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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 4 UF 150/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 g
BGB § 1587 h
BGB § 1587 h Nr. 1
BGB § 1587 i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 04.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 209/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen zu Ziffer II. des Urteilstenors zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin eine monatliche bis zum dritten Werktag im Voraus zahlbare Ausgleichsrente in Höhe von 773,90 € zu zahlen und in dieser Höhe seine jeweils monatlich von der G Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung gezahlte Betriebsrente an die Antragsgegnerin abzutreten.

II.

Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat nur zu einem geringfügigen Teil zum Versorgungsausgleich Erfolg. Im Übrigen bleiben die beiderseits zulässigen Berufungen der Parteien ohne Erfolg.

I.

Zwischen den Parteien findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 773,90 € monatlich statt.

Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.10.2004 hat der Antragsteller aus der Ehezeit - 01.06.1959 bis 20.06.2004 - eine Altersrente in Höhe von 197,75 € erlangt. Daneben verfügt er nach Auskunft der G Versicherungs- und Unterstützungseinrichtung ( Entgeltabrechnung vom Dezember 2005, Blatt 159 GA ) über eine ehezeitliche Betriebsrente von jährlich 20.890,24 € oder 1.736,52 € monatlich. Damit bezieht er insgesamt ehezeitbedingte Renten von 1.934,27 €.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.11.2004 aus der Ehezeit eine monatliche Rente von 386,47 €.

Die Differenz zwischen den monatlichen ehezeitbedingten Renten der Antragsgegnerin und des Antragstellers beträgt 1.934,27 € - 386,47 € = 1.547,80 €. Die Hälfte dieses Betrages, also 773,90 €, steht der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich zu.

Da eine Übertragung von gesetzlichen Renten vom Rentenkonto des Antragstellers auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin nicht möglich ist, weil sie die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften erworben hat und außerdem eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht zulässig ist, weil diese schon im Rentenbezug steht ( vgl. §§ 1587 b Abs. 3 S. 1 HS. 2 BGB; 3 b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 VAHRG ), findet statt des öffentlich-rechtlichen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587 g BGB statt. Zugleich ist auf ihren Antrag hin nach § 1587 i BGB anzuordnen, dass der Antragsteller in Höhe der laufenden Ausgleichsrente von monatlich 773,90 € seine Versorgungsansprüche gegenüber seinem früheren Arbeitgeber an die Antragsgegnerin abzutreten hat.

Höhere Ausgleichsansprüche kann die Antragsgegnerin nicht geltend machen. Zu Recht hat nämlich das Familiengericht in die Ausgleichsberechnung auch die Werte mit einbezogen, die die Antragsgegnerin dadurch bei ihrer gesetzlichen Rente erworben hat, dass sie 1995 sich hat nachversichern lassen. Auch wenn sich die Nachversicherung auf Zeiten bezog, die vor der Ehezeit lagen, so hatte sie doch die Nachversicherung mit Vermögenswerten durchgeführt, die sie während der Ehezeit vor der Gütertrennung erworben hatte. Hierzu hatte sie zunächst ein Darlehen aufgenommen, welches sie auch schon während der Ehezeit vor der Vermögensauseinandersetzung der Parteien aus Mitteln bediente, die von Leistungen des Antragstellers herrührten. Nach dem sogenannten "In-Prinzip" sind daher diese Nachentrichtungen für die Zeit vom 01.04.1954 bis zum 31.07.1961 während der Ehezeit - nämlich am 29.12.1995 - entrichtet worden, so dass die Rentenanwartschaften als während der Ehezeit erworben anzusehen sind, auch wenn das Restdarlehen nach der Vermögensauseinandersetzung mit Mitteln aus dieser abgelöst worden ist. Nach Auffassung des Senats kommt es bei dieser Sachlage allein auf den Zahlungszeitpunkt während der Ehezeit an. Schließlich war auch die Kreditwürdigkeit der Antragsgegnerin entscheidend dadurch bedingt, dass sie noch erhebliche Mittel vom Antragsteller erhielt, auch wenn sie diese - wie sie behauptet - im Wesentlichen zur Deckung des Lebensbedarfs verwandt haben will. Zutreffend weist das Familiengericht auch darauf hin, dass eine Kürzung der erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin nicht allein deswegen vorzunehmen ist, weil eine lange Trennungszeit vorliegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Entscheidend ist hierbei darauf abzustellen, dass eine wirtschaftliche Verselbständigung der Parteien kaum vor dem Jahre 2004 eingetreten sein dürfte, hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin doch bis dahin freiwillig den vollen Unterhalt bezahlt, ohne auf eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinzuwirken.

