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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 3 U 46/03
Rechtsgebiete: VVG, BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 67
BGB § 215 Abs. 2 a.F.
BGB § 225 a.F.
BGB § 328
BGB § 823
BGB § 831
BGB § 947 Abs. 2
HGB § 421
HGB § 421 Abs. 1 Satz 2
HGB § 425 Abs. 2
HGB § 428
HGB § 435
HGB § 429 Abs. 2
HGB § 430
HGB § 431
HGB § 439 Abs. 2 Satz 2
HGB § 439 Abs. 3
HGB § 439 Abs. 3 Satz 2
HGB § 435
HGB § 439 Abs. 1 Satz 1
HGB § 439 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 68
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 46/03

Anlage zum Protokoll vom 19.08.03

Verkündet am 19.08.03

Berghaus, J.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Caesar und den Richter am Landgericht Dr. Bern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 92/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut in Höhe von insgesamt 26.611,95 € nebst Zinsen in Anspruch.

Die Firma M, deren Transportversicherer die Klägerin ist, hatte 1998 die Firma E beauftragt, in eine bei dieser 1991 gekaufte Sonderprüfmaschine eine neue Regelelektronik einzubauen. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Firma E der Beklagten den Auftrag zum Rücktransport der Maschine an die Firma M. Beim Verladen am 21.05.99 stürzte die Maschine zu Boden und wurde erheblich beschädigt. Die Reparatur- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 41.321,60 DM (= 21.273,98 €) hat die Klägerin der Firma M erstattet. Ferner erstanden ihr in einem Vorprozess - 42 O 51/01 LG Aachen -, in welchem sie erfolglos die Firma E in Anspruch genommen hatte und in dem der Beklagten der Streit verkündet worden war, Prozesskosten in Höhe von insgesamt 10.726,85 DM (5.484,55 €). Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne aus übergegangenem Recht der Firma M von der Beklagten Erstattung des Transportschadens in Höhe von 21.273,98 € sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten von 5.484,55 € verlangen. Nach der mit der Firma E getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte zur Verladung des Transportguts verpflichtet gewesen. Der beim Verladevorgang behilfliche Mitarbeiter der Firma E sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil sie einen für den auszuführenden Transport nicht ordnungsgemäß ausgerüsteten Lkw ohne Hubwagen eingesetzt habe und der Fahrer die Maschine auf einem hierfür erkennbar nicht geeigneten Gabelstapler über unebene Flächen zum Lkw gefahren habe. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Die Beklagte sei ferner verpflichtet, der Klägerin die ihr im Vorprozess entstandenen Kosten zu erstatten, da dieses Verfahren auf die unzutreffende Erklärung der Beklagten, die Verladung sei Aufgabe des Versenders gewesen, zurückzuführen sei.

Gegen das ihr am 20.12.02 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.01.03 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20.03.03 begründet.

Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Empfänger werde gemäß § 421 HGB erst mit der - hier nicht erfolgten - Ablieferung des Frachtguts anspruchsberechtigt. Außervertragliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da die Zeugen N und O nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien; sie habe vielmehr das selbständige Nahverkehrsunternehmen U Transport GmbH mit der Abholung der Sendung beauftragt, bei der der Zeuge N seinerzeit als Fahrer beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte beruft sich weiterhin ausdrücklich auf Verjährung und führt hierzu aus, die Verjährungsfrist sei spätestens am 28.05.00 abgelaufen, da sie eine Haftbarhaltung der Firma E vom 08.06.99 am 09.06.99 zurückgewiesen habe. Die Bestätigungen der X KG über die Verlängerung der Verjährungsfrist hätten zu keiner erneuten Hemmung der Verjährungsfrist geführt, was sich bereits aus § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebe. Zudem könne auch nur die Reklamation eines Berechtigten zur Hemmung der Verjährung führen.

