritt in der Lagerhalle kommen, dessen Dauer von einer Absperrung abhing. Damit ist eine Kausalkette in Gang gesetzt worden, die letztlich zur Beschädigung des eingelagerten Guts geführt hat. Dass hierbei auch möglicherweise eine andere weitere Ursache den Eintritt und das Ausmaß des Schadens mit herbeigeführt hat, nämlich der in der Halle befindliche defekte Absperrschieber, ändert an der Zurechenbarkeit nichts. Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichteten Ereignis noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 249 Rdnr. 66). Der Schadenserfolg ist dem Fehlverhalten des Mitarbeiters der Beklagten auch zurechenbar. Hiervon ist nämlich bereits dann auszugehen, wenn das Schadensereignis die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht hat (oder negativ gewendet) die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht soweit entfernt gelegen hat, dass sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte (Palandt/Heinrichs, BGB, vor 249 Rdnr. 59). Dass unkontrollierter Wasseraustritt aus der Sprinkleranlage generell geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen, kann aber keinem ernsthaften Zweifel unterliegen.

3.

Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftung für den eingetretenen Schaden der Höhe nach nicht begrenzt ist. Da die §§ 467 ff. HGB eine Haftungshöchstsumme des Lagerhalters bei der Haftung für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Guts nicht vorsehen, kann sich eine Haftungsbeschränkung allenfalls aus Ziffer 24.1 ADSp (1999) ergeben. Der Senat lässt offen, ob die in Ziffer 24.1.1 ADSp vorgesehene Haftungshöchstsumme von 10.000,-- DM einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand hält. Gleichfalls kann offen bleiben, ob die ADSp 1999 überhaupt Vertragsgrundlage zwischen der Beklagten und der Fa. D. geworden sind. Denn selbst bei Anwendung der ADSp entfiele die zugunsten der Beklagten angeordnete Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 27.1 ADSp. Nach dieser Bestimmung gelten die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen nicht, wenn der Schaden u.a. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs verursacht worden ist. Eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Ziffer 27.1 ADSP kommt u.a. im Falle eines Organisationsverschuldens in Betracht. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn naheliegende organisatorische Schutzmaßnahmen zur Schadensprävention unterbleiben und keine Überlegungen angestellt werden, die eine sachgerechte Risikoabwägung erkennen lassen (Koller ADSp Ziffer 27 Rdnr. 3); Gass. a.a.0., Ziffer 27 ADSP Rdnr. 4).

So liegt der Fall hier. Es ist unstreitig, dass die Sprinklerköpfe nicht gegen unbeabsichtigtes Berühren abgesichert waren. Da sich ein Teil der Sprinklerköpfe nicht nur über den Fahrbahnen, sondern auch unmittelbar über den Plattenregalen befand, bestand generell die Gefahr, dass die Sprinklerköpfe bei einem Be- oder Entladevorgang der oberen Hochregalebene durch einen Anstoß beschädigt werden können. Angesichts dessen hätte die Beklagte Maßnahmen treffen müssen, bei denen es auch bei kurzfristiger Unaufmerksamkeit des Gabelstaplerfahrers, mit der bei den Betriebsabläufen der Beklagten jederzeit gerechnet werden muss, nicht zu einer Beschädigung der Sprinkleranlage mit Wasseraustritt hätte kommen können. Durch die - im übrigen bestrittene - Anweisung, die obere Regalebene nicht höher als 1,80 m aufzufüllen, ist die Beklagte den Anforderungen nicht gerecht geworden. Nach dem in zweiter Instanz zwar neuen, jedoch unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten beträgt der Abstand zwischen dem oberen Regalboden und dem Sprinklerrohr 2,45 m. Bei Ausnutzung der (angeblich) angeordneten maximalen Stapelhöhe von 1,80 m verbleibt zwischen dem oberen Rand des Stapelguts und dem Sprinklerkopf ein Abstand von lediglich 65 cm. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die auf dem oberen Regalboden abzusetzende Palette ihrerseits einen gewissen Hub benötigt, um aufgenommen bzw. abgesetzt zu werden. Denn der jeweilige Staplerfahrer kann die Palette mit der Gabel nicht von dem Regalboden wegziehen, sondern muss seinerseits mit der Hubgabel einen gewissen Abstand von dem Regalboden halten, um die Palette bewegen zu können. In diesem Fall verringert sich der Abstand zwischen der Oberkante des Lagerguts und dem Sprinklerkopf zwangsläufig unter die noch verbleibenden 65 cm. Hinzu kommt, dass der Staplerfahrer den dann noch verbleibenden geringen Sicherheitsabstand nur von unten abschätzen kann, so dass für den Fall, dass die obere Ebene des Hochregallagers tatsächlich bis zu einer Höhe von 1,80 m angefüllt wird, lediglich ein ganz geringer Spielraum bis zum Sprinklerkopf verbleibt. Die Bewegung des Guts im oberen Regalbereich des Lagers und im hierzu nötigen Arbeitsbereich stellt unter diesen Voraussetzungen bereits eine erhebliche Gefahr dafür dar, dass der Sprinkler beschädigt werden kann. Wenn die Beklagte es zulässt, dass das Regal bis zu einem Sicherheitsabstand von 65 cm beladen werden darf, hätte sie Vorsorge dafür treffen müssen, dass die Sprinklerköpfe nicht unbeabsichtigt (durch ein Augenblicksversagen des Staplerfahrers) beschädigt werden können. Dies hätte die Beklagte unschwer durch Anbringung mechanischer Sicherungsvorrichtungen, die die Sprinkleranlage in ihrer Funktion nicht beeinträchtigen, etwa eines Drahtgitterkorbes, ebenso bewerkstelligen können, wie durch die Anweisung an die im Lager tätigen Staplerfahrer, die obere Regalebene unterhalb der rechtwinklig zu den Regalen verlaufenden Löschwasserleitung von Stapelgut freizuhalten oder in wesentlich geringerer (ungefährlicherer) Höhe mit Stapelgut aufzufüllen.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals ausführt, dass seitens der Geschäftsführung und der Lagerleitung eine ausdrückliche Anweisung an die Staplerfahrer existiert habe, die oberste Regalebene nur bis zu einer Höhe von 1,80 m zu befüllen, entlastet sie allein diese Anweisung nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Unabhängig davon, dass der Vortrag bereits in erster Instanz hätte erfolgen müssen (§ 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO), geht er deshalb an der Sache vorbei, weil die Anweisung gerade für den hier eingetretenen Fall momentaner Unaufmerksamkeit des Staplerfahrers nicht geeignet war, den Kontakt des Staplers oder des Stapelguts mit den Sprinklerköpfen zu verhindern.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten auch darin gesehen werden kann, weil sie die Wartung der Sprinkleranlage mangelhaft durchgeführt oder keine hinreichende Vorsorge dafür getroffen hat, die Sprinkleranlage im Falle einer Störung zeitnah abstellen zu können.