Anders verhält es sich jedoch mit der monatlichen Rente der Antragsgegnerin bei der O Lebensversicherung. Denn hierbei handelt es sich um eine Rente, die die Antragsgegnerin mit Hilfe eines im vorzeitigen Zugewinnausgleich erworbenen Vermögens erworben hat (vgl. hierzu die notarielle Vereinbarung, Bl. 11 bis 19, Bl. 16 GA). Diese Rente braucht sich die Antragsgegnerin daher nicht anrechnen zu lassen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. § 1587 h BGB ermöglicht die Kürzung oder den Ausschluss des Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente aus Billigkeitsgründen und erfüllt damit dieselbe Funktion wie § 1587 c BGB für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Soweit die strikte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Ergebnissen führen würde, die grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wären, kann das Gericht in Anwendung des § 1587 h eine Korrektur vornehmen und die rechnerisch ermittelte Ausgleichsrente herabsetzen oder ganz versagen. Die Durchführung des (vollen) Versorgungsausgleichs muss demnach dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen.

Nach § 1587 h Nr. 1 BGB sind nur die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der Billigkeitsprüfung von Bedeutung sein können. Vielmehr ist im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB entsprechend anzuwenden, soweit andere Härtegründe als die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Inanspruchnahme des Verpflichteten als grob unbillig erscheinen lassen.

Betrachtet man zunächst allein die wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann nicht festgestellt werden, dass hier ein solches wirtschaftliches Ungleichgewicht entstehen würde, das die (teilweise) Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als grob unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren erscheinen ließe. § 1587 h Nr. 1 BGB ermöglicht den Ausschluss oder die Herabsetzung der Ausgleichsrente aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien unter zwei Voraussetzungen. Zum Einen muss der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt auch ohne die Ausgleichsrente bestreiten können; zum Anderen muss die Zahlung der Rente für den Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen. Es müssen danach eine mangelnde Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und eine wirtschaftlich beengte Lage des Verpflichteten zusammentreffen. Hingegen reicht es zur Anwendung der Härteklausel nicht aus, wenn der Ausgleichspflichtige bei Leistung der Ausgleichsrente unter den unterhaltsrechtlichen Eigenbedarf gerät (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1587 h BGB, Rn. 6 m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats können beide Voraussetzungen nicht festgestellt werden. Vergleicht man die Einkünfte der Parteien, so ergibt sich auf Seiten des Antragstellers eine Bruttogesamtrente von rund 1.312,00 € (348,89 € GRV + 1.736,52 € G - 773,90 € VA) und auf Seiten der Antragsgegnerin eine solche von rund 1.642,00 € (386,47 € GRV + 481,29 € O LV + 773,90 VA). Hierbei sind die Werte des durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bereits berücksichtigt. Berücksichtigt man weiter, dass beide Parteien mit ihren neuen Lebenspartnern zusammenleben und mietfrei wohnen, kann auch beim Antragsteller nicht von einer wirtschaftlich beengten Lage ausgegangen werden.

