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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 3 U 7/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 712 Abs. 1
BGB § 715
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 7/05

Verkündet am 16.08.2005

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lampenscherf, die Richterin am Oberlandesgericht Schneider und den Richter am Amtsgericht Bosbach auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.12.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 233/04 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht im Hinblick auf die "Ingenieurbüro X GbR Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik" durch Gesellschafterbeschluss im September 2004 wirksam entzogen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien gründeten im Jahre 1997 eine BGB-Gesellschaft, an welcher die Kläger mit einem Anteil am Festkapital von je 25 % und der Beklagte mit einem solchen von 50 % beteiligt wurde; entsprechend sind die Stimmanteile bei der Beschlussfassung geregelt. Der Beklagte wurde in § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages zum alleinigen Geschäftsführer mit entsprechender Vertretungsmacht bestellt. Durch einstimmigen Beschluss vom 1.9.1998 wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages gestrichen; durch einstimmigen Beschluss vom 15.9.1998 wurde dem Beklagten wiederum die alleinige Geschäftsführung übertragen. Die Gesellschaft mietete zum Betrieb ihrer KfZ-Prüfstelle ein Grundstück an, wobei ihr vom Vermieter in privatschriftlicher Form ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde; im Dezember 2003 erwarb die Ehefrau des Beklagten das Grundstück. Im Juni/Juli 2004 entzog der Beklagte den Klägern ihre Bankvollmacht.

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht wirksam entzogen haben. Die Kläger bringen vor, dass der Beklagte sie nicht über den anstehenden Verkauf des Grundstücks informiert und dadurch die Ausübung des Vorkaufsrechts vereitelt habe, dass der Beklagte grundlos die Auszahlung von Vorschüssen auf den Jahresgewinn vereitelt habe, dass ihnen der Beklagte entgegen einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag (dort § 16) eine Neuregelung der Beteiligungen verweigere und dass der Beklagte sich und seiner bei der Gesellschaft angestellten Ehefrau ungerechtfertigte Vorteile verschafft habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die übrigen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 226 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Wirksamkeit der Entziehung der alleinigen Geschäftsführung und Vertretungsmacht gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Entziehung der alleinigen Vertretungsmacht fehle es an einem Beschluss; der Beschluss vom 14.9.2004 beziehe sich nur auf die Geschäftsführungsbefugnis. Für die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs-befugnis fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 712 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Kläger rechtzeitig über den anstehenden Verkauf des Grundstücks informiert habe. Die Einräumung des Vorkaufsrechts sei formnichtig. Ferner sei der Beklagte zu einer aktiven Unterrichtung der übrigen Gesellschafter über die laufende Geschäftsführung nicht verpflichtet; § 716 BGB begründe nur ein Recht der Gesellschafter, sich selbst zu informieren und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Unabhängig davon hätte der Beklagte mit seinem Stimmanteil von 50 % den Ankauf des Grundstücks durch die Gesellschaft verhindern können, was weder treuwidrig, noch offensichtlich sachwidrig gewesen wäre. Auch die angebliche Verzögerung der Auszahlung von Vorschüssen auf den Jahresgewinn stelle keine grobe Pflichtverletzung dar, da die Auffassung des Beklagten, es bestehe keine entsprechende Vereinbarung, jedenfalls gut vertretbar sei. Entsprechendes gelte für den angeblichen Verstoß gegen § 16. Dieser Punkt betreffe nicht die Geschäftsführung, zum anderen handele es sich nur um eine unverbindliche Absichtserklärung. Im übrigen seien keine konkreten Pflichtverletzungen substantiiert dargelegt, welche für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ausreichen würden. Bei den gerügten Tankrechnungen und Spesenabrechnungen handele es sich um Beträge, die angesichts des Gesamtumsatzes ersichtlich nicht ins Gewicht fielen; auch hätten die drei Gesellschafter bis zu ihrem Zerwürfnis in gewissem Umfang Privat- und Gesellschaftsinteressen nicht strikt getrennt. Inwieweit Konten falsch dargestellt seien, bleibe nach dem Klägervortrag viel zu vage und unkonkret.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung und führen aus, der Beklagte hätte sie über den anstehenden Verkauf auf der Grundlage der §§ 713, 666 BGB informieren müssen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, das gemietete Grundstück für die Gesellschaft zu erwerben; er habe das Grundstück über seine Frau erworben, um seine Position zu stärken. Ferner habe er ihnen im Juni/Juli 2004 ihre Bankvollmacht entzogen; dies sei der Anlass gewesen, ihm die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Im Jahre 2004 habe der Beklagte die Gewinnausschüttung hinausgezögert; in den Jahren 2001 bis 2003 sei diese jeweils fünf- oder viermal erfolgt. Sie berufen sich weiter auf die fehlende Umsetzung des § 16 des Vertrages. Der Beklagte habe eine Anhängerkupplung am Firmenfahrzeug seiner Ehefrau, welches bereits über eine Anhängerkupplung verfügt habe, vorsätzlich fehlerhaft abgerechnet; die rechnungsstellende Firma vertreibe gar keine Anhängerkupplungen. Er habe sich eine falsche Rechnung ausstellen lassen, um Zubehör für seinen privaten Luxus-Rasenmäher zu erwerben. Auf das Verhältnis der Beträge zum Umsatz könne nicht abgestellt werden. Weiterhin berufen sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag (Tankrechnungen, Spesenabrechnungen, Handy usw.).

