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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 4 UF 114/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, BSHG, GSiG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2
SGB XII §§ 41 ff
BSHG § 2
GSiG § 2 Absatz 1 Satz 3
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Feststellung wendet, der Kläger schulde für die Zeit ab Juli 2004 keinen Unterhalt mehr und soweit er zur Rückzahlung des von Juli 2004 bis September 2004 gepfändeten Unterhalts in Höhe von monatlich 240 € verurteilt worden ist. Im Übrigen wird dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in F. ratenfreie Prozesskostenhilfe für seine Berufung und zur Abwehr der Anschlussberufung bewilligt.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.-N. in K.-H. ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Abwehr der Berufung bewilligt. Der weitergehende Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die mit dem Berufungsantrag des Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet betreffend den Zeitraum ab Juli 2004 nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Denn die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sind bedarfsdeckend zu berücksichtigen, sie übersteigen den vom Kläger geschuldeten Unterhalt. Sozialleistungen des Staates sind unabhängig von der Zweckbestimmung grundsätzlich unterhaltsrechtliches Einkommen, soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensbedarf zu decken (Juris-PK, 2. Auflage, Viefhues, § 1602 BGB Rdn. 18 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1983, 574). Das ist bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz der Fall. Weder das Grundsicherungsgesetz noch die Nachfolgeregelung in §§ 41 ff SGB XII enthalten eine dem § 2 BSHG entsprechende Regelung, dass die gewährten Leistungen nachrangig sind, und eine Verweisung auf Unterhaltsansprüche gegen Verwandte gerader Linie ist nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Grundsicherungsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, dass den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bedarfsdeckende Wirkung zukommt (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rdn. 467; Klinkhammer FamRZ 2003, 1793; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 295; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1988; Brandenburgisches OLG v. 11. März 2004 Aktenzeichen 10 UF 176/03; OLG Bremen FamRZ 2005, 801; vgl. auch Ziffer 2.9 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger privilegierter Unterhaltsschuldner im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Grundsicherungsgesetz ist und der Unterhaltsanspruch gegen ihn deshalb für den Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz unberücksichtigt zu bleiben hat. Wegen Aufnahme der laufenden Zahlungen von Grundsicherungsleistungen ab Juli 2004 entfällt daher der Unterhaltsanspruch gegen den Kläger und der Beklagte ist insoweit zur Rückzahlung des beim Kläger für diesen Zeitraum gepfändeten Unterhalts verpflichtet.

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe nur für die Abwehr der Berufung zu bewilligen; insoweit ist die hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht zu prüfen, § 119 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Die Anschlussberufung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des in der Zeit von Januar bis Juni 2004 geleisteten Unterhalts besteht nicht. Er hat die Zahlungen in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht und nicht etwa rechtsgrundlos im Sinne des § 812 BGB erbracht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Beklagte in diesem Zeitraum unterhaltsbedürftig war. Denn die erst mit Bescheid vom 21. Juni 2004 rückwirkend bewilligten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz standen dem Beklagten nicht zur Verfügung (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall der Unterhaltsbedürftigkeit bei laufendem Rentenantrag die bereits oben angeführte Entscheidung des BGH FamRZ 1983, 574). Wie der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, besteht für den Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall die Möglichkeit, dem Unterhaltsberechtigten zur Abwendung der Bedürftigkeit zins- und tilgungsfreie Darlehen mit der Verpflichtung anzubieten, im Falle der endgültigen Ablehnung des Rentenantrages auf deren Rückzahlung zu verzichten. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es, einen in dieser Weise angebotenen Kredit zur Behebung oder Verminderung seiner Bedürftigkeit aufzunehmen. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

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