Ferner habe das Landgericht die Frage der Verantwortlichkeit für das Verladen der Maschine unzutreffend beantwortet. Nach den Angaben des jetzt von ihr ausfindig gemachten Zeugen N habe der Zeuge O von sich aus angeboten, die Beförderung der Palette nicht mit dem bei der Firma E vorhandenen Handhubwagen, sondern mit dem Stapler vorzunehmen. Absprachegemäß habe der Zeuge N den Lkw rückwärts mit der Ladefläche unter die mit dem Stapler angehobene Palette fahren sollen. Der Zeuge O habe dann aber zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter der Firma E versucht, den Stapler über das Kopfsteinpflaster zu dem Lkw zu schieben, wobei die Maschine heruntergefallen sei. Zudem stelle es einen Verpackungsfehler dar, dass sich auf der Prüfmaschine eine 150 kg schwere Kiste mit Steuerelektronik ohne jegliche Befestigung befunden habe. Zumindest komme ein Mitverschulden der Firma E in Betracht. Da auf Seiten des Zeugen N ein qualifiziertes Verschulden nicht vorliege, könne sie sich auf die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB berufen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma M, stünden als Empfängerin vertragliche Ansprüche zu. Im übrigen habe die Firma E die Ansprüche gegen die Beklagte stillschweigend abgetreten. Zudem hätten der Firma M Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zugestanden. Der Lkw-Fahrer sei als ihr Verrichtungsgehilfe anzusehen, da er bezüglich seiner Arbeit ausschließlich von deren Weisungen abhängig gewesen sei. Soweit die Beklagte versuche, bezüglich der Schadensumstände einen völlig neuen Sachverhalt in den Rechtsstreit einzuführen, stehe dem die Bindungswirkung des § 68 ZPO entgegen; zudem seien die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht dargetan. Das Landgericht habe auch zutreffend ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bejaht, da die von dem Fahrer N beabsichtigte Verladung völlig unüblich und besonders gefahrträchtig gewesen sei.

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin als Versicherer der Firma M gemäß § 67 VVG, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB aktivlegitimiert. Zwar entstehen die Empfängerrechte wegen Beschädigung des Gutes nach herrschender Meinung erst mit dessen Ankunft an der konkreten Ablieferungsstelle (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB § 421 Rdnr. 14 und 17; Fremuth/Thume, Transportrecht, HGB § 421 Rdnr. 5 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB § 421 Rdnr. 2, 9, 17; BGH Transportrecht 99, 102 f.). Begründet wird dies damit, dass das Gut während des Transports noch dem Weisungsrecht des Absenders unterliege und ein sofortiges Entstehen des Ersatzanspruchs in der Person des Empfängers missliche Konsequenzen hätte, wenn z.B. der Frachtführer die Weisung erhalte, das Gut an einen Dritten abzuliefern. Diese Erwägungen greifen aber im vorliegenden Fall nicht Platz. Die Maschine stand im Eigentum der Firma M. Die Auffassung der Beklagten, die Firma E habe durch die umfangreiche Ausrüstung der Prüfmaschine mit einer neuen Regelelektronik Eigentum an ihr erworben, geht fehl; denn die Maschine ist zweifelsfrei als Hauptsache anzusehen mit der Folge, dass die Firma M als ihre Eigentümerin das Alleineigentum durch die Verbindung erworben hat, § 947 Abs. 2 BGB. Insoweit kommt es auf das Wertverhältnis der Einzelsachen nicht an (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 947 Rdnr. 5).

Ferner wurde die Maschine nach den mit der Firma E vereinbarten Vertragsbedingungen auf Gefahr der Firma M an sie zurückgesandt. Geschädigte konnte also nur die Firma M sein. Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber des Transportrechtsreformgesetzes mit der Doppellegitimation von Absender und Empfänger gerade vermeiden wollte, dass ein Ersatzanspruch deshalb verloren geht, weil die falsche Partei reklamiert oder klagt, so muss § 421 HGB dahin ausgelegt werden, dass der Empfänger im Falle der Beschädigung des Gutes auch ohne Ablieferung jedenfalls dann anspruchsberechtigt ist, wenn er Eigentümer ist und die Versendung auf seine Gefahr erfolgt. § 421 HGB ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Wenn man entgegen der Auffassung des Senats einen Anspruch der Klägerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB verneinen wollte, so ist die Klägerin jedenfalls gemäß § 328 BGB aktivlegitimiert. Es kann daher offen bleiben, ob der Klägerin auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB zustehen, insbesondere ob die Zeugen N und O Verrichtungsgehilfen der Beklagten waren.

2.

Das Landgericht hat zu Recht eine Verjährung der Klageforderung verneint. Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB begann die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Ausweislich des Frachtbriefes war dies der 27.05.99. Die von der Klägerin mit der Schadensregulierung beauftragte Firma P GmbH machte der Beklagten gegenüber den Regressanspruch mit Schreiben vom 13.03.00 geltend, wodurch die Verjährung gemäß § 439 Abs. 3 HGB gehemmt wurde. Die Hemmung endete durch das Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten, der X KG vom 21.03.00. Unerheblich ist, dass die Beklagte bereits vorher mit Schreiben vom 09.06.99 die Reklamation der Firma E abgelehnt hatte; denn insoweit wurde der Ersatzanspruch von einem anderen Anspruchsberechtigten, nämlich dem Absender, geltend gemacht. Dies hat keine Wirkung für den Empfänger (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB, § 439 Rdnr. 40).

