Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 4 UF 129/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1696
BGB § 1687
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22.05.2006 - 40 F 372/05 -, mit welchem die elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist, wird auf Kosten des Verfahrensbeteiligten zu 2) ebenso zurückgewiesen wie sein Prozesskostenhilfeantrag.

2) Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in C bewilligt.

Gründe:

1)

Der gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 1696 BGB zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge auf die Kindesmutter, die Antragstellerin, übertragen.

Die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung aus dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.09.2004 - 40 F 281/02 -, welches das elterliche Sorgerecht betreffend die beiden im Beschlusstenor genannten Kinder weiterhin gemeinsam bei beiden Elternteilen belassen und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich des Rechts in Passangelegenheiten auf die Kindesmutter übertragen hat (vgl. Bl. 74 - 81 BA 40 F 281/02 AG Bonn), ist gemäß § 1696 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Danach hat das Familiengericht seine Anordnung zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Liegen nämlich veränderte Umstände - wie hier - vor, so ist zu prüfen, ob deswegen eine Änderung der Entscheidung notwendig ist. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Das Interesse der übrigen Beteiligten ist nur von Bedeutung, sofern es sich auf das Kindeswohl auswirkt. Dabei ist nicht losgelöst von der Erstentscheidung nach der für das Kind besten Lösung zu suchen, sondern ein Vergleich zwischen der bestehenden Regelung und einer möglichen neuen Regelung anzustellen. Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern, die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Für die Beurteilung der Alternativen sind jeweils alle üblichen Kindeswohlkriterien heranzuziehen. Beim abschließenden Vergleich der Regelung ist danach zu fragen, ob das Änderungsinteresse das Bestandsinteresse deutlich überwiegt (so Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Kommentar, 1. Auflage 2006, § 1696 Rdn. 10 m.w.N.).

Bei der gegebenen Sachlage kann ein Änderungsinteresse unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht verneint werden. Zu Unrecht rügt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, es entspreche nicht dem Wohle und dem Willen der Kinder, wenn die Kindesmutter künftig die alleinige Sorge ausübe. So könne der Anhörung der Kinder nicht entnommen werden, dass diese die getroffene Entscheidung des Familiengerichts wollten. Die Kindesmutter wolle allein aus Gründen, die außerhalb des Kindeswohles lägen, die Übertragung des Sorgerechts auf sich erlangen. Es sei allein die Antragstellerin, die nicht konstruktiv mit ihm, dem Antragsgegner, zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten wolle. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil könne nur als letztes Mittel angesehen werden, wenn andere Maßnahmen nicht mehr greifen würden. Insoweit stelle die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme dar. Es sei die Kindesmutter, die versuche, auf Kosten der Kinder gegenüber dem Antragsgegner zu intervenieren.

Diese weit gehend abstrakt gehaltenen Einwendungen rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern. Vielmehr hat das Familiengericht die gesamten Umstände des Einzelfalles abgewogen und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die ursprünglich gerichtlich getroffene Sorgerechtsentscheidung aus dem Scheidungsurteil abzuändern ist.