Im Übrigen erscheint es dem Senat kaum glaubhaft, wenn der Antragsteller vorträgt, er habe während der Trennungszeit im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen auf die Antragsgegnerin übertragen. Er sei wirtschaftlich vollständig abhängig von seiner jetzigen wohlhabenden Lebensgefährtin. So ist weder im Einzelnen geklärt, über welches Einkommen der Antragsteller nach der Trennung der Parteien verfügte, nachdem er im Jahre 1990 bei seinem Arbeitgeber, den G-Werken, ausgeschieden war. Der Antragsteller legt keinerlei nachvollziehbare Gründe dar, warum er eine solch wirtschaftlich unvernünftige Regelung mit der Antragsgegnerin getroffen haben will, ohne selbst abgesichert zu sein So fehlen auch weit gehend Unterlagen über die vergangenen und derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Gleiches gilt allerdings auch für die Antragsgegnerin. Wenig plausibel erscheint es dem Senat auch, dass der Antragsteller letztlich dann im Jahre 1999 den Eheauseinandersetzungsvertrag geschlossen haben will, ohne hier in etwa auf eine hälftige Vermögensteilung hinzuwirken. Sein Verhalten wird nur dann plausibel, wenn der Antragsteller vermeiden wollte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt offen legen zu müssen. Dass er letztlich auf alles verzichtete, was während der Ehe mit der Antragsgegnerin gemeinsam erwirtschaftet worden war, ist nach Meinung des Senats so unglaubhaft, dass dem Vortrag des Antragstellers zu seiner gänzlichen Mittellosigkeit nicht gefolgt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als wirtschaftlich denkender Mensch bei Abschluss der notariellen Vereinbarung seine wirtschaftlichen Interessen durchaus wahrte und von daher in etwa gleiche Vermögenswerte bei ihm blieben. Auch die Erläuterungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zu seinem behaupteten, wirtschaftlich aber völlig unvernünftigen Verhalten vermochten den Senat nicht zu überzeugen.

Die Antragsgegnerin hat auch in ihrer Replik vom 19.12.2006 (Bl. 144 bis 150 GA) im Einzelnen dazu vorgetragen, wie die ihr übertragenen Vermögenswerte verwandt worden sind. Zwar bleibt auch hier zur Verwendung der Gelder Einiges im Unklaren. Jedoch erscheint es dem Senat unter den obigen Gesichtspunkten geboten, bei der insgesamt recht unklaren Vermögenssituation beider Parteien davon auszugehen, dass diese über etwa gleiche Vermögenswerte verfügt haben.

Sonstige Gründe, die einer Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen stehen, sind nicht ersichtlich.

II.

Ist aber der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der oben berechneten Höhe zugunsten der Antragsgegnerin durchzuführen, steht damit aber auch fest, dass die Anschlussberufung des Antragstellers unbegründet ist.

III.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet, soweit sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch weiter verfolgt.

Der Antragsgegnerin steht mangels Bedürftigkeit kein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Auf eine vertragliche Vereinbarung kann sie sich nicht berufen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien jedenfalls über die Trennungszeit hinaus auch für den Fall der Scheidung über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine vertragliche Regelung auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt dahin getroffen haben, dass unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie einer Bedürftigkeit der Antragsgegnerin und eventuell gegebener Verwirkungsgründe Unterhalt seitens des Antragstellers in Höhe der jeweils von ihm bezogenen G-Betriebsrente geschuldet wird.

Für einen solchen vertraglichen Unterhaltsanspruch fehlt es schon an einem ausreichenden Vortrag der Antragsgegnerin. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin auf das Zeugnis ihrer Kinder, dass im Jahre 1987 über die Zahlung von Unterhalt eine vertragliche Regelung getroffen worden sein soll. Dabei ist schon nicht plausibel, warum im Jahre 1987 eine solche Regelung getroffen worden sein sollte, da zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller noch bei den G-Werken arbeitete und dort über ein hohes Einkommen verfügte. Allenfalls mit Ausscheiden des Antragstellers bei den G-Werken trat die Frage der zu zahlenden Betriebsrente aktuell auf. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin kann auch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller eine so umfassende vertragliche Regelung - praktisch bis zu seinem Tode hin - schließen wollte, ohne dass seine Leistungsfähigkeit und die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin eine Rolle spielen sollte. Hiergegen spricht auch, dass in der notariellen Urkunde eventuelle Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin erwähnt sind. Insbesondere ist die Möglichkeit einer "streitigen Berechnung des Unterhaltsanspruchs" genannt. Allein diese Formulierung spricht bereits dafür, dass die Parteien zuvor nicht eine endgültige vertragliche Regelung für alle Zeiten getroffen wissen wollten (vgl. hierzu B. II. des notariellen Vertrages, Bl. 16 GA).

