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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 W 32/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
BGB § 1360 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

3 W 32/05

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Amtsgericht Bosbach als Einzelrichter

am 26.7.2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 24.2.2005 (13 O 120/02) aufgehoben.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Klägerin kann eine Leistungsfähigkeit ihres jetzigen Ehemannes keine Berücksichtigung finden. Ein der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Vorschuss besteht nämlich hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist (BGH FamRZ 1985, 902; OLG Bamberg FamRZ 1986, 484; OLG Köln FamRZ 1991, 842; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl. 2005, § 1360 a Rz. 16). Vor der erneuten Eheschließung der Klägerin waren sämtliche Kosten der ersten Instanz bereits angefallen und der Prozess in erster Instanz bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung des Ehegatten an Prozesskosten enthält § 1360 a Abs. 4 BGB eine abschließende Regelung, so dass eine Beteiligung unter anderen Voraussetzungen - etwa nach § 1353 BGB - keiner Prüfung bedarf. Die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Prozesses löst auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (BGH aaO.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; im Beschwerdeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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