Zunächst können durchaus veränderte Umstände insoweit bejaht werden, als die Hoffnung aller am Scheidungsverfahren Beteiligten dahin ging, dass nach endgültiger Trennung der Parteien die Spannungen der geschiedenen Eheleute sich vermindern würden und sowohl das Umgangsrecht wie auch das gemeinsame Sorgerecht in der Zukunft konfliktfrei ausgeübt werden könnte. Diese Erwartungen haben sich allerdings nicht erfüllt. So traten bereits vor Scheidung der Ehe erhebliche Spannungen zwischen den Eheleuten auf, die dazu führten, dass mit vom Senat weitgehend bestätigten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 04.06.2003 - 40 F 319/02 - das Umgangsrecht des Antragstellers zeitweilig ausgeschlossen wurde (vergleiche hierzu Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2003 - 4 UF 128/03 = 40 F 319/02 AG Bonn, Bl. 180-183 BA). In diesem Beschluss hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass gerade das aggressive ja feindselige Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin - auch in Gegenwart der gemeinsamen Kinder - dazu führte, dass unter Kindeswohlgesichtspunkten das Umgangsrecht des Antragsgegners auf Zeit auszuschließen war. Zwar hat diesbezüglich insoweit eine Beruhigung stattgefunden, dass dem Kindesvater im Anschluss an die zeitliche Befristung ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt werden konnte und dieses im Verlaufe der Zeit ausgedehnt werde. Allerdings hat die weitere Entwicklung gezeigt, dass der Antragsgegner - sobald er Kontakt mit der Kindesmutter aufnimmt - weiterhin ihr gegenüber sein aggressives Verhalten aufrecht erhält. Die der Sorgerechtsregelung im Scheidungsurteil zugrunde gelegten Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kindeseltern nicht in der Lage sind, einander zu begegnen, ohne in heftigen Streit zu geraten. Eine Unterhaltung über die eigentlichen Kindesbelange und Erziehungsfragen ist ausgeschlossen. Hierzu verweist der Senat insbesondere auf den Vortrag der Kindesmutter in ihren Schriftsätzen vom 10.09.2005 (Antragsschrift, Bl. 1-3; hier insbesondere Bl. 3 GA) sowie vom 21.11.2005 (Bl. 11-14, 12, 13 GA) sowie vom 06.02.2006 (Bl. 32-33 GA). Diesen Vorwürfen der Antragstellerin ist der Antragsgegner in keiner Weise konkret entgegen getreten. In seinen Schriftsätzen vom 11.10.2005 (Bl. 6-9 GA) und 16.01.2006 (Bl. 23, 24 GA) weist der Antragsgegner zu Unrecht lediglich pauschal daraufhin, dass die Vorwürfe der Antragstellerin in keiner Weise konkretisiert worden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragstellerin hat in den genannten Schriftsätzen im Einzelnen zu den konkreten Auseinandersetzungen vorgetragen. So hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift (vgl. Bl. 3 GA) detailliert einen Vorfall vom 12.06.2005 beispielhaft geschildert, bei welchem der Antragsgegner die Antragstellerin beschimpft und bedroht hat. Solche Aggressionsausbrüche sind dem Antragsgegner - wie bereits das Verfahren 40 F 319/02 AG Bonn = 4 UF 128/03 OLG Köln zeigt, was der Senat in seiner damaligen Entscheidung vom 23.Oktober 2003 (Bl. 180-183 GA) dokumentiert hat - nicht wesensfremd. Er ist dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht in erheblichem Maße entgegengetreten. So weist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2005 zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 11.10.2005 (Bl. 6-9 GA) auf das von der Antragstellerin ihm gegenüber getätigte Verhalten überhaupt nicht eingeht. Vielmehr äußert er auf Seite 3 dieses Schriftsatzes (Bl. 8 GA), dass die Antragstellerin auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens versucht habe, das Sorgerecht auf sich übertragen zu lassen. Dies sei jedoch vom Gericht mit zutreffender Argumentation abgelehnt worden. Wenn also schon zum damaligen Zeitpunkt der Sorgerechtsantrag der Antragstellerin nicht gerechtfertigt gewesen sei, dann sei er erst recht zum Zeitpunkt, zu dem das Umgangsrecht sich positiv entwickelt habe, nicht begründet. Schon damals habe die Antragstellerin auf die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten hingewiesen. Diese erstreckten sich nach wie vor nicht auf die gemeinsamen Kinder.

Letzteres trifft jedoch nach Überzeugung des Gerichtes nicht zu, da der Antragsgegner sich nicht scheut, seine nunmehr in erster Linie verbalen Attacken gegen die Antragstellerin auch vor den gemeinsamen Kindern zu tätigen. Gerade im Schriftsatz vom 21. November 2005 (Bl. 11 - 14 GA) schildert die Antragstellerin sehr konkret, dass insbesondere auch die Umgangskontakte nicht reibungsfrei verlaufen (vgl. insoweit insbesondere Seite 3 des Schriftsatzes, Bl. 13 GA). Auch erzieherische Defizite im Umgang mit den Kindern werden in diesem Schriftsatz im Einzelnen dargelegt. Dennoch lässt die Erwiderung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16.01.2006 (Bl. 23, 24 GA) eine konkrete Auseinandersetzung mit den detailliert geschilderten Vorkommnissen vermissen. Ein einfaches Bestreiten und der nicht zutreffende Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin schildere ganz pauschal allgemeine Vorwürfe, denen konkret nicht entgegen getreten werden könne, reicht zur Überzeugung des Senates nicht aus, um die von ihm behauptete angeblich weitgehend konfliktfreie Beziehung der Kindeseltern untereinander annehmen zu können. Fest steht vielmehr zur Überzeugung des Senats, dass das beendete Scheidungsverfahren nicht die erhoffte Entspannung in den Beziehungen der Kindeseltern gebracht hat.

Gerade auch der Bericht des Jugendamtes vom 02.02.2006 (Bl. 29, 30 GA) bestätigt insbesondere im letzten Absatz dieser Stellungnahme, dass offensichtlich weiterhin zwischen den Kindeseltern Spannungen bestehen, die immer wieder zu erheblichen Kommunikationsstörungen führen und einen sachlichen Umgang miteinander sowie die notwendige Distanz in Bezug auf die gemeinsame Verantwortung für die Kinder kaum ermöglichen würden. Es müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Kooperation unter den Eltern als Voraussetzung für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gegeben sei. Von daher erscheint es fraglich, ob die Eltern z. Zt. in der Lage seien, gemeinsame wichtige Entscheidungen für die Kinder treffen zu können. Da die Entwicklung der beiden Kinder B und F bei der Mutter positiv verläuft und nach Einschätzung des Jugendamtes die Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder durch die Mutter in vollem Umfang gewährleistet ist, hat sich das Jugendamt daher für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter alleine ausgesprochen.

