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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: 3 W 43/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 887
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

3 W 43/01

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

am 3. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner zu 2) und 3) vom 21.06.2001 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.05.2001 - 1 O 109/01 - abgeändert:

Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers vom 02.03.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache Erfolg.

Das Teil-Versäumnis-Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.02.2001 - 1 O 428/00 - ist kein für eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO geeigneter Vollstreckungstitel. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten titulierten Anspruch, der Grundlage für eine Zwangsvollstreckung bei vertretbarer Handlung sein kann.

Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Befreiungsansprüche der hier gegebenen Art nach § 887 ZPO zu vollstrecken sind, da die Vollstreckung vertretbare Handlungen betrifft. Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung ist jedoch, dass Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Rechts in dem Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet sind (Zöller-Stöber, 22. Aufl., ZPO § 704 Rn. 2). Die Vollstreckung eines auf Freistellung gerichteten Urteils nach § 887 ZPO setzt deshalb voraus, dass der Anspruch, von dem freizustellen ist, nach Grund und - sofern es um eine Geldforderung geht - auch der Höhe nach konkret bezeichnet ist. Da die Freistellung das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit voraussetzt, muss der Antrag auf Verurteilung zur Freistellung die Forderung, von der freigestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann. Der Streit über den Umfang der Verbindlichkeit gegenüber dem Drittgläubiger, nämlich ob und inwieweit diesem Ansprüche zustehen, kann für die Leistungsklage nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. In den Fällen, in denen die Forderungshöhe ungewiss ist oder der Gläubiger diese nicht beziffern kann, bleibt ihm der Weg der Feststellungsklage (vgl. BGH NJW 1991, 634, 635; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410; KG MDR 1999, 118; zur grundsätzlichen Thematik Bischof, ZIP 1984, 1444, 1449).

Die im Teil-Versäumnis-Urteil vom 06.02.2001 titulierte Freistellung von der dinglichen Belastung des Grundstücks (Tenor Ziffer 1.) und von der in diesem Zusammenhang mit übernommenen persönlichen Haftung (Tenor Ziffer 3.) werden dem vorgenannten Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht. Es ist zwar hinreichend konkretisiert, woran die Freistellungsverpflichtung anknüpft. Ungewiss bleibt aber, inwieweit Ansprüche des Drittgläubigers bestehen. Nach dem Vortrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren betrifft die Freistellung ein Darlehen in Höhe von 44.154,15 DM (Stand 28.02.2001) zuzüglich 7,39 DM pro Tag, ferner ein Darlehen über 278.274,60 DM (Stand 28.02.2001) zuzüglich 41,03 DM pro Tag. Eingerechnet sind hierin Verzugsschäden sowie Notar- und Gerichtskosten des Drittgläubigers, der zudem zur Ablösung der Darlehen und der damit einhergehenden Freigabe des Grundstücks aus der dinglichen Haftung eine Vorfälligkeitsentschädigung begehren soll. Die vollstreckungsfähige Kennzeichnung dieser Ansprüche, von denen die Schuldner den Gläubiger durch Erfüllung freistellen sollen, fehlt im Urteilsausspruch. Hiermit ist auch nicht bestimmt, in welcher Höhe Ansprüche des Drittgläubigers begründet sind. Diese Frage kann nicht auf das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; die Handlung, die die Schuld zum Erlöschen bringen soll, würde in diesem Fall davon abhängig gemacht, dass zwischen Drittgläubiger und Gläubiger Übereinstimmung - ggf. durch eine Vereinbarung - erzielt würde. Eine derartige Regelung, die vom Willen des Drittgläubigers abhängig ist, ist nicht nach § 887 ZPO vollstreckbar.

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Befreiung von der dinglichen Haftung. Die Rechtsprechung bejaht die grundsätzliche Möglichkeit einer Verurteilung zur Löschung von Grundpfandrechten Dritter dann, wenn die zur Ablösung des Grundpfandrechts zu zahlende Summe feststeht und der Gläubiger zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann. In diesem Fall kann ein Dritter durch Zahlung der feststehenden Summe die Voraussetzung zur Löschung schaffen. Dies setzt zwingend voraus, die Befriedigungssumme im Freistellungsausspruch festzusetzen (RGZ 31, 412, 414; BGH NJW 1986, 1676, 1677; Karlsruhe OLGR 11, 187; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410; LG Darmstadt MDR 1958, 110).

Da der Ausspruch von der Befreiung der dinglichen und persönlichen Haftung nicht hinreichend bestimmt ist, ist das Versäumnisurteil als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet, sondern hat letztlich nur feststellenden Charakter. Demgemäß war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 91 ZPO der Gläubiger zu tragen.

Ende der Entscheidung

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