4.

Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Schadens. Die Beklagte hat den vom Landgericht zugesprochenen Güterschaden in Höhe von 136.139,-- DM beruhend auf dem Gutachten der Sachverständigen G.& M. GmbH "vorsorglich" bestritten. Dieses Bestreiten war schon in erster Instanz unsubstantiiert, weil die Beklagte selbst die Firma G.& M. GmbH mit der Schadensermittlung beauftragt hatte. Wenn die Beklagte etwas gegen die Richtigkeit der Schadensermittlung einzuwenden gehabt hätte, wäre es ihr aufgrund des vorliegenden Gutachtens, das detaillierte Angaben über Art und Anzahl der beschädigten elektronischen Artikel enthielt, möglich gewesen, die Schadenshöhe substantiiert zu bestreiten. Überdies ist dem zweitinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass sie die Schadenshöhe noch bestreiten will.

Neben dem Güterschaden ist die Beklagte ferner zum Ersatz der (von der Klägerin nur hälftig angesetzten) Sachverständigenkosten in Höhe von 1.571,22 DM verpflichtet, so dass sich der gesamte ersatzfähige Schaden der Firma D. auf insgesamt 137.710,22 DM = 70.410,12 € beziffert.

5.

Die auch in zweiter Instanz von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß den §§ 475a, 439 Abs. 1 S. 2 HGB bei dem hier vorliegenden qualifizierten Verschulden der Beklagten drei Jahre. Der Schaden ist der Firma D. von der Beklagten am 30.01.2001 angezeigt worden, so dass zum Zeitpunkt der Klagezustellung (03.05.2002) die dreijährige Verjährungsfrist jedenfalls nicht abgelaufen war und durch die Zustellung der Klage unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 1 BGB).

6.

Zinsen stehen der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts erst ab dem 20.05.2001 gemäß den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Das Landgericht ist im Ergebnis, jedoch ohne nähere Begründung, zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin durch Bezifferung mit Schreiben vom 17.04.2001 (35 GA) gegenüber der A.C. fällig geworden ist. Da die Beklagte bzw. der für sie tätige Versicherungsmakler, die Firma C. A., die A.C. Versicherung als für die Regulierung des Schadens zuständiger Versicherer benannt hat, muss sie sich deren Verhalten zurechnen lassen, auch wenn die A.C. für den eingetretenen Schaden gegenüber der Beklagten im Ergebnis nicht eintrittspflichtig gewesen sein sollte, wie sie dies im Schreiben vom 12.07.2001 (40 GA) mitgeteilt hat. Verzug ist gemäß § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der im Schreiben der Klägerin vom 17.04.2001 (Bl. 35 GA) vorgenommenen Schadenbezifferung, also am 20.05.2001, eingetreten, wobei der Senat angenommen hat, dass dieses Schreiben der A.C. Versicherung unter Zugrundelegung einer Postlaufzeit von 3 Tagen am 20.04.2001 zugegangen ist. Die Zuerkennung von Fälligkeitszinsen seit dem 18.04.2001 gemäß den §§ 352, 353 HGB kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um einen Anspruch aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft handelt.

Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Danach sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG zu entrichten. Zwar ist an der Stelle des Basiszinssatzes nach DÜG der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung getreten. Gleichwohl bleibt für die Zeit vor dem 01.01.2002 das Diskontsatzüberleitungsgesetz weiterhin anwendbar (Art. 229 § 7 Abs. 2 EGBGB).

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil das Unterliegen mit einer Nebenforderung als geringfügig anzusehen ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die weitere prozessuale Nebenentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert: 70.410,12 €.

Ende der Entscheidung

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