Dem folgt der Senat. Die eindeutig bestehenden, vom Antragsgegner letztlich nicht ernstlich bestrittenen erheblichen Streiterein zwischen den Kindeseltern erfordern eine Änderung der ursprünglich getroffenen gerichtlichen Entscheidung, da dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Von daher muss das Bestandsinteresse des Antragsgegners dem am Kindeswohl orientierten Änderungsinteresse weichen. So hat der Senat in mehreren Entscheidungen (zuletzt in den Beschlüssen vom 21.08.2006 - 4 UF 20/06 - und vom 18.08.2006 - 4 UF 8/06 -) bereits entschieden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten erscheint, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann. Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111).

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil ist daher für den Fall geboten, dass die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage sind, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, und ein Elternteil nicht fähig ist, bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung des Kindes zu gewährleisten, sondern vielmehr Alles daran setzt, den anderen Elternteil bei dem Kind schlecht zu machen und so dessen Vertrauen in ihn zu untergraben. Denn dieses Verhalten belegt deutlich die mangelnde Erziehungsfähigkeit des so handelnden Elternteils. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Fehlverhalten auf einer (unverschuldeten) psychischen Erkrankung beruht. Denn bei der allein zu treffenden Kindeswohlentscheidung kommt es nicht auf ein Verschulden des Elternteils an.

Vorliegend ist das Kindeswohl entscheidend gerade deswegen beeinträchtigt, weil die erheblichen ständigen Streitigkeiten der Eltern, mögen sie auch nicht immer allein Erziehungsfragen betreffen, gerade auch vor den Kindern ausgetragen und diese hierdurch in ihrer psychischen und geistigen Entwicklung erheblich beeinträchtigt werden. Eine konfliktfreie Erziehung ist daher nicht gewährleistet.

Dabei sieht es der Senat aufgrund des Ergebnisses der Anhörung der beiden Kinder beim Amtsgericht am 31.03.2006 (vgl. den gerichtlichen Vermerk hierzu, Bl. 43 GA) als erwiesen an, dass es häufiger auch in Gegenwart der Kinder zu Auseinandersetzungen zwischen den früheren Eheleuten gekommen ist und dass die Kinder hierunter erheblich leiden.

Auch wenn der richterliche Vermerk hierzu recht knapp ist, wird doch in den Gründen der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung nochmals die Anhörung zusammenfassend dahin gewürdigt, dass die Kinder stets mit anhören müssen, dass ihre Eltern fast immer streiten, wenn sie versuchen, miteinander zu telefonieren. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in der Zukunft entscheidend ändern wird. Eine grundlegende Veränderung im Verhalten des Antragsgegners der Antragstellerin gegenüber kann seit der Umgangsrechtsentscheidung des Senates in dem Verfahren 4 UF 128/03 nicht festgestellt werden. Daher erscheint es im Sinne des Kindeswohles dringend erforderlich, die Kontakte der Kindeseltern auf das absolute Mindestmaß zu beschränken. Da bei der gegebenen Sachlage ein Belassen der gemeinsamen Sorge bei beiden Elternteilen nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht kommt, kann unter Kindeswohlgesichtspunkten die elterliche Sorge nur auf die Kindesmutter übertragen werden. An deren Erziehungsfähigkeit bestehen keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem o. g. Jugendamtsbericht. Zu dem hat sich die Antragstellerin bei der Handhabung des Umgangsrechtes durchaus bereit gezeigt, im Interesse des Kindeswohls an einer interessengerechten Ausübung des väterlichen Umgangsrechtes mitzuwirken, obwohl dies immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern führt. Auch die Anhörung der Kinder hat gezeigt, dass eine entscheidende gegen den Kindesvater gerichtete Einflussnahme der Antragstellerin auf ihre Kinder nicht ersichtlich ist. In ihrer Anhörung haben die Kinder durchaus geäußert, mit ihrem Vater Kontakt haben zu wollen. Das muss und soll gefördert werden. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist jedoch hierfür keine Voraussetzung. Eine alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsgegner, die dieser auch nicht beantragt hat, scheidet nach den obigen Ausführungen erst recht aus. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der Vorwurf gegenüber dem Kindesvater, er habe sich auch in der Vergangenheit um die wesentlichen Belange seiner Kinder nicht gekümmert, zutreffend ist oder ob die auch distanzierte Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Antragsgegner dafür mit verantwortlich ist, dass der Antragsgegner weitgehend aus der Entscheidungsfindung herausgehalten wurde.

Da der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat, musste es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt 6.000,00 € (§ 30 Abs. 3, 2 KostO).

2. )

Der Antragstellerin war auf ihren Antrag hin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in C für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 119 ZPO); dem Antragsgegner war Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu verweigern.

Ende der Entscheidung

Zurück