Nach Auffassung des Senats kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand dahin gehend berufen, dass es dem Antragsteller gemäß § 242 BGB verwehrt ist, nunmehr seine mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen. Bis zum Jahre 2004 hatte der Antragsteller freiwillig Unterhalt gezahlt, so dass die vorgenannte Regelung in der notariellen Vereinbarung nicht zum Tragen kam. Dies heißt aber nicht, dass die Antragsgegnerin darauf vertrauen konnte und durfte, dass der Antragsteller dies für alle Zeiten weiterhin tun würde. Einen Vertrauenstatbestand auf Zahlung von Unterhalt für alle Zukunft über den Bestand der Ehe hinaus und unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit bzw. der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller nicht geschaffen.

Dabei spielt es keine Rolle, warum der Antragsteller letztendlich im Jahre 2004 Scheidungsklage einreichte und die Zahlung weiteren Unterhalts ablehnte. Hierfür können wirtschaftliche wie auch private Gründe eine Rolle gespielt haben. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller seine Unterhaltslast als zu hoch ansah. So bildet jedenfalls die Scheidung mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Zäsur. Vergleicht man die beiden gegenwärtigen Renteneinkommen der Parteien, so ist jedenfalls der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin gedeckt. Ihr Renteneinkommen liegt nämlich über dem des Antragstellers.

Im Übrigen wäre ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin jedenfalls verwirkt. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (14.11.2006) lebte die Antragsgegnerin bereits zumindest seit dem Jahre 2000 in einer eheähnlichen Beziehung. Dem entsprechenden Vortrag der Gegenseite ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Damit kann diese eheähnliche Beziehung als verfestigt angesehen werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Antragsgegnerin bereits seit dem Jahre 1990 mit ihrem jetzigen Lebensgefährten befreundet und lediglich ein Zusammenziehen der Parteien erst im Jahre 1999, so der eigene Vortrag der Antragsgegnerin, erfolgt ist.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf eine Leistungsunfähigkeit ihres neuen Partners berufen. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners ist für die Annahme eines Auskommens im Falle der ökonomischen Solidarität zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus der notwendigen Abgrenzung zur "eheersetzenden Gemeinschaft", denn nicht das ehegleiche Zusammenleben, sondern die in Wahrheit bestehende wirtschaftliche Versorgung ist für den Fall der Unterhaltsgemeinschaft der Verwirkungsgrund. Vorliegend ist aber gerade nicht auf den Fall der Unterhaltsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr ist bei der gegebenen Sachlage von einer eheersetzenden Gemeinschaft auszugehen. Es spielt auch keine Rolle, dass der neue Lebenspartner der Antragsgegnerin noch verheiratet ist. Auch in seiner Ehe scheint man sich auf eine dauerhafte Trennung eingerichtet zu haben. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin mit ihrem neuen Partner nunmehr über Jahre hinweg zusammenlebt und beide wie ein Ehepaar auftreten. In diesem Fall ist die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung aus objektiven Gründen als unzumutbar anzusehen. Denn das Zusammenleben der neuen Partner stellt sich so dar, wie es in einer Ehe üblich ist. Dieses ist also an die Stelle der Ehe getreten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 1118, 1120).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich wie folgt:

1. Nachehelicher Unterhalt: 12 x 1.291,22 € = 15.494,64 €

2. Versorgungsausgleich (Anschlussberufung), § 49 Ziff. 3 GKG: 2.000,00 €

Gesamtstreitwert beider Berufungen 17.494,64 €

Ende der Entscheidung

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