Die Verjährung ist sodann durch Vereinbarungen zwischen der Firma P GmbH und der X KG, die als Versicherer hierzu als konkludent bevollmächtigt anzusehen sind (Koller a.a.O. Rdnr. 37, 41), nämlich Vereinbarungen vom 18.05., 14.08. und 02.11.00, bis zum 31.03.01 verlängert worden. Insoweit handelt es sich um ein nicht gegen § 225 BGB a.F. verstoßendes pactum de non petendo (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 202 Rdnr. 8 und § 225 Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt es nicht unter § 439 Abs. 3 Satz 2 HGB, da es keine erneute Reklamation darstellt. Die Verjährung wurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sodann durch die Streitverkündung im Vorprozess 42 O 51/01 LG Aachen am 02.04.01 (Montag) rechtzeitig unterbrochen. Das Urteil vom 09.11.01 wurde der Klägerin am 14.11.01 zugestellt. Ihre Klage im vorliegenden Rechtsstreit ging noch innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 215 Abs. 2 BGB a.F. nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess per Fax am 14.06.02 ein. Sie wurde auch demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F., nämlich am 16.07.02 zugestellt. Die Verzögerung von über einem Monat kann der Klägerin nicht angelastet werden, da sie die unter dem 19.06.02 angeforderten Prozesskosten innerhalb von zwei Wochen, nämlich am 02.07.02 eingezahlt hat. Nach alledem wurde der Lauf der einjährigen Verjährung gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB rechtzeitig unterbrochen. Im übrigen ist der Beklagten qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB anzulasten (dazu unten unter Ziffer 4.). Die Verjährungsfrist beträgt daher gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Diese war zweifelsfrei bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

3.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wegen der Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts im Vorprozess 42 O 51/01 gemäß § 68 ZPO kann die Beklagte mit ihrer neuen Sachdarstellung zum Schadenshergang nicht mehr gehört werden. Nach herrschender Meinung beschränkt sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht nur auf den Entscheidungssatz - hier also die Abweisung der Klage gegen die Firma E -, sondern erstreckt sich auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auch deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, umfasst also auch die tragenden Feststellungen des ersten Urteils, die sogenannten Entscheidungselemente, auf denen die Entscheidung objektiv beruht (Zöller-Vollkommer, ZPO 23. Aufl., Rdnr. 9; BGHZ 85, 252 (255); 96, 53; 100, 262; 103, 278; 116, 95 (102); OLG Köln NJW-RR 92, 119 f.).

Das Landgericht hat im Vorprozess ausdrücklich festgestellt, dass die Firma E das Transportgut sicher verpackt und zum Abtransport bereit gestellt hatte, dass die Verladung Aufgabe der Beklagten war und der Zeuge O ausschließlich als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Es liegt hier demnach keine non liquet-Entscheidung wie im Falle BGHZ 85, 252 ff. vor. Vielmehr ist die Klage gegen die Firma E abgewiesen worden, weil das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, dass allein die Beklagte für die Verladung der Maschine verantwortlich war. Hieran ist die Beklagte gebunden. Sie hätte im Vorprozess Berufung einlegen können, was nicht geschehen ist. Da die Beklagte mit ihrer abweichenden Darstellung nicht mehr gehört werden kann, kommt eine Vernehmung des von ihr hierzu benannten Zeugen N nicht in Betracht. Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ausreichend vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Da die Klage gegen die Beklagte E insgesamt abgewiesen ist, kann sich die Beklagte auch nicht auf ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB berufen.

4.

Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 431 HGB begrenzt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB anzulasten ist. Dabei kann offen bleiben, ob ein grobes Organisationsverschulden vorliegt, weil die Beklagte nicht dafür gesorgt hat, dass der Subunternehmer einen mit einem Hubwagen ausgerüsteten Lkw einsetzte. Denn die Beklagte muss sich jedenfalls gemäß § 428 HGB das Verhalten des Zeugen O anrechnen lassen, das unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens in der Berufungsbegründung nur als leichtfertig angesehen werden kann.

Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von 40.114,00 DM und der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.207,60 DM (= insgesamt 21.273,98 €) folgt aus §§ 429 Abs. 2, 430 HGB.

Der Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses in Höhe von 5.484,55 € ist aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung begründet, da die Beklagte die Klägerin durch die falsche Erklärung, die Verladung sei Aufgabe des Versenders gewesen, veranlasst hat, gegen die Firma E einen erfolglosen Prozess zu führen.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO. Zwar ist die Frage, ob der Empfänger bei Beschädigung des Gutes auch ohne Ablieferung an ihn gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB anspruchsberechtigt ist, wenn er Eigentümer des Transportguts ist und die Versendung auf seine Gefahr erfolgt, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Auf die Beantwortung der Frage kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, da die Aktivlegitimation der Klägerin - wie ausgeführt - jedenfalls aus § 328 BGB herzuleiten ist.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.611,95 €.

Ende der Entscheidung

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