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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 4 U 3/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 404
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 332/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 05.02.2008 - 4 U 3/08 - OLG Köln (Bl. 80 - 81 R GA). Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers vom 02.04.2008 ist dem ergänzend nur Folgendes hinzuzufügen:

Der Senat bleibt dabei, dass sich aufgrund der eindeutigen Aktenlage ergibt, dass das hier streitgegenständliche Darlehen - so es denn hingegeben worden ist -durch den Bruder des Klägers (Darlehensgeber) jedenfalls im Jahre 1998 fällig gestellt (= gekündigt) worden ist. Mit der Fälligstellung des Darlehens begann sodann der Lauf der Verjährungsfrist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechtswirkungen dieser Kündigung entfallen sind. Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Nichtgeltendmachung der Darlehensrückzahlung über viele Jahre hinweg den Rückschluss zulässt, dass der Darlehensgläubiger auf die Rechte aus seiner Kündigung verzichten und das Darlehen als ungekündigt ansehen will. So ist die Kündigungserklärung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung unwiderruflich (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage 2008, § 488 Rn. 32). Selbst wenn man aber von einer Widerruflichkeit ausginge, kann vorliegend von einem solchen Widerruf bzw. Verzicht auf die Rechte aus der Kündigung nicht ausgegangen werden. Das gesamte Verhalten des Klägers nach der Trennung von seiner Ehefrau ergibt eindeutig, dass weder er noch der damalige vermeintliche Darlehensgeber (Bruder des Klägers) gegenüber der Beklagten Rechte hätten aufgeben wollen. Die Parteien dieses Prozesses haben sich nach ihrer Trennung mit einer Vielzahl von Prozessen und Strafanzeigen überzogen. So war das vorliegende Darlehen auch Gegenstand des Strafverfahrens 20 Js 862/98 vor der Staatsanwaltschaft Köln. In diesem Verfahren ist auch der Bruder des Klägers (= vermeintlicher Darlehensgeber) als Zeuge gehört worden (vgl. Bl. 22 ff. BA). Das Vernehmungsprotokoll datiert vom 13.10.1998. Unmissverständlich hat der Bruder des Beklagten in seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass er "sein Geld" von der Beklagten zurückhaben wolle. Dieses Strafverfahren ist erst im Jahre 2004 endgültig eingestellt worden. Ein Verzichtswille des Darlehensgebers, der im Übrigen von dem Kläger zu beweisen wäre, kann bei dieser Sachlage unter keinen Umständen festgestellt werden.

Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 02.04.2008 (Bl. 87, 88 GA) unter Ziffer 2. nochmals hervorhebt, dass nicht er sondern sein Bruder bis zur Abtretung der Darlehensforderung am 14.05.2007 Darlehensgeber gewesen sei und daher sein, des Klägers, Verhalten in dem genannten Strafverfahren keine Rückschlüsse auf einen Verzichtswillen seines Bruders zuließe, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Erkennbar war der Bruder des Klägers in das Strafverfahren eingeschaltet und war mit der strafrechtlichen Verfolgung der Beklagten einverstanden. Der Senat kann daher ausschließen, dass der Bruder des Klägers nach Kündigung des Darlehens auf die Rechte aus der Kündigung verzichtet hat.

Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte dem Kläger als neuem Gläubiger die Verjährungseinrede entgegenhalten (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 67. Auflage, 2008, § 404 Rn. 5).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Landgericht zu Recht die Klage des Klägers auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht wegen der Verjährung des Anspruchs zurückgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 61.355,03 €.

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