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 10.12.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az.: 7 O 233/04 festzustellen, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2004 (richtig: 14.9.2004) dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht im Hinblick auf die "Ingenieurbüro X GbR Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik" wirksam entzogen worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist gegeben, da sich der Beklagte des Fortbestehens seiner alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis berühmt.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, da dem Beklagten die alleinige Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht wirksam entzogen worden ist.

A. Entziehung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis

Der erforderliche Entziehungsbeschluss liegt vor.

Voraussetzung ist gemäß § 712 Abs. 1 BGB ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter (mit Ausnahme des betroffenen Gesellschafters). Es kann dahinstehen, ob es - was der Beklagte in Abrede stellt - entsprechend dem vorgelegten Protokoll in der Versammlung am 14.9.2004 noch zu einer Beschlussfassung gekommen ist. Jedenfalls ist, wie schriftlich dokumentiert ist, ein entsprechender Beschluss von den Klägern gefasst worden; zudem ergibt sich aus dem Ziel der am 28.9.2004 eingereichten Klage, dass die beiden Kläger einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Ein derartiger Beschluss muss hierbei nicht in einer Gesellschafterversammlung in Anwesenheit des Beklagten gefasst werden; wegen Interessenkollision ist der betroffene Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen ohnehin an einer Mitwirkung gehindert (Staudinger/Kessler, 12. Aufl. 1991, § 712 BGB Rz. 4; Münch-Komm./Ulmer, 4 Aufl. 2003, § 712 BGB Rz. 13). Genügend ist, dass die stimmberechtigten Gesellschafter den Beschluss fassen und bekannt geben; die entsprechend § 737 S. 3 BGB erforderliche Bekanntgabe an den Beklagten ist spätestens mit Zustellung der Klageschrift erfolgt. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Kommentierung bei Staudinger/Habermeier, 13. Bearb. 2003, § 712 BGB Rz. 9 berufen, wo es heißt, die Entziehung erfordere einen "formalen Beschluss" der Mitgesellschafter. Wie sich aus dem Zusammenhang der Kommentierung ergibt, ist damit nämlich lediglich gemeint, dass ein Verlust der Geschäftsführungsbefugnis bei Fehlverhalten ohne Einverständnis der Mitgesellschafter allein im Wege der Verwirkung nicht möglich sein soll; damit wird aber nichts darüber ausgesagt, auf welche Weise die erforderliche Entschließung der Mitgesellschafter zustande kommen muss.

