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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 3 U 67/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

3 U 67/05

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Schneider und den Richter am Amtsgericht Bosbach

am 05.08.2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.3.2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 504/02) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), da die einmonatige Berufungsfrist versäumt worden ist (§ 517 ZPO). Nach Urteilszustellung am 24.03.2005 endete die Berufungsfrist am Montag, dem 25.04.2005. Die Berufungsschrift ist beim Oberlandesgericht erst am 26.04.2005 eingegangen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Die zweiwöchige Frist gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gewahrt. Durch das am 18.7.2005 abgesandte Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 15.7.2005 ist der Klägervertreter auf die Verfristung der Berufung hingewiesen worden; sein Wiedereinsetzungsgesuch ist am 25.7.2005 eingegangen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die am 25.4.2005 ablaufende Berufungsfrist einzuhalten. Der Kläger muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen; ein solches ist gegeben.

Die Berufungsschrift ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 25.4.2005, per Fax auf dem Faxgerät des Amtsgerichts Köln mit der Nummer 7711312, das keine gemeinsame Annahmestelle des Oberlandesgerichts ist, eingegangen; sie ist auf dem Geschäftsweg - ebenso wie das Original der Berufung - erst am 26.4.2005 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die Richtigkeit der Telefaxnummer nicht persönlich überprüfen muss, sondern dies einer zuverlässigen Bürokraft überlassen kann, da es sich hierbei lediglich um eine büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH NJW 1995, 2105). Er hat jedoch für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1997, 948; NJW 2000, 1043; BGHRep. 2001, 809; NJW 2004, 3491). Zur Gewährleistung einer wirksamen Ausgangskontrolle ist u.a. sicherzustellen, dass vom Personal ein Einzelsendebericht ausgedruckt und auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin kontrolliert wird (BGH aaO.). Der Kläger lässt im Wiedereinsetzungsgesuch lediglich ausführen, die Angestellte B habe versehentlich das Faxgerät des Amtsgerichts angewählt. Wie sich aus dem Passus "Per Fax vorab: 7711312" in der Berufungsschrift ergibt, handelte es sich nicht um einen bloßen Fehler beim Eingeben der Nummer in das Faxgerät, sondern bereits beim Heraussuchen der Nummer; es war bereits die falsche Nummer in den Schriftsatz übernommen worden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Empfängernummer aufgedeckt wird. Dies ist erforderlich, weil das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer hoch ist. Es ist besonders hoch, wenn die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muss und an ein und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (BGH, Beschluss v. 24.4.2002 - AnwZ 7/01 -, BRAK-Mitt. 2002, 171; NJW 2004, 3491). Welche organisatorischen Maßnahmen in dieser Richtung ergriffen worden sind, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen.

Die angeführten Grundsätze zur organisatorischen Gewährleistung der Ausgangskontrolle entsprechen gefestigter Rechtsprechung. Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger in diesem Zusammenhang umfassend vorgetragen hatte; eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1275).

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.000,- €

Ende der Entscheidung

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