Auch die materiellen Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 BGB sind erfüllt.

Nach der Vorschrift bedarf es eines wichtigen Grundes, der insbesondere in einer groben Pflichtverletzung liegen kann. Erforderlich sind Umstände, welche die Belassung der Geschäftsführungsbefugnis für die Mitgesellschafter unzumutbar machen; dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles an. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe sie trotz des der Gesellschaft eingeräumten Vorkaufsrechts nicht über den anstehenden Verkauf des Grundstücks informiert, welches die Gesellschaft zum Betrieb der Prüfstelle angemietet hatte und welches schließlich von der Ehefrau des Beklagten erworben wurde. Den Beklagten traf entgegen seiner Auffassung eine entsprechende Informationspflicht. Rechtsgrundlage sind insoweit die §§ 713, 666 BGB. Diese begründen eine Verpflichtung des Geschäftsführers, die Gesellschaft, also die übrigen Gesellschafter - ungefragt - zu informieren; die Informationsrechte des Gesellschafters erschöpfen sich nicht in § 716 BGB, der in der Tat keine Verpflichtung begründet, die Gesellschafter - ungefragt - zu informieren. Die Reichweite der Informationspflicht ist § 666 BGB zu entnehmen, wonach die "erforderlichen Nachrichten" zu geben sind; danach müssen die übrigen Gesellschafter auch ohne entsprechende Nachfrage soweit über den Stand der Dinge unterrichtet werden, dass sie ihre Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen können (vgl. MünchKomm/Henssler, 4. Aufl. 2005, § 666 BGB Rz. 5). Ein berechtigtes Interesse an der Information über den anstehenden Verkauf des Grundstücks hatten die Kläger unabhängig davon, ob der Erwerb eine Maßnahme im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Geschäftsführung dargestellt hätte und ein Beschluss der Gesellschafter daher nicht erforderlich gewesen wäre. Auch steht es der Informationspflicht nicht entgegen, dass die Kläger den Erwerb des Grundstücks gegenüber dem Beklagten nicht hätten durchsetzen können, da das Weisungsrecht des § 665 BGB auf den geschäftsführenden Gesellschafter keine Anwendung findet; dieser ist, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie im Streitfall - ein Weisungsrecht nicht vorsieht, gegenüber der Gesellschaft weisungsunabhängig (MünchKomm/Ulmer, 4. Aufl. 2003, § 713 BGB Rz. 7); darüber hinaus hätte ihnen für einen Mehrheitsbeschluss (§ 8 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages) wegen der hälftigen Beteiligung des Beklagten die erforderliche Mehrheit gefehlt.

Ungeachtet dieser rechtlichen Gegebenheiten bestand eine Informationspflicht des Beklagten. Wie sich aus dem Umstand, dass sich die Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages in einer Zusatzvereinbarung ein Vorkaufsrecht einräumen ließ, ergibt, war die Eigentumsfrage für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung; auf dem Grundstück befindet sich die Prüfstelle, welche den Kern des Betriebszwecks bildet. Gerade auch weil der Mietvertrag bis August 2008 befristet ist, ist die Eigentumsfrage für den weiteren Betrieb der Prüfstelle von erheblicher Bedeutung. Das Vorkaufsrecht ist nicht deshalb ohne Bedeutung, weil es nicht in der § 311 b Abs. 1 bzw. § 313 a.F. BGB entsprechenden Form begründet worden ist. Dies führt zwar dazu, dass es gegenüber dem Verkäufer nicht durchsetzbar ist, schließt aber nicht aus, dass letzterer sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts dennoch an die privatschriftliche Vereinbarung gehalten hätte. Bei entsprechender Information wäre den Klägern nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, in einer Gesellschafterversammlung zu versuchen, den Beklagten von einem Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft zu überzeugen; auch kann die Informationspflicht nicht mit dem Argument verneint werden, die Kläger hätten sich bei einer Entscheidung über den Erwerb des Grundstücks ohnehin nicht gegenüber dem Beklagten durchsetzen können. Eine Pflicht zur Information der übrigen Gesellschafter ist bei einer derart wichtigen Frage, die das Eigentum am Betriebsgrundstück betrifft, dennoch anzuerkennen; ob die Kläger ihren Willen gegenüber dem Beklagten hätten durchsetzen können, ist nicht maßgeblich; das Vertrauensverhältnis zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und den anderen Gesellschaftern wird bereits durch das bloße Zurückhalten der wesentlichen Information beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte und seine Ehefrau durch den Erwerb des Grundstücks die Möglichkeit erlangt haben, nach Ablauf des befristeten Mietvertrages Einfluss auf den Fortbestand der Prüfstelle zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof (NJW 1986, 584) hat zur Treuepflicht und zur Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt:

"Der geschäftsführende Gesellschafter muß in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge haben. Er darf Erwerbschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen ... Bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis dürfen die übrigen Gesellschafter darauf vertrauen, daß der geschäftsführende Gesellschafter getreu seinem Versprechen seine Tätigkeit dem Gesellschaftszweck widmen und sich uneigennützig für das gemeinsame Ziel einsetzen werde; dieser muß sich deshalb bei der Geschäftsführung nur von dem Gesellschaftsinteresse leiten lassen und muß seine eigenen Interessen hintansetzen. Bestand - wie hier - die Aussicht, das Geschäftsgrundstück, das die wesentliche Grundlage des Gesellschaftsunternehmens bildete, zu erwerben und damit die Unsicherheit, die mit einem - wenn auch langfristigen - Mietvertrag verbunden ist, zu beseitigen, so hatte er sich darum zu bemühen und mußte alle Maßnahmen ergreifen, um den Erwerb zu erreichen, und alles unterlassen, was den Erwerb gefährden konnte. Er durfte nur dann davon absehen, wenn sein Mitgesellschafter sich nach erschöpfender Unterrichtung dagegen ausgesprochen hätte oder beide zusammen keine Möglichkeit der Realisierung gefunden hätten. ... Selbst wenn die Gesellschaft nicht hinreichende Mittel für den Erwerb des Grundstücks gehabt hätte und deshalb eine Erhöhung der Gesellschafterbeiträge erforderlich gewesen wäre, mußte sich der Beklagte um das Grundstück bemühen. Er mußte prüfen, ob der Erwerb über Kredite sichergestellt werden konnte; unter Umständen hätte die gesellschaftliche Treuepflicht gebieten können, einen kapitalkräftigen Partner - möglicherweise als stillen Gesellschafter - aufzunehmen. In jedem Falle mußte er zunächst die Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen."

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch eine entsprechende Informationspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Konkurrenzgeschäft eröffnet hatte, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an; im Streitfall geht es um die Informationspflicht und nicht um eine Schadensersatzpflicht, wie sie den Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bildete. Mit den oben zitierten Erwägungen hat der Bundesgerichtshof den Pflichtenkreis des geschäftsführenden Gesellschafters für den Fall bestimmt, dass das Geschäftsgrundstück zur Veräußerung ansteht, daraus folgt auch seine Pflicht, die Mitgesellschafter entsprechend zu informieren.

Der Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Kläger auf die Benachrichtigung über den anstehenden Verkauf keinen Wert legen würden. Der Beklagte trägt insoweit vor, die Kläger hätten im Sommer 1999 in einer Gesellschafterversammlung wegen einer finanziellen Mehrbelastung den Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft abgelehnt; dies habe er auftragsgemäß dem Vermieter mitgeteilt. Die Kläger bestreiten, dass im Jahre 1999 zwischen den Parteien über den Ankauf gesprochen worden sei und sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet hätten. Dem Beklagten steht für den behaupteten Verzicht der Kläger auf das Vorkaufsrecht kein Beweis zur Seite; der Bestätigung des Vermieters ist nur zu entnehmen, was der Beklagte ihm im Jahre 1999 mitgeteilt haben soll; sie besagt aber nichts darüber, was die Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt haben.

Zum anderen besagt die vorgetragene Situation im Jahre 1999 nichts über Ankaufsüberlegungen, die die Gesellschafter vier Jahre später hätten anstellen können. Dass sich die Gesellschafter 1999 endgültig entschieden haben, das Grundstück unter keinen Umständen erwerben zu wollen, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten im übrigen nicht entnehmen.

Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtbewertung der Umstände im Zusammenhang mit der Verletzung der Informationspflicht festzustellen, dass die Kläger das Vertrauen in die alleinige Geschäftsführung des Beklagten berechtigterweise verloren haben. Den Klägern ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, dass dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung verbleibt.

Bei der Abwägung ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis lediglich zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Parteien nach § 709 BGB führt, dem Beklagten also nicht schlechthin die Geschäftsführung entzogen wird.

Der zeitliche Ablauf steht der Berufung der Kläger auf einen wichtigen Grund nicht entgegen. Denn eine hinreichend sichere Kenntnis vom Erwerb des Grundstücks durch die Ehefrau des Beklagten hatten die Kläger erst auf der Grundlage des Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2004; einen früheren Zeitpunkt, in welchem die Kläger in dieser Hinsicht konkret informiert worden sein sollen, trägt der Beklagte nicht vor; in dem genannten Schreiben ist lediglich von einer "unlängst" erfolgten Unterrichtung die Rede. Aus den Schriftsätzen der Kläger ergibt sich derartiges entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht; im Schriftsatz vom 29.9.2004 heißt es nur, sie hätten zum Ende des Jahres 2003 von einem "beabsichtigten" Kauf Kenntnis erhalten. Im Schriftsatz vom 7.10.2004 ist davon die Rede, der Beklagte habe ihnen Mitte Dezember 2003 mündlich mitgeteilt, dass seine Ehefrau die Prüfstelle "erworben habe". Aufgrund der sich nicht deckenden Wiedergaben des Inhalts der Äußerungen des Beklagten ("beabsichtigt" bzw. "erworben habe") kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger bereits im Dezember 2003 eine hinreichend sichere Kenntnis hatten. Im Schriftsatz vom 7.10.2004 wird denn auch vorgetragen, man habe vom Beklagten eine schriftliche Bestätigung gewünscht; diese ist - soweit ersichtlich - erstmals mit Schreiben vom 28.6.2004 abgegeben worden. Aufgrund dessen kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten mit einer Reaktion zu lange zugewartet; im September 2004 haben sie den Entziehungsbeschluss gefasst und noch im selben Monat die Klage eingereicht.

Soweit die Kläger für ihr Begehren weitere Gründe anführen, kommt es auf diese nicht an, da bereits der vorstehend ausgeführte Gesichtspunkt zum Erfolg der Klage führt.

B. Entziehung der alleinigen Vertretungsbefugnis

Auch die alleinige Vertretungsmacht ist dem Beklagten wirksam entzogen worden. Diese stand dem Beklagten gemäß § 714 BGB zu, obwohl ihm mit Beschluss vom 15.9.1998 dem Wortlaut nach nur die alleinige Geschäftsführungsbefugnis wieder übertragen worden war. Spätestens mit dem Entschluss der Kläger zur Klageerhebung ist ein Entziehungsbeschluss zustande gekommen; insoweit und hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 715, 712 BGB wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Von der Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Den Berufungsstreitwert setzt der Senat entsprechend dem nicht angefochtenen Streitwertbeschluss des Landgerichts und der Beschwerdewertangabe in der Berufungsschrift auf 4.000,- € fest.

Ende der